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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dr. RP in S, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. April 2003, Zl. 326600/42-II/ST3/02, wegen Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, vormals durch die ÖSAG - Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Gesellschaft mbH), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes I. mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 352/2000, wurde der Straßenverlauf der B Y W Südrandstraße (ab 1. April 2002: S Z W Außenring Schnellstraße, vgl. BGBl. II Nr. 256/2002) im Bereich der Gemeinden V, H, L, L, S und W bestimmt.Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2000,, wurde der Straßenverlauf der B Y W Südrandstraße (ab 1. April 2002: S Z W Außenring Schnellstraße, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2002,) im Bereich der Gemeinden römisch fünf, H, L, L, S und W bestimmt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 22. Juni 2002, V 53/01-26, VfSlg. 16.567, und vom 26. Juni 2002, V 73/01-18, VfSlg. 16.579, auf die Aufhebung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2000 gerichtete Anträge abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 22. Juni 2002, V 53/01-26, VfSlg. 16.567, und vom 26. Juni 2002, V 73/01-18, VfSlg. 16.579, auf die Aufhebung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2000, gerichtete Anträge abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 126/35, 126/37 und 126/38 im Gebiet der KG X, die von der Errichtung der S 1 betroffen sind. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 126/35, 126/37 und 126/38 im Gebiet der KG römisch zehn, die von der Errichtung der S 1 betroffen sind.
Mit Antrag vom 25. Februar 2002 (eingelangt bei der erstinstanzlichen Behörde laut Eingangsvermerk am 1. März 2002) beantragte die mitbeteiligte Partei die (dauerhafte) Enteignung einer 4.210 m2 großen Teilfläche des Grundstücks Nr. 126/35 und einer 278 m2 großen Teilfläche des Grundstücks Nr. 126/38 sowie die vorübergehende Inanspruchnahme einer 6.859 m2 großen Teilfläche des Grundstücks Nr. 126/35 und einer 265 m2 großen Teilfläche des Grundstücks Nr. 126/38.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich holte als erstinstanzliche Enteignungsbehörde Schätzungsgutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. P vom 19. März 2002 hinsichtlich des Grundstücks Nr. 126/35 und vom 20. März 2002 hinsichtlich des Grundstücks Nr. 126/38 ein, die mit weiteren Gutachten vom 4. Juni 2002 und vom 17. Juli 2002 ergänzt wurden. Der Amtssachverständige führte aus, dass eine Teilfläche des Gst. Nr. 126/35 dauerhaft für die Errichtung eines zweiröhrigen Tunnels in offener Bauweise entlang der südlichen Grundstücksgrenze benötigt werde. Nach der Errichtung dieses Tunnels werde die offene Baugrube wieder aufgefüllt und das beanspruchte Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt. Im Anschluss an diese Teilfläche werde ein etwa 6.800 m2 großer Grundstücksteil für die vorübergehende Beanspruchung benötigt. Auf dem Grundstück Nr. 126/38 würden auf einer Teilfläche von 278 m2 in offener Bebauungsweise zwei Tunnelröhren errichtet, deren Baugrube nach Errichtung mit Ausfüllmaterial (Erdreich und Humus) etwa 2,5 m überdeckt werde. Anschließend an diese Teilfläche werde eine Fläche von 265 m2 vorübergehend beansprucht.
In einem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten der e & p ziviltechnikerges.m.b.h. wird ausgeführt, dass es sich bei den Grundstücken des Beschwerdeführers um solche in absoluter Ruhelage und bester Wohnqualität handle. Auf Grund der Bauführung werde die Bewohnbarkeit des Wohnhauses (auf dem Grundstück Nr. 126/37) stark eingeschränkt sein (Baulärm, Erschütterungen, Staubentwicklung etc). Da die Grundstücke Nr. 126/37 und 126/38 gemeinsam die Wohn- und Gartenfläche für den Eigentümer darstellten, zusammengehörten und etwa über eine gemeinsame Einfriedung verfügten, sollte eine Gesamtablöse beider Grundstücke einschließlich des Wohnhauses in Erwägung gezogen werden (Hausentwertung, notwendige Übersiedlungs- und Rückübersiedlungskosten, eventuelle Mieten, etc). Die temporär genutzten Flächen auf dem Grundstück Nr. 126/35 lägen innerhalb der zukünftigen Bauverbotszone, und da eine Nutzung als Bauland nicht mehr möglich sein werde, erscheine eine Ablöse dieser Flächen zielführend.
