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E000 EU- Recht allgemein;Norm
61994CJ0107 Asscher VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/09/0167 E 9. Dezember 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. F H in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juni 2007, Zl. UVS- 07/A/58/1115/2007-10, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XY. Bezirk vom 8. Jänner 2007, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der F. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 30. Juni 2005 in Graz einen namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen als Werbemittelverteiler beschäftigt habe, obwohl für diesen ausländischen Staatsangehörigen entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung noch eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden seien noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besessen habe. Er habe dadurch die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche 4 Tage und 5 Stunden) bestraft.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XY. Bezirk vom 8. Jänner 2007, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der F. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 30. Juni 2005 in Graz einen namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen als Werbemittelverteiler beschäftigt habe, obwohl für diesen ausländischen Staatsangehörigen entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung noch eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden seien noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besessen habe. Er habe dadurch die Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche 4 Tage und 5 Stunden) bestraft.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben, jedoch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche und zwei Tage herabgesetzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben, jedoch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche und zwei Tage herabgesetzt.
Die belangte Behörde ging auf Grund der von ihr durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung von nachstehendem Sachverhalt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"Der Berufungswerber ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich."Der Berufungswerber ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich.
Unbestritten ist und steht auf Grund des ausgefüllten Erhebungsbogens fest, dass Herr Z. S. am 30.6.2005 in Graz im Auftrag der F. GmbH Prospekte verteilt hat.
Auf Grund des Erhebungsbogens steht auch fest, dass Herr Z. S. 6-8 Stunden täglich für die F. GmbH gearbeitet und dabei ein monatliches Entgelt von 600,-- - 800,-- Euro erwirtschaftet hat.
Weiters steht auf Grund der Aussage der Zeugen N. fest, dass Herr Z. S. seine Tätigkeit auf Grund eines Verteilauftrages erfüllt hat. Aus diesem Verteilauftrag ergibt sich das Verteilgebiet sowie die Anzahl der Haushalte, in denen Werbematerial verteilt werden soll.
Auf Grund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und N. steht fest, dass der Verteiler in städtischen Gebieten in der Regel 24 h für die Verteilung Zeit hatte.
Auf Grund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und N. steht fest, dass Herr Z. S. seine Rechnungen auf vorgefertigten Vordrucken der Firma F. erstattet hat und sein Entgelt wöchentlich für alle Verteilaufträge gesammelt ausbezahlt bekommen hat. Das Entgelt berechnet sich nach einer vorgefertigten, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Honorarliste der F. GmbH.
Weiters wird auf Grund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und N. festgestellt, dass Herr Z. S. im Fall der Schlechterfüllung seines Verteilauftrages keine Haftung für Schäden getroffen hätte, sondern er in diesem Fall kein Entgelt erhalten hätte sowie dass seine Verteiltätigkeit im Hinblick auf Vollständigkeit und ihre tatsächliche Durchführung stichprobenartig kontrolliert wurde.
Der Berufungswerber hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren behauptet, die Tätigkeit eines Werbemittelverteilers, der einen Rahmenwerkvertrag (wie er von ihm auch vorgelegt wurde) mit der F. GmbH abgeschlossen hat, sei als selbständige Tätigkeit anzusehen und bedürfte diese Person daher keiner arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung."
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass es bei der Beurteilung des zwischen der F. GmbH und dem Ausländer bestehenden Verhältnisses nicht auf den nominell von diesem unterschriebenen "Rahmenwerkvertrag", sondern entscheidend auf die tatsächlichen Umstände ankomme. Die Tatsache nämlich, dass eine schriftliche Rahmenvereinbarung als "Rahmenvertrag" bezeichnet werde, rechtfertige alleine nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag einerseits und einem dem AuslBG unterliegenden arbeitnehmerähnlichen Verhältnis andererseits habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322, im Wesentlichen ausgeführt, aus § 2 Abs. 2 und Abs. 3 AuslBG folge, dass der Begriff der Beschäftigung im AuslBG nicht nur Arbeitsvertragsverhältnisse umfasse, und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Vertragspartner eines Arbeitsvertrages zu verstehen sei. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers treffe daher nach § 3 Abs. 1 AuslBG auch einen "Werkvertragsgeber", wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in rechtlichen oder sonstigen Normen liege und der Werkvertrag so beschaffen sei, dass der Werkvertragsnehmer zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleich komme. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ergangenen Erkenntnis vom 12. Februar 1986 = Slg. Nr. 12.015/A eingehend unter Angabe von Schrifttum und Judikatur insbesondere zu § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes mit dem Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses auseinandergesetzt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 2 AuslBG wiesen hinsichtlich der arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse ausdrücklich auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene des § 2 Abs. 1 AGG und die dazu ergangene Judikatur hin. Es bestehe damit kein Zweifel, dass der Gesetzgeber des AuslBG abgesehen von der Ausnahme durch den Verweis auf gewerberechtliche und sonstige Vorschriften, den Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften verstanden habe wissen wollen. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber auch ein Werkvertragsverhältnis, aber auch ein sogenannter "freier Dienstvertrag" sein könne. Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses könne demnach jede Art von Arbeitsleistung sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger sei nicht entscheidend. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit sei vielmehr die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leiste, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer arbeitnehmerähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befinde. Der Arbeitnehmerähnliche sei jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig. Seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren sei, müsse daher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig sei. Ebenso wie beim Arbeitnehmer sei aus ähnlichen Gründen der Praktikabilität auch bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unter dem finanziellen Gesichtspunkt nicht konkret zu prüfen, ob der Arbeitnehmerähnliche auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen sei oder er sie auch nur dafür verwende, oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften oder aus eigenem Vermögen bestreite. Entscheidend sei vielmehr der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person konkret auf die Gegenleistung aus diesem Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sei. Darauf, woraus sie konkret ihren Lebensunterhalt bestreite, komme es daher auch unter dem "finanziellen" Aspekt der Arbeitnehmerähnlichkeit nicht an. Was den "organisatorischen" Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit betreffe, bedürfe es bei der Arbeitnehmerähnlichkeit einer Person im Verhältnis zu einer anderen der Prüfung, ob das konkrete und genau zu erhebende Gesamtbild der Tätigkeit, die diese Person im Auftrag und für Rechnung eines Anderen leiste, so beschaffen sei, dass sie auf Grund der Art und Weise, in der sie für ihn tätig sei, trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage sei, ihre Arbeitskraft, insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über diese gehindert sei, anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen und daher als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein persönlich abhängiger Arbeitnehmer tätig anzusehen sei. Bei dieser Beurteilung sei in methodischer Hinsicht zu beachten, dass nicht alle Kriterien, die an sich zur Bestimmung der Arbeitnehmerähnlichkeit wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit in konkreten Einzelfällen möglicherweise relevant sein könnten, als solche aber gar nicht erschöpfend fassbar seien, verwirklicht sein müssten. Arbeitnehmerähnlich könne daher eine Person auch dann sein, wenn hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere an sich relevante Merkmal fehle, das eine oder andere an sich relevante Merkmal nur geringfügig ausgeprägt sei, während andere wieder in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kämen. Hiebei dürften einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, nicht isoliert voneinander gesehen werden, sondern müssten in eine Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht bewertet werden. Übe eine Person über den selben Zeitraum Tätigkeiten für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern aus, so spreche dies grundsätzlich gegen ihre Arbeitnehmerähnlichkeit wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit im Verhältnis zu ihrem Auftrag, weil derjenige, der gleichzeitig mit einer unbestimmten häufig wechselnden Zahl von Auftraggebern zu tun habe, im Regelfall von keinem einzelnen von ihnen wirtschaftlich abhängig sei.Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass es bei der Beurteilung des zwischen der F. GmbH und dem Ausländer bestehenden Verhältnisses nicht auf den nominell von diesem unterschriebenen "Rahmenwerkvertrag", sondern entscheidend auf die tatsächlichen Umstände ankomme. Die Tatsache nämlich, dass eine schriftliche Rahmenvereinbarung als "Rahmenvertrag" bezeichnet werde, rechtfertige alleine nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag einerseits und einem dem AuslBG unterliegenden arbeitnehmerähnlichen Verhältnis andererseits habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322, im Wesentlichen ausgeführt, aus Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, AuslBG folge, dass der Begriff der Beschäftigung im AuslBG nicht nur Arbeitsvertragsverhältnisse umfasse, und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Vertragspartner eines Arbeitsvertrages zu verstehen sei. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers treffe daher nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG auch einen "Werkvertragsgeber", wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in rechtlichen oder sonstigen Normen liege und der Werkvertrag so beschaffen sei, dass der Werkvertragsnehmer zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleich komme. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ergangenen Erkenntnis vom 12. Februar 1986 = Slg. Nr. 12.015/A eingehend unter Angabe von Schrifttum und Judikatur insbesondere zu Paragraph 2, Absatz eins, des Arbeitsgerichtsgesetzes mit dem Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses auseinandergesetzt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 2, AuslBG wiesen hinsichtlich der arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse ausdrücklich auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene des Paragraph 2, Absatz eins, AGG und die dazu ergangene Judikatur hin. Es bestehe damit kein Zweifel, dass der Gesetzgeber des AuslBG abgesehen von der Ausnahme durch den Verweis auf gewerberechtliche und sonstige Vorschriften, den Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften verstanden habe wissen wollen. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber auch ein Werkvertragsverhältnis, aber auch ein sogenannter "freier Dienstvertrag" sein könne. Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses könne demnach jede Art von Arbeitsleistung sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger sei nicht entscheidend. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit sei vielmehr die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leiste, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer arbeitnehmerähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befinde. Der Arbeitnehmerähnliche sei jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig. Seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren sei, müsse daher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig sei. Ebenso wie beim Arbeitnehmer sei aus ähnlichen Gründen der Praktikabilität auch bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unter dem finanziellen Gesichtspunkt nicht konkret zu prüfen, ob der Arbeitnehmerähnliche auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen sei oder er sie auch nur dafür verwende, oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften oder aus eigenem Vermögen bestreite. Entscheidend sei vielmehr der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person konkret auf die Gegenleistung aus diesem Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sei. Darauf, woraus sie konkret ihren Lebensunterhalt bestreite, komme es daher auch unter dem "finanziellen" Aspekt der Arbeitnehmerähnlichkeit nicht an. Was den "organisatorischen" Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit betreffe, bedürfe es bei der Arbeitnehmerähnlichkeit einer Person im Verhältnis zu einer anderen der Prüfung, ob das konkrete und genau zu erhebende Gesamtbild der Tätigkeit, die diese Person im Auftrag und für Rechnung eines Anderen leiste, so beschaffen sei, dass sie auf Grund der Art und Weise, in der sie für ihn tätig sei, trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage sei, ihre Arbeitskraft, insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über diese gehindert sei, anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen und daher als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein persönlich abhängiger Arbeitnehmer tätig anzusehen sei. Bei dieser Beurteilung sei in methodischer Hinsicht zu beachten, dass nicht alle Kriterien, die an sich zur Bestimmung der Arbeitnehmerähnlichkeit wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit in konkreten Einzelfällen möglicherweise relevant sein könnten, als solche aber gar nicht erschöpfend fassbar seien, verwirklicht sein müssten. Arbeitnehmerähnlich könne daher eine Person auch dann sein, wenn hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere an sich relevante Merkmal fehle, das eine oder andere an sich relevante Merkmal nur geringfügig ausgeprägt sei, während andere wieder in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kämen. Hiebei dürften einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, nicht isoliert voneinander gesehen werden, sondern müssten in eine Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht bewertet werden. Übe eine Person über den selben Zeitraum Tätigkeiten für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern aus, so spreche dies grundsätzlich gegen ihre Arbeitnehmerähnlichkeit wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit im Verhältnis zu ihrem Auftrag, weil derjenige, der gleichzeitig mit einer unbestimmten häufig wechselnden Zahl von Auftraggebern zu tun habe, im Regelfall von keinem einzelnen von ihnen wirtschaftlich abhängig sei.
Schon die Erstbehörde sei in ihrer rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht von der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Einklang mit dieser Judikatur insbesondere auch zur Frage der Werbemittelverteilung sei daher auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Ausländer unter ähnlichen wirtschaftlichen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer verwendet bzw. tätig geworden sei und zwar aus folgenden Überlegungen: Den dargelegten (abstrakten) Vertragsbestimmungen des "Rahmenwerkvertrages", deren Merkmale gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen sollten, komme vor dem Hintergrund der tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen bzw. der festgestellten konkreten Umsetzung des Vertrages für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Ausländers kein entscheidendes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass die Anwendung der Bestimmungen des AuslBG bzw. die Bewilligungspflicht des § 3 AuslBG allein durch inhaltliche Ausgestaltung der mit einem Ausländer getroffenen schriftlichen Vereinbarung nicht beseitigt werden könne, weil diese Vereinbarung nicht nach dem Wortlaut, sondern nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinne des § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG zu beurteilen sei. Maßgeblich für den Beschäftigungsbegriff des AuslBG bzw. die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung sei eben die Verwendung unter bestimmten Umständen. Diese Verwendung könne auch unter Umständen erfolgen, denen kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person, die den Ausländer verwende, zugrunde liege. Ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages sei es, dass ein "Werk", somit ein bestimmter Erfolg, geschuldet werde. Umfasse der Auftrag des Unternehmens des Beschwerdeführers an den Ausländer "die Verteilung von Werbe- und Informationsmaterial", so sei auch wenn bei der Übernahme des Werbematerials ein bestimmter Rayon vereinbart und ein Verteilungstermin vorgegeben werde, nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges (Werkes) durch den Ausländer im Vordergrund gestanden, sondern die Bereitstellung der Arbeitskraft des Ausländers zur Verteilung von Werbematerial. Dafür spreche auch, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge N. angegeben hätten, dass im Hinblick auf inländische Verteiler nicht kontrolliert worden sei, ob diese den Gewerbeschein hätten, obwohl nach den übereinstimmenden Aussagen keine Unterschiede in der Verteiltätigkeit vorgelegen seien. Nach der glaubwürdigen Angabe des Zeugen N. müsse sich ein Verteiler zunächst (allenfalls täglich) bei der Firma des Beschwerdeführers einfinden, um mit der konkreten Verteilung von Werbezetteln beauftragt zu werden. Dass die Verteilung einer bestimmten Anzahl von Prospekten in einem vorgegebenen Verteilungsgebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgen müsse, habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass seine Firma die Verpflichtung übernommen habe, eine von vornherein vereinbarte bestimmte Anzahl von Prospekten innerhalb des vom Kunden gewünschten und vorgegebenen Verteilungsgebietes zu verteilen. Gerade unter Bedachtnahme auf diese vom Beschwerdeführer selbst dargelegten Umstände sei der Hinweis im Rahmenwerkvertrag (Punkt 1), der Auftragnehmer sei hinsichtlich Zeiteinteilung, Dauer und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes an keinerlei Weisungen gebunden, nicht wirklich nachvollziehbar und solle offenbar den Eindruck erwecken, der Verteiler könne seine Arbeit, wann und wie er wolle erledigen. Dem stehe jedoch gegenüber, dass die Zeugen N. und S. übereinstimmend angegeben hätten, dass der Verteiler im städtischen Gebiet 24 Stunden Zeit für die Verteilung gehabt habe. Im Übrigen habe auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Werbemittelverteiler kein selbständiges, näher umschriebenes "Werk" herstellten und ihre Verwendung daher grundsätzlich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolge. Für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis spreche auch das zeitlich unbegrenzte Kontrollrecht des Beschwerdeführers, die konkrete Durchführung der Verteilung, das wöchentlich nach einer vorgegebenen Liste ausbezahlte Entgelt, die fehlende Haftung für Schlechterfüllung im Hinblick auf einen bloßen Entgeltentfall bzw. einer Entgeltreduktion bei Mängeln in der Verteilung. Dabei handle es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, durch deren Erbringung der Ausländer in seiner Entscheidungsfreiheit auf ein Minimum eingeschränkt sei. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass trotz der Bezeichnung des vom Beschwerdeführer vorgelegten und vom ausländischen Verteiler unterschriebenen Rahmenwerkvertrages die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit desselben für die F. GmbH sprechenden Elemente überwögen. Es sei also dieses Verhältnis gemäß § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG als Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, wobei die F. GmbH gemäß § 2 Abs. 3 lit. a AuslBG dem Arbeitgeber gleichzuhalten sei. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf das europarechtliche Freizügigkeitsrecht des Ausländers berufe, sei ihm zu erwidern, dass nach dem Übergangsrecht zum Beitrittsvertrag mit den neuen Mitgliedstaaten die Art. 39 und 49 Abs. 1 EG-Vertrag hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nr. 2 bis 14 in den Anhängen zu den Beitrittsverträgen gälten. In Umsetzung dieser Übergangsbestimmungen habe der nationale Gesetzgeber hinsichtlich der Freizügigkeit § 32a AuslBG erlassen. Eine Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit durch den ungarischen Staatsangehörigen sei weiters nur dann möglich, wenn tatsächlich eine selbständige Beschäftigung vorliege, was bei völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeiten nicht angenommen werden könne (es folgt ein wörtliches Zitat aus dem Urteil des EuGH vom 20. November 2001, C-268/99 (Jany)). Insoweit der Beschwerdeführer sich darauf berufe, es bestehe für ungarische Staatsangehörige Niederlassungsfreiheit bzw. Dienstleistungsfreiheit sei ihm daher zu erwidern, dass diese Freiheiten seiner Bestrafung wegen der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht entgegenstünden, weil für die Bedingung und die Modalitäten der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht die Niederlassungs- oder die Dienstleistungsfreiheit, sondern die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Betracht komme. Diese Freizügigkeit des Arbeitnehmers sei jedoch zum Tatzeitpunkt hinsichtlich ungarischer Staatsangehöriger weder europarechtlich noch innerstaatlich verwirklicht gewesen. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, eine Beschäftigungsbewilligung zu erwirken, habe er gegen § 3 Abs. 1 AuslBG verstoßen, womit der objektive Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. verwirklicht worden sei.Schon die Erstbehörde sei in ihrer rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht von der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Einklang mit dieser Judikatur insbesondere auch zur Frage der Werbemittelverteilung sei daher auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Ausländer unter ähnlichen wirtschaftlichen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer verwendet bzw. tätig geworden sei und zwar aus folgenden Überlegungen: Den dargelegten (abstrakten) Vertragsbestimmungen des "Rahmenwerkvertrages", deren Merkmale gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen sollten, komme vor dem Hintergrund der tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen bzw. der festgestellten konkreten Umsetzung des Vertrages für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Ausländers kein entscheidendes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass die Anwendung der Bestimmungen des AuslBG bzw. die Bewilligungspflicht des Paragraph 3, AuslBG allein durch inhaltliche Ausgestaltung der mit einem Ausländer getroffenen schriftlichen Vereinbarung nicht beseitigt werden könne, weil diese Vereinbarung nicht nach dem Wortlaut, sondern nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz AuslBG zu beurteilen sei. Maßgeblich für den Beschäftigungsbegriff des AuslBG bzw. die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung sei eben die Verwendung unter bestimmten Umständen. Diese Verwendung könne auch unter Umständen erfolgen, denen kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person, die den Ausländer verwende, zugrunde liege. Ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages sei es, dass ein "Werk", somit ein bestimmter Erfolg, geschuldet werde. Umfasse der Auftrag des Unternehmens des Beschwerdeführers an den Ausländer "die Verteilung von Werbe- und Informationsmaterial", so sei auch wenn bei der Übernahme des Werbematerials ein bestimmter Rayon vereinbart und ein Verteilungstermin vorgegeben werde, nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges (Werkes) durch den Ausländer im Vordergrund gestanden, sondern die Bereitstellung der Arbeitskraft des Ausländers zur Verteilung von Werbematerial. Dafür spreche auch, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge N. angegeben hätten, dass im Hinblick auf inländische Verteiler nicht kontrolliert worden sei, ob diese den Gewerbeschein hätten, obwohl nach den übereinstimmenden Aussagen keine Unterschiede in der Verteiltätigkeit vorgelegen seien. Nach der glaubwürdigen Angabe des Zeugen N. müsse sich ein Verteiler zunächst (allenfalls täglich) bei der Firma des Beschwerdeführers einfinden, um mit der konkreten Verteilung von Werbezetteln beauftragt zu werden. Dass die Verteilung einer bestimmten Anzahl von Prospekten in einem vorgegebenen Verteilungsgebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgen müsse, habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass seine Firma die Verpflichtung übernommen habe, eine von vornherein vereinbarte bestimmte Anzahl von Prospekten innerhalb des vom Kunden gewünschten und vorgegebenen Verteilungsgebietes zu verteilen. Gerade unter Bedachtnahme auf diese vom Beschwerdeführer selbst dargelegten Umstände sei der Hinweis im Rahmenwerkvertrag (Punkt 1), der Auftragnehmer sei hinsichtlich Zeiteinteilung, Dauer und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes an keinerlei Weisungen gebunden, nicht wirklich nachvollziehbar und solle offenbar den Eindruck erwecken, der Verteiler könne seine Arbeit, wann und wie er wolle erledigen. Dem stehe jedoch gegenüber, dass die Zeugen N. und S. übereinstimmend angegeben hätten, dass der Verteiler im städtischen Gebiet 24 Stunden Zeit für die Verteilung gehabt habe. Im Übrigen habe auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Werbemittelverteiler kein selbständiges, näher umschriebenes "Werk" herstellten und ihre Verwendung daher grundsätzlich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolge. Für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis spreche auch das zeitlich unbegrenzte Kontrollrecht des Beschwerdeführers, die konkrete Durchführung der Verteilung, das wöchentlich nach einer vorgegebenen Liste ausbezahlte Entgelt, die fehlende Haftung für Schlechterfüllung im Hinblick auf einen bloßen Entgeltentfall bzw. einer Entgeltreduktion bei Mängeln in der Verteilung. Dabei handle es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, durch deren Erbringung der Ausländer in seiner Entscheidungsfreiheit auf ein Minimum eingeschränkt sei. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass trotz der Bezeichnung des vom Beschwerdeführer vorgelegten und vom ausländischen Verteiler unterschriebenen Rahmenwerkvertrages die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit desselben für die F. GmbH sprechenden Elemente überwögen. Es sei also dieses Verhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG als Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, wobei die F. GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, AuslBG dem Arbeitgeber gleichzuhalten sei. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf das europarechtliche Freizügigkeitsrecht des Ausländers berufe, sei ihm zu erwidern, dass nach dem Übergangsrecht zum Beitrittsvertrag mit den neuen Mitgliedstaaten die Artikel 39 und 49 Absatz eins, EG-Vertrag hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nr. 2 bis 14 in den Anhängen zu den Beitrittsverträgen gälten. In Umsetzung dieser Übergangsbestimmungen habe der nationale Gesetzgeber hinsichtlich der Freizügigkeit Paragraph 32 a, AuslBG erlassen. Eine Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit durch den ungarischen Staatsangehörigen sei weiters nur dann möglich, wenn tatsächlich eine selbständige Beschäftigung vorliege, was bei völlig untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeiten nicht angenommen werden könne (es folgt ein wörtliches Zitat aus dem Urteil des EuGH vom 20. November 2001, C-268/99 (Jany)). Insoweit der Beschwerdeführer sich darauf berufe, es bestehe für ungarische Staatsangehörige Niederlassungsfreiheit bzw. Dienstleistungsfreiheit sei ihm daher zu erwidern, dass diese Freiheiten seiner Bestrafung wegen der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht entgegenstünden, weil für die Bedingung und die Modalitäten der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht die Niederlassungs- oder die Dienstleistungsfreiheit, sondern die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Betracht komme. Diese Freizügigkeit des Arbeitnehmers sei jedoch zum Tatzeitpunkt hinsichtlich ungarischer Staatsangehöriger weder europarechtlich noch innerstaatlich verwirklicht gewesen. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, eine Beschäftigungsbewilligung zu erwirken, habe er gegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verstoßen, womit der objektive Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. verwirklicht worden sei.
