Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend A* B* und andere Betroffene wegen Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. September 2025, GZ **-29, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang der gerichtlichen Bewilligung der Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung durch die deutschen Behörden gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang der gerichtlichen Bewilligung der Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung durch die deutschen Behörden gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 a, 115 f, Absatz eins und Absatz 2, StPO aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
C* B* wird mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen, im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Nachdem das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 20. August 2025, AZ 22 Bs 177/25b (ON 25.1), aus Anlass der Beschwerde des Betroffenen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15. April 2025, GZ **-5.3, aufhob und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies, bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts Korneuburg mit dem angefochtenen Beschluss neuerlich – nunmehr unter Anschluss der Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) der Staatsanwaltschaft Dresden vom 6. März 2025, AZ **, - die (bereits am 3. Juni 2025 durchgeführte) Durchsuchung des Ortes **, samt dazugehöriger Dachboden-, Neben-, Keller-, Garagen- und Abstellräumlichkeiten gemäß den §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO und Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten durch die deutschen Behörden gemäß den §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO, nämlich Telekommunikationsmittel und Speichermedien des C* B*. Nachdem das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 20. August 2025, AZ 22 Bs 177/25b (ON 25.1), aus Anlass der Beschwerde des Betroffenen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15. April 2025, GZ **-5.3, aufhob und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies, bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts Korneuburg mit dem angefochtenen Beschluss neuerlich – nunmehr unter Anschluss der Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) der Staatsanwaltschaft Dresden vom 6. März 2025, AZ **, - die (bereits am 3. Juni 2025 durchgeführte) Durchsuchung des Ortes **, samt dazugehöriger Dachboden-, Neben-, Keller-, Garagen- und Abstellräumlichkeiten gemäß den Paragraphen 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins, 120, Absatz eins, erster Satz StPO und Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten durch die deutschen Behörden gemäß den Paragraphen 109, Ziffer 2 a, 115 f, Absatz eins und Absatz 2, StPO, nämlich Telekommunikationsmittel und Speichermedien des C* B*.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene und neuerlich auf dessen Aufhebung abzielende Beschwerde des Betroffenen, in der er unter Vorlage einer Kopie seines türkischen Reisepasses den Tatverdacht bestreitet und Unverhältnismäßigkeit behauptet (ON 31).
Rechtliche Beurteilung
Bei amtswegiger Prüfung der angefochtenen Entscheidung konnte sich das Beschwerdegericht davon überzeugen, dass dieser im spruchgemäßen Umfang ein Begründungsmangel anhaftet.
Vorauszuschicken ist, dass eine EEA eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland gemäß § 55 Abs 1 EU-JZG nach den Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des IV. Hauptstücks des angeführten Gesetzes vollstreckt wird, es sei denn es liegt ein Unzulässigkeitsgrund nach § 55a leg. cit. vor.Vorauszuschicken ist, dass eine EEA eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EU-JZG nach den Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des römisch vier. Hauptstücks des angeführten Gesetzes vollstreckt wird, es sei denn es liegt ein Unzulässigkeitsgrund nach Paragraph 55 a, leg. cit. vor.
Die Prüfung einer EEA hat sich auf die Zulässigkeit der Vollstreckung, mithin auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 55a EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU-JZG, zu beschränken. Die sachlichen Gründe für die Ausstellung der EEA können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG nur im Ausstellungsstaat überprüft werden. Eine Prüfung weiterer Voraussetzungen, vor allem die Dringlichkeit des Tatverdachts sowie die Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der mittels EEA begehrten Maßnahme (vgl. allerdings §§ 55a Abs 1 Z 7, 55b Abs 1 Z 2 EU-JZG) erfolgt daher nicht (OGH 11 Os 41/22x; vgl. auch EBRV 66 BlgNR XXVI. GP 10).Die Prüfung einer EEA hat sich auf die Zulässigkeit der Vollstreckung, mithin auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach Paragraph 55 a, EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 55 b, EU-JZG, zu beschränken. Die sachlichen Gründe für die Ausstellung der EEA können gemäß Paragraph 55 e, Absatz 4, letzter Satz EU-JZG nur im Ausstellungsstaat überprüft werden. Eine Prüfung weiterer Voraussetzungen, vor allem die Dringlichkeit des Tatverdachts sowie die Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der mittels EEA begehrten Maßnahme vergleiche allerdings Paragraphen 55 a, Absatz eins, Ziffer 7, 55 b, Absatz eins, Ziffer 2, EU-JZG) erfolgt daher nicht (OGH 11 Os 41/22x; vergleiche auch EBRV 66 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 10).
Aufgrund des die Rechtshilfe allgemein beherrschenden formellen Prüfungsprinzips ist die EEA somit auf Grundlage des darin dargestellten Sachverhalts zu vollstrecken, um der endgültigen Klärung des Tatverdachts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Ausschließliche Beurteilungsgrundlage für die vollstreckende Behörde ist dabei der Inhalt der Bescheinigung gemäß Anhang A der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) und die – sofern erforderlich – in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholten Informationen. Eine Überprüfung des der EEA zugrundeliegenden Sachverhalts im Sinne eigenständiger Verdachtsannahmen im Vollstreckungsstaat erfolgt nur dann, wenn der von der EEA Betroffene durch entsprechend substanziiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Dafür reicht die bloße Bestreitung des Tatverdachts ebensowenig aus, wie allfällig vorgelegte Urkunden, wenn diese nicht geeignet sind, den Tatverdacht unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften (vgl. RIS-Justiz RS0087119 und RS0125233). Eine darüberhinausgehende eigenständige Prüfungspflicht im Vollstreckungsstaat würde dem Wesen der Rechtshilfe, das darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im Ausstellungsstaat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann (RIS-Justiz RS0125233), sowie dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens widersprechen. Aufgrund des die Rechtshilfe allgemein beherrschenden formellen Prüfungsprinzips ist die EEA somit auf Grundlage des darin dargestellten Sachverhalts zu vollstrecken, um der endgültigen Klärung des Tatverdachts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Ausschließliche Beurteilungsgrundlage für die vollstreckende Behörde ist dabei der Inhalt der Bescheinigung gemäß Anhang A der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) und die – sofern erforderlich – in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholten Informationen. Eine Überprüfung des der EEA zugrundeliegenden Sachverhalts im Sinne eigenständiger Verdachtsannahmen im Vollstreckungsstaat erfolgt nur dann, wenn der von der EEA Betroffene durch entsprechend substanziiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Dafür reicht die bloße Bestreitung des Tatverdachts ebensowenig aus, wie allfällig vorgelegte Urkunden, wenn diese nicht geeignet sind, den Tatverdacht unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften vergleiche RIS-Justiz RS0087119 und RS0125233). Eine darüberhinausgehende eigenständige Prüfungspflicht im Vollstreckungsstaat würde dem Wesen der Rechtshilfe, das darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im Ausstellungsstaat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann (RIS-Justiz RS0125233), sowie dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens widersprechen.
Die beiderseitige Strafbarkeit einer der EEA zugrundeliegenden Handlung iSd § 55a Abs 1 Z 1 EU-JZG ist gemäß Abs 2 Z 1 leg. cit. ebenfalls nicht zu prüfen, wenn diese von der ausstellenden Behörde einem der in Anhang I, Teil A, zum EU-JZG angeführten Listendelikte zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist. Die von der ausstellenden Behörde vorgenommene Zuordnung ist dabei – vorbehaltlich des § 55d Abs 2 Z 2 EU-JZG – bindend.Die beiderseitige Strafbarkeit einer der EEA zugrundeliegenden Handlung iSd Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, EU-JZG ist gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. ebenfalls nicht zu prüfen, wenn diese von der ausstellenden Behörde einem der in Anhang römisch eins, Teil A, zum EU-JZG angeführten Listendelikte zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist. Die von der ausstellenden Behörde vorgenommene Zuordnung ist dabei – vorbehaltlich des Paragraph 55 d, Absatz 2, Ziffer 2, EU-JZG – bindend.
Die Verhältnismäßigkeit (§ 5 Abs 2 StPO) der von der ausstellenden Behörde begehrten Maßnahme ist nur im Kontext zwischen mehreren möglichen Ermittlungsmaßnahmen summarisch im Sinn von § 55b Abs 1 Z 2 EU-JZG zu prüfen, wonach die Vollstreckungsbehörde jene Ermittlungsmaßnahme zu wählen hat, die mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA begehrte Maßnahme erreichen würde.Die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StPO) der von der ausstellenden Behörde begehrten Maßnahme ist nur im Kontext zwischen mehreren möglichen Ermittlungsmaßnahmen summarisch im Sinn von Paragraph 55 b, Absatz eins, Ziffer 2, EU-JZG zu prüfen, wonach die Vollstreckungsbehörde jene Ermittlungsmaßnahme zu wählen hat, die mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA begehrte Maßnahme erreichen würde.
