TE Vwgh Erkenntnis 2009/6/25 2006/07/0018

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. des N B in S, 2. des P B in S, 3. des E B in B,

4. der M B in B und 5. des P B (geb. 1982) in B, alle vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 9800 Spittal/Drau, Bernhardtgasse 4/1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. Dezember 2005, Zl. OAS.1.1.1/0110-OAS/05, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Parteien: 1. M R und 2. U R, beide in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde V (kurz: ABB) vom 25. November 1997 wurde zu Gunsten der in der EZ 39, KG L., einliegenden Parzellen Nrn. 598/1 und 602, je KG L., im Gesamtausmaß von 25.358 m2 - die genannten Parzellen standen nach den Feststellungen der ABB im Eigentum des Erstmitbeteiligten - gemäß der planlichen Beilage ./A, ausgehend von der Parzelle 707 in einer Breite von 5 m über die Parzellen Nrn. 708/1 bzw. 603/3 (damals im Eigentum des Erst- bis Drittbeschwerdeführers stehend), unter Inanspruchnahme des Fremdgrundes von insgesamt 13 m2 hin zur Parzelle Nr. 598/1 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend im Umfange des Gehens, des Fahrens mit allen landesüblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten und des Viehtriebs eingeräumt (Spruchpunkt I). Die ABB berief sich für die Einräumung des Bringungsrechtes auf die §§ 1, 2, 3 und 7 des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1969 (kurz: GSLG), LGBl. Nr. 46.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde römisch fünf (kurz: ABB) vom 25. November 1997 wurde zu Gunsten der in der EZ 39, KG L., einliegenden Parzellen Nrn. 598/1 und 602, je KG L., im Gesamtausmaß von 25.358 m2 - die genannten Parzellen standen nach den Feststellungen der ABB im Eigentum des Erstmitbeteiligten - gemäß der planlichen Beilage ./A, ausgehend von der Parzelle 707 in einer Breite von 5 m über die Parzellen Nrn. 708/1 bzw. 603/3 (damals im Eigentum des Erst- bis Drittbeschwerdeführers stehend), unter Inanspruchnahme des Fremdgrundes von insgesamt 13 m2 hin zur Parzelle Nr. 598/1 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend im Umfange des Gehens, des Fahrens mit allen landesüblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten und des Viehtriebs eingeräumt (Spruchpunkt römisch eins). Die ABB berief sich für die Einräumung des Bringungsrechtes auf die Paragraphen eins, 2, 3 und 7 des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1969 (kurz: GSLG), Landesgesetzblatt , Nr. 46.

Ferner wurde die erstmitbeteiligte Partei verpflichtet, dem Erst- bis Drittbeschwerdeführer für die Einräumung des Bringungsrechts einen einmaligen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 4.258,28 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu leisten. Der weitere Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Einräumung eines Bringungsrechts zu Gunsten einer anderen Parzelle wurde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (kurz: LAS) die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die mit Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzte Entschädigung auf den Betrag von S 5.509.-- erhöht wurde.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/07/0125, wurde der Bescheid vom 19. Oktober 1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Ersatzbescheid vom 9. März 2004 gab der LAS der Berufung des Erst- bis Drittbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und änderte Spruchpunkt I dahingehend ab, dass der Antrag des Erstmitbeteiligten vom 12. März 1997, insoweit damit die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke Nrn. 598/1 und 602, je KG. L., begehrt wurde, in Ansehung des § 2 Abs. 1 GSLG als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Ersatzbescheid vom 9. März 2004 gab der LAS der Berufung des Erst- bis Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge und änderte Spruchpunkt römisch eins dahingehend ab, dass der Antrag des Erstmitbeteiligten vom 12. März 1997, insoweit damit die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke Nrn. 598/1 und 602, je KG. L., begehrt wurde, in Ansehung des Paragraph 2, Absatz eins, GSLG als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstmitbeteiligte als auch die Zweitmitbeteiligte (beide als nunmehrige Miteigentümer der Grundstücke Nrn. 598/1 und 602) Berufung.

Mit Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (kurz: OAS) vom 30. Juni 2004 wurde der Bescheid des LAS vom 9. März 2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LAS zurückverwiesen.Mit Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (kurz: OAS) vom 30. Juni 2004 wurde der Bescheid des LAS vom 9. März 2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LAS zurückverwiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes Anlass dafür gäbe, an einer ausreichend zur Verfügung stehenden Bringungsmöglichkeit für das Befahren zu zweifeln. Ebenso wenig resultiere aus den Ermittlungsergebnissen ein besonders gelagerter Bringungsbedarf, der die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Straßen mit landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen durch die Mitbeteiligten lediglich als unzulängliche Bringungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG erscheinen ließe. Die erst- und zweitinstanzlichen Behörden hätten sich im bisherigen Verfahrensgang schwerpunktmäßig mit den Zufahrtsverhältnissen, in geringerem Ausmaß mit der Frage des Viehtriebs der Mitbeteiligten von der Hofstelle Gst. Nr. 36 hin zu ihrem Grundkomplex Gst. Nrn. 598/1 und 602 zuzüglich 598/19, 598/20, 598/21, 598/30 und 598/31 beschäftigt. Demnach erscheine zwar die Erschließung für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte über das öffentliche Straßennetz hinreichend geklärt und gewährleistet. Hinsichtlich der weidewirtschaftlichen Verhältnisse habe aber die örtliche Verhandlung des Obersten Agrarsenates vom 4. Juni 2004 in L. einen gegenüber der bisherigen Aktenlage grundlegend erweiterten Kenntnisstand ergeben.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes Anlass dafür gäbe, an einer ausreichend zur Verfügung stehenden Bringungsmöglichkeit für das Befahren zu zweifeln. Ebenso wenig resultiere aus den Ermittlungsergebnissen ein besonders gelagerter Bringungsbedarf, der die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Straßen mit landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen durch die Mitbeteiligten lediglich als unzulängliche Bringungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG erscheinen ließe. Die erst- und zweitinstanzlichen Behörden hätten sich im bisherigen Verfahrensgang schwerpunktmäßig mit den Zufahrtsverhältnissen, in geringerem Ausmaß mit der Frage des Viehtriebs der Mitbeteiligten von der Hofstelle Gst. Nr. 36 hin zu ihrem Grundkomplex Gst. Nrn. 598/1 und 602 zuzüglich 598/19, 598/20, 598/21, 598/30 und 598/31 beschäftigt. Demnach erscheine zwar die Erschließung für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte über das öffentliche Straßennetz hinreichend geklärt und gewährleistet. Hinsichtlich der weidewirtschaftlichen Verhältnisse habe aber die örtliche Verhandlung des Obersten Agrarsenates vom 4. Juni 2004 in L. einen gegenüber der bisherigen Aktenlage grundlegend erweiterten Kenntnisstand ergeben.

