TE OGH 2025/10/7 11Os94/25w

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Verbandsverantwortlichkeitssache der D* P* KG wegen § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 Z 2 VbVG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbands gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ 33 Hv 130/24h-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Verbandsverantwortlichkeitssache der D* P* KG wegen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, VbVG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbands gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ 33 Hv 130/24h-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde die D* P* KG gemäß § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 Z 2 VbVG für die als Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB beurteilten Straftaten verantwortlich erkannt, die ihre Entscheidungsträgerin * P* (in Erfüllung des § 3 Abs 2 VbVG) sowie ihr Mitarbeiter * Y* (in Erfüllung des § 3 Abs 3 Z 1 und 2 VbVG) jeweils zu Gunsten der Gesellschaft begangen haben (zum Urteil gegen die natürlichen Personen siehe 11 Os 93/25y). [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die D* P* KG gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, VbVG für die als Verbrechen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB beurteilten Straftaten verantwortlich erkannt, die ihre Entscheidungsträgerin * P* (in Erfüllung des Paragraph 3, Absatz 2, VbVG) sowie ihr Mitarbeiter * Y* (in Erfüllung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 VbVG) jeweils zu Gunsten der Gesellschaft begangen haben (zum Urteil gegen die natürlichen Personen siehe 11 Os 93/25y).

Zu den Rechtsmitteln:

Rechtliche Beurteilung

[2]       Vorangestellt sei, dass der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage der * P* und des * Y* wegen jener Straftaten verbunden war, für die der Verband – als dessen Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) die Erstgenannte und als dessen Mitarbeiter (§ 2 Abs 2 VbVG) der Zweitgenannte gehandelt habe – verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll (ON 56). Daher kamen dem belangten Verband (§ 13 Abs 1 zweiter Satz VbVG) gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG auch im betreffenden Verfahren gegen diese natürlichen Personen die Rechte des Beschuldigten zu (RIS-Justiz RS0133395). [2] Vorangestellt sei, dass der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VbVG mit der Anklage der * P* und des * Y* wegen jener Straftaten verbunden war, für die der Verband – als dessen Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, VbVG) die Erstgenannte und als dessen Mitarbeiter (Paragraph 2, Absatz 2, VbVG) der Zweitgenannte gehandelt habe – verantwortlich (Paragraph 3, VbVG) sein soll (ON 56). Daher kamen dem belangten Verband (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz VbVG) gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG auch im betreffenden Verfahren gegen diese natürlichen Personen die Rechte des Beschuldigten zu (RIS-Justiz RS0133395).

[3]       Der belangte Verband war in der gesamten – gemäß § 22 Abs 1 VbVG gemeinsam mit jener gegen ihn selbst geführten – Hauptverhandlung im Verfahren gegen die natürlichen Personen vertreten (ON 85.1). [3] Der belangte Verband war in der gesamten – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VbVG gemeinsam mit jener gegen ihn selbst geführten – Hauptverhandlung im Verfahren gegen die natürlichen Personen vertreten (ON 85.1).

[4]       In der Hauptverhandlung am 25. März 2025 wurde zunächst das Urteil über die natürlichen Personen (§ 22 Abs 1 VbVG) verkündet, mit dem * P* und * Y* der ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldig erkannt wurden (ON 85.1 S 63 f, ON 86). Sodann wurde – gemäß § 22 Abs 2 VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband verkündet (ON 85.1 S 65 f, ON 87). [4] In der Hauptverhandlung am 25. März 2025 wurde zunächst das Urteil über die natürlichen Personen (Paragraph 22, Absatz eins, VbVG) verkündet, mit dem * P* und * Y* der ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldig erkannt wurden (ON 85.1 S 63 f, ON 86). Sodann wurde – gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband verkündet (ON 85.1 S 65 f, ON 87).

[5]       Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürlichen Personen (ON 86) oder das über ihn selbst ergangene Urteil (ON 87) oder beide Urteile zu bekämpfen (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, § 24 VbVG). [5] Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürlichen Personen (ON 86) oder das über ihn selbst ergangene Urteil (ON 87) oder beide Urteile zu bekämpfen (Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG, Paragraph 24, VbVG).

[6]       In einem binnen der Frist des § 284 Abs 1 StPO (§ 294 Abs 1 erster Satz StPO) eingebrachten Schriftsatz erklärte er (bloß), Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen „das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.03.2025 zu 33 Hv 130/24h“ anzumelden (ON 78). [6] In einem binnen der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO (Paragraph 294, Absatz eins, erster Satz StPO) eingebrachten Schriftsatz erklärte er (bloß), Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen „das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.03.2025 zu 33 Hv 130/24h“ anzumelden (ON 78).

[7]       Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich seine Rechtsmittel richten sollten. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (RIS-Justiz RS0100007 [T11]).

[8]       Die – binnen vier Wochen nach Zustellung von Ausfertigungen beider Urteile an den Verteidiger des belangten Verbands (ON 1.49) – vom belangten Verband (nur) gegen das Verbandsurteil (ON 87) ausgeführten Rechtsmittel wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese nicht (mehr) zukommen (§ 285a Z 1 StPO, § 294 Abs 4 erster Satz StPO). [8] Die – binnen vier Wochen nach Zustellung von Ausfertigungen beider Urteile an den Verteidiger des belangten Verbands (ON 1.49) – vom belangten Verband (nur) gegen das Verbandsurteil (ON 87) ausgeführten Rechtsmittel wurden demnach von einer Person eingebracht, der diese nicht (mehr) zukommen (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO, Paragraph 294, Absatz 4, erster Satz StPO).

[9]       Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO, § 296 Abs 2 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, Paragraph 296, Absatz 2, StPO).

Zur amtswegigen Maßnahme:

[10]     Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit für die (Anknüpfungs-)Taten nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet, die dem belangten Verband zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). [10] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil im Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit für die (Anknüpfungs-)Taten nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) anhaftet, die dem belangten Verband zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

[11]     Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbands für die „Straftat“ (§ 3 Abs 1 VbVG, § 1 Abs 1 zweiter Satz VbVG) einer natürlichen Person nach (hier relevant) § 3 Abs 1 und 2 VbVG und § 3 Abs 1 und 3 Z 1 und 2 VbVG setzt – unter anderem – voraus, dass die Tat zu Gunsten des Verbands begangen worden ist (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG). [11] Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbands für die „Straftat“ (Paragraph 3, Absatz eins, VbVG, Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz VbVG) einer natürlichen Person nach (hier relevant) Paragraph 3, Absatz eins und 2 VbVG und Paragraph 3, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 VbVG setzt – unter anderem – voraus, dass die Tat zu Gunsten des Verbands begangen worden ist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG) oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VbVG).

[12]     Das Erstgericht ging davon aus, dass die Straftaten „zu Gunsten des belangten Verbandes“ begangen wurden (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG), ohne dass dem angefochtenen Urteil eine diese rechtliche Beurteilung ermöglichende Feststellungsbasis zu entnehmen ist, wonach Erträgnisse aus der Tat direkt dem Verband zugeflossen sind, sich dieser einen Aufwand erspart hat, ihm ein sonstiger mittelbarer Vermögensvorteil zugekommen ist oder einer dieser Erfolge hätte eintreten sollen (vgl RIS-Justiz RS0131245, Lehmkuhl/Zeder in WK2 VbVG § 3 Rz 8 f, Wiesinger/Birklbauer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 3 Rz 8 ff). [12] Das Erstgericht ging davon aus, dass die Straftaten „zu Gunsten des belangten Verbandes“ begangen wurden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG), ohne dass dem angefochtenen Urteil eine diese rechtliche Beurteilung ermöglichende Feststellungsbasis zu entnehmen ist, wonach Erträgnisse aus der Tat direkt dem Verband zugeflossen sind, sich dieser einen Aufwand erspart hat, ihm ein sonstiger mittelbarer Vermögensvorteil zugekommen ist oder einer dieser Erfolge hätte eintreten sollen vergleiche RIS-Justiz RS0131245, Lehmkuhl/Zeder in WK2 VbVG Paragraph 3, Rz 8 f, Wiesinger/Birklbauer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 3, Rz 8 ff).

[13]           Hinzugefügt sei, dass dem Ersturteil auch kein Sachverhaltssubstrat zu entnehmen ist, wonach Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG). Solche Pflichten müssen den Verband selbst und nicht den Entscheidungsträger oder Mitarbeiter treffen (Wiesinger/Birklbauer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 3 Rz 14). Laut den Urteilsfeststellungen wurden die öffentlichen Apotheken durch die Österreichische Apothekerkammer über die Voraussetzungen und Bedingungen der Abgabe von Paxlovid mehrfach informiert und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass ein Verkauf absolut unzulässig ist (US 5). Gemäß § 8 Abs 4 Apothekerkammergesetz 2001 sind die Mitglieder der Apothekerkammer verpflichtet, kammerrechtliche Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten. Personengesellschaften kommen als Mitglied der Apothekerkammer jedoch nicht in Betracht (siehe § 7 Apothekerkammergesetz 2001). [13] Hinzugefügt sei, dass dem Ersturteil auch kein Sachverhaltssubstrat zu entnehmen ist, wonach Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VbVG). Solche Pflichten müssen den Verband selbst und nicht den Entscheidungsträger oder Mitarbeiter treffen (Wiesinger/Birklbauer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 3, Rz 14). Laut den Urteilsfeststellungen wurden die öffentlichen Apotheken durch die Österreichische Apothekerkammer über die Voraussetzungen und Bedingungen der Abgabe von Paxlovid mehrfach informiert und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass ein Verkauf absolut unzulässig ist (US 5). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Apothekerkammergesetz 2001 sind die Mitglieder der Apothekerkammer verpflichtet, kammerrechtliche Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten. Personengesellschaften kommen als Mitglied der Apothekerkammer jedoch nicht in Betracht (siehe Paragraph 7, Apothekerkammergesetz 2001).

[14]     Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen führte – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 14 Abs 1 VbVG). [14] Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen führte – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VbVG).

[15]     Hinzugefügt sei, dass ein wegen (Anknüpfungs-)Taten ergangener rechtskräftiger Schuldspruch der natürlichen Personen unter den in der Rz 4 zu 13 Os 128/20b formulierten Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0133674) auch für den Verband bindend ist (zu den Auswirkungen im Hauptverfahren – hier des zweiten Rechtsgangs – Oberressl, Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [826] sowie derselbe in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 15 Rz 52 bis 57 und § 22 Rz 75). [15] Hinzugefügt sei, dass ein wegen (Anknüpfungs-)Taten ergangener rechtskräftiger Schuldspruch der natürlichen Personen unter den in der Rz 4 zu 13 Os 128/20b formulierten Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0133674) auch für den Verband bindend ist (zu den Auswirkungen im Hauptverfahren – hier des zweiten Rechtsgangs – Oberressl, Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [826] sowie derselbe in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 15, Rz 52 bis 57 und Paragraph 22, Rz 75).

Textnummer

E145749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00094.25W.1007.000

Im RIS seit

27.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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