Die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der ersuchten Maßnahme fällt ebenfalls nicht in die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsstaats, sodass die Vollstreckungsanordnung auch keine Angaben dazu zu enthalten hat (vgl. inhaltlich bewusst von § 102 Abs 2 Z 3 StPO abweichende Vorgaben für die Anordnung der vollstreckenden Staatsanwaltschaft gemäß § 55e Abs 1 EU-JZG [EBRV 66 BlgNR XXVI. GP 10]).Die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der ersuchten Maßnahme fällt ebenfalls nicht in die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsstaats, sodass die Vollstreckungsanordnung auch keine Angaben dazu zu enthalten hat vergleiche inhaltlich bewusst von Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 3, StPO abweichende Vorgaben für die Anordnung der vollstreckenden Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, EU-JZG [EBRV 66 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 10]).
Unter diesen Prämissen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Tatverdacht der ersuchenden Behörde gegen ihn basiere auf „Vermutungen“, er sei ein „im Inland ständig aufhältiger, integrierter Familienvater und kein (ständig) durch kein Osteuropa Fahrender“ und es sei zumindest der Nachweis einer Verbindung zwischen ihm und „D*“ erforderlich gewesen, weshalb die Vollstreckung der EEA gemäß § 55a Abs 1 Z 7 EU-JZG unzulässig sei, ins Leere. Weder die angebotenen Zeugen, bei denen es sich um die Gattin des Beschwerdeführers sowie die Betreiber der KFZ-Werkstatt in ** handeln soll, in der sich der Betroffene täglich aufgehalten haben soll, noch die vorlegte Kopie des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers sind geeignet, die von den deutschen Behörden angenommene Verdachtslage unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften, mögen diese auch dem von der ausstellenden Behörde dargestellten Tatverdacht entgegenstehen. Die Prüfung widerstreitender Beweisergebnisse ist die Kernaufgabe des Ermittlungsverfahrens, dessen Ergebnis der Vollstreckungsstaat nicht vorgreifen darf. Im Übrigen dokumentiert ein Reisepass nach allgemeiner Lebenserfahrung nur teilweise und damit lückenhaft internationale Reisebewegungen. Die Verbindung des Beschwerdeführers zum Beschuldigten D* begründete der Ausstellungsstaat mit den Angaben des Letztgenannten, wonach der Betroffene zusammen mit seinen „Brüdern“ E* und A* B* eine entscheidende Rolle in der Tätergruppierung einnehme, und der vorliegenden Chat-Auswertung (ON 5.2, 3), sodass das Erstgericht keinen Grund hatte, den in der EEA dargelegten Tatverdacht anzuzweifeln. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um den Cousin von E* und A* B* (ON 12.7, 7), wobei es im türkischen Sprachgebrauch nicht unüblich ist, aus familiärer Nähe einen Cousin auch als „Bruder“ zu bezeichnen. Unter diesen Prämissen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Tatverdacht der ersuchenden Behörde gegen ihn basiere auf „Vermutungen“, er sei ein „im Inland ständig aufhältiger, integrierter Familienvater und kein (ständig) durch kein Osteuropa Fahrender“ und es sei zumindest der Nachweis einer Verbindung zwischen ihm und „D*“ erforderlich gewesen, weshalb die Vollstreckung der EEA gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 7, EU-JZG unzulässig sei, ins Leere. Weder die angebotenen Zeugen, bei denen es sich um die Gattin des Beschwerdeführers sowie die Betreiber der KFZ-Werkstatt in ** handeln soll, in der sich der Betroffene täglich aufgehalten haben soll, noch die vorlegte Kopie des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers sind geeignet, die von den deutschen Behörden angenommene Verdachtslage unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften, mögen diese auch dem von der ausstellenden Behörde dargestellten Tatverdacht entgegenstehen. Die Prüfung widerstreitender Beweisergebnisse ist die Kernaufgabe des Ermittlungsverfahrens, dessen Ergebnis der Vollstreckungsstaat nicht vorgreifen darf. Im Übrigen dokumentiert ein Reisepass nach allgemeiner Lebenserfahrung nur teilweise und damit lückenhaft internationale Reisebewegungen. Die Verbindung des Beschwerdeführers zum Beschuldigten D* begründete der Ausstellungsstaat mit den Angaben des Letztgenannten, wonach der Betroffene zusammen mit seinen „Brüdern“ E* und A* B* eine entscheidende Rolle in der Tätergruppierung einnehme, und der vorliegenden Chat-Auswertung (ON 5.2, 3), sodass das Erstgericht keinen Grund hatte, den in der EEA dargelegten Tatverdacht anzuzweifeln. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um den Cousin von E* und A* B* (ON 12.7, 7), wobei es im türkischen Sprachgebrauch nicht unüblich ist, aus familiärer Nähe einen Cousin auch als „Bruder“ zu bezeichnen.
Die von der Ausstellungsbehörde vorgenommene Zuordnung der dem Betroffenen zur Last gelegten strafbaren Handlungen wurde von diesem nicht kritisiert und bestehen dagegen auch von Amts wegen keine Bedenken, weil der Sachverhalt nachvollziehbar der im Anhang I, Teil A, zum EU-JZG angeführten Kategorie „Betrug“ zugeordnet wurde und eine Obergrenze von (mehr) als drei Jahren Freiheitsstrafe aufweist.Die von der Ausstellungsbehörde vorgenommene Zuordnung der dem Betroffenen zur Last gelegten strafbaren Handlungen wurde von diesem nicht kritisiert und bestehen dagegen auch von Amts wegen keine Bedenken, weil der Sachverhalt nachvollziehbar der im Anhang römisch eins, Teil A, zum EU-JZG angeführten Kategorie „Betrug“ zugeordnet wurde und eine Obergrenze von (mehr) als drei Jahren Freiheitsstrafe aufweist.
Da keine Ablehnungsgründe gemäß § 55a EU-JZG vorlagen, war die Anordnung der Vollstreckung zulässig. Dabei hat das Verfahren zur Vollstreckung weitgehend jenem der StPO über Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen zu entsprechen (EBRV 66 BlgNR XXVI. GP 10; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 55e EU-JZG Rz 3; § 1 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 ARHG). Somit hat die Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung von § 101 Abs 2 StPO Anträge bei Gericht zu stellen, wenn auch nach den Bestimmungen der StPO für die Anordnung der Maßnahme eine gerichtliche Bewilligung erforderlich ist oder die Maßnahme nur aufgrund eines Beschlusses des Gerichts durchgeführt werden kann (§ 55e Abs 2 EU-JZG). Das Gericht hat wiederum selbständig die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Kommt es zum Ergebnis, dass die Vollstreckung der EEA zulässig ist, hat es die Anordnung in sinngemäßer Anwendung des § 105 StPO zu bewilligen. Gelangt das Gericht hingegen zur Ansicht, dass nach § 55d Abs 2 bis Abs 5 EU-JZG vorzugehen wäre oder Anlass besteht, weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mit der Anordnung zu übermitteln, nach der genannten Bestimmung vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen. Zur Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft mit Beschluss kommt es nur, wenn die Vollstreckung der EEA zB. bereits aufgrund fehlender beiderseitiger Strafbarkeit unzulässig wäre (EBRV 66 BlgNR XXVI. GP 10 f). Da keine Ablehnungsgründe gemäß Paragraph 55 a, EU-JZG vorlagen, war die Anordnung der Vollstreckung zulässig. Dabei hat das Verfahren zur Vollstreckung weitgehend jenem der StPO über Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen zu entsprechen (EBRV 66 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 10; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht Paragraph 55 e, EU-JZG Rz 3; Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ARHG). Somit hat die Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 101, Absatz 2, StPO Anträge bei Gericht zu stellen, wenn auch nach den Bestimmungen der StPO für die Anordnung der Maßnahme eine gerichtliche Bewilligung erforderlich ist oder die Maßnahme nur aufgrund eines Beschlusses des Gerichts durchgeführt werden kann (Paragraph 55 e, Absatz 2, EU-JZG). Das Gericht hat wiederum selbständig die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Kommt es zum Ergebnis, dass die Vollstreckung der EEA zulässig ist, hat es die Anordnung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 105, StPO zu bewilligen. Gelangt das Gericht hingegen zur Ansicht, dass nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis Absatz 5, EU-JZG vorzugehen wäre oder Anlass besteht, weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mit der Anordnung zu übermitteln, nach der genannten Bestimmung vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen. Zur Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft mit Beschluss kommt es nur, wenn die Vollstreckung der EEA zB. bereits aufgrund fehlender beiderseitiger Strafbarkeit unzulässig wäre (EBRV 66 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 10 f).
Erweist sich somit fallbezogen die gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO als zulässig und damit nicht zu beanstanden, lässt der bekämpfte Beschluss im Zusammenhang mit der gerichtlich bewilligten Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten durch die deutschen Behörden jegliche Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat (§ 115f Abs 3 StPO), vermissen (zur erhöhten Begründungspflicht von Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten vgl. auch VfGH vom 14. Dezember 2023, G 352/2021, Rz 79, und AB 16 BlgNR XXVIII. GP 1 f; vgl. auch OLG Wien 30 Bs 196/25f), sodass von der bescheinigten Verdachtslage auch nicht gedeckte Datenkategorien wie zB. Gesundheitsdaten umfasst sind. Zwar ist die Leistung von Rechtshilfe selbst dann zulässig, wenn die EEA nicht vollständig den Anforderungen des § 115f Abs 3 StGB entspricht, so etwa wenn „die Umschreibung der Datenkategorien und der Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind“ fehlt (vgl. Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, GZ ** [S578.033], 29). Dies entbindet die vollstreckende Behörde jedoch nicht, die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die jeweilige Ermittlungsmaßnahme zu beachten (vgl. § 55e EU-JZG; § 1 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 115f Abs 3 StPO), vor allem wenn die konkrete Ausgestaltung der Ermittlungsmaßnahme der Gewährleistung der auch durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährleisteten Rechte, und zwar – wie hier – des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 7 GRC und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach Art 8 GRC dient (zur Bedeutung der durch die GRC gewährten Rechte bei Vollstreckung der EEA vgl. auch § 55a Abs 1 Z 7 EU-JZG). Dem steht auch nicht entgegen, dass es nach wie vor zulässig ist, sowohl den beschlagnahmten Datenträger selbst als auch eine Originalsicherung der Ausstellungsbehörde zum Zwecke der dortigen Auswertung ohne vorherige Aufbereitung der Daten zu übermitteln (Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, GZ ** [S578.033], 29). Vielmehr soll die Festlegung der Datenkategorien, die Umschreibung der Dateninhalte und die Bestimmung des erforderlichen Zeitraums sicherstellen, dass bereits vor Ort, soweit als möglich, nur dem Tatverdacht entsprechende Datenträger und Daten beschlagnahmt werden. Gleichzeitig soll dieses Vorgehen der betroffenen Person ermöglichen, das von den Strafverfolgungsbehörden Gesuchte selbst herauszugeben (vgl. auch AB 16 BlgNR XXVIII. GP 18). Erweist sich somit fallbezogen die gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung gemäß Paragraphen 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins, 120, Absatz eins, erster Satz StPO als zulässig und damit nicht zu beanstanden, lässt der bekämpfte Beschluss im Zusammenhang mit der gerichtlich bewilligten Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten durch die deutschen Behörden jegliche Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat (Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO), vermissen (zur erhöhten Begründungspflicht von Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten vergleiche auch VfGH vom 14. Dezember 2023, G 352 aus 2021,, Rz 79, und Ausschussbericht 16 BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode 1 f; vergleiche auch OLG Wien 30 Bs 196/25f), sodass von der bescheinigten Verdachtslage auch nicht gedeckte Datenkategorien wie zB. Gesundheitsdaten umfasst sind. Zwar ist die Leistung von Rechtshilfe selbst dann zulässig, wenn die EEA nicht vollständig den Anforderungen des Paragraph 115 f, Absatz 3, StGB entspricht, so etwa wenn „die Umschreibung der Datenkategorien und der Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind“ fehlt vergleiche Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, GZ ** [S578.033], 29). Dies entbindet die vollstreckende Behörde jedoch nicht, die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die jeweilige Ermittlungsmaßnahme zu beachten vergleiche Paragraph 55 e, EU-JZG; Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ARHG in Verbindung mit Paragraph 115 f, Absatz 3, StPO), vor allem wenn die konkrete Ausgestaltung der Ermittlungsmaßnahme der Gewährleistung der auch durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährleisteten Rechte, und zwar – wie hier – des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7, GRC und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8, GRC dient (zur Bedeutung der durch