RS OGH 2025/10/7 11Os10/16d; 13Os45/22z; 11Os94/25w

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Rechtssatz

Eine Straftat wird jedenfalls dann zu Gunsten des Verbands begangen (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG), wenn dieser durch die Tat bereichert wurde, sich einen Aufwand erspart hat, sonst einen (selbst bloß mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder einer dieser Erfolge hätte eintreten sollen.Eine Straftat wird jedenfalls dann zu Gunsten des Verbands begangen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG), wenn dieser durch die Tat bereichert wurde, sich einen Aufwand erspart hat, sonst einen (selbst bloß mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder einer dieser Erfolge hätte eintreten sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131245

Im RIS seit

17.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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