RS OGH 2024/10/24 1Ob152/02p; 1Ob74/09b; 5Ob122/15z; 9ObA75/17w; 2Ob159/23f; 4Ob168/23v; 1Ob144/24v

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Rechtssatz

Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden.

Entscheidungstexte

  • RS0117578">1 Ob 152/02p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 152/02p
    Veröff: SZ 2003/49
  • RS0117578">1 Ob 74/09b
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 74/09b
    Auch; Beisatz: Hier: Beschädigung der an das Bestandobjekt angrenzenden Grundstücke des Vermieters. (T1)
    Beisatz: Nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis bestehen gegen den früheren Bestandnehmer keine vertraglichen Schadenersatzansprüche mehr. (T2)
  • RS0117578">5 Ob 122/15z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 122/15z
    Vgl auch
  • RS0117578">9 ObA 75/17w
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 75/17w
    Auch
  • RS0117578">2 Ob 159/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 159/23f
  • RS0117578">4 Ob 168/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 168/23v
    vgl; Beisatz: Die neue Partei, die in ein Vertragsverhältnis zur Gänze eintritt, setzt die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T3)
  • RS0117578">1 Ob 144/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2024 1 Ob 144/24v
    nur: Die neue Partei setzt die Person der bisherigen Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117578

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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