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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0201 E 21. September 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. September 2003, Zl. 11 1025/17-I/11/02, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. September 2003, Zl. 11 1025/17-I/11/02, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde bis zu seiner - zunächst vorläufig mit Schreiben vom 7. Juni 2002 ausgesprochenen - Suspendierung als Betriebsprüfer beim Finanzamt X verwendet. Gleichzeitig wurde eine Strafanzeige erstattet. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Disziplinarkommission vom 14. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer endgültig gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert, das Disziplinarverfahren gegen ihn nach § 123 Abs. 1 eingeleitet und gleichzeitig nach § 114 BDG 1979 unterbrochen. Der Beschwerdeführer steht als Beamter (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde bis zu seiner - zunächst vorläufig mit Schreiben vom 7. Juni 2002 ausgesprochenen - Suspendierung als Betriebsprüfer beim Finanzamt römisch zehn verwendet. Gleichzeitig wurde eine Strafanzeige erstattet. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Disziplinarkommission vom 14. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer endgültig gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert, das Disziplinarverfahren gegen ihn nach Paragraph 123, Absatz eins, eingeleitet und gleichzeitig nach Paragraph 114, BDG 1979 unterbrochen.
Dem lag der der Staatsanwaltschaft X angezeigte Verdacht des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 1 FinStrG) zugrunde. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, im Zusammenwirken mit einem anderen als Betriebsprüfer vorsätzlich und wissentlich die Republik Österreich hinsichtlich des Abgabenanspruches an Einkommens- und Umsatzsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen geschädigt zu haben. Der Beschwerdeführer hätte gegen Entgelt von monatlich S 3.500,-- laufende Buchhaltungen geführt, der andere Verdächtige Bilanzen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für näher bezeichnete Dritte erstellt. Bei späteren Betriebsprüfungen hätten sie die von ihnen erstellten Buchhaltungen, Bilanzen und Steuererklärungen wiederum selbst geprüft. Die monatlichen Entgelte von zumindest S 3.500,-- hätte der Beschwerdeführer bei der Angabe seiner jährlichen Einnahmen nicht erklärt. Dem lag der der Staatsanwaltschaft römisch zehn angezeigte Verdacht des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) und der Abgabenhinterziehung (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) zugrunde. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, im Zusammenwirken mit einem anderen als Betriebsprüfer vorsätzlich und wissentlich die Republik Österreich hinsichtlich des Abgabenanspruches an Einkommens- und Umsatzsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen geschädigt zu haben. Der Beschwerdeführer hätte gegen Entgelt von monatlich S 3.500,-- laufende Buchhaltungen geführt, der andere Verdächtige Bilanzen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für näher bezeichnete Dritte erstellt. Bei späteren Betriebsprüfungen hätten sie die von ihnen erstellten Buchhaltungen, Bilanzen und Steuererklärungen wiederum selbst geprüft. Die monatlichen Entgelte von zumindest S 3.500,-- hätte der Beschwerdeführer bei der Angabe seiner jährlichen Einnahmen nicht erklärt.
Der Beschwerdeführer hätte hiedurch eine unerlaubte Nebenbeschäftigung ausgeübt und die ihn nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 treffenden Meldepflichten verletzt. Am 4. Juni 2002 hätte er sich geweigert, die Frage zu beantworten, wer bei einer der genannten Betriebsprüfungen sein Ansprechpartner gewesen wäre. Es lägen demnach besonders schwere Pflichtverletzungen und ein Vertrauensbruch vor, der bei Betriebsprüfern im Außendienst, die ein hohes Maß an Selbständigkeit genössen, besonders schwer wiege, sodass ausreichende Gründe für eine Suspendierung vorlägen. Der Beschwerdeführer hätte hiedurch eine unerlaubte Nebenbeschäftigung ausgeübt und die ihn nach Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 treffenden Meldepflichten verletzt. Am 4. Juni 2002 hätte er sich geweigert, die Frage zu beantworten, wer bei einer der genannten Betriebsprüfungen sein Ansprechpartner gewesen wäre. Es lägen demnach besonders schwere Pflichtverletzungen und ein Vertrauensbruch vor, der bei Betriebsprüfern im Außendienst, die ein hohes Maß an Selbständigkeit genössen, besonders schwer wiege, sodass ausreichende Gründe für eine Suspendierung vorlägen.
Am 13. August 2002 schloss der Beschwerdeführer mit seinem in der Anzeige als Mittäter genannten Kollegen L. einen Vertrag über die Errichtung einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) ab. Unternehmensgegenstand sollte die "gewerbliche Buchhaltung" sein. Als Beginn des Gesellschaftsverhältnisses wurde die Eintragung in das Firmenbuch genannt. Beide Gesellschafter sollten ihre Arbeitskraft einbringen, eine Bareinlage wurde nicht vorgesehen. Die Eintragung der OEG im Firmenbuch wurde mit Beschluss des Landesgerichtes X vom 10. September 2002 bewilligt. Die Eintragung ist am 11. September 2002 erfolgt. Am 13. August 2002 schloss der Beschwerdeführer mit seinem in der Anzeige als Mittäter genannten Kollegen L. einen Vertrag über die Errichtung einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) ab. Unternehmensgegenstand sollte die "gewerbliche Buchhaltung" sein. Als Beginn des Gesellschaftsverhältnisses wurde die Eintragung in das Firmenbuch genannt. Beide Gesellschafter sollten ihre Arbeitskraft einbringen, eine Bareinlage wurde nicht vorgesehen. Die Eintragung der OEG im Firmenbuch wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch zehn vom 10. September 2002 bewilligt. Die Eintragung ist am 11. September 2002 erfolgt.
Mit Bescheid vom 24. September 2002 "untersagte" die Finanzlandesdirektion für Tirol dem Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 jede Tätigkeit für diese OEG sowie jegliche gleichartige Tätigkeit (Nebenbeschäftigung) mit sofortiger Wirkung. Mit Bescheid vom 24. September 2002 "untersagte" die Finanzlandesdirektion für Tirol dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 jede Tätigkeit für diese OEG sowie jegliche gleichartige Tätigkeit (Nebenbeschäftigung) mit sofortiger Wirkung.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens und des Inhaltes des § 56 BDG 1979 führte die Behörde aus, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung sei schon bei Gefährdung dienstlicher Interessen unzulässig, eine tatsächliche Verletzung dienstlicher Interessen - etwa in Form einer Dienstpflichtverletzung - müsse noch nicht eingetreten sein. Den Abgabenbehörden des Bundes, etwa den Finanzämtern, obliege insbesondere die Erhebung der bundesrechtlich geregelten Abgaben. Die Abgabenbehörden hätten darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt würden. Ebenso hätten sie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Es bestünde ein wesentliches dienstliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit und die Abgabepflichtigen im Besonderen darauf vertrauen könnten, dass die Besteuerungsgrundsätze tatsächlich in die Praxis umgesetzt würden. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens und des Inhaltes des Paragraph 56, BDG 1979 führte die Behörde aus, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung sei schon bei Gefährdung dienstlicher Interessen unzulässig, eine tatsächliche Verletzung dienstlicher Interessen - etwa in Form einer Dienstpflichtverletzung - müsse noch nicht eingetreten sein. Den Abgabenbehörden des Bundes, etwa den Finanzämtern, obliege insbesondere die Erhebung der bundesrechtlich geregelten Abgaben. Die Abgabenbehörden hätten darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt würden. Ebenso hätten sie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Es bestünde ein wesentliches dienstliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit und die Abgabepflichtigen im Besonderen darauf vertrauen könnten, dass die Besteuerungsgrundsätze tatsächlich in die Praxis umgesetzt würden.
Dieses dienstliche Interesse wäre gefährdet, wenn ein Bediensteter der Finanzverwaltung an einem Unternehmen beteiligt oder für dieses tätig sei, dessen Geschäftszweig "gewerbliche Buchhaltung" sei. Den Abgabepflichtigen würde nämlich nicht verborgen bleiben, dass der Firmeninhaber bzw. Beschäftigte der Firma als Angehörige der Finanzverwaltung in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund stünden, und zwar unabhängig davon, ob ein Beamter Dienst versehe oder suspendiert sei. Es sei daher damit zu rechnen, dass Abgabepflichtige allein deshalb die Dienste eines solchen Unternehmens in Anspruch nähmen. Die Abgabepflichtigen würden nämlich davon ausgehen, dass ihnen ein solches Unternehmen zu steuerlichen Vorteilen verhelfe, in dem Firmenangehörige bzw. Firmeninhaber internes dienstliches Wissen über Verwaltungsabläufe, etwa die schwerpunktmäßige Bearbeitung von Abgabenerklärungen, über das weder die Abgabepflichtigen selbst noch berufsmäßige Parteienvertreter (Wirtschaftstreuhänder) verfügten, sich bei ihrer Arbeit zunutze machten. Damit bestünde auch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der berufsmäßigen Parteienvertreter. Dazu komme im Beschwerdefall die Suspendierung wegen des Verdachtes schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen und das anhängige gerichtliche Strafverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt und der Abgabenhinterziehung beim Landesgericht X. Die Finanzverwaltung müsse darauf vertrauen können, dass Unternehmen, derer sich ein Abgabepflichtiger zur Erfüllung seiner im Abgabenrecht vorgeschriebenen Pflichten (Führung von Büchern und Aufzeichnungen) bediene, korrekt arbeiteten und so den Abgabepflichtigen in die Lage versetzten, seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinn des § 119 BAO vorbehaltlos nachkommen zu können. Eine Firma, bei der die Firmeninhaber oder Bedienstete im Verdacht stünden, sich der Abgabenhinterziehung in einem die gerichtliche Zuständigkeit begründenden Ausmaß sowie damit zusammenhängend des Amtsmissbrauches schuldig gemacht zu haben, genieße dieses Vertrauen nicht. Es könne der Finanzverwaltung auch nicht zugemutet werden, durch zusätzliche Kontrollmaßnahmen laufend zu prüfen, ob eine solche Firma korrekt arbeite, weil dadurch Personalressourcen, die für andere Aufgaben im Interesse der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung benötigt würden, gebunden würden. Dieses dienstliche Interesse wäre gefährdet, wenn ein Bediensteter der Finanzverwaltung an einem Unternehmen beteiligt oder für dieses tätig sei, dessen Geschäftszweig "gewerbliche Buchhaltung" sei. Den Abgabepflichtigen würde nämlich nicht verborgen bleiben, dass der Firmeninhaber bzw. Beschäftigte der Firma als Angehörige der Finanzverwaltung in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund stünden, und zwar unabhängig davon, ob ein Beamter Dienst versehe oder suspendiert sei. Es sei daher damit zu rechnen, dass Abgabepflichtige allein deshalb die Dienste eines solchen Unternehmens in Anspruch nähmen. Die Abgabepflichtigen würden nämlich davon ausgehen, dass ihnen ein solches Unternehmen zu steuerlichen Vorteilen verhelfe, in dem Firmenangehörige bzw. Firmeninhaber internes dienstliches Wissen über Verwaltungsabläufe, etwa die schwerpunktmäßige Bearbeitung von Abgabenerklärungen, über das weder die Abgabepflichtigen selbst noch berufsmäßige Parteienvertreter (Wirtschaftstreuhänder) verfügten, sich bei ihrer Arbeit zunutze machten. Damit bestünde auch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der berufsmäßigen Parteienvertreter. Dazu komme im Beschwerdefall die Suspendierung wegen des Verdachtes schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen und das anhängige gerichtliche Strafverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt und der Abgabenhinterziehung beim Landesgericht römisch zehn. Die Finanzverwaltung müsse darauf vertrauen können, dass Unternehmen, derer sich ein Abgabepflichtiger zur Erfüllung seiner im Abgabenrecht vorgeschriebenen Pflichten (Führung von Büchern und Aufzeichnungen) bediene, korrekt arbeiteten und so den Abgabepflichtigen in die Lage versetzten, seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinn des Paragraph 119, BAO vorbehaltlos nachkommen zu können. Eine Firma, bei der die Firmeninhaber oder Bedienstete im Verdacht stünden, sich der Abgabenhinterziehung in einem die gerichtliche Zuständigkeit begründenden Ausmaß sowie damit zusammenhängend des Amtsmissbrauches schuldig gemacht zu haben, genieße dieses Vertrauen nicht. Es könne der Finanzverwaltung auch nicht zugemutet werden, durch zusätzliche Kontrollmaßnahmen laufend zu prüfen, ob eine solche Firma korrekt arbeite, weil dadurch Personalressourcen, die für andere Aufgaben im Interesse der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung benötigt würden, gebunden würden.
Schließlich bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Finanzbeamter und seine Bekanntheit im Finanzamt X - aber auch bei anderen Dienststellen - dazu ausnütze, um für Abgabepflichtige, die Klienten der genannten OEG wären, zu intervenieren, möge eine solche Tätigkeit auch über den Aufgabenkreis eines gewerblichen Buchhalters hinausgehen. Bedienstete der Finanzverwaltung, an die er sich wendete, würden in solchen Fällen in Gewissenskonflikte geraten, weil es in der Natur zwischenmenschlicher Beziehungen liege, dass man Berufskollegen grundsätzlich Vertrauen entgegenbringe. Andererseits wäre im Hinblick auf die anhängigen Straf- bzw. Disziplinarverfahren, die ein Versagen im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben indizierten, jegliche Kontaktnahme im dienstlichen Bereich zur Vermeidung einer allfälligen Befangenheit abzulehnen. Die Ausübung der beschriebenen Nebenbeschäftigung gefährde somit wesentliche dienstliche Interessen, sodass ihre Untersagung mit sofortiger Wirkung auszusprechen sei. Schließlich bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Finanzbeamter und seine Bekanntheit im Finanzamt römisch zehn - aber auch bei anderen Dienststellen - dazu ausnütze, um für Abgabepflichtige, die Klienten der genannten OEG wären, zu intervenieren, möge eine solche Tätigkeit auch über den Aufgabenkreis eines gewerblichen Buchhalters hinausgehen. Bedienstete der Finanzverwaltung, an die er sich wendete, würden in solchen Fällen in Gewissenskonflikte geraten, weil es in der Natur zwischenmenschlicher Beziehungen liege, dass man Berufskollegen grundsätzlich Vertrauen entgegenbringe. Andererseits wäre im Hinblick auf die anhängigen Straf- bzw. Disziplinarverfahren, die ein Versagen im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben indizierten, jegliche Kontaktnahme im dienstlichen Bereich zur Vermeidung einer allfälligen Befangenheit abzulehnen. Die Ausübung der beschriebenen Nebenbeschäftigung gefährde somit wesentliche dienstliche Interessen, sodass ihre Untersagung mit sofortiger Wirkung auszusprechen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgab.
In ihrer Begründung teilte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Re