TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/1 2007/08/0208

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102
AsylG 1997 §19 Abs2
AsylG 1997 §44 Abs2
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §75 Abs1
AuslBG §4 Abs3 Z7
AVG §64 Abs1
AVG §64 Abs2
FPG 2005 §125 Abs3
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §64
VwGG §30 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des CN in W, vertreten durch Mag. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Theresianumgasse 29, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. Juni 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-11369, betreffend Einstellung des Bezuges von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 9. März 2007 beim Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle für Jugendliche (in der Folge: AMS für Jugendliche), einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auf dem Antragsformuler wurde vom AMS vermerkt, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gemäß § 36b AsylG (gemeint: AsylG 1997) habe.Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 9. März 2007 beim Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle für Jugendliche (in der Folge: AMS für Jugendliche), einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auf dem Antragsformuler wurde vom AMS vermerkt, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 36 b, AsylG (gemeint: AsylG 1997) habe.

Aus einem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15. Mai 2007 geht hervor, dass auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung am 13. Dezember 2005 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Aus dem Verwaltungsakt und dem hg. Akt zur Zahl 2006/20/0627 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2005 einen Asylantrag gestellt hat. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Asylantrags wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 10. Juli 2006 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Beschluss vom 6. November 2006 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

Mit Bescheid des AMS für Jugendliche vom 4. Juni 2007 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Beschwerdeführer eingestellt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhalte.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er über eine "Aufenthaltsbewilligung gemäß § 19 AsylG 1997" verfüge, weshalb er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er über eine "Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 19, AsylG 1997" verfüge, weshalb er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, welches gemäß § 125 Abs. 3 FPG 2005 als Rückkehrverbot imSinne des § 62 FPG 2005 gelte, habe zur Folge, dass diesem das Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen werde, ihm aber bis zur Beendigung des Asylverfahrens faktischer Abschiebeschutz zukomme. Das entzogene Aufenthaltsrecht werde auch durch die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen die Abweisung des Asylantrags nicht wiederhergestellt. Da der Beschwerdeführer über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer Beschäftigung verfüge, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG würden jedoch eine eindeutige Verknüpfung zwischen Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung nach dem AlVG vorsehen. Mangels Aufenthaltstitels erfülle der Beschwerdeführer daher nicht die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, welches gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FPG 2005 als Rückkehrverbot imSinne des Paragraph 62, FPG 2005 gelte, habe zur Folge, dass diesem das Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen werde, ihm aber bis zur Beendigung des Asylverfahrens faktischer Abschiebeschutz zukomme. Das entzogene Aufenthaltsrecht werde auch durch die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen die Abweisung des Asylantrags nicht wiederhergestellt. Da der Beschwerdeführer über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer Beschäftigung verfüge, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG würden jedoch eine eindeutige Verknüpfung zwischen Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung nach dem AlVG vorsehen. Mangels Aufenthaltstitels erfülle der Beschwerdeführer daher nicht die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, lautet:

"(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und

3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt."3. die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt."

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.

Gemäß dem somit maßgebenden § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß dem somit maßgebenden Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

§ 19 Abs. 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

"(2) Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), sind bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.""(2) Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (Paragraph 24 a,), sind bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 36 b,) zu dokumentieren."

Mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den einen Asylantrag abweisenden Bescheid kommt - worauf der Beschwerdeführer zu Recht verweist - dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zu, weshalb ab diesem Zeitpunkt die für diesen Personenkreis geltenden Regelungen wieder auf ihn anzuwenden waren. Dies gilt im gegebenen Zusammenhang auch für die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0351).Mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den einen Asylantrag abweisenden Bescheid kommt - worauf der Beschwerdeführer zu Recht verweist - dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zu, weshalb ab diesem Zeitpunkt die für diesen Personenkreis geltenden Regelungen wieder auf ihn anzuwenden waren. Dies gilt im gegebenen Zusammenhang auch für die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0351).

Wurde aber - wie hier - ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt, so gilt dieses als Rückkehrverbot.

Gemäß den letzten zwei Sätzen von § 62 Abs. 1 FPG 2005 gilt ein Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes und gilt § 13 AsylG 2005.Gemäß den letzten zwei Sätzen von Paragraph 62, Absatz eins, FPG 2005 gilt ein Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes und gilt Paragraph 13, AsylG 2005.

Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Diese kann nach § 64 FPG 2005 (vgl. auch § 64 Abs. 2 AVG) durch behördliche Entscheidung ausgeschlossen werden.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Diese kann nach Paragraph 64, FPG 2005 vergleiche , auch Paragraph 64, Absatz 2, AVG) durch behördliche Entscheidung ausgeschlossen werden.

Aus dem Verwaltungsakt und der Bescheidbegründung geht jedoch nicht hervor, ob das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Aufenthaltsverbot rechtskräftig geworden ist. Daher steht nicht abschließend fest, ob der Entzug des Aufenthaltsrechts auf Grund der diesbezüglichen Tatbestandswirkung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon wirksam war oder wegen einer allenfalls dagegen erhobenen Berufung, welcher gemäß § 64 Abs. 1 AVG in der Regel aufschiebende Wirkung zukäme, noch keine entsprechenden Wirkungen zeitigte. Die belangte Behörde hat einschlägige Ermittlungen und Feststellungen unterlassen, weshalb sie ihren Bescheid mit einem Begründungsmangel belastete. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer noch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 19 Abs. 2 AsylG 1997 zukam. Dies hätte aber zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) eine Beschäftigungsbewilligung hätte erteilt werden können und daher eine Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 3 AlVG gegeben gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183).Aus dem Verwaltungsakt und der Bescheidbegründung geht jedoch nicht hervor, ob das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Aufenthaltsverbot rechtskräftig geworden ist. Daher steht nicht abschließend fest, ob der Entzug des Aufenthaltsrechts auf Grund der diesbezüglichen Tatbestandswirkung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon wirksam war oder wegen einer allenfalls dagegen erhobenen Berufung, welcher gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG in der Regel aufschiebende Wirkung zukäme, noch keine entsprechenden Wirkungen zeitigte. Die belangte Behörde hat einschlägige Ermittlungen und Feststellungen unterlassen, weshalb sie ihren Bescheid mit einem Begründungsmangel belastete. Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer noch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997 zukam. Dies hätte aber zur Folge, dass dem Beschwerdeführer nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) eine Beschäftigungsbewilligung hätte erteilt werden können und daher eine Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für die Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, AlVG gegeben gewesen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 1. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080208.X00

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten