TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/16 2008/09/0105

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0291 E 16. Dezember 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. M M in W, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef Kai 70, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. November 2006, Zl. VwSen-251373/25/Lg/RSt, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der R. GmbH mit Sitz in W. dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft eine näher genannte Staatsangehörige aus Ghana und eine näher genannte Staatsangehörige aus Togo am 28. August 2005, entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG als "Zeitungszustellerinnen und als Werbemittelverteilerinnen" beschäftigt habe. römisch eins. Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der R. GmbH mit Sitz in W. dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft eine näher genannte Staatsangehörige aus Ghana und eine näher genannte Staatsangehörige aus Togo am 28. August 2005, entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG als "Zeitungszustellerinnen und als Werbemittelverteilerinnen" beschäftigt habe.

Über den Beschwerdeführer wurden nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gemäß § 20 VStG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden) verhängt. Über den Beschwerdeführer wurden nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gemäß Paragraph 20, VStG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden) verhängt.

In der Begründung dazu führte die belangte Behörde - nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges und neben Zitierung der von ihr als maßgebend erachteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - im Wesentlichen aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):

Beide in diesem Fall betroffenen Ausländerinnen seien auf Grund des selben Rahmenwerkvertrags tätig gewesen, dessen Inhalt - nach dem vorgelegten "Rahmenwerkvertragsmuster" - wie folgt gelautet habe:

"Rahmenwerkvertrag

abgeschlossen zwischen der

R. GmbH ...,

im folgenden kurz 'Auftraggeberin' genannt,

einerseits

und

Herrn/Frau ...

im folgenden kurz 'Auftragnehmer' genannt,

andererseits,

wie folgt:

     1. Präambel

     1.1.        Herr/Frau ... beabsichtigt, für die

Auftraggeberin aufgrund gewerberechtlicher         Vorschriften

als selbständiger Werbemittelverteiler und Zusteller von

Zeitungen und anderen Produkten tätig zu werden ('neuer

Selbständiger').

     1.2.        Gegenstand des Unternehmens der Auftraggeberin

ist die Verteilung bzw.         Zustellung von Werbe- und

Informationsmaterial sowie von adressierten und

unadressierten Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Produkte

(kurz         zuzustellende Produkte genannt) direkt an Haushalte

zum festgesetzten         Termin in einem vereinbarten

Verteilungsgebiet. Um die Aufträge der         Kunden der

Auftraggeberin zu erfüllen, vergibt diese jeweils projektbezogen

      eine bestimmte Anzahl von Verteilungsaufträgen an

Subunternehmer. Diese         Aufträge an Subunternehmer werden

nach Ort und Umfang des Auftrages         sowie unter Bedachtnahme

auf den Abschlusszeitpunkt verteilt.

     1.3.        Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer

schließen dazu nachstehende         Rahmenvereinbarung für die

jeweiligen nach Maßgabe der geschäftlichen        Möglichkeiten

zustande gekommenen einzelnen Verteilungsaufträge.

     2. Leistungserbringung

     2.1.        Weder ist die Auftraggeberin verpflichtet, den

Auftragnehmer mit einem         Auftrag zu betrauen, noch ist der

Auftragnehmer verpflichtet, einen von der         Auftraggeberin

angebotenen Auftrag anzunehmen oder zu erfüllen.

     2.2.        Der Auftragnehmer übernimmt jeweils für ein von

ihm akzeptiertes         Verteilungsgebiet die zuzustellenden

Produkte zur Verteilung. Der         Auftragnehmer ist bei der

Durchführung der von ihm übernommenen         Tätigkeit in

Zeiteinteilung, Dauer und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes an

    keinerlei Weisungen der Auftraggeberin gebunden. Der

Auftragnehmer ist an         keine Arbeitszeitvorgaben gebunden,

sondern kann frei darüber entscheiden,         zu welchen Zeiten

er die Aufträge (Werke) erfüllt. Der Auftragnehmer hat         nur

den Auftrag (das Werk) zum vereinbarten Abschlusszeitpunkt zu

   vollenden.

     2.3.        Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht

verpflichtet, die         Verteilungsleistung persönlich zu

erbringen, sondern berechtigt, sich jederzeit         ohne

vorherige Rücksprache mit der Auftraggeberin, geeigneter Vertreter

        oder Gehilfen zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat

der         Auftragnehmer die Tatsache der Vertretung und der

Person(en) des/der         Vertreter(s) mitzuteilen; sollte sich

der Auftragnehmer nur helfen lassen, ist         dies nicht

notwendig. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der

  Erbringung der vereinbarten Verteilungsleistung zur Gänze oder

auch         teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen

bedient, entsteht zwischen         diesem Dritten und der

Auftraggeberin kein wie immer geartetes

Vertragsverhältnis. Die Honorierung des Vertreters bzw. des

Helfers erfolgt         ausschließlich durch den Auftragnehmer

entsprechend dem zwischen diesem         und seiner

Vertretung/seinem Helfer zu vereinbarenden Bedingungen. Einen

   Vergütungsanspruch hat ausschließlich der Auftragnehmer

gegenüber der         Auftraggeberin. Der Auftragnehmer haftet der

Auftraggeberin jedoch für die         Einhaltung aller im

Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit

maßgebenden gesetzlichen Vorschriften auch durch seine Vertretung

oder         Helfer, insbesondere für das Vorliegen sämtlicher,

nach öffentlich-rechtlichen         Bestimmungen, insbesondere

nach fremdenrechtlichen Bestimmungen         allenfalls

erforderlichen Bewilligungen und hält die Auftraggeberin in diesem Zusammenhang vollkommen schad- und klaglos.

Für das Zuwiderhandeln gegen die getroffenen Vereinbarungen und in der Folge entstehende Reklamationen wird einvernehmlich eine pauschale, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe im Ausmaß von mindestens EUR 500,- vereinbart.

     3. Honorierung

     3.1.        Die Honorierung der Verteilung ist in einem

Beiblatt zu diesem Vertrag         schriftlich festgehalten.

     3.2.        Das Honorar ist gegen Legung einer entsprechenden

Rechnung auf ein von         Auftragnehmer der Auftraggeberin

namhaft zu machendes Konto zu         überweisen.

     4. Arbeitshilfen, Betriebsmittel

     4.1.         Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene

Rechnung für die zur Erfüllung         seines Auftrages

erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen und

sämtliche Spesen und Ausgaben im Rahmen der Verteilung

(Telefonkosten,         etc.) selbst zu tragen.

     5. Konkurrenzklausel

     5.1.         Der Auftragnehmer unterliegt keinem wie immer

gearteten         Konkurrenzverbot. Er kann während seiner

Tätigkeit für die Auftraggeberin         auch für andere

Werbemittelverteilungsunternehmen, selbst im gleichen

Verteilungsgebiet, tätig sein und jede sonstige Tätigkeit parallel

dazu         ausführen. Diese Tätigkeiten dürfen allerdings

berechtigten Interessen aus         den Vereinbarungen, welche die

Auftraggeberin mit ihren Kunden getroffen         hat, nicht

zuwiderlaufen.

     6. Leistungsstörungen, Haftung

     6.1.        Die Auftraggeberin ist zum Zwecke der

Feststellung der Einhaltung der         Auftragsvorgaben

(Zustellungsgenauigkeit, Gebietsvereinbarung, Beachtung

von Hinweisen der Unerwünschtheit von Prospektverteilung, kein

Ablegen         der Prospekte vor Wohnung/Haustür, u.ä.) und zum

Zwecke der Möglichkeit         der rechtzeitigen Ergreifung

erforderlicher vertragsgemäßer Rechtsbehelfe         berechtigt,

sich in angemessenen Abständen und in angemessener Weise von

  der vertragskonformen Durchführung der Verteilungsleistung zu

überzeugen.         Überprüft wird nur die erbrachte Werkleistung,

nicht die Person; der         Auftragnehmer ist daher der

Auftraggeberin nicht disziplinär unterstellt.

     6.2.        Der Auftragnehmer haftet der Auftraggeberin für

sämtliche durch unkorrekte         Leistungserbringung entstehende

Schäden oder Nachteile.

     7. Steuern/Abgaben

     7.1.        Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten

Verteilungsleistungen         ausschließlich im Rahmen eines

Werkvertrages. Durch diesen Rahmenvertrag         wird weder ein

Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch ein freies Dienstverhältnis

     begründet.

             Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er als

'neuer Selbständiger' der         Sozialversicherungspflicht nach

GSVG unterliegt und er sein         Auftragsverhältnis bei der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen         Wirtschaft zu

melden hat.

     7.2.         Der Auftragnehmer hat selbst für die Einhaltung

und Erfüllung aller im         Zusammenhang mit der Erbringung

seiner Tätigkeit maßgeblichen öffentlich-         rechtlichen

Vorschriften, insbesondere der nach gewerberechtlichen und

fremdenrechtlichen allenfalls erforderlichen Voraussetzungen und

      Bewilligungen zu sorgen und leistet dem Auftraggeber für

deren Vorliegen         Gewähr.

     8. Dauer

     8.1.        Diese Rahmenvereinbarung gilt vorerst für

unbestimmte Zeit; die einzelnen         Verteilungsaufträge werden

jeweils für ein bestimmtes Verteilungspaket         erteilt: Der

Auftraggeber ist aufgrund dieser Rahmenvereinbarung weder zur

   Erteilung eines Einzelverteilungsauftrages verpflichtet, noch

zu wiederholten         Auftragserteilungen, insbesondere auch

nicht für ein bestimmtes Gebiet. Das         Vertragsverhältnis

kann beiderseits ohne Einhaltung besonderer Fristen

jederzeit aufgelöst werden.

     9. Schlussbestimmungen

     9.1.        Die jeweils zuletzt bekannt gegebene Anschrift

des Auftragnehmers gilt der         Auftraggeberin gegenüber als

gültige Z

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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