RS OGH 2025/8/7 5Ob512/84; 8Ob609/89; 1Ob152/02p; 2Ob96/06s; 6Ob228/06g; 2Ob230/07y; 8Ob34/08w; 5Ob2

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Veröffentlicht am 28.02.1984
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Rechtssatz

Grundsätzlich geht die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei in dem konkreten Entwicklungsstand auf den Vertragsübernehmer über, den sie zusammen mit dem betreffenden Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme erreicht hat; der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und ebenso fortsetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032653

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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