Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T1)
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Frage des Feststellungsinteresses stellt sich nicht, weil ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt wurde. (T3)