Zum Verschulden führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auch die irrige Gesetzesauslegung könne ein Rechtsirrtum sein, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermöge, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden könne, dass sie unverschuldet gewesen sei und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht habe einsehen können. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen -
Rechtsauffassung allein vermöge ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedürfe bei der Einhaltung der am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäume, trage das Risiko des Rechtsirrtums. Es bestehe für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestünden über den Inhalt der Verwaltungsvorschriften Zweifel, dann sei der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Wenn er dies unterlasse, so vermöge ihn die Unkenntnis der Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Der bloße Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrsche, berechtige jedenfalls nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Ein Arbeitgeber sei nicht schon dadurch von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG betreffend die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG entbunden, wenn er die verbotene Tat über Ratschlag seiner Interessensvertretung begehe, solange er nicht darlege, dass die ihm wie im vorliegenden Fall unterstellte Umgehungsabsicht nach dem klaren Wortlaut der Anfrage bzw. des erbetenen Rates nicht beabsichtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verwaltungsstrafverfahren niemals behauptet, dass er auch nur den Versuch unternommen hätte, etwa für einen ausländischen Staatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung als Werbezettelverteiler zu bekommen, um diesen dann auch zu dessen sozialversicherungsrechtlicher Absicherung z.B. bei einem Unfall oder Krankheit bei der Sozialversicherung anzumelden. Vielmehr gehe sein Bemühen ausschließlich in die Richtung, eine Rahmenwerkvertragskonstruktion zu suchen, um den (auch mit Kosten verbundenen) öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen. Dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde Auskünfte eingeholt habe, behaupte er selber nicht. Er vermöge auch nicht darzutun, warum er die bereits 1993 und 1994 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Verwendung von Ausländern als Werbemittelverteiler, nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer verharre daher in einer unrichtigen Rechtsauffassung. Auch sei daran zu erinnern, dass weder einem Bundesminister noch einer Interessenvertretung, wie etwa der Wirtschaftskammer oder dem Gewerkschaftsbund, die Zuständigkeit oder Befugnis zukomme, Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes zugunsten eines konkreten Arbeitgebers oder bestimmter Gruppen von Arbeitgebern anzuordnen, zuzusagen oder die Übertretung des AuslBG für tolerierbar zu erklären. Für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers sei es ohne Belang, ob in anderen Fällen oder gegenüber anderen Normadressaten Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG toleriert worden seien oder nicht. Rechtsauffassung allein vermöge ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedürfe bei der Einhaltung der am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäume, trage das Risiko des Rechtsirrtums. Es bestehe für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestünden über den Inhalt der Verwaltungsvorschriften Zweifel, dann sei der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Wenn er dies unterlasse, so vermöge ihn die Unkenntnis der Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Der bloße Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrsche, berechtige jedenfalls nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Ein Arbeitgeber sei nicht schon dadurch von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG betreffend die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG entbunden, wenn er die verbotene Tat über Ratschlag seiner Interessensvertretung begehe, solange er nicht darlege, dass die ihm wie im vorliegenden Fall unterstellte Umgehungsabsicht nach dem klaren Wortlaut der Anfrage bzw. des erbetenen Rates nicht beabsichtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verwaltungsstrafverfahren niemals behauptet, dass er auch nur den Versuch unternommen hätte, etwa für einen ausländischen Staatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung als Werbezettelverteiler zu bekommen, um diesen dann auch zu dessen sozialversicherungsrechtlicher Absicherung z.B. bei einem Unfall oder Krankheit bei der Sozialversicherung anzumelden. Vielmehr gehe sein Bemühen ausschließlich in die Richtung, eine Rahmenwerkvertragskonstruktion zu suchen, um den (auch mit Kosten verbundenen) öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen. Dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde Auskünfte eingeholt habe, behaupte er selber nicht. Er vermöge auch nicht darzutun, warum er die bereits 1993 und 1994 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Verwendung von Ausländern als Werbemittelverteiler, nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer verharre daher in einer unrichtigen Rechtsauffassung. Auch sei daran zu erinnern, dass weder einem Bundesminister noch einer Interessenvertretung, wie etwa der Wirtschaftskammer oder dem Gewerkschaftsbund, die Zuständigkeit oder Befugnis zukomme, Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes zugunsten eines konkreten Arbeitgebers oder bestimmter Gruppen von Arbeitgebern anzuordnen, zuzusagen oder die Übertretung des AuslBG für tolerierbar zu erklären. Für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers sei es ohne Belang, ob in anderen Fällen oder gegenüber anderen Normadressaten Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG toleriert worden seien oder nicht.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungserwägungen dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Beschwerdeführer erstattete zur Gegenschrift unaufgefordert eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, gilt als Beschäftigung die Verwendung
zur Vermeidung von Wiederholungen - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieser Entscheidungen zu verweisen (vgl. etwa die bereits im hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0195, genannten hg. Erkenntnisse vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322, jeweils vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0085, Zl. 94/09/0091, Zl. 94/09/0092, sowie Zl. 94/09/0093, vom 3. September 1998, Zl. 95/09/0172, vom 27. Oktober 1999, Zlen. 98/09/0031 bis 0036, vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0153, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0058, zuletzt auch vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105). Gegen die oben wiedergegebene Bewertung der einzelnen für und wider das Vorliegen der Arbeitnehmerähnlichkeit sprechenden Kriterien durch die belangte Behörde ergeben sich gerade im Hinblick auf die zuvor referierte Judikatur daher keine Bedenken. zur Vermeidung von Wiederholungen - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieser Entscheidungen zu verweisen vergleiche , etwa die bereits im hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0195, genannten hg. Erkenntnisse vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322, jeweils vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0085, Zl. 94/09/0091, Zl. 94/09/0092, sowie Zl. 94/09/0093, vom 3. September 1998, Zl. 95/09/0172, vom 27. Oktober 1999, Zlen. 98/09/0031 bis 0036, vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0153, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0058, zuletzt auch vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105). Gegen die oben wiedergegebene Bewertung der einzelnen für und wider das Vorliegen der Arbeitnehmerähnlichkeit sprechenden Kriterien durch die belangte Behörde ergeben sich gerade im Hinblick auf die zuvor referierte Judikatur daher keine Bedenken.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0107 Asscher VORABSchlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090168.X00Im RIS seit
15.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013