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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0058Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden des H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres
I. vom 23. Dezember 2002, Zl. 120.601/12-II/A/2/02, und II. vom 2. März 2004, Zl. 120.601/15-I/1/04, römisch eins. vom 23. Dezember 2002, Zl. 120.601/12-II/A/2/02, und römisch zwei. vom 2. März 2004, Zl. 120.601/15-I/1/04,
jeweils betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt: jeweils betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor des Kriminaldienstes der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden BPD) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 21. Juni 1996 war er vom Dienst suspendiert. Er war vor seiner Suspendierung im Suchtgiftreferat des Sicherheitsbüros tätig. I. Verfahren zum erstangefochtenen Bescheid A.1. Rechtsgang: Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor des Kriminaldienstes der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden BPD) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 21. Juni 1996 war er vom Dienst suspendiert. Er war vor seiner Suspendierung im Suchtgiftreferat des Sicherheitsbüros tätig. römisch eins. Verfahren zum erstangefochtenen Bescheid A.1. Rechtsgang:
Mit Eingabe vom 22. September 1999 meldete der Beschwerdeführer der BPD (der nachgeordneten Dienstbehörde), dass er am 27. September des Jahres eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Kaufhausdetektiv bei der Firma G. in Wien beginne. Seine Tätigkeit beschränke sich lediglich auf die Wahrnehmung von Ladendieben und umfasse keinerlei Erhebungs- bzw. Ermittlungsdienste oder Observationen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 untersagte die nachgeordnete Dienstbehörde dem Beschwerdeführer die gemeldete Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 untersagte die nachgeordnete Dienstbehörde dem Beschwerdeführer die gemeldete Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979).
Mit Bescheid vom 8. Mai 2000 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 8. Mai 2000 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG als unbegründet ab.
Im ersten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 2. Juli 2002, Zl. 2000/12/0179, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen. Im ersten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 2. Juli 2002, Zl. 2000/12/0179, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.
B. Zweiter Rechtsgang:
Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde Berichte der BPD über die konkreten dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seine Nebenbeschäftigung (beide vom 30. Oktober 2002) ein.
Im letztgenannten Bericht wird u.a. ausgeführt, im Lohnbüro habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Beschwerdeführer "in der Zeit vom 27.9.1999 - 31.3.2001 in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter und anschließend bis 31.10.2001 in einem Angestelltenverhältnis bei der Firma G. geführt wurde" (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Außerdem wurden weitere Ermittlungen über die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kaufhausdetektiv durchgeführt.
Der Beschwerdeführer gab zu den Ermittlungsergebnissen am 20. November 2002 eine Stellungnahme ab. Darin führte er u.a. aus, dass er derzeit keine Nebenbeschäftigung ausübe.
Mit dem erstangefochtenen - ohne weiteres Verfahren ergangenen - Bescheid vom 23. Dezember 2002 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1999 neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG als unbegründet ab. Mit dem erstangefochtenen - ohne weiteres Verfahren ergangenen - Bescheid vom 23. Dezember 2002 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1999 neuerlich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG als unbegründet ab.
Nach auszugsweiser Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens traf sie zu den vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang erteilten Aufträgen Sachverhaltsfeststellungen zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers im Suchtgiftreferat sowie zur Art seiner Tätigkeit als Kaufhausdetektiv der Firma G.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hielt die belangte Behörde im Ergebnis an der im ersten Rechtsgang vertretenen Ansicht fest (Begründung der Vermutung der Befangenheit und Gefährdung sonstiger wichtiger dienstlicher Interessen), die sie näher ausführte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/12/0026 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. II. Verfahren zum zweitangefochtenen Bescheid Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. römisch zwei. Verfahren zum zweitangefochtenen Bescheid
Am 25. März 2003 langten bei der belangten Behörde und der BPD ein den namentlich bezeichneten Beschwerdeführer betreffendes anonymes Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Der wegen Kokaingenuss vom Dienst suspendierte Beamte ist Gesellschafter (Kommanditist) und operativer Leiter der C. KEG, einer größeren Personenschutz-Sicherheitsfirma mit Sitz in S. (NÖ). "Der wegen Kokaingenuss vom Dienst suspendierte Beamte ist Gesellschafter (Kommanditist) und operativer Leiter der C. KEG, einer größeren Personenschutz-Sicherheitsfirma mit Sitz in Sitzung (NÖ).
Trotz eingeleitetem, aber nicht abgeschlossenem Disziplinarverfahren besitzt H. (= Beschwerdeführer) eine aufrechte Detektiv-Konzession und einen aufrechten Waffenpass.
Sein Verdienst aus der og. Tätigkeit ist wie folgt:
2001:
EUR
13.333,33
2002:
EUR
80.966,67
2003:
EUR
97.600,--.
Wir bitten um Überprüfung, ob H. die obgenannte Tätigkeit
rechtlich korrekt ausüben darf.
Ein Auftraggeber der C. KEG"
Erhebungen im Auftrag der BPD ergaben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Kommanditist der C. KEG aufschien und Personenschutztätigkeiten für die Industrielle H. in Kärnten durchführte. Für die Firma G. (als Kaufhausdetektiv) sei er dagegen seit 1. November 2001 nicht mehr tätig.
Der Beschwerdeführer bestätigte in einer Niederschrift vom 6. Mai 2003 seine Nebenbeschäftigung für die Industrielle H. in Kärnten. Zu seinen Einkünften wolle er keine Angaben machen. Die Meldung der Nebenbeschäftigung habe er unterlassen, weil ihm diese die Dienstbehörde sonst mit Sicherheit wieder untersagt hätte.
Am 10. Juli 2003 richtete die BPD ein nicht als Bescheid gekennzeichnetes Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie die nicht gemeldete Nebenbeschäftigung für die C. KEG näher darstellte. Nach Hinweis auf § 56 BDG 1979 führte sie aus: Am 10. Juli 2003 richtete die BPD ein nicht als Bescheid gekennzeichnetes Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie die nicht gemeldete Nebenbeschäftigung für die C. KEG näher darstellte. Nach Hinweis auf Paragraph 56, BDG 1979 führte sie aus:
"Die Ausübung der oben angeführten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung wird Ihnen gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 somit untersagt. "Die Ausübung der oben angeführten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung wird Ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 somit untersagt.
Die Tatsache, dass Sie derzeit vom Dienst suspendiert sind, hat für eine Meldung gemäß § 56 Abs. 3 bzw. für die Untersagung der Nebenbeschäftigung keine Relevanz. Die Tatsache, dass Sie derzeit vom Dienst suspendiert sind, hat für eine Meldung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, bzw. für die Untersagung der Nebenbeschäftigung keine Relevanz.
Der Fachausschuss des Kriminaldienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien wurde von der beabsichtigten Untersagung in Kenntnis gesetzt."
Dagegen erhob der gewerkschaftlich vertretene Beschwerdeführer am 28. Juli 2003 Berufung mit dem Antrag, die von ihm als Bescheid gewertete Erledigung ersatzlos zu beheben. Eine Erledigung dieser Berufung ist nicht aktenkundig.
In der Folge erließ die BPD am 31. Juli 2003 folgenden Bescheid:
"SPRUCH
Die Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als Kommanditist und Personenschützer bei der Firma C. ... KEG ... wird Ihnen gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 untersagt." Die Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als Kommanditist und Personenschützer bei der Firma C. ... KEG ... wird Ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 untersagt."
