RS OGH 2021/5/19 13Os128/20b, 13Os9/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2021
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Norm

VbVG §15 Abs1
VbVG §22
VbVG §24

Rechtssatz

Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 128/20b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 13 Os 128/20b
  • 13 Os 9/21d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 9/21d
    Vgl; Beisatz: Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung im Sinn der Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber – auch im Fall seiner Rechtskraft – keine Feststellungswirkung im Sinn einer bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre. (T1)
    Beisatz: Hier: Zur Anfechtbarkeit eines abweislichen Verbandsurteils durch die Staatsanwaltschaft trotz Rechtskraft eines (damit kompatiblen) Freispruchs der natürlichen Person. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133674

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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