RS OGH 2025/8/7 2Ob509/79; 1Ob751/79; 4Ob506/81; 5Ob688/82 (5Ob689/82; 5Ob690/82); 1Ob746/82; 1Ob557

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Veröffentlicht am 24.04.1979
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Rechtssatz

Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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