Nach Darstellung der Rechtslage führte sie aus, der Beschwerdeführer sei als Angehöriger des Kriminaldienstes mit Tätigkeiten beschäftigt, die eine Überwachung oder Beobachtung von Objekten sowie Observationen und den Schutz von Personen einschließen könnten. Es sei daher "auf Grund der Ähnlichkeit der Haupt- bzw. Nebentätigkeiten nicht auszuschließen und sogar abstrakt denkmöglich", dass es bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung zwangsläufig zu Kontakten mit Personen kommen könnte, gegenüber denen auch die Möglichkeit eines dienstlichen Einschreitens gegeben sein werde. Zudem beeinträchtige die Doppelfunktion als Kommanditist und Personenschützer einer Sicherheitsfirma einerseits und Beamter andererseits dienstliche Interessen insofern, als das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben vor allem beim Einschreiten bei Objekten, die von der Firma C. KEG bewacht werden bzw. bei operativer Tätigkeit als Personenschützer nicht erhalten bleibe oder gefährdet erscheine. Auch bestünde die Gefahr, dass im Fall von Unzukömmlichkeiten bei Ausübung der Nebenbeschäftigung solche der Dienstbehörde zugeschrieben würden. Es bestünde ein erhöhter Erklärungsbedarf, um der Öffentlichkeit klar zu machen, dass eine allfällige Fehlleistung nicht der BPD, sondern einem Privatunternehmen zuzurechnen sei. Nachträgliche Richtigstellungen könnten einen bereits entstandenen Eindruck nur schwer korrigieren. Es könnte somit zu erheblichen Beeinträchtigungen des Ansehens der Behörde kommen, obwohl diese keinen Einfluss auf ein mögliches Fehlverhalten habe. Derartige Ansehensverluste erschwerten die Arbeit der gesamten Sicherheitsexekutive. Es lägen daher die Untersagungsgründe der Vermutung der Befangenheit und der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen vor.
Das Schreiben vom 10. Juli 2003 hätte keinesfalls Bescheidcharakter gehabt, sondern lediglich "als Vorbereitung zu der beabsichtigten bescheidmäßigen Untersagung" gedient. Die dagegen erhobene "Berufung" sei daher nicht als solche zu werten.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 2. März 2004 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage teilte die belangte Behörde, im Wesentlichen unter Anlegung des im erstangefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsstandpunktes, die Ansicht der nachgeordneten Dienstbehörde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/12/0058 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 56 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, lautet: Paragraph 56, Absatz eins bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 in der Stammfassung, lautet:
"Nebenbeschäftigung
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 56, (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
Unter bestimmten - im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Voraussetzungen bedarf die Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 4 BDG 1979 der Genehmigung der obersten Dienstbehörde. Unter bestimmten - im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Voraussetzungen bedarf die Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979 der Genehmigung der obersten Dienstbehörde.
Die Regierungsvorlage zur genannten Bestimmung, 11 BlgNR XV. GP, 89 f, lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Original): Die Regierungsvorlage zur genannten Bestimmung, 11 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 89 f, lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Original):
"Die Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit des Beamten, die weder zur Erfüllung der Dienstpflichten zählt noch eine Nebentätigkeit darstellt. Sie kann, muss aber nicht erwerbsmäßig sein. Es kann sich somit um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten. Die Verbotsnorm des § 56 Abs. 2 bezieht sich auf jede Nebenbeschäftigung (erwerbsmäßig oder nicht). Der Beamte darf auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie mit § 56 Abs. 2 im Widerspruch steht. "Die Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit des Beamten, die weder zur Erfüllung der Dienstpflichten zählt noch eine Nebentätigkeit darstellt. Sie kann, muss aber nicht erwerbsmäßig sein. Es kann sich somit um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten. Die Verbotsnorm des Paragraph 56, Absatz 2, bezieht sich auf jede Nebenbeschäftigung (erwerbsmäßig oder nicht). Der Beamte darf auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie mit Paragraph 56, Absatz 2, im Widerspruch steht.
§ 56 sieht keine Genehmigung einer Nebenbeschäftigung vor. Der Beamte hat gemäß § 56 Abs. 2 von sich aus jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen, die dieser Bestimmung nicht entspricht. Die Dienstbehörde würde gesetzwidrig handeln, wenn sie im Er