TE OGH 2024/11/20 7Ob179/24k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* R*, geboren am * 1964,*, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei H* S*, geboren am * 1998, *, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. September 2024, GZ 3 R 175/24t-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 14. August 2024, GZ 17 C 39/24g-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]       Der Kläger und seine geschiedene Frau sind jeweils zu 260/3268-Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, verbunden mit dem gemeinsamen Wohnungseigentum an der (ehemaligen) Ehewohnung. Die Wohnung wird von der geschiedenen Frau und der Beklagten – der gemeinsamen Tochter – bewohnt. Hinsichtlich der Wohnung behängt seit 7. 12. 2021 ein Aufteilungsverfahren. Die geschiedene Frau ist damit einverstanden, dass die Beklagte weiterhin in der Wohnung wohnt.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[3]       1. Hat das Berufungsgericht eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens (hier die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs) nach Geltendmachung in der Berufung oder von Amts wegen – wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung (vgl 4 Ob 165/07d mwN; 10 Ob 555/18p; vgl auch RS0039226) – verneint, liegt insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (RS0042925 [insb T5, T6]). [3] 1. Hat das Berufungsgericht eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens (hier die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs) nach Geltendmachung in der Berufung oder von Amts wegen – wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung vergleiche 4 Ob 165/07d mwN; 10 Ob 555/18p; vergleiche auch RS0039226) – verneint, liegt insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (RS0042925 [insb T5, T6]).

[4]       2.1 In Verfahren, die der Wahrung des Gesamtrechts dienen, ist jeder Teilhaber (Miteigentümer) allein und ohne Zustimmung der übrigen sowie ohne richterliche Ermächtigung klagebefugt (RS0013417). Dazu gehört etwa die Erhebung einer Räumungsklage gegen titellose Benützer (7 Ob 145/23h mzwN). Allerdings steht dem Miteigentümer dieses Recht nur insoweit zu, als er sich nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt (5 Ob 46/22h; 7 Ob 145/23h; RS0012114 [T1, T23]; RS0012137 [T7]). In diesem Sinne entspricht es auch der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Negatorienklage (§ 523 ABGB), dass dem Eingriff eines Dritten die Eigenmacht schon fehlt, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat (2 Ob 155/08w; 5 Ob 60/20i; 7 Ob 145/23h mzwN). Die zitierte Rechtsprechung zu § 523 ABGB muss mangels eines sachlichen Unterschieds auch für die Räumungsklage gelten (3 Ob 21/13d [obiter]; 3 Ob 135/14w; 7 Ob 145/23h mwN). [4] 2.1 In Verfahren, die der Wahrung des Gesamtrechts dienen, ist jeder Teilhaber (Miteigentümer) allein und ohne Zustimmung der übrigen sowie ohne richterliche Ermächtigung klagebefugt (RS0013417). Dazu gehört etwa die Erhebung einer Räumungsklage gegen titellose Benützer (7 Ob 145/23h mzwN). Allerdings steht dem Miteigentümer dieses Recht nur insoweit zu, als er sich nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt (5 Ob 46/22h; 7 Ob 145/23h; RS0012114 [T1, T23]; RS0012137 [T7]). In diesem Sinne entspricht es auch der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Negatorienklage (Paragraph 523, ABGB), dass dem Eingriff eines Dritten die Eigenmacht schon fehlt, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat (2 Ob 155/08w; 5 Ob 60/20i; 7 Ob 145/23h mzwN). Die zitierte Rechtsprechung zu Paragraph 523, ABGB muss mangels eines sachlichen Unterschieds auch für die Räumungsklage gelten (3 Ob 21/13d [obiter]; 3 Ob 135/14w; 7 Ob 145/23h mwN).

[5]       2.2 Im vorliegenden Fall will die ehemalige Frau des Klägers den bestehenden Zustand aufrecht erhalten und weiterhin mit der Beklagten zusammenleben. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sich vor diesem Hintergrund der Kläger mit seiner Klage als Hälfteeigentümer der Eigentumswohnung in Widerspruch zum Verhalten des anderen Miteigentümers setze, sodass sein Klagebegehren gegen seine Tochter als Dritte scheitern müsse, ist nicht zu beanstanden.

[6]       3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [6] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[7]       4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. [7] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Textnummer

E143104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00179.24K.1120.000

Im RIS seit

18.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten