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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0291 E 16. Dezember 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. M M in W, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef Kai 70, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. November 2006, Zl. VwSen-251373/25/Lg/RSt, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der R. GmbH mit Sitz in W. dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft eine näher genannte Staatsangehörige aus Ghana und eine näher genannte Staatsangehörige aus Togo am 28. August 2005, entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG als "Zeitungszustellerinnen und als Werbemittelverteilerinnen" beschäftigt habe. römisch eins. Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der R. GmbH mit Sitz in W. dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft eine näher genannte Staatsangehörige aus Ghana und eine näher genannte Staatsangehörige aus Togo am 28. August 2005, entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG als "Zeitungszustellerinnen und als Werbemittelverteilerinnen" beschäftigt habe.
Über den Beschwerdeführer wurden nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gemäß § 20 VStG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden) verhängt. Über den Beschwerdeführer wurden nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gemäß Paragraph 20, VStG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden) verhängt.
In der Begründung dazu führte die belangte Behörde - nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges und neben Zitierung der von ihr als maßgebend erachteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - im Wesentlichen aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):
Beide in diesem Fall betroffenen Ausländerinnen seien auf Grund des selben Rahmenwerkvertrags tätig gewesen, dessen Inhalt - nach dem vorgelegten "Rahmenwerkvertragsmuster" - wie folgt gelautet habe:
"Rahmenwerkvertrag
abgeschlossen zwischen der
R. GmbH ...,
im folgenden kurz 'Auftraggeberin' genannt,
einerseits
und
Herrn/Frau ...
im folgenden kurz 'Auftragnehmer' genannt,
andererseits,
wie folgt:
1. Präambel
1.1. Herr/Frau ... beabsichtigt, für die
Auftraggeberin aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften
als selbständiger Werbemittelverteiler und Zusteller von
Zeitungen und anderen Produkten tätig zu werden ('neuer
Selbständiger').
1.2. Gegenstand des Unternehmens der Auftraggeberin
ist die Verteilung bzw. Zustellung von Werbe- und
Informationsmaterial sowie von adressierten und
unadressierten Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Produkte
(kurz zuzustellende Produkte genannt) direkt an Haushalte
zum festgesetzten Termin in einem vereinbarten
Verteilungsgebiet. Um die Aufträge der Kunden der
Auftraggeberin zu erfüllen, vergibt diese jeweils projektbezogen
eine bestimmte Anzahl von Verteilungsaufträgen an
Subunternehmer. Diese Aufträge an Subunternehmer werden
nach Ort und Umfang des Auftrages sowie unter Bedachtnahme
auf den Abschlusszeitpunkt verteilt.
1.3. Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer
schließen dazu nachstehende Rahmenvereinbarung für die
jeweiligen nach Maßgabe der geschäftlichen Möglichkeiten
zustande gekommenen einzelnen Verteilungsaufträge.
2. Leistungserbringung
2.1. Weder ist die Auftraggeberin verpflichtet, den
Auftragnehmer mit einem Auftrag zu betrauen, noch ist der
Auftragnehmer verpflichtet, einen von der Auftraggeberin
angebotenen Auftrag anzunehmen oder zu erfüllen.
2.2. Der Auftragnehmer übernimmt jeweils für ein von
ihm akzeptiertes Verteilungsgebiet die zuzustellenden
Produkte zur Verteilung. Der Auftragnehmer ist bei der
Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit in
Zeiteinteilung, Dauer und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes an
keinerlei Weisungen der Auftraggeberin gebunden. Der
Auftragnehmer ist an keine Arbeitszeitvorgaben gebunden,
sondern kann frei darüber entscheiden, zu welchen Zeiten
er die Aufträge (Werke) erfüllt. Der Auftragnehmer hat nur
den Auftrag (das Werk) zum vereinbarten Abschlusszeitpunkt zu
vollenden.
2.3. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, die Verteilungsleistung persönlich zu
erbringen, sondern berechtigt, sich jederzeit ohne
vorherige Rücksprache mit der Auftraggeberin, geeigneter Vertreter
oder Gehilfen zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat
der Auftragnehmer die Tatsache der Vertretung und der
Person(en) des/der Vertreter(s) mitzuteilen; sollte sich
der Auftragnehmer nur helfen lassen, ist dies nicht
notwendig. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der
Erbringung der vereinbarten Verteilungsleistung zur Gänze oder
auch teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen
bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und der
Auftraggeberin kein wie immer geartetes
Vertragsverhältnis. Die Honorierung des Vertreters bzw. des
Helfers erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer
entsprechend dem zwischen diesem und seiner
Vertretung/seinem Helfer zu vereinbarenden Bedingungen. Einen
Vergütungsanspruch hat ausschließlich der Auftragnehmer
gegenüber der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer haftet der
Auftraggeberin jedoch für die Einhaltung aller im
Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit
maßgebenden gesetzlichen Vorschriften auch durch seine Vertretung
oder Helfer, insbesondere für das Vorliegen sämtlicher,
nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere
nach fremdenrechtlichen Bestimmungen allenfalls
erforderlichen Bewilligungen und hält die Auftraggeberin in diesem Zusammenhang vollkommen schad- und klaglos.