Die Weidefläche Gst. Nr. 598/1 sei zwar punktförmig an den Hofstellenkomplex angebunden, im Übrigen aber durch den landwirtschaftlich gewidmeten Fremdgrund Gst. Nr. 603/3 der mitbeteiligten Parteien getrennt. Da aber die Kurzverbindung über den Fremdgrund Gst. Nr. 603/3 derzeit rechtlich verwehrt sei, bestehe im Hinblick auf den Weidegang zu den Gst. Nrn. 598/1 etc. nur die Zugangs- und Viehtriebsmöglichkeit über den Umweg der öffentlichen Straßen Gst. Nrn. 1783/7, 1749/1 und 598/26. Diese Wegstrecke betrage 570 m und sei in einer Breite von 4 bis über 5 m asphaltiert. Erschwerend für einen Viehtrieb seien die zahlreichen Weggabelungen (z.B. mehrere offene Zufahrten zu Siedlungsparzellen) und die Straßenkreuzung mit nebenliegendem Gastlokal samt Parkplatz.

Die belangte Behörde verwies in der Begründung dieses Bescheides hinsichtlich der notwendigen Vorkehrungen und des Aufwandes auch auf die bereits in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 7. Juli 1997 angesprochene Bestimmung des § 80 StVO, aus der sich im Zusammenhang mit dem Viehtrieb Anforderungen unter anderem hinsichtlich der Anzahl der dafür erforderlichen Personen, der Behinderung des Verkehrs oder der Gefährdung sonstiger Straßenbenutzer ergäben.Die belangte Behörde verwies in der Begründung dieses Bescheides hinsichtlich der notwendigen Vorkehrungen und des Aufwandes auch auf die bereits in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 7. Juli 1997 angesprochene Bestimmung des Paragraph 80, StVO, aus der sich im Zusammenhang mit dem Viehtrieb Anforderungen unter anderem hinsichtlich der Anzahl der dafür erforderlichen Personen, der Behinderung des Verkehrs oder der Gefährdung sonstiger Straßenbenutzer ergäben.

Der belangten Behörde sei es in Ansehung der durch sie erfolgten Sachverhaltsermittlungen erforderlich erschienen, dass der LAS die Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungen im Rahmen seiner Beurteilung des gegenständlichen Falles berücksichtige, dies insbesondere bei der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, ob im gegenständlichen Fall ein Geh- und Viehtriebsrecht für den Weidegang zu den Grundstücken Nrn. 598/1 und 603/3 zuzüglich 598/19, 598/20, 598/21, 598/30, 598/31 über das in Rede stehende Gst. Nr. 603/3 einzuräumen sei. Bei der diesbezüglichen Beurteilung sei der Viehtrieb auf der Straße gegenüber der Kurzverbindung abzuwägen und insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

  • -Strichaufzählung
    die wirtschaftliche Bedeutung des Weidegangs der Gst. Nrn. 598/1 etc. für den Betrieb (unter Bezugnahme auch auf die Größe, Lage und Nutzung des Grundkomplexes sowie die Melkkuhhaltung des Betriebes);
  • -Strichaufzählung
    den personellen und zeitlichen Aufwand für den Viehtrieb (Gesamtaufwand samt evtl. Reinigung sowie Beachtung der Belange der Verkehrssicherheit; grundsätzlich täglich morgens und abends Viehtrieb; weiters sei zu untersuchen, ob ein Straßentrieb für den Betrieb organisatorisch und wirtschaftlich zumutbar sei);
  • -Strichaufzählung
    die Vermeidung der Gefährdung von Mensch, Tier und Sache (unter Bezugnahme auch auf Verkehrsfrequenz, Weggabelungen und Kreuzung).
Mit Bescheid des LAS vom 5. Juli 2005 wurde der Berufung des Erst- bis Drittbeschwerdeführers sowie der auch von der Viertbeschwerdeführerin und vom Fünftbeschwerdeführer erhobenen Berufung gemäß § 1 AgrVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben. Ferner änderte der LAS den Spruchpunkt I des Bescheides der ABB vom 25. November 1997 dahingehend ab, dass der Antrag des Erstmitbeteiligten sowie (zwischenzeitig auch) der Zweitmitbeteiligten vom 12. März 1997, insoweit damit die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke Nrn. 598/1 und 602, je KG. L., begehrt wurde, in Ansehung des § 2 Abs. 1 GSLG als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Bescheid des LAS vom 5. Juli 2005 wurde der Berufung des Erst- bis Drittbeschwerdeführers sowie der auch von der Viertbeschwerdeführerin und vom Fünftbeschwerdeführer erhobenen Berufung gemäß Paragraph eins, AgrVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben. Ferner änderte der LAS den Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der ABB vom 25. November 1997 dahingehend ab, dass der Antrag des Erstmitbeteiligten sowie (zwischenzeitig auch) der Zweitmitbeteiligten vom 12. März 1997, insoweit damit die Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke Nrn. 598/1 und 602, je KG. L., begehrt wurde, in Ansehung des Paragraph 2, Absatz eins, GSLG als unbegründet abgewiesen wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei bei der Einräumung von Bringungsrechten als Eingriff in fremdes Eigentum ein strenger Maßstab anzulegen. Die Möglichkeit zur Benützung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Straßen (Grundstücke Nrn. 1783/7, 1749/1 und 1598/26) mit landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen durch die Mitbeteiligten sei im Zuge des bisherigen Verfahrens als zulängliche Bringungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG zur Erreichung ihres antragsgegenständlichen Grundstücks Nr. 598/1 qualifiziert worden.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei bei der Einräumung von Bringungsrechten als Eingriff in fremdes Eigentum ein strenger Maßstab anzulegen. Die Möglichkeit zur Benützung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Straßen (Grundstücke Nrn. 1783/7, 1749/1 und 1598/26) mit landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen durch die Mitbeteiligten sei im Zuge des bisherigen Verfahrens als zulängliche Bringungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG zur Erreichung ihres antragsgegenständlichen Grundstücks Nr. 598/1 qualifiziert worden.
Mit Blick auf diesen Rechtsstandpunkt sei sohin im aktuellen Verfahrensgang auf diesen Sachverhaltsaspekt und damit auf die von den Bringungsrechtswerbern (Mitbeteiligten) dazu ins Treffen geführten Argumente nicht (mehr) näher einzugehen gewesen. Demnach sei in diesem Verfahrensabschnitt seitens des LAS (lediglich) die - vom OAS als in den bisherigen Verfahrensgängen noch nicht restlos geklärt erachtete - Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, ob im gegenständlichen Fall ein Geh- und Viehtriebsrecht für den Weidegang zu den Grundstücken Nrn. 598/1 und 603/3 zuzüglich 598/19, 598/20, 598/21, 598/30 und 598/31 über das in Rede stehende Grundstück Nr. 603/3 einzuräumen sei, zu klären gewesen.
Ferner wurde vom LAS auf das eingeholte landwirtschaftliche Amtsgutachten (Ergänzungsgutachten) vom 12. Oktober 2004 verwiesen, wonach - zusammengefasst - potentielle Gefahrenquellen beim Viehtrieb entlang der öffentlichen Straße in höherem Maße gegeben seien als beim Kurztrieb über das Grünland, der Viehtrieb über die Straße dennoch möglich und in der Praxis üblich sei. Der Beweidung des angeführten Grundstückskomplexes werde aus wirtschaftlicher Sicht ein hoher Stellenwert für den Betrieb der Mitbeteiligten beigemessen. Der Viehtrieb entlang der (öffentlichen) Straße bedeute gegenüber der Kurzverbindung über das Grünland einen deutlichen Mehraufwand in zeitlicher, personeller und gefährdungspotentieller Hinsicht. Diesem Umstand werde im Gutachten entgegen gehalten, dass Viehtriebe entlang öffentlicher Wege jedoch der üblichen landwirtschaftlichen Praxis entsprächen und in zahlreichen Betrieben praktiziert würden.
