TE OGH 2024/8/28 7Ob89/24z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG *, vertreten durch die Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2024, GZ 38 R 222/23p-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Parteien ein Weitergaberecht vereinbart haben, das die Klägerin durch Namhaftmachung ihrer Enkelin im Schreiben vom 14. September 2020 an die Beklagte fristgerecht ausgeübt hat.

[2]       2. Das Bestehen des rechtlichen Interesses im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0039177 [T1]). Ein solcher Korrekturbedarf liegt hier nicht vor: [2] 2. Das Bestehen des rechtlichen Interesses im Sinn des Paragraph 228, ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0039177 [T1]). Ein solcher Korrekturbedarf liegt hier nicht vor:

[3]       2.1. Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (RS0038849; RS0038817). Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass die Enkelin der Klägerin eine Leistungsklage auf Zuhaltung des Mietvertrags erheben könnte, übersieht sie, dass die Subsidiarität der Feststellungsklage lediglich im Verhältnis der Parteien zu beachten ist (vgl RS0038817). Dass die Klägerin selbst eine Leistungsklage erheben könnte, behauptete die Beklagte gar nicht. [3] 2.1. Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (RS0038849; RS0038817). Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass die Enkelin der Klägerin eine Leistungsklage auf Zuhaltung des Mietvertrags erheben könnte, übersieht sie, dass die Subsidiarität der Feststellungsklage lediglich im Verhältnis der Parteien zu beachten ist vergleiche RS0038817). Dass die Klägerin selbst eine Leistungsklage erheben könnte, behauptete die Beklagte gar nicht.

[4]            2.2. Die Klägerin begehrt entgegen der Ansicht der Revision hier weder die Feststellung einer Tatsache noch einer bloßen rechtlichen Qualifikation.

[5]            2.3. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin von dem von ihr erhobenen Feststellungsbegehren im Sinn der in der Lehre unbeanstandet gebliebenen Entscheidung 1 Ob 610/77 unmittelbar berührt (MietSlg 29.616; vgl auch Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny³ § 228 ZPO Rz 50). [5] 2.3. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin von dem von ihr erhobenen Feststellungsbegehren im Sinn der in der Lehre unbeanstandet gebliebenen Entscheidung 1 Ob 610/77 unmittelbar berührt (MietSlg 29.616; vergleiche auch Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny³ Paragraph 228, ZPO Rz 50).

[6]            2.4. Die Beklagte veranlasste die Klage auch dadurch, dass sie den Übergang des Mietrechts von der Klägerin auf ihre Enkelin bestritt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, ist daher nicht korrekturbedürftig. Die Entscheidungen 5 Ob 21/20d und 1 Ob 49/09a sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

[7]       3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [7] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E142294

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00089.24Z.0828.000

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten