RS OGH 2024/12/9 13Os16/09s; 11Os119/09y; 11Os114/11s; 13Os15/12y; 15Os132/12v; 12Os158/12w (12Os161

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Veröffentlicht am 09.12.2024
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Rechtssatz

Der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend ist nicht nur das Auslieferungsverfahren, sondern auch die Rechtshilfe ganz allgemein vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt wird, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Urkunden wie die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten, die zwar der Annahme des von der ersuchenden Behörde dargestellten Tatverdachts entgegenstehen, ohne diesen unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften, lösen die oben angeführte Prüfungspflicht nicht aus und machen die Vornahme der erbetenen Verfahrenshandlungen nicht unzulässig im Sinn des § 51 ARHG. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann.Der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend ist nicht nur das Auslieferungsverfahren, sondern auch die Rechtshilfe ganz allgemein vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt wird, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Urkunden wie die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten, die zwar der Annahme des von der ersuchenden Behörde dargestellten Tatverdachts entgegenstehen, ohne diesen unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften, lösen die oben angeführte Prüfungspflicht nicht aus und machen die Vornahme der erbetenen Verfahrenshandlungen nicht unzulässig im Sinn des Paragraph 51, ARHG. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0125233">13 Os 16/09s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 13 Os 16/09s
  • RS0125233">11 Os 119/09y
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 119/09y
    nur: Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann. (T1)
  • RS0125233">11 Os 114/11s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2011 11 Os 114/11s
    Vgl; Beisatz: Bei schlüssigen Unterlagen herrscht im Auslieferungsverfahren ein formelles Prüfungsprinzip. (T2)
    Beisatz: Hier: Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung. (T3)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Kautionshöhe. (T4)
  • RS0125233">13 Os 15/12y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 13 Os 15/12y
    Vgl; nur: Das Auslieferungsverfahren ist der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt, Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Auslieferung (oder vorläufige Verhaftung) dargestellt wird. Eine Überprüfung dieses Sachverhalts findet nur bei dagegen bestehenden erheblichen Bedenken statt (§ 33 Abs 2 ARHG). (T5)
    Beisatz: Hier: Vorläufige Auslieferungshaft. (T6)
  • RS0125233">15 Os 132/12v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2013 15 Os 132/12v
    Auch; Beisatz: Hier: Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte. (T7)
  • RS0125233">12 Os 158/12w
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 158/12w
    nur T5
  • RS0125233">11 Os 73/13i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 11 Os 73/13i
    Auch; nur T1; nur T5
  • RS0125233">13 Os 88/13k
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 13 Os 88/13k
    nur: Das Auslieferungsverfahren ist der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt, Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Auslieferung dargestellt wird. (T8)
  • RS0125233">13 Os 71/13k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 71/13k
    Auch
  • RS0125233">12 Os 94/16i
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 12 Os 94/16i
    Auch
  • RS0125233">14 Os 53/17a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 53/17a
    Auch; Beis wie T2
  • RS0125233">15 Os 110/18t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 15 Os 110/18t
    Vgl
  • RS0125233">12 Os 88/18k
    Entscheidungstext OGH 06.12.2018 12 Os 88/18k
    Vgl
  • RS0125233">15 Os 95/24w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2024 15 Os 95/24w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125233

Im RIS seit

16.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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