TE OGH 2024/10/24 1Ob144/24v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN *, vertreten durch die Schreiber & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH *gesellschaft, FN *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 79.186 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Juni 2024, GZ 33 R 18/24w-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Warum die Beklagte durch die Entscheidung des Erstgerichts im ersten Rechtsgang, mit dem ihre Haftung dem Grunde nach (zur Hälfte) ausgesprochen wurde, nicht beschwert gewesen sein soll, sodass sie – wie sie offensichtlich meint – dagegen kein Rechtsmittel ergreifen hätte können, ist nicht nachvollziehbar; Fragen dazu können letztlich aber ohnedies dahinstehen, weil im Revisionsverfahren ausschließlich die im zweiten Rechtsgang gefasste und nunmehr angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts zu beurteilen ist (9 Ob 113/22s).

[2]            2. Bereits im ersten Rechtsgang legte das Erstgericht der Haftung der Beklagten dem Grunde nach die Übernahme des (ursprünglich zwischen der Klägerin und der aus dem Verfahren ausgeschiedenen Erstbeklagten abgeschlossenen) Vertrags zugrunde.

[3]            Eine solche Vertragsübernahme bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt mit Zustimmung aller Beteiligten (RS0032607) die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird. Der Vertragsübernehmer tritt an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei und übernimmt grundsätzlich deren gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden (RS0032623; RS0032653). Dass einzelne Rechte und Pflichten des ausscheidenden Vertragspartners – wie hier die Geltung von AGB – ausgenommen werden, schadet nicht (5 Ob 512/84; vgl auch Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1406 Rz 23). [3] Eine solche Vertragsübernahme bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt mit Zustimmung aller Beteiligten (RS0032607) die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird. Der Vertragsübernehmer tritt an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei und übernimmt grundsätzlich deren gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden (RS0032623; RS0032653). Dass einzelne Rechte und Pflichten des ausscheidenden Vertragspartners – wie hier die Geltung von AGB – ausgenommen werden, schadet nicht (5 Ob 512/84; vergleiche auch Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 1406, Rz 23).

[4]            Die neue Partei setzt die Person der bisherigen Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen (RS0117578). Die für die Übernahme des ursprünglichen Vertrags erforderliche Zustimmung aller Parteien hat die Beklagte in ihrer Berufung ebenso wenig in Frage gestellt wie die Pflichtverletzung ihrer Vorgängerin als Partei dieses Rechtsverhältnisses. Auch in ihrer Revision tritt sie dem nicht entgegen. Dass sie, wie sie – zusammengefasst – betont, nach Übernahme des Vertrags kein kausales Verhalten gesetzt habe, kann sie daher nicht entlasten, sodass es im Einzelfall auch nicht zu beanstanden ist, dass sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang mit ihrer Haftung dem Grunde nach nicht mehr näher auseinandersetzte.

[5]            3. Soweit die Beklagte die Frage releviert, ob die Klägerin eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu vertreten hat, spricht sie die Höhe des Anspruchs an (RS0040783), die nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist.

Textnummer

E142813

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00144.24V.1024.000

Im RIS seit

20.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten