§ 2 AGG Zuständigkeit

AGG - Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Sozialministeriumservice zuständig. Das Sozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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