§ 2 AGG Zuständigkeit

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das BundessozialamtSozialministeriumservice zuständig. Das BundessozialamtSozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.05.2014

Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das BundessozialamtSozialministeriumservice zuständig. Das BundessozialamtSozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

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