Der Beschwerdeführer sprach sich in den mündlichen Verhandlungen vor der Behörde erster Instanz am 17. Mai 2002 und am 12. Juli 2002, in welcher die Angelegenheit in Anwesenheit des Amtssachverständigen ausführlich in der Sache selbst erörtert wurde, und in einer schriftlichen Stellungnahme vom 6. August 2002 gegen die Enteignung und die vorübergehende Inanspruchnahme im beantragten Ausmaß aus und brachte neben Einwendungen gegen die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Höhe der Entschädigungssumme zusammengefasst vor, dass die Grundstücke Nr. 126/37 und Nr. 126/38 eine Einheit bildeten, auf dem ersteren stehe sein Wohnhaus und auf dem zweiteren der dazugehörige Garten. Das Grundstück Nr. 126/37 sei von dem Bauvorhaben ebenso betroffen. Der Beschwerdeführer stellte daher in der Verhandlung vom 12. Juli 2002 den Antrag auf Einbeziehung des Grundstücks Nr. 126/37 in die Enteignung. Eine Enteignung des Grundstücks 126/38 ohne die gleichzeitige Enteignung des Grundstücks Nr. 126/37 werde von ihm aber abgelehnt. Gleiches gelte auch für jene Teile des Grundstücks Nr. 126/35, die innerhalb der 15 Meter-Zone des § 21 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BstG) lägen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass das Projekt nicht der Trassenverordnung entspreche, die im Übrigen verfassungswidrig sei. Die Enteignungswerberin entgegnete mit Schreiben vom 21. August 2002. Der Beschwerdeführer sprach sich in den mündlichen Verhandlungen vor der Behörde erster Instanz am 17. Mai 2002 und am 12. Juli 2002, in welcher die Angelegenheit in Anwesenheit des Amtssachverständigen ausführlich in der Sache selbst erörtert wurde, und in einer schriftlichen Stellungnahme vom 6. August 2002 gegen die Enteignung und die vorübergehende Inanspruchnahme im beantragten Ausmaß aus und brachte neben Einwendungen gegen die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Höhe der Entschädigungssumme zusammengefasst vor, dass die Grundstücke Nr. 126/37 und Nr. 126/38 eine Einheit bildeten, auf dem ersteren stehe sein Wohnhaus und auf dem zweiteren der dazugehörige Garten. Das Grundstück Nr. 126/37 sei von dem Bauvorhaben ebenso betroffen. Der Beschwerdeführer stellte daher in der Verhandlung vom 12. Juli 2002 den Antrag auf Einbeziehung des Grundstücks Nr. 126/37 in die Enteignung. Eine Enteignung des Grundstücks 126/38 ohne die gleichzeitige Enteignung des Grundstücks Nr. 126/37 werde von ihm aber abgelehnt. Gleiches gelte auch für jene Teile des Grundstücks Nr. 126/35, die innerhalb der 15 Meter-Zone des Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BstG) lägen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass das Projekt nicht der Trassenverordnung entspreche, die im Übrigen verfassungswidrig sei. Die Enteignungswerberin entgegnete mit Schreiben vom 21. August 2002.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich erließ den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Oktober 2002, mit welchem die im Grundeinlösplan näher bezeichneten Teilflächen der Grundstücke Nr. 126/35 im Ausmaß von 4.210 m2 und des Grundstücks Nr. 126/38 im Ausmaß von 278 m2 dauernd und lastenfrei zu Gunsten der Republik Österreich enteignet wurden (I. a) und dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die vorübergehende Inanspruchnahme der in diesem Plan näher bezeichneten Teilflächen des Grundstückes Nr. 126/35 im Ausmaß von 6.859 m2 und des Grundstückes Nr. 126/38 im Ausmaß von 265 m2 für Baustelleneinrichtungen während der Bauarbeiten betreffend das Bauvorhaben "V-S", Projekt Tunnel R, im Bereich dieser Grundstücke zu dulden sowie die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Enteignung des Grundstücks Nr. 126/37 sowie auf Enteignung jener Teile des Grundstücks Nr. 126/35, die innerhalb der 15 Meter-Zone des § 21 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 liegen, als unzulässig zurückgewiesen