RS OGH 2025/12/15 1Ob542/92; 1Ob16/93; 1Ob22/95; 2Ob93/00s; 2Ob159/00x; 6Ob113/06w; 5Ob265/07t; 1Ob4

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Rechtssatz

Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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