RS Vwgh 2006/12/14 2003/12/0211

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

L22008 Landesbedienstete Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs6 Z1;
LBedG Vlbg 1988 §1 litc idF 2000/049;
LBedG Vlbg 1988 §28 idF 2000/049;
LBedG Vlbg 2000 §32 Abs2;
LBedG Vlbg 2000 §32;
VVG §5;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beamten "die Genehmigung zur Ausübung der Nebenbeschäftigung als Techniker für Baudienstleistungen und als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Liegenschaftsbewertungen versagt" wurde, kann nicht etwa so gedeutet werden kann, dass mit ihm die Ausübung EINER BEREITS BEGONNENEN Nebenbeschäftigung untersagt wird. Gemäß Art. II Abs. 6 Z. 1 EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - dazu zählt nach Art. I leg. cit. auch das VVG -, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, u.a. keine Anwendung für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten der Länder. Zu den derartige Angelegenheiten regelnden Gesetzen zählt u.a. das Vlbg LBedG 1988. Das Vlbg LBedG 1988 enthält weder eine ausdrückliche Ermächtigung der Dienstbehörde, im Fall eines (möglichen) Widerspruchs zu § 28 Vlbg LBedG 1988 in Verbindung mit § 32 Vlbg LBedG 2000 einen Untersagungs(Unterlassungs)Bescheid zu erlassen, noch sieht es im Sinn des Art. II Abs. 6 Z. 1 EGVG ausdrücklich die Anwendung des VVG vor. Ein gegenüber dem Beamten erlassener, auf § 32 Abs. 2 Vlbg LBedG 2000 gestützter "Untersagungsbescheid" könnte daher nicht nach § 5 VVG "vollstreckt" werden (vgl. zur Umdeutung auf § 56 BDG 1979 gestützter "Untersagungsbescheide" in Feststellungsbescheide, mit denen die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung festgestellt wird, die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2005, Zlen. 2002/12/0253, 2003/12/0026, 2003/12/0176 und 2003/12/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120211.X02

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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