Für das Zuwiderhandeln gegen die getroffenen Vereinbarungen und in der Folge entstehende Reklamationen wird einvernehmlich eine pauschale, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe im Ausmaß von mindestens EUR 500,- vereinbart.
3. Honorierung
3.1. Die Honorierung der Verteilung ist in einem
Beiblatt zu diesem Vertrag schriftlich festgehalten.
3.2. Das Honorar ist gegen Legung einer entsprechenden
Rechnung auf ein von Auftragnehmer der Auftraggeberin
namhaft zu machendes Konto zu überweisen.
4. Arbeitshilfen, Betriebsmittel
4.1. Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene
Rechnung für die zur Erfüllung seines Auftrages
erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen und
sämtliche Spesen und Ausgaben im Rahmen der Verteilung
(Telefonkosten, etc.) selbst zu tragen.
5. Konkurrenzklausel
5.1. Der Auftragnehmer unterliegt keinem wie immer
gearteten Konkurrenzverbot. Er kann während seiner
Tätigkeit für die Auftraggeberin auch für andere
Werbemittelverteilungsunternehmen, selbst im gleichen
Verteilungsgebiet, tätig sein und jede sonstige Tätigkeit parallel
dazu ausführen. Diese Tätigkeiten dürfen allerdings
berechtigten Interessen aus den Vereinbarungen, welche die
Auftraggeberin mit ihren Kunden getroffen hat, nicht
zuwiderlaufen.
6. Leistungsstörungen, Haftung
6.1. Die Auftraggeberin ist zum Zwecke der
Feststellung der Einhaltung der Auftragsvorgaben
(Zustellungsgenauigkeit, Gebietsvereinbarung, Beachtung
von Hinweisen der Unerwünschtheit von Prospektverteilung, kein
Ablegen der Prospekte vor Wohnung/Haustür, u.ä.) und zum
Zwecke der Möglichkeit der rechtzeitigen Ergreifung
erforderlicher vertragsgemäßer Rechtsbehelfe berechtigt,
sich in angemessenen Abständen und in angemessener Weise von
der vertragskonformen Durchführung der Verteilungsleistung zu
überzeugen. Überprüft wird nur die erbrachte Werkleistung,
nicht die Person; der Auftragnehmer ist daher der
Auftraggeberin nicht disziplinär unterstellt.
6.2. Der Auftragnehmer haftet der Auftraggeberin für
sämtliche durch unkorrekte Leistungserbringung entstehende
Schäden oder Nachteile.
7. Steuern/Abgaben
7.1. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten
Verteilungsleistungen ausschließlich im Rahmen eines
Werkvertrages. Durch diesen Rahmenvertrag wird weder ein
Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch ein freies Dienstverhältnis
begründet.
Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er als
'neuer Selbständiger' der Sozialversicherungspflicht nach
GSVG unterliegt und er sein Auftragsverhältnis bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu
melden hat.
7.2. Der Auftragnehmer hat selbst für die Einhaltung
und Erfüllung aller im Zusammenhang mit der Erbringung
seiner Tätigkeit maßgeblichen öffentlich- rechtlichen
Vorschriften, insbesondere der nach gewerberechtlichen und
fremdenrechtlichen allenfalls erforderlichen Voraussetzungen und
Bewilligungen zu sorgen und leistet dem Auftraggeber für
deren Vorliegen Gewähr.
8. Dauer
8.1. Diese Rahmenvereinbarung gilt vorerst für
unbestimmte Zeit; die einzelnen Verteilungsaufträge werden
jeweils für ein bestimmtes Verteilungspaket erteilt: Der
Auftraggeber ist aufgrund dieser Rahmenvereinbarung weder zur
Erteilung eines Einzelverteilungsauftrages verpflichtet, noch
zu wiederholten Auftragserteilungen, insbesondere auch
nicht für ein bestimmtes Gebiet. Das Vertragsverhältnis
kann beiderseits ohne Einhaltung besonderer Fristen
jederzeit aufgelöst werden.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Die jeweils zuletzt bekannt gegebene Anschrift
des Auftragnehmers gilt der Auftraggeberin gegenüber als
gültige Z