TE OGH 2025/8/20 22Bs177/25b

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Veröffentlicht am 20.08.2025
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Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Hahn und den Richter Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend A* B* und andere Betroffene wegen Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15. April 2025, GZ **-5.3, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

C* B* wird mit seiner Beschwerde auf die Entscheidung verwiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) der Staatsanwaltschaft Dresden vom 6. März 2025, AZ **, gründet, bewilligte die Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg über Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg gemäß den §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung des Ortes **, samt dazugehöriger Dachboden-, Neben-, Keller-, Garagen- und Abstellräumlichkeiten und gemäß den §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten durch die deutschen Behörden, nämlich Telekommunikationsmittel und Speichermedien des C* B*.Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) der Staatsanwaltschaft Dresden vom 6. März 2025, AZ **, gründet, bewilligte die Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg über Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg gemäß den Paragraphen 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins, 120, Absatz eins, erster Satz StPO die Durchsuchung des Ortes **, samt dazugehöriger Dachboden-, Neben-, Keller-, Garagen- und Abstellräumlichkeiten und gemäß den Paragraphen 109, Ziffer 2 a, 115 f, Absatz eins und Absatz 2, StPO die Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten durch die deutschen Behörden, nämlich Telekommunikationsmittel und Speichermedien des C* B*.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Betroffenen, in welcher er unter Bekanntgabe von Beweismitteln den Tatverdacht in Abrede stellt und Unverhältnismäßigkeit behauptet (ON 19.2).

Rechtliche Beurteilung

Bei amtswegiger Prüfung der Entscheidung konnte sich das Beschwerdegericht davon überzeugen, dass dem erstgerichtlichen Beschluss ein Begründungsmangel anhaftet.

Gemäß § 55 Abs 1 EU-JZG ist eine EEA eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland nach den Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des IV. Hauptstücks des angeführten Gesetzes zu vollstrecken, es sei denn, es läge ein Unzulässigkeitsgrund nach § 55a leg cit vor.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EU-JZG ist eine EEA eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland nach den Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des römisch vier. Hauptstücks des angeführten Gesetzes zu vollstrecken, es sei denn, es läge ein Unzulässigkeitsgrund nach Paragraph 55 a, leg cit vor.

Fallbezogen nahm die erstgerichtliche Entscheidung zwar Bezug auf die EEA der Staatsanwaltschaft Dresden, war dieser allerdings entgegen § 55e Abs 1 Z 4 EU-JZG und seiner Textierung (BS 1) deren Ablichtung nicht angeschlossen, (die damit zu einem Bestandteil der Anordnung geworden wäre,) sondern fasste die Einzelrichterin eigenständig einen Beschluss nach den §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO sowie den §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO.Fallbezogen nahm die erstgerichtliche Entscheidung zwar Bezug auf die EEA der Staatsanwaltschaft Dresden, war dieser allerdings entgegen Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 4, EU-JZG und seiner Textierung (BS 1) deren Ablichtung nicht angeschlossen, (die damit zu einem Bestandteil der Anordnung geworden wäre,) sondern fasste die Einzelrichterin eigenständig einen Beschluss nach den Paragraphen 117, Ziffer 2, 119, Absatz eins, 120, Absatz eins, erster Satz StPO sowie den Paragraphen 109, Ziffer 2 a, 115 f, Absatz eins und Absatz 2, StPO.

Eine Prüfung nach den §§ 55 ff EU-JZG war schon aufgrund der mangelhaften Orientierung an den dort aufgestellten Grundsätzen nicht möglich. So war durch den nicht erfolgten Anschluss der Bescheinigung insbesondere – vor allem auch für den Betroffenen – eine Überprüfung des Sachverhalts und des Zwecks der Maßnahme (vgl. EBRV 66 BlgNR 26. GP 10) nicht möglich.Eine Prüfung nach den Paragraphen 55, ff EU-JZG war schon aufgrund der mangelhaften Orientierung an den dort aufgestellten Grundsätzen nicht möglich. So war durch den nicht erfolgten Anschluss der Bescheinigung insbesondere – vor allem auch für den Betroffenen – eine Überprüfung des Sachverhalts und des Zwecks der Maßnahme vergleiche EBRV 66 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 10) nicht möglich.

Folgt man hingegen dem Regime der StPO, hätte vor allem eine Auseinandersetzung mit dem Tatverdacht, den in § 115f StPO genannten Kriterien und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 5 (§ 115f) StPO erfolgen müssen.Folgt man hingegen dem Regime der StPO, hätte vor allem eine Auseinandersetzung mit dem Tatverdacht, den in Paragraph 115 f, StPO genannten Kriterien und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 5, (Paragraph 115 f,) StPO erfolgen müssen.

Da der angefochtene Beschluss eine Erörterung sowohl in die eine als auch die andere Richtung vermissen lässt, war er aus Anlass der Beschwerde gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die erneute Entscheidung über die begehrte Anordnung aufzutragen.Da der angefochtene Beschluss eine Erörterung sowohl in die eine als auch die andere Richtung vermissen lässt, war er aus Anlass der Beschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 2 a, Ziffer 3, StPO aufzuheben und dem Erstgericht die erneute Entscheidung über die begehrte Anordnung aufzutragen.

Infolge dieser Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf das Rechtsmittelvorbringen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph eins, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ARHG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

EW7598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00177.25B.0820.000

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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