TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/20 2007/08/0183

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2003/I/071;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z3;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2005/I/101;
B-VG Art140 Abs1;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des I E in Wien, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. August 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-1441, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des römisch eins E in Wien, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. August 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-1441, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 3. Mai 2007 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Schönbrunner Straße, vom 15. Mai 2007 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er schon länger über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 19 AsylG 1997 verfüge. Dem Berufungsschriftsatz beiliegend findet sich im Verwaltungsakt die Kopie einer "Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG" vom 24. Mai 2007, lautend auf den Beschwerdeführer.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er schon länger über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 verfüge. Dem Berufungsschriftsatz beiliegend findet sich im Verwaltungsakt die Kopie einer "Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG" vom 24. Mai 2007, lautend auf den Beschwerdeführer.

In einer Stellungnahme vom 11. Juli 2007 brachte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen vor, dass er nach seiner Einreise im Jahre 2003 in Österreich Asyl beantragt habe. Das Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen, gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 2003 habe er Berufung erhoben, welche beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sei. Mit Bescheid vom 31. März 2007 habe die Bundespolizeidirektion Wien gegen ihn ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt. Ein Berufungsverfahren dagegen sei anhängig, das Rückkehrverbot daher nicht rechtskräftig. Da er Asylwerber sei, über dessen Antrag seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen und dessen Asylverfahren nicht eingestellt worden sei, sei er gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG berechtigt, eine Beschäftigung aufzunehmen. Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates dürfe außerdem einem Asylwerber das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung haben, nicht entzogen werden. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf seine Verheiratung mit einer Österreicherin, auf das Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten "Inländerdiskriminierung" und das Recht Fremder auf Gleichbehandlung nach dem BVG BGBl. Nr. 390/1973.In einer Stellungnahme vom 11. Juli 2007 brachte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen vor, dass er nach seiner Einreise im Jahre 2003 in Österreich Asyl beantragt habe. Das Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen, gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 2003 habe er Berufung erhoben, welche beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sei. Mit Bescheid vom 31. März 2007 habe die Bundespolizeidirektion Wien gegen ihn ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt. Ein Berufungsverfahren dagegen sei anhängig, das Rückkehrverbot daher nicht rechtskräftig. Da er Asylwerber sei, über dessen Antrag seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen und dessen Asylverfahren nicht eingestellt worden sei, sei er gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG berechtigt, eine Beschäftigung aufzunehmen. Gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 2003/9/EG des Rates dürfe außerdem einem Asylwerber das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung haben, nicht entzogen werden. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf seine Verheiratung mit einer Österreicherin, auf das Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten "Inländerdiskriminierung" und das Recht Fremder auf Gleichbehandlung nach dem BVG Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,.

Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrverbot zur Folge habe, dass ihm das vorläufige Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen worden sei und ihm bis zur Beendigung des Asylverfahrens nur faktischer Abschiebungsschutz zukomme. Auch die aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren über das Rückkehrverbot verschaffe ihm keine aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er besitze auch keinen Aufenthaltstitel auf Grund anderer Bundesgesetze. Somit stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, da ihm in Ermangelung eines Aufenthaltstitels keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könne. Es gebe keinen Hinweis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Somit liege auch kein Fall der §§ 57 und 54 NAG vor, wonach ein allfällig erteilter Aufenthaltstitel nur deklarative Wirkung hätte. Außerdem habe der Beschwerdeführer seine Anwartschaft in der Haft erworben, nicht durch eine ordnungsgemäße Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt. Da er daher keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe, könnten auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, nach denen ein solcher nicht entzogen werden dürfte, nicht zum Tragen kommen.Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrverbot zur Folge habe, dass ihm das vorläufige Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen worden sei und ihm bis zur Beendigung des Asylverfahrens nur faktischer Abschiebungsschutz zukomme. Auch die aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren über das Rückkehrverbot verschaffe ihm keine aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er besitze auch keinen Aufenthaltstitel auf Grund anderer Bundesgesetze. Somit stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, da ihm in Ermangelung eines Aufenthaltstitels keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könne. Es gebe keinen Hinweis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Somit liege auch kein Fall der Paragraphen 57 und 54 NAG vor, wonach ein allfällig erteilter Aufenthaltstitel nur deklarative Wirkung hätte. Außerdem habe der Beschwerdeführer seine Anwartschaft in der Haft erworben, nicht durch eine ordnungsgemäße Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt. Da er daher keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe, könnten auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, nach denen ein solcher nicht entzogen werden dürfte, nicht zum Tragen kommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 lautet: Paragraph 7, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und

3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt." 3. die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt."

Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 19 AsylG 1997 besteht grundsätzlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens.Gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 besteht grundsätzlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens.

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG idF BGBl. I Nr. 101/2005 darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005, oder wenn er einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005), oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, oder wenn er einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005), oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

§ 62 Abs. 1 FPG 2005 lautet: Paragraph 62, Absatz eins, FPG 2005 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
    1. 1.Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
    2. 2.Ziffer 2
      anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
    Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes.
    § 13 AsylG 2005 gilt."Paragraph 13, AsylG 2005 gilt."
    Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Diese kann nach § 64 FPG 2005 (vgl. auch § 64 Abs. 2 AVG) durch behördliche Entscheidung ausgeschlossen werden.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Diese kann nach Paragraph 64, FPG 2005 vergleiche , auch Paragraph 64, Absatz 2, AVG) durch behördliche Entscheidung ausgeschlossen werden.
    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der fristgerecht erhobenen Berufung gegen das Rückkehrverbot aufschiebende Wirkung zukomme und daher der mit diesem verbundene Entzug des Aufenthaltsrechts nicht wirksam sei. Schon damit zeigt er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
    Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2005, Zl. G 61/05, die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken gegen die Neufassung dieser Bestimmung verworfen und ausgeführt, dass durch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2003 das versicherte Risiko jedenfalls sachlich abgegrenzt sei. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 wurde die Verknüpfung zwischen der Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung nicht aufgegeben. Auch nach dieser Neufassung kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0020).Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2005, Zl. G 61/05, die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken gegen die Neufassung dieser Bestimmung verworfen und ausgeführt, dass durch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, das versicherte Risiko jedenfalls sachlich abgegrenzt sei. Durch die Neufassung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, wurde die Verknüpfung zwischen der Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung nicht aufgegeben. Auch nach dieser Neufassung kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0020).
    Durch die aufschiebende Wirkung einer Berufung werden sämtliche Bescheidwirkungen sistiert (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1219, bei E 3f. zu § 64 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Durch die aufschiebende Wirkung einer Berufung werden sämtliche Bescheidwirkungen sistiert vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Sitzung 1219, , bei E 3f. zu Paragraph 64, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
    § 62 Abs. 1 FPG 2005 normiert den Entzug des Aufenthaltsrechtes als Tatbestandswirkung der bescheidmäßigen Entscheidung über das Rückkehrverbot. Da diese aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig war und der rechtzeitig eingebrachten Berufung dagegen - mangels einer anderslautenden behördlichen Entscheidung -Paragraph 62, Absatz eins, FPG 2005 normiert den Entzug des Aufenthaltsrechtes als Tatbestandswirkung der bescheidmäßigen Entscheidung über das Rückkehrverbot. Da diese aber zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig war und der rechtzeitig eingebrachten Berufung dagegen - mangels einer anderslautenden behördlichen Entscheidung -

gemäß § 64 Abs. 1 AVG aufschiebende Wirkung zukam, war der Entzug des Aufenthaltsrechtes noch nicht wirksam. gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG aufschiebende Wirkung zukam, war der Entzug des Aufenthaltsrechtes noch nicht wirksam.

Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 3. Mai 2007 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 19 AsylG 1997. Über den Asylantrag war schon am Beginn dieses Zeitraumes seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden, sodass nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer in Frage kam.Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 3. Mai 2007 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 19, AsylG 1997. Über den Asylantrag war schon am Beginn dieses Zeitraumes seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden, sodass nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer in Frage kam.
§ 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG stellt nur auf die Aufenthaltsberechtigung ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten. Ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG stand der Beschwerdeführer daher dem Arbeitsmarkt - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z. 1 und 3 sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - zur Verfügung.Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG stellt nur auf die Aufenthaltsberechtigung ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten. Ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG stand der Beschwerdeführer daher dem Arbeitsmarkt - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, und 3 sowie Paragraphen 8, 9, und 12 AlVG - zur Verfügung.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 20. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080183.X00

Im RIS seit

15.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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