wurden (I. b). Mit dem Spruchpunkt II. wurde die Höhe der Gesamtentschädigung für die dauernde Grundinanspruchnahme mit EUR 861.630,-- und für die vorübergehende Grundinanspruchnahme mit insgesamt EUR 4.496,-- pro Monat festgesetzt und eine entsprechende Zahlungsanordnung getroffen. Der Landeshauptmann von Niederösterreich erließ den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Oktober 2002, mit welchem die im Grundeinlösplan näher bezeichneten Teilflächen der Grundstücke Nr. 126/35 im Ausmaß von 4.210 m2 und des Grundstücks Nr. 126/38 im Ausmaß von 278 m2 dauernd und lastenfrei zu Gunsten der Republik Österreich enteignet wurden (römisch eins. a) und dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die vorübergehende Inanspruchnahme der in diesem Plan näher bezeichneten Teilflächen des Grundstückes Nr. 126/35 im Ausmaß von 6.859 m2 und des Grundstückes Nr. 126/38 im Ausmaß von 265 m2 für Baustelleneinrichtungen während der Bauarbeiten betreffend das Bauvorhaben "V-S", Projekt Tunnel R, im Bereich dieser Grundstücke zu dulden sowie die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Enteignung des Grundstücks Nr. 126/37 sowie auf Enteignung jener Teile des Grundstücks Nr. 126/35, die innerhalb der 15 Meter-Zone des Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesstraßengesetzes 1971 liegen, als unzulässig zurückgewiesen wurden (römisch eins. b). Mit dem Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Höhe der Gesamtentschädigung für die dauernde Grundinanspruchnahme mit EUR 861.630,-- und für die vorübergehende Grundinanspruchnahme mit insgesamt EUR 4.496,-- pro Monat festgesetzt und eine entsprechende Zahlungsanordnung getroffen.
Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung hinsichtlich des Spruchteils I. des erstinstanzlichen Bescheides damit, dass gemäß § 18 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BStG das gesamte Grundstück auf Verlangen des Eigentümers einzulösen sei, wenn ein Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar sei. Es sei davon auszugehen, dass das BStG an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstücks anknüpfe. Das Grundstück Nr. 126/37 sei eine eigene Grundstücksparzelle und damit nicht als ein Grundstücksrest im Sinne des § 18 Abs. 1 BStG zu betrachten. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides damit, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BStG das gesamte Grundstück auf Verlangen des Eigentümers einzulösen sei, wenn ein Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar sei. Es sei davon auszugehen, dass das BStG an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstücks anknüpfe. Das Grundstück Nr. 126/37 sei eine eigene Grundstücksparzelle und damit nicht als ein Grundstücksrest im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BStG zu betrachten.
Dem Antrag auf Einbeziehung jenes Teiles des Grundstücks Nr. 126/35 in die Enteignung, der innerhalb der 15-Meterzone des § 21 Abs. 3 BStG liege, sei nicht stattzugeben gewesen, weil der verbleibende Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung weiterhin zweckmäßig nutzbar sei. Ein Antrag auf Einbeziehung des Grundstücksrests des Grundstücks Nr. 126/38 sei nicht gestellt worden. Zum Vorbringen, dass die Trassenverordnung rechtswidrig sei, verwies die Behörde auf das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Dem Antrag auf Einbeziehung jenes Teiles des Grundstücks Nr. 126/35 in die Enteignung, der innerhalb der 15-Meterzone des Paragraph 21, Absatz 3, BStG liege, sei nicht stattzugeben gewesen, weil der verbleibende Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung weiterhin zweckmäßig nutzbar sei. Ein Antrag auf Einbeziehung des Grundstücksrests des Grundstücks Nr. 126/38 sei nicht gestellt worden. Zum Vorbringen, dass die Trassenverordnung rechtswidrig sei, verwies die Behörde auf das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.
Gegen den Spruchteil I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Nichteinbeziehung des Grundstücks Nr. 126/37 sowie von Teilen des Grundstücks Nr. 126/35 und die Verfassungswidrigkeit der Trassenverordnung geltend machte. Gegen den Spruchteil römisch eins dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Nichteinbeziehung des Grundstücks Nr. 126/37 sowie von Teilen des Grundstücks Nr. 126/35 und die Verfassungswidrigkeit der Trassenverordnung geltend machte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2003 wies die belangte Behörde in einem Spruchpunkt I. die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Enteignung, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr. 126/35 und Nr. 126/38 beziehe, als unbegründet ab. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 126/37 wurde die Berufung mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Weiters wurde die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Höhe der von der Behörde erster Instanz zuerkannten Entschädigung richtete. In einem Spruchpunkt II. wurde die Berufung der Ehegattin des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2003 wies die belangte Behörde in einem Spruchpunkt römisch eins. die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Enteignung, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr. 126/35 und Nr. 126/38 beziehe, als unbegründet ab. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 126/37 wurde die Berufung mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Weiters wurde die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Höhe der von der Behörde erster Instanz zuerkannten Entschädigung richtete. In einem Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Berufung der Ehegattin des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass das Grundstück Nr. 126/37 in keiner Phase Gegenstand des Enteignungsantrages der ÖSAG gewesen sei. Voraussetzung für eine Einbeziehung dieses Grundstückes in die Enteignung sei aber nach Lehre und Rechtsprechung die Betroffenheit des Eigentümers von einer Teilenteignung. Das Grundstück Nr. 126/37 sei jedoch von einer solchen Teilenteignungsmaßnahme nicht betroffen. Wer nicht enteignet worden sei, sondern nur in einem örtlichen Naheverhältnis zur geplanten Bundesstraße stehe, sei nicht antragslegitimiert.
Die Nichteinbeziehung von Teilen des Grundstücks Nr. 126/35 begründete die belangte Behörde damit, eine Einlösung des gesamten Grundstückes sei nur dann möglich, wenn der Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar sei. Dafür fänden sich im Verwaltungsakt jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
Zur Frage der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Trassenverordnung verwies die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes, wonach jede Behörde an eine dem Rechtsbestand angehörende Verordnung gebunden sei. Die dem gegenständlichen Bauvorhaben zu Grunde liegende Trassenverordnung, BGBl. II 352/2000, sei vom Verfassungsgerichtshof geprüft worden, dieser habe den Antrag auf Aufhebung der Trassenverordnung mit dem Erkenntnis vom 22. Juni 2002, V 53/01, jedoch abgewiesen. Diese Verordnung sei weiterhin in Rechtskraft und die belangte Behörde daran gebunden, weshalb sie sich nicht mit Einwendungen gegen den Verlauf der verordneten Trasse auseinander setzen dürfe. Zur Frage der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Trassenverordnung verwies die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes, wonach jede Behörde an eine dem Rechtsbestand angehörende Verordnung gebunden sei. Die dem gegenständlichen Bauvorhaben zu Grunde liegende Trassenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 352 aus 2000,, sei vom Verfassungsgerichtshof geprüft worden, dieser habe den Antrag auf Aufhebung der Trassenverordnung mit dem Erkenntnis vom 22. Juni 2002, V 53/01, jedoch abgewiesen. Diese Verordnung sei weiterhin in Rechtskraft und die belangte Behörde daran gebunden, weshalb sie sich nicht mit Einwendungen gegen den Verlauf der verordneten Trasse auseinander setzen dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, die erkennbar nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung gerichtet ist. Der Verfassungsgerichtshof hat ihre Behandlung mit Beschluss vom 9. März 2005, B 803/03-26, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage nicht anzustellen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes in Verbindung mit gemeinschaftsrechtlichen Normen verwies der Verfassungsgerichtshof auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078. Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Verordnung BGBl. II 352/2000 behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 16.567/2002 die behauptete Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, zumal eine - wasserrechtlich bewilligte - faktisch geänderte Tunnelbauweise die Trassenverordnung nicht rechtswidrig werden lasse. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, die erkennbar nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung gerichtet ist. Der Verfassungsgerichtshof hat ihre Behandlung mit Beschluss vom 9. März 2005, B 803/03-26, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage nicht anzustellen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes in Verbindung mit gemeinschaftsrechtlichen Normen verwies der Verfassungsgerichtshof auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078. Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 352 aus 2000, behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 16.567 aus 2002, die behauptete Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, zumal eine - wasserrechtlich bewilligte - faktisch geänderte Tunnelbauweise die Trassenverordnung nicht rechtswidrig werden lasse.
