Norm
StPO §212Rechtssatz
Das – grundsätzliche (vgl § 15 Abs 2 erster Satz VbVG) – Gebot, „die Hauptverfahren“ „gemeinsam zu führen“ (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG), besteht dann, wenn der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage einer natürlichen Person wegen jener Straftat verbunden ist, für die der Verband verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll. In diesem Fall kommen dem belangten Verband (§ 13 Abs 1 zweiter Satz VbVG) auch im (betreffenden) Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG).Das – grundsätzliche vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz VbVG) – Gebot, „die Hauptverfahren“ „gemeinsam zu führen“ (Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VbVG), besteht dann, wenn der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VbVG mit der Anklage einer natürlichen Person wegen jener Straftat verbunden ist, für die der Verband verantwortlich (Paragraph 3, VbVG) sein soll. In diesem Fall kommen dem belangten Verband (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz VbVG) auch im (betreffenden) Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu (Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133395Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026