Diese fachgutachtlichen Äußerungen ließen erkennen, dass der in Betracht kommende Viehtrieb auf den vorhandenen öffentlichen Straßen zwar nicht die bestmögliche und damit auch nicht die "bequemste" Bringungsvariante für die Antragsteller darstelle; unter Bedachtnahme auf die im GSLG statuierten Parameter müsse diese Erschließungsmöglichkeit trotz des Mehraufwandes in organisatorischer und damit auch finanzieller Hinsicht unter Gewärtigung höherer Gefahrenpotentiale in Bezug auf den öffentlichen Straßenverkehr als zulängliche Bringungsmöglichkeit zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Grundstücke qualifiziert werden, stelle doch aus fachgutachtlicher Sicht der Viehtrieb im Allgemeinen eine zumutbare Erschließungsalternative dar. Es seien keine besonderen Umstände sowohl in der Beschaffenheit des für die zweckmäßige Bewirtschaftung besonders gelagerten Bringungsbedarfes als auch in einer aus besonderen Gründen diesem Bedarf nicht gerecht werdenden Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes zutage getreten.
Den Mitbeteiligten sei zwar darin beizupflichten, dass die Beaufsichtigung bzw. Führung von noch nicht an den Austrieb gewöhnten Tieren einen erhöhten Personalaufwand erfordere; allerdings sei nach den diesbezüglichen Erfahrungswerten davon auszugehen, dass sich der erforderliche Personaleinsatz nach der Eingewöhnungsphase auf ein übliches (und damit auch zumutbares) Maß reduzieren werde. Gleichermaßen lasse sich im Sinne des diesbezüglichen Vorbringens der Mitbeteiligten nicht von der Hand weisen, dass der Viehtrieb auf der Straße einschließlich Straßenreinigungsarbeiten einen erhöhten Zeitaufwand gegenüber der Kurzverbindung erfordere. Die Mehraufwendungen lägen aber nicht zuletzt darin, dass bei (durch die Bringungsrechtseinräumung erfolgenden) Eingriffen in fremde Rechte ein besonders strenger Maßstab an die Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen anzulegen sei, welcher (noch) innerhalb der vom GSLG bzw. der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gesteckten Zumutbarkeitsgrenzen zu liegen habe.
Der im Bescheid des OAS zum Ausdruck gebrachten Verfahrensrüge bezüglich der nicht vollständigen Erfassung des in Betracht kommenden Parteienkreises sei Rechnung getragen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Berufung.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 7. Dezember 2005 verwies der Erstmitbeteiligte auf die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit des beantragten Bringungsrechts und verwies im Übrigen auf sein schriftliches Vorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2005 wurde der Berufung der Mitbeteiligten gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Bescheid des LAS dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I des Bescheides der ABB vom 25. November 1997 zu lauten habe:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2005 wurde der Berufung der Mitbeteiligten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AgrVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der Bescheid des LAS dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der ABB vom 25. November 1997 zu lauten habe:
"Gemäß § 2 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (GSLG), LGBl. Nr. 46, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/1993, wird in teilweiser Stattgebung des Antrages von Herrn ... (Erstmitbeteiligter), vlg. R., sowie (zwischenzeitig auch) von Frau ... (Zweitmitbeteiligte) vom 12. März 1997 zu Gunsten der Grundstücke Nrn. 598/1 und 602, je EZ 39, KG L., ein landwirtschaftliches Bringungsrecht im Umfange des Gehens und des Viehtriebs, vom 15. April bis 30. November jeden Jahres, über jenen Teil des Grundstückes Nr. 603/3 der EZ 319, KG L., eingeräumt, welcher ein gleichschenkeliges Dreieck mit dem Flächenausmaß von 6,5 m2 und der Spitze im Punktzusammenhang der Grundstücke Nrn. 598/1 und 707, je KG L., bildet."Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (GSLG), LGBl. Nr. 46, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1993,, wird in teilweiser Stattgebung des Antrages von Herrn ... (Erstmitbeteiligter), vlg. R., sowie (zwischenzeitig auch) von Frau ... (Zweitmitbeteiligte) vom 12. März 1997 zu Gunsten der Grundstücke Nrn. 598/1 und 602, je EZ 39, KG L., ein landwirtschaftliches Bringungsrecht im Umfange des Gehens und des Viehtriebs, vom 15. April bis 30. November jeden Jahres, über jenen Teil des Grundstückes Nr. 603/3 der EZ 319, KG L., eingeräumt, welcher ein gleichschenkeliges Dreieck mit dem Flächenausmaß von 6,5 m2 und der Spitze im Punktzusammenhang der Grundstücke Nrn. 598/1 und 707, je KG L., bildet.
Der Verlauf des eingeräumten Bringungsrechts ist der angeschlossenen Planskizze zu entnehmen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet.
Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet abgewiesen."
Ferner blieb die Entscheidung über die von den Eigentümern der Grundstücke Nrn. 598/1 und 602, je KG L., an die Eigentümer des Grundstückes Nr. 603/3, KG L., zu entrichtende Entschädigung einem gesonderten Bescheid der Agrarbezirksbehörde vorbehalten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es sei mit dem Bescheid des LAS vom 5. Juli 2005 eine Abänderung des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides der ABB vom 25. November 1997 in einer Angelegenheit des § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. a des Agrarbehördengesetzes 1950 erfolgt, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates vorlägen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es sei mit dem Bescheid des LAS vom 5. Juli 2005 eine Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides der ABB vom 25. November 1997 in einer Angelegenheit des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, des Agrarbehördengesetzes 1950 erfolgt, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates vorlägen.
Wie bereits im Bescheid des OAS vom 30. Juni 2004 ausgeführt, seien im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (GSLG) anzuwenden.
Die Liegenschaften der Mitbeteiligten seien unbestritten an das öffentliche Straßennetz angebunden, über welches auch grundsätzlich eine Bringung möglich sei. Es sei aber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG noch die entscheidungsmaßgebliche Frage zu beurteilen, ob eine nur unzulängliche Bringungsmöglichkeit vorliege und die zweckmäßige Bewirtschaftung dadurch erheblich beeinträchtigt werde.Die Liegenschaften der Mitbeteiligten seien unbestritten an das öffentliche Straßennetz angebunden, über welches auch grundsätzlich eine Bringung möglich sei. Es sei aber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG noch die entscheidungsmaßgebliche Frage zu beurteilen, ob eine nur unzulängliche Bringungsmöglichkeit vorliege und die zweckmäßige Bewirtschaftung dadurch erheblich beeinträchtigt werde.
Die Mitbeteiligten hätten ein landwirtschaftliches Fahr-, Geh- und Viehtriebsrecht begehrt. Die gegenständliche Bringungstrasse sei die Kurzverbindung im Bereich des bereits bestehenden Punktzusammenhangs des Haus- und Hofkomplexes der Mitbeteiligten (Gst. Nr. 707 und anrainende Grundstücke) mit ihrem hofnächsten Bewirtschaftungskomplex (Gst. Nr. 598/1 und anrainende Grundstücke) über Fremdgrund der beschwerdeführenden Parteien im Ausmaß von einigen wenigen Quadratmetern beziehungsweise wenigen Laufmetern.