Mit weiterem Beschluss vom 6. April 2005, B 803/03-28, hat der Verfassungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der sodann vom Beschwerdeführer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat nach Fristverlängerung die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Beschwerdeführer wies im weiteren Verfahren auf Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien hin und erstattete weitere ergänzende Schriftsätze.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) idF BGBl. I Nr. 50/2002, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, lauten:
"§ 17. Enteignung
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
§ 18. Entschädigung, ParteistellungParagraph 18, Entschädigung, Parteistellung
…
§ 20. EnteignungsverfahrenParagraph 20, Enteignungsverfahren
...
§ 21. Bauten an BundesstraßenParagraph 21, Bauten an Bundesstraßen
Weiters sind im Beschwerdefall insbesondere folgende Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), idF BGBl. I Nr. 50/2002, von Bedeutung: Weiters sind im Beschwerdefall insbesondere folgende Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, von Bedeutung:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1)… Paragraph 2, (1)…
...
…
Entscheidung
§ 17. (1) …Paragraph 17, (1) …
...
…
Entscheidung und Nachkontrolle
§ 24h. (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß § 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 24 h, (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der
Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist
möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu
vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das
Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen
gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige
Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind,
den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den
Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der
Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der
Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu
vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die belangte Behörde hat dem bekämpften Bescheid die Rechtsauffassung zu Grunde gelegt, dass sie an die Trassenverordnung für die gegenständliche Schnellstraße gebunden sei, solange diese dem Rechtsbestand angehöre. Die Rechtskonformität der Verordnung sei durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Juni 2002, V 53/01, VfSlg. 15.567, in Prüfung gezogen und der Antrag auf Aufhebung der Trassenverordnung abgewiesen worden. Der Behörde sei es daher verwehrt, sich mit Einwendungen gegen den Verlauf der verordneten Trasse auseinander zu setzen.
Dieser Auffassung hat der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen gesetzt und der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, die Frage der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der im gegenständlichen Fall angewendeten Trassenverordnung neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass für das der Enteignung zu Grunde liegende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie 85/337/EWG durchzuführen gewesen sei. Im Lichte des Art. 4 der angeführten Richtlinie und des bereits zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, hätte die belangte Behörde in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen, dass eine Enteignung immer nur in Bezug auf ein solches Projekt stattfinden dürfe, für das nach einer entsprechenden Prüfung die Entscheidung getroffen wurde, dass es keine erheblichen Auswirkungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie habe. Die Trassenverordnung stelle für sich allein keine ausreichende Grundlage für die ausgesprochene Enteignung dar, und die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass für das der Enteignung zu Grunde liegende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie 85/337/EWG durchzuführen gewesen sei. Im Lichte des Artikel 4, der angeführten Richtlinie und des bereits zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, hätte die belangte Behörde in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen, dass eine Enteignung immer nur in Bezug auf ein solches Projekt stattfinden dürfe, für das nach einer entsprechenden Prüfung die Entscheidung getroffen wurde, dass es keine erheblichen Auswirkungen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, der UVP-Richtlinie habe. Die Trassenverordnung stelle für sich allein keine ausreichende Grundlage für die ausgesprochene Enteignung dar, und die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne.
Weder von der belangten Behörde noch von den übrigen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes wird in Zweifel gezogen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße um ein Projekt im Sinne des Anhanges I Z. 7b der UVP-Richtlinie handelt. Für ein derartiges Projekt ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 leg. cit. die Verpflichtung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem insofern gleich gelagerten, dieselbe Bundesstraße betreffenden Fall seines - bereits vom Verfassungsgerichtshof verwiesenen - Erkenntnisses vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, dargelegt, dass die Enteignungsbehörde in einem solchen Fall prüfen muss, ob das Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann. Auch aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst gehe bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß §§ 17 ff BStG auch auf Grund des § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus § 24h Abs. 6 UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und so weit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das angeführte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, verwiesen. Weder von der belangten Behörde noch von den übrigen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes wird in Zweifel gezogen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße um ein Projekt im Sinne des Anhanges römisch eins Ziffer 7 b, der UVP-Richtlinie handelt. Für ein derartiges Projekt ergibt sich aus Artikel 4, Absatz eins, leg. cit. die Verpflichtung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden hat vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem insofern gleich gelagerten, dieselbe Bundesstraße betreffenden Fall seines - bereits vom Verfassungsgerichtshof verwiesenen - Erkenntnisses vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, dargelegt, dass die Enteignungsbehörde in einem solchen Fall prüfen muss, ob das Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann. Auch aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst gehe bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß Paragraphen 17, ff BStG auch auf Grund des Paragraph 24 h, Absatz 5, UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24 h, Absatz 6, UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und so weit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, und 5 UVP-G Berücksichtigung finden. Im Übrigen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das angeführte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, verwiesen.
Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde verabsäumt, die Frage der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Straßenprojekts im Enteignungsverfahren aufzuwerfen und sich in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesen Voraussetzungen nicht auseinander gesetzt, nämlich mit der Frage ob und inwieferne die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im gegenständlichen Projekt ausreichende Berücksichtigung gefunden haben.
Dass aber die Trassenverordnung BGBl. II 352/2000 (schon deshalb) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden kann, weil damit das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt wurde, und die Verordnung auch nicht die Maßnahmen und Anordnungen enthält (und auch nicht zu enthalten hat), die nach der UVP geboten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis dargelegt. Dass aber die Trassenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 352 aus 2000, (schon deshalb) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden kann, weil damit das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt wurde, und die Verordnung auch nicht die Maßnahmen und Anordnungen enthält (und auch nicht zu enthalten hat), die nach der UVP geboten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis dargelegt.
Da derartige Feststellungen jedenfalls erkennbar Eingang in den Bescheid gefunden haben müssten, reichen die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 12. Oktober 2005, wonach das durchgeführte UVP-Verfahren bei der Erlassung des bekämpften Bescheides mit berücksichtigt worden sei und am 9. Dezember 2003 rückwirkend eine Dienstanweisung (privatrechtlicher Natur) betreffend die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten an die mitbeteiligte Partei ergangen sei, nicht aus, um diesen Mangel des angefochtenen Bescheides auszugleichen. Ausführungen in der Gegenschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vermögen den Mangel der Begründung des angefochtenen Bescheides nämlich nicht zu ersetzen. Der Ausspruch über die Enteignung (und zwar sowohl hinsichtlich der dauernden wie auch hinsichtlich der vorübergehenden Inanspruchnahme) als sowohl mit Verfahrensmängeln behaftet als auch inhaltlich rechtswidrig.
Die in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid weiter geltend gemachten Einwendungen, die Vorschreibungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Umfanges der vorübergehenden Grundinanspruchnahme seien unverhältnismäßig und in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sowie der mangelnden Einbeziehung des Grundstückes Nr. 126/37 in die Enteignung sind mit dem Mangel der fehlenden Berücksichtigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden und von dieser abhängig, weshalb der angefochtene Bescheid in dem in der Beschwerde beantragten Umfang, nämlich in seinem Spruchpunkt I. mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Die in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid weiter geltend gemachten Einwendungen, die Vorschreibungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Umfanges der vorübergehenden Grundinanspruchnahme seien unverhältnismäßig und in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sowie der mangelnden Einbeziehung des Grundstückes Nr. 126/37 in die Enteignung sind mit dem Mangel der fehlenden Berücksichtigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden und von dieser abhängig, weshalb der angefochtene Bescheid in dem in der Beschwerde beantragten Umfang, nämlich in seinem Spruchpunkt römisch eins. mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Bei diesem Ergebnis konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 und 6 VwGG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war und die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei diesem Ergebnis konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, und 6 VwGG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war und die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Februar 2009
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060117.X00Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009