Norm
ZPO §230 Abs3Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit von Amts wegen geprüft und - wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung - verneint, liegt darin eine den OGH bindende Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025