Der Bringungsrechtslösung stehe die grundsätzliche Erreichbarkeit dieses hofnächsten Bewirtschaftungskomplexes der Mitbeteiligten im Umweg über rund 0,6 km öffentliche Asphaltstraßen gegenüber.
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/07/0125, erscheine eine Unzulänglichkeit einer zur Gänze auf einer öffentlichen Straße gelegenen Bringungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände denkmöglich. Diese Umstände könnten sowohl in der Beschaffenheit des für die zweckmäßige Bewirtschaftung besonders gelagerten Bringungsbedarfes als auch in einer aus besonderen Gründen diesem Bedarf nicht gerecht werdenden Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes begründet sein.Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/07/0125, erscheine eine Unzulänglichkeit einer zur Gänze auf einer öffentlichen Straße gelegenen Bringungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände denkmöglich. Diese Umstände könnten sowohl in der Beschaffenheit des für die zweckmäßige Bewirtschaftung besonders gelagerten Bringungsbedarfes als auch in einer aus besonderen Gründen diesem Bedarf nicht gerecht werdenden Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes begründet sein.
Auf der ca. 570 m langen, über öffentliche Straßen, von der HofsteIle der Mitbeteiligten bis zum Gst. Nr. 598/1 erfolgenden Zufahrt sei zunächst die Asphaltstraße, Gst. Nr. 1783/7, mit rund 5,3 m Fahrbahnbreite, beidseitig mit Naturbankett zu benutzen, wobei der Straßenbereich an seiner westlichen Seite von einem Bach samt Geländer begrenzt sei, während sich an der östlichen Seite dieser Straße keine Begrenzungen befänden. Daran schließe die - mehrere offene Zufahrten zu Siedlungshäusern aufweisende - Asphaltstraße Gst. Nr. 1749/1 mit einer Fahrbahnbreite von rund 5 m sowie einem asphaltierten Gehsteig an. Der dritte, südwärts führende, beidseitig durch Hecken und Zäune sowie offene Hauseinfahrten begrenzte und in das Grundstück Nr. 598/1 der Mitbeteiligten mündende Wegabschnitt Gst. Nr. 598/26, weise bei einer Gesamtausscheidungsbreite von 7,5 m eine 4 m breite Asphaltfahrbahn auf.
Während das zuletzt genannte Straßenstück lediglich der Erschließung der dort befindlichen Häuser diene, sei auf dem erstgenannten Straßenstück, Gst. Nr. 1783/7, entsprechend den Ergebnissen der Sachverhaltsermittlungen zumindest am Morgen und am Abend aufgrund des Berufsverkehrs, beziehungsweise - wie im Rahmen der örtlichen Erhebung des OAS ersichtlich gewesen sei - etwa auch am Freitag, 4. Juni 2004, um ca. 13.00 Uhr, mit einer Verkehrsfrequenz von ca. 2,5 Kraftfahrzeugen pro Minute auszugehen. Die Verkehrsfrequenz auf dem zweitgenannten Straßenstück Nr. 1749/1 liege unter jener der Straße Gst. Nr. 1783/7.
Zum Fahrtrecht:
Im Bescheid vom 30. Juni 2004 habe der OAS unter Hinweis auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und den in baulicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Zustand der zur Verfügung stehenden öffentlichen Straßen zur Erreichung des Gst. Nr. 598/1 von der Hofstelle der Mitbeteiligten keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes Anlass dafür gebe, an einer ausreichend zur Verfügung stehenden Bringungsmöglichkeit für das Befahren zu zweifeln. Ebenso wenig resultiere aus den Ermittlungsergebnissen ein besonders gelagerter Bringungsbedarf, der die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Straßen mit landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen durch die Mitbeteiligten lediglich als unzulängliche Bringungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG erscheinen ließe. Die Kurzverbindung sei zwar für die Mitbeteiligten wirtschaftlich zweckmäßig, die Sachlage rechtfertige aber nicht die zwangsweise Einräumung eines Fahrtrechtes.Im Bescheid vom 30. Juni 2004 habe der OAS unter Hinweis auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und den in baulicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Zustand der zur Verfügung stehenden öffentlichen Straßen zur Erreichung des Gst. Nr. 598/1 von der Hofstelle der Mitbeteiligten keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes Anlass dafür gebe, an einer ausreichend zur Verfügung stehenden Bringungsmöglichkeit für das Befahren zu zweifeln. Ebenso wenig resultiere aus den Ermittlungsergebnissen ein besonders gelagerter Bringungsbedarf, der die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Straßen mit landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen durch die Mitbeteiligten lediglich als unzulängliche Bringungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG erscheinen ließe. Die Kurzverbindung sei zwar für die Mitbeteiligten wirtschaftlich zweckmäßig, die Sachlage rechtfertige aber nicht die zwangsweise Einräumung eines Fahrtrechtes.
Es hätten sich im fortgesetzten Verfahren keine Hinweise auf eine Änderung des dieser Beurteilung zugrunde liegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergeben. Die Erschließung für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sei für die Mitbeteiligten über das öffentliche Straßennetz hinreichend gewährleistet. Die belangte Behörde teile hinsichtlich der Teilfrage einer Fahrtrechtseinräumung das den verfahrenseinleitenden Antrag abweisende Ergebnis des LAS.
Zum Geh- und Viehtriebsrecht:
Die belangte Behörde habe in dem auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid vom 30. Juni 2004 hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen, ob im gegenständlichen Fall ein Geh- und Viehtriebsrecht für den Weidegang einzuräumen sei, ergänzende Ermittlungen durch den LAS für erforderlich gehalten. Dementsprechend habe der LAS das Verfahren fortgesetzt und ein landwirtschaftliches Amtsgutachten vom 12. Oktober 2004 eingeholt. Unter Abwägung der daraus gewonnenen Erkenntnisse gelange der LAS schließlich bei der Prüfung zu einem den verfahrenseinleitenden Antrag abweisenden Ergebnis.Die belangte Behörde habe in dem auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid vom 30. Juni 2004 hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen, ob im gegenständlichen Fall ein Geh- und Viehtriebsrecht für den Weidegang einzuräumen sei, ergänzende Ermittlungen durch den LAS für erforderlich gehalten. Dementsprechend habe der LAS das Verfahren fortgesetzt und ein landwirtschaftliches Amtsgutachten vom 12. Oktober 2004 eingeholt. Unter Abwägung der daraus gewonnenen Erkenntnisse gelange der LAS schließlich bei der Prüfung zu einem den verfahrenseinleitenden Antrag abweisenden Ergebnis.
Unter Abwägung aller von der ABB und vom LAS eingeholten Gutachten sowie unter Berücksichtigung der im Juni 2004 durch eine Abordnung des OAS vor Ort gewonnenen Erkenntnisse und der Aktenlage, teile die belangte Behörde diese Beurteilung im Hinblick auf den Teilbereich des Geh- und Viehtriebsrechts nicht.