die GRC gewährten Rechte bei Vollstreckung der EEA vergleiche auch Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 7, EU-JZG). Dem steht auch nicht entgegen, dass es nach wie vor zulässig ist, sowohl den beschlagnahmten Datenträger selbst als auch eine Originalsicherung der Ausstellungsbehörde zum Zwecke der dortigen Auswertung ohne vorherige Aufbereitung der Daten zu übermitteln (Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, GZ ** [S578.033], 29). Vielmehr soll die Festlegung der Datenkategorien, die Umschreibung der Dateninhalte und die Bestimmung des erforderlichen Zeitraums sicherstellen, dass bereits vor Ort, soweit als möglich, nur dem Tatverdacht entsprechende Datenträger und Daten beschlagnahmt werden. Gleichzeitig soll dieses Vorgehen der betroffenen Person ermöglichen, das von den Strafverfolgungsbehörden Gesuchte selbst herauszugeben vergleiche auch Ausschussbericht 16 BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode 18).
Vor diesem Hintergrund leidet der angefochtene Beschluss im Umfang der gerichtlichen Bewilligung der Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung durch die deutschen Behörden gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO, indem er die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung uneingeschränkt übernimmt, an einem Begründungsmangel, sodass der angefochtene Beschluss aus Anlass der Beschwerde gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO im spruchgemäßen Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die erneute Entscheidung aufzutragen war.Vor diesem Hintergrund leidet der angefochtene Beschluss im Umfang der gerichtlichen Bewilligung der Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung durch die deutschen Behörden gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 a, 115 f, Absatz eins und Absatz 2, StPO, indem er die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung uneingeschränkt übernimmt, an einem Begründungsmangel, sodass der angefochtene Beschluss aus Anlass der Beschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 2 a, Ziffer 3, StPO im spruchgemäßen Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die erneute Entscheidung aufzutragen war.
Bleibt abschließend zur als mit der Beschwerde verbundenen Einspruch gegen die konkrete Art und Weise der Durchführung (Pilnacek/Stricker, WK StPO § 106 Rz 29 f; Brandstetter/Singer in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung (2020) zu § 106 StPO, Rz 48 ff; RIS-Justiz RS0129382) der Beschlagnahme zu wertenden Behauptung des Beschwerdeführers, die Kriminalpolizei habe ein weiteres Mobiltelefon beschlagnahmt, es jedoch unterlassen, dies im Sicherstellungsprotokoll zu verzeichnen, zu erwidern, dass das tatsächlich sichergestellte Apple-I-Phone 14 versehentlich als Apple-I-Phone 16 protokolliert wurde und ein weiteres, originalverpacktes I-Phone vor Ort von den anwesenden deutschen Beamten nur begutachtet, allerdings dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt wurde (ON 18.2), sodass eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers und/oder – wie vorgebracht – des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht auszumachen ist.Bleibt abschließend zur als mit der Beschwerde verbundenen Einspruch gegen die konkrete Art und Weise der Durchführung (Pilnacek/Stricker, WK StPO Paragraph 106, Rz 29 f; Brandstetter/Singer in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung (2020) zu Paragraph 106, StPO, Rz 48 ff; RIS-Justiz RS0129382) der Beschlagnahme zu wertenden Behauptung des Beschwerdeführers, die Kriminalpolizei habe ein weiteres Mobiltelefon beschlagnahmt, es jedoch unterlassen, dies im Sicherstellungsprotokoll zu verzeichnen, zu erwidern, dass das tatsächlich sichergestellte Apple-I-Phone 14 versehentlich als Apple-I-Phone 16 protokolliert wurde und ein weiteres, originalverpacktes I-Phone vor Ort von den anwesenden deutschen Beamten nur begutachtet, allerdings dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt wurde (ON 18.2), sodass eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers und/oder – wie vorgebracht – des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht auszumachen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph eins, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ARHG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Textnummer
EW5499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00306.25Y.1105.000Im RIS seit
17.12.2025Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025