Die von der ABB eingeholten Gutachten vom 7. Juli 1997 und vom 19. August 1997 würden auf besondere Gefahren und einen Mehraufwand beim Viehtrieb über das öffentliche Straßennetz hinweisen. Im vorliegenden Fall würden die Straßen durch eng verbautes Gebiet führen, sie seien teilweise stark befahren, zwei Kreuzungen seien zu passieren, ein Eindringen der Tiere in fremde Grundstücke müsse verhindert werden und verursachte Verunreinigungen seien zu beseitigen.
Das im Verfahren vor dem LAS eingeholte Gutachten vom 30. April 1998 verweise auf die in erster Instanz getätigten gutachtlichen Ausführungen und zeige ergänzend eine aufgrund der Kleinheit des Betriebes der Mitbeteiligten erforderliche intensive Bewirtschaftung und dementsprechende Häufigkeit auch der Viehtriebe auf.
Demgegenüber halte zwar das weitere vom LAS eingeholte Gutachten vom 31. Juli 2003 einerseits das oben genannte Gutachten vom 30. April 1998 ausdrücklich aufrecht und weise ergänzend auf ein mittleres bis zeitweise starkes Verkehrsaufkommen hin. Es stelle aber andererseits unter Verweis und auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2002 fest, dass der erforderliche Viehtrieb über das öffentliche Straßennetz möglich und zumutbar sei, weil keine zusätzlichen Erschwernisse vorliegen würden.
Das schließlich im fortgesetzten Verfahren vor dem LAS eingeholte landwirtschaftliche Amtsgutachten vom 12. Oktober 2004 führe aus, dass sich eine Weideführung von Rindern auf die Gesundheit und Leistungserhaltung bzw. -steigerung sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung positiv auswirke. Auch sei auf Grund der Normierungen des Bundestierschutzgesetzes eine ganzjährige Anbindehaltung bei Rindern verboten. Dieser Bestimmung sei aber im Fall der Alpung bei Jung- und Galtvieh und im Fall der Sommerweide bei Milchkühen Genüge getan. Der Weidebetrieb stelle für den Betrieb der Mitbeteiligten eine wichtige Grünlandnutzungsform dar. Die Beweidung auf dem Bewirtschaftungskomplex Gst. Nr. 598/1 (und angrenzende Grundstücke) habe einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert, denn im unmittelbaren Hofbereich (Grundstücke Gst. Nrn. 705 und 707) stehe nicht genügend Weidefläche zur Verfügung.
Der Viehtrieb entlang der öffentlichen Straßen bedeute gegenüber der Kurzverbindung beziehungsweise dem gegenständlichen Bringungsrecht einen deutlichen zeitlichen und personellen Mehraufwand und ein deutlich erhöhtes Gefährdungspotential.
Der tägliche Viehtrieb über die berufungsgegenständliche Kurzverbindung erfordere wenige Minuten und könne von einer einzigen Person erledigt werden; Reinigungsarbeiten würden - im Gegensatz zum Viehtrieb auf der Straße - nicht anfallen.
Demgegenüber erfordere der Viehtrieb der 14 Milchkühe entlang der öffentlichen Straßen einen Zeitaufwand von täglich 30 bis 40 Minuten. Hiezu seien für das unmittelbare Treiben zwei Personen und für die Absperrung von Wegkreuzungen und Hauseinfahrten weitere zwei bis vier Personen (gleichzeitig) zu veranschlagen. Für die Reinigung der Straße sei täglich eine zusätzliche Arbeitsstunde anzusetzen. Bei Nichtverfügbarkeit von zusätzlichen Personen müssten technische Hilfsmittel zur Absperrung verwendet werden, ohne dass jedoch eine diesbezügliche Präzisierung hinsichtlich der Beschaffenheit dieser Hilfsmittel vorgenommen worden sei.
Für die Kurzverbindung sei die Inanspruchnahme von ca. 25 m2 Fremdgrund gemäß Angabe der Berufungswerber erforderlich. Schließlich werde im Gutachten ausgeführt, Viehtrieb entlang von öffentlichen Strassen zum Zweck des Weidegangs entspreche der landwirtschaftlichen Praxis, und gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes sei kein Bringungsnotstand gegeben. Zur Lösung der Viehtriebsproblematik, so das Gutachten, sei ein Grundstückstausch beziehungsweise ein Flurbereinigungsverfahren zwischen den gegnerischen Parteien in Erwägung zu ziehen.
Die Würdigung dieser im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten ergebe unter Bedachtnahme auf die durch eine Abordnung des OAS vor Ort gewonnenen Erkenntnisse und auf die Aktenlage nachstehende Beurteilung:
Der angeführte und wiederholt gutachtlich und behördenseitig als Lösungsansatz vorgeschlagene Grundstückstausch zwischen den gegnerischen Parteien könne im vorliegenden Verfahren seitens der Behörde nicht verbindlich angeordnet werden, stelle daher keine rechtliche Alternativlösung dar und habe folglich im gegenständlichen Berufungsverfahren außer Betracht zu bleiben.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2002, Zl. 99/07/0125, treffe im Gegensatz zur diesbezüglichen Interpretation in der zitierten gutachtlichen Äußerung keine konkrete Aussage hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Bringungsnotstands. Wenn nun aber das vom LAS eingeholte Gutachten vom 12. Oktober 2004 in der Zusammenfassung - ohne Einschränkung auf fachliche Aspekte - ausführe, dass im gegenständlichen Fall kein Bringungsnotstand gegeben sei, so werde damit (zumindest auch) eine Rechtsfrage beurteilt und damit insoweit der Beurteilungsspielraum des Gutachtens überschritten. Zum anderen sei diese gutachtliche Feststellung unter sprachlich eindeutigem Verweis auf das im gegenständlichen Verfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, aus welchem im Gutachten unzutreffend abgeleitet werde, dass in dem zu beurteilenden Fall unter allen Umständen von keinem Bringungsnotstand auszugehen sei. Diese offenkundig irrige Annahme werde auch in inhaltlicher Hinsicht deutlich, würden doch im Gutachten in der Hauptsache schwere Nachteile des Viehtriebs auf der Straße für den gegenständlichen Fall betont. Dieser Sachlage werde lediglich mit der naturgemäß zutreffenden, aber für einen speziellen Fall mit seinen besonderen Umständen aussagelosen und verallgemeinernden Formulierung begegnet, wonach Viehtriebe entlang von öffentlichen Straßen der üblichen landwirtschaftlichen Praxis entsprächen und in zahlreichen Betrieben praktiziert würden. Auf dieser für eine eingehende Entscheidung des vorliegenden Falles jedoch nicht ausreichenden, weil die konkreten Umstände nicht im notwendigen Umfang berücksichtigenden allgemeinen Aussage wiederum gründe im Wesentlichen der Bescheid des LAS. Dieser leite im Ergebnis trotz der im Übrigen sachlich gegenteiligen gutachtlichen Argumentation eine Zumutbarkeit des Viehtriebs auf der Straße ab, "wenn er die Mehraufwendungen als ..... (noch) innerhalb der vom GSLG bzw. der einschlägigen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gesteckten Zumutbarkeitsgrenzen" liegend beurteile.
Diese Beurteilung sei aber keineswegs schlüssig. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002 lediglich dargelegt, dass die Einräumung eines Bringungsrechtes trotz Vorhandenseins einer Bringungsmöglichkeit auf öffentlicher Straße bei Vorliegen ganz besonderer Umstände denkmöglich sei, solche jedoch nicht ausgeschlossen. Er habe vielmehr etwa hinsichtlich des Viehtriebs die damaligen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz, auf die sich der LAS im damals angefochtenen Bescheid bezogen habe, für eine nachvollziehbare Begründung des Vorliegens einer unzulänglichen Erschließung als zu allgemein beurteilt. Es sei lediglich von einem "erheblichen Mehraufwand" die Rede gewesen und dass dafür zu sorgen sei, dass die anderen Straßenbenützer nicht gefährdet würden, die Tiere nicht in fremde Grundstücke eindringen würden oder die Straße beschmutzten.
Die seit der Erlassung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten grundlegenden und detaillierten ergänzenden Ermittlungen machten nun jedoch eine gesicherte und schlüssige Neubeurteilung insbesondere auch der Frage des Bringungsnotstandes möglich und auch zwingend erforderlich.
Diesbezüglich sei in sachlich technischer Hinsicht übereinstimmend durch alle Gutachten untermauert, dass der Weidebetrieb für den Betrieb der Mitbeteiligten einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert habe, aber die Weideflächen im unmittelbaren Hofbereich selbst (Grundstücke Nrn. 707 und 705 teilweise) nicht ausreichten. Gerade aufgrund der niedrigen Flächenausstattung des Betriebes sei, wie bereits im landwirtschaftlichen Ergänzungsgutachten vom 30. April 1998 ausgeführt werde, eine vergleichsweise intensive Bewirtschaftung erforderlich, und es sei der Intensivweide (z.B. Portionsweide mittels Elektrozaun) auf dem nächstgelegenen Bewirtschaftungskomplex der Mitbeteiligten, Gst. Nr. 598/1 und angrenzende Grundstücke, ein umso höherer wirtschaftlicher Stellenwert beizumessen.
Hinsichtlich des Weidegangs sei einerseits zu berücksichtigen, dass der Landwirtschaftsbetrieb der Mitbeteiligten Melkkühe halte, die zweimal täglich, nämlich morgens und abends, gemolken werden müssten. Folglich müsse, weil der Melkvorgang naturgemäß am Hof im Stall stattfinde, auch zweimal täglich getrieben werden, und zwar morgens nach und abends vor dem Melken.
Andererseits müsse aber der Weidegang nicht ganzjährig erfolgen. Mit den Schriftsätzen vom 23. August 2003 und vom 5. April 2004 an den LAS hätten die Mitbeteiligten nämlich den aus ihrer Sicht notwendigen Bringungsrechtszeitraum selbst zunächst auf die Periode vom 1. April bis 30. November eines jeden Jahres eingeschränkt. Darüber hinaus sei dem zitierten Schriftstück vom 5. April 2004 zu entnehmen, dass der Weidebetrieb überhaupt erst beginnen könne, wenn die Tiere auf der Wiese auch Gras vorfänden, was erst ab Mitte bis Ende April der Fall sei.
Unter Berücksichtigung dieser seitens der Mitbeteiligten im Ergebnis selbst erfolgten Einschränkung sei in der Hauptsache von einem größenordnungsmäßig 400maligen Viehtrieb jährlich, nämlich zweimal täglich im Zeitraum von Mitte April bis 30. November, von zirka 14 Kühen auf den genannten Bewirtschaftungskomplex auszugehen. Hingegen komme entsprechend den gutachtlichen Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 12. Oktober 2004 dem Austrieb der weiteren gemäß Aktenlage zirka 14 Stück sonstigen Rinder (z.B. zur Vorbereitung auf die Alpung sowie zur Nachweide) in Bezug auf den gesamten Zeit- und Personalaufwand demgegenüber eine untergeordnete Bedeutung zu.
Es seien daher der personelle, zeitliche und kostenmäßige Gesamtaufwand des Viehtriebs entlang der öffentlichen Straßen sowie die Zumutbarkeit für den Betrieb in gefährdungspotentieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht hauptmaßgeblich für die Beurteilung, ob eine nur unzulängliche Bringungsmöglichkeit vorliege. Dabei spielten nicht zuletzt Fragen der Verkehrssicherheit und des Schutzes von fremdem Eigentum eine bedeutende Rolle.
Entsprechend den gutachtlichen Ausführungen vom 12. Oktober 2004 betrage der Zeitaufwand beim Viehtrieb über die Kurzverbindung beziehungsweise über die in Rede stehende Bringungsrechtstrasse insgesamt lediglich einige Minuten täglich und könne dieser durch eine einzige Person bewerkstelligt werden, womit für den Betrieb der Mitbeteiligten kein nennenswerter organisatorischer, personeller oder wirtschaftlicher Aufwand verbunden sei. Ebenso seien die Fragen der Gefährdung von Mensch, Tier und Sache ganz offenkundig als völlig unbedenklich zu beurteilen. Der öffentliche Verkehr und das anrainende Siedlungsgebiet seien dabei naturgemäß vom Viehtrieb entlastet.
Im Gegensatz dazu sei mehrfach gutachtlich untermauert worden, dass im vorliegenden Fall mit dem Viehtrieb entlang der öffentlichen Straßen ein deutlich erhöhtes Gefährdungspotential und ein hoher zeitlicher und personeller Aufwand verbunden seien.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liege ein Viehtrieb im Sinne des § 80 Abs. 3 StVO bereits dann vor und sei für eine angemessene Zahl von Treibern zu sorgen, wenn eine Viehherde lediglich zum Überqueren der Fahrbahn veranlasst werde. Es seien jedenfalls Maßnahmen zu treffen, damit durch das Vieh auf der Straße die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werde (OGH v. 10. Mai 1979, 8 Ob 45/79). Bereits aus dieser Judikatur sei abzuleiten, dass zum Viehtrieb einer Herde, die - wie im gegenständlichen Fall - mindestens zirka 14 Tiere umfasse, ein einziger Viehtreiber von vornherein keinesfalls ausreichen könne.Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liege ein Viehtrieb im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3, StVO bereits dann vor und sei für eine angemessene Zahl von Treibern zu sorgen, wenn eine Viehherde lediglich zum Überqueren der Fahrbahn veranlasst werde. Es seien jedenfalls Maßnahmen zu treffen, damit durch das Vieh auf der Straße die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werde (OGH v. 10. Mai 1979, 8 Ob 45/79). Bereits aus dieser Judikatur sei abzuleiten, dass zum Viehtrieb einer Herde, die - wie im gegenständlichen Fall - mindestens zirka 14 Tiere umfasse, ein einziger Viehtreiber von vornherein keinesfalls ausreichen könne.
Im Falle eines Viehtriebes auf Straßen setze die erforderliche Beaufsichtigung im Sinne der eine Verschuldenshaftung des Tierhalters normierenden Bestimmung des § 1320 ABGB voraus, dass die Tiere von einer angemessenen Zahl von geeigneten Treibern begleitet und überwacht würden. Es gehöre nach der Judikatur zur Aufgabe der Viehtreiber, das Tempo des Viehtriebs zu bestimmen, das Zurückbleiben der Tiere zu verhindern sowie das seitliche Ausbrechen von Tieren auf die linke Fahrbahnhälfte zu vermeiden. Die Vermeidung des - eine Gefährdung anderer Straßenbenützer bedingenden - Ausbrechens von Tieren aus einem Viehtrieb setze voraus, dass ein Treiber ohne Verzögerung an Ort und Stelle sei. Jedenfalls bei eine größere Anzahl von Tieren umfassenden Viehtrieben müsse man davon ausgehen, dass lediglich an der Spitze und am Ende des Viehtriebes gehende Personen bereits aufgrund ihrer Postierung ein seitliches Ausbrechen von Tieren nicht verhindern könnten (vgl. zu diesen Ausführungen: OGH v. 10. September 1981, 8 Ob 174/81).Im Falle eines Viehtriebes auf Straßen setze die erforderliche Beaufsichtigung im Sinne der eine Verschuldenshaftung des Tierhalters normierenden Bestimmung des Paragraph 1320, ABGB voraus, dass die Tiere von einer angemessenen Zahl von geeigneten Treibern begleitet und überwacht würden. Es gehöre nach der Judikatur zur Aufgabe der Viehtreiber, das Tempo des Viehtriebs zu bestimmen, das Zurückbleiben der Tiere zu verhindern sowie das seitliche Ausbrechen von Tieren auf die linke Fahrbahnhälfte zu vermeiden. Die Vermeidung des - eine Gefährdung anderer Straßenbenützer bedingenden - Ausbrechens von Tieren aus einem Viehtrieb setze voraus, dass ein Treiber ohne Verzögerung an Ort und Stelle sei. Jedenfalls bei eine größere Anzahl von Tieren umfassenden Viehtrieben müsse man davon ausgehen, dass lediglich an der Spitze und am Ende des Viehtriebes gehende Personen bereits aufgrund ihrer Postierung ein seitliches Ausbrechen von Tieren nicht verhindern könnten vergleiche , zu diesen Ausführungen: OGH v. 10. September 1981, 8 Ob 174/81).
Im vorliegenden Fall müsse je Wegstrecke gemäß dem Gutachten vom 12. Oktober 2004 ein Zeitaufwand von 15 bis 20 Minuten veranschlagt werden, wobei allerdings noch zu berücksichtigen sei, dass der Zeitaufwand aufgrund des Erfordernisses der gleichzeitigen Anwesenheit mehrerer benötigter Personen und des größenordnungsmäßig 400 mal pro Saison erfolgenden Viehtriebs tatsächlich ein Vielfaches dessen ausmachen würde.
Weiters sei, wie eine einfache Rechenoperation unter Berücksichtigung einer Gesamtwegzeit von 15 bis 20 Minuten ergebe, angesichts des vorhandenen Berufsverkehrs beziehungsweise der im Zuge der von einer Abordnung der belangten Behörde am 4. Juni 2004 durchgeführten örtlichen Erhebung festgestellten Verkehrsfrequenz von zirka 2,5 Kraftfahrzeugen je Minute, schon auf diesem Wegdrittel, Gst. Nr. 1783/7, von größenordnungsmäßig über 10 bis 15 Begegnungsfällen zwischen Viehherde und Kraftfahrzeugen je einzelnem Weidetrieb morgens sowie abends auszugehen, wobei weitere Begegnungsfälle auf der übrigen Wegstrecke noch gar nicht eingerechnet seien. Mit einer entsprechenden Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs und einem entsprechend hohen Gefahrenpotential sei zu rechnen. Besonders erschwerend für den Straßentrieb sei das unvermeidliche Passieren der Hauptkreuzung der Straßen Gst. Nrn 1783/7, 1851, 1749/1 und - seitlich unübersichtlich versetzt - Gst. Nr. 1848.
Es erweise sich das Gastlokal im Kreuzungseck (Gst. Nr. 283) samt Parkplätzen ohne jede Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenze als erschwerend für einen Viehtrieb, der fremdes Eigentum nicht gefährden solle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Viehtrieb auf den öffentlichen Straßen entlang von neun Siedlungshäusern und dortigen offenen Hauszufahrten erfolgen müsse. Auch in diesem Zusammenhang sei auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und auf daraus abzuleitende Verbote und Gebote grundsätzlich zu verweisen.
Zusammenfassend sei aus der zitierten Judikatur und der StVO keineswegs abzuleiten, dass ein länger andauerndes, und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen erfolgendes Absperren von öffentlichen Straßen oder von Haus- und Grundstückseinfahrten - sei es mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen technischen Hilfsmitteln - ohne behördliche Anordnung beziehungsweise Genehmigung zulässig sei. Dieser Umstand sei auch bei der Beurteilung der im vorliegenden Fall gegebenen örtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Unbeschadet dessen sei entsprechend den gutachtlichen Ausführungen jedenfalls in der Eingewöhnungsphase mit dem Erfordernis von vier bis sechs Personen gleichzeitig, beziehungsweise dementsprechend von einem Zeitaufwand einschließlich der notwendigen Straßenreinigung von drei bis fünf Mannstunden täglich auszugehen. Die in Betracht gezogenen personalsparenden "technischen Hilfsmittel zur Absperrung von Wegkreuzungen und Hauseinfahrten", ihre Art und praktische Handhabung sowie das Ausmaß der Einsparung seien nirgendwo im Akt präzisiert und auch rein technisch zumindest in Bezug auf das Gastlokal samt Parkplatz nicht vorstellbar. Weiters sei eine Absperrung oder auch nur vorübergehende, aber regelmäßige Blockade von Straßen und - freilich eine mit Straßen nicht vergleichbare Verkehrsdichte aufweisenden - Grundstückseinfahrten, rechtlich nicht ohne Weiteres zulässig.
Die belangte Behörde verkenne nicht, dass - worauf auch der LAS im zuletzt zitierten Bescheid verweise - der Aufwand bei an den Viehtrieb gut gewöhnten Tieren sinke. Aber selbst nach der aktenmäßig nicht weiter präzisierten "Eingewöhnungsphase" des Viehs erscheine unter Einhaltung der aus § 80 StVO abzuleitenden Anforderungen und des notwendigen Schutzes von fremdem Eigentum angesichts der beschriebenen speziellen örtlichen Erschwernisse und der beträchtlichen Verkehrsfrequenz von größenordnungsmäßig über 10 bis 15 Begegnungsfällen mit Kraftfahrzeugen je einzelnem Weidetrieb, sowohl morgens als auch abends, der Einsatz von mehreren Personen zum Treiben und Beaufsichtigen des Viehs beziehungsweise ein Zeiteinsatz von mehreren Mannstunden täglich unvermeidlich. Dieser Personal- und Zeiteinsatz sei während des gesamten Sommerhalbjahres, somit zur landwirtschaftlich besonders arbeitsintensiven Phase, entsprechend der landwirtschaftlichen Praxis wohl auch an Sonn- und Feiertagen erforderlich, wobei dabei die unvermeidlichen Leerlaufzeiten noch nicht berücksichtigt seien.Die belangte Behörde verkenne nicht, dass - worauf auch der LAS im zuletzt zitierten Bescheid verweise - der Aufwand bei an den Viehtrieb gut gewöhnten Tieren sinke. Aber selbst nach der aktenmäßig nicht weiter präzisierten "Eingewöhnungsphase" des Viehs erscheine unter Einhaltung der aus Paragraph 80, StVO abzuleitenden Anforderungen und des notwendigen Schutzes von fremdem Eigentum angesichts der beschriebenen speziellen örtlichen Erschwernisse und der beträchtlichen Verkehrsfrequenz von größenordnungsmäßig über 10 bis 15 Begegnungsfällen mit Kraftfahrzeugen je einzelnem Weidetrieb, sowohl morgens als auch abends, der Einsatz von mehreren Personen zum Treiben und Beaufsichtigen des Viehs beziehungsweise ein Zeiteinsatz von mehreren Mannstunden täglich unvermeidlich. Dieser Personal- und Zeiteinsatz sei während des gesamten Sommerhalbjahres, somit zur landwirtschaftlich besonders arbeitsintensiven Phase, entsprechend der landwirtschaftlichen Praxis wohl auch an Sonn- und Feiertagen erforderlich, wobei dabei die unvermeidlichen Leerlaufzeiten noch nicht berücksichtigt seien.
Am Hof der Mitbeteiligten seien dafür notwendige eigene Arbeitskräfte nicht in ausreichender Anzahl vorhanden. Da am Hof grundsätzlich nur der Betriebsführer selbst für den Viehtrieb verfügbar sei, seine Frau zwar mit ihm den Hof bewirtschafte, jedoch - entsprechend den Ausführungen des Erstmitbeteilgten in seiner Stellungnahme vom 25. September 1997 halbtags, und in der späteren Stellungnahme vom 23. August 2003 ganztägig - außer Haus berufstätig sei und der Bruder aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 80 Abs. 1 StVO für diese Tätigkeit nicht in Betracht komme, wären für den Viehtrieb Fremdarbeitskraft beizuziehen. Der etwa 400 mal pro Saison erforderliche Einsatz auch nur einer, beziehungsweise - entsprechend den dargestellten Erfordernissen - mehrerer fremder Personen für derartige "Kurzeinsätze", noch dazu ungünstig gesplittet auf Morgen und Abend, erscheine schon rein organisatorisch nicht machbar und auch wirtschaftlich in Bezug auf den Betrieb nicht vorstellbar beziehungsweise ganz offenkundig nicht bewältigbar. Das gleiche Beurteilungsergebnis würde sich aber bereits bei der rein hypothetischen Annahme zwingend ergeben, dass mit lediglich zwei Personen für einen rechtlich einwandfreien Straßentrieb beziehungsweise mit nur zwei Arbeitsstunden täglich nach einer Eingewöhnungsphase für den Viehtrieb das Auslangen gefunden werden könne und sogar genügend hofeigene Familienarbeitskräfte verfügbar seien. Dabei müssten personalsparende, im Akt nirgends genauer spezifizierte oder hinsichtlich ihrer Handhabung erläuterte "technische Hilfsmittel zur Absperrung" zur Anwendung gelangen und zwangsläufig eine erhöhte Gefährdung von Mensch, Tier und Sache in Kauf genommen werden. Diese Annahmen seien aber nach Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen speziellen Verhältnisse nicht vertretbar.Am Hof der Mitbeteiligten seien dafür notwendige eigene Arbeitskräfte nicht in ausreichender Anzahl vorhanden. Da am Hof grundsätzlich nur der Betriebsführer selbst für den Viehtrieb verfügbar sei, seine Frau zwar mit ihm den Hof bewirtschafte, jedoch - entsprechend den Ausführungen des Erstmitbeteilgten in seiner Stellungnahme vom 25. September 1997 halbtags, und in der späteren Stellungnahme vom 23. August 2003 ganztägig - außer Haus berufstätig sei und der Bruder aus gesundheitlichen Gründen gemäß Paragraph 80, Absatz eins, StVO für diese Tätigkeit nicht in Betracht komme, wären für den Viehtrieb Fremdarbeitskraft beizuziehen. Der etwa 400 mal pro Saison erforderliche Einsatz auch nur einer, beziehungsweise - entsprechend den dargestellten Erfordernissen - mehrerer fremder Personen für derartige "Kurzeinsätze", noch dazu ungünstig gesplittet auf Morgen und Abend, erscheine schon rein organisatorisch nicht machbar und auch wirtschaftlich in Bezug auf den Betrieb nicht vorstellbar beziehungsweise ganz offenkundig nicht bewältigbar. Das gleiche Beurteilungsergebnis würde sich aber bereits bei der rein hypothetischen Annahme zwingend ergeben, dass mit lediglich zwei Personen für einen rechtlich einwandfreien Straßentrieb beziehungsweise mit nur zwei Arbeitsstunden täglich nach einer Eingewöhnungsphase für den Viehtrieb das Auslangen gefunden werden könne und sogar genügend hofeigene Familienarbeitskräfte verfügbar seien. Dabei müssten personalsparende, im Akt nirgends genauer spezifizierte oder hinsichtlich ihrer Handhabung erläuterte "technische Hilfsmittel zur Absperrung" zur Anwendung gelangen und zwangsläufig eine erhöhte Gefährdung von Mensch, Tier und Sache in Kauf genommen werden. Diese Annahmen seien aber nach Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen speziellen Verhältnisse nicht vertretbar.
Aus den dargelegten Gründen liege im vorliegenden Fall im Sinne des § 2 Abs. 1 GSLG und unter Beachtung der gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur maßgeblichen Kriterien jedenfalls eine nur unzulängliche Bringungsmöglichkeit für den Betrieb der Mitbeteiligten vor, wodurch die zweckmäßige Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt werde.Aus den dargelegten Gründen liege im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSLG und unter Beachtung der gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur maßgeblichen Kriterien jedenfalls eine nur unzulängliche Bringungsmöglichkeit für den Betrieb der Mitbeteiligten vor, wodurch die zweckmäßige Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt werde.
Der nicht in Rechtskraft erwachsene erstinstanzliche Bescheid der ABB vom 25. November 1997 habe zugunsten der Berufungswerber ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zur Verbindung ihres Hofkomplexes mit ihrem hofnahen Wirtschaftskomplex im Umfang des Gehens, Fahrens und Viehtriebs zeitlich unbegrenzt vorgesehen. Die dabei festgelegte Bringungstrasse sei ausgehend von Parzelle Gst. Nr. 708 hin zu Parzelle Nr. 598/1 verlaufen, im Bereich des Punktzusammenhangs dieser Grundstücke und zwar mit der Trassenachse etwa in der Winkelsymmetrale, mit einer Breite von 5 m und einer Fremdgrundinanspruchnahme von 13 m2, je zur Hälfte über die landwirtschaftliche Nutzfläche Gst. Nr. 603/3 und Baufläche Gst. Nr. 708/1 der beschwerdeführenden Parteien. Die Einmalentschädigung sei in dem vom LAS eingeholten Gutachten vom 30. April 1998 mit S 5.305.-- (EUR 385,53) für den Baulandanteil und S 204.-- (EUR 14,83) für die landwirtschaftliche Nutzfläche Gst. Nr. 603/3 ermittelt worden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Fahrtrechts würden im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Für das erforderliche Geh- und Viehtriebsrecht allein könne aber naturgemäß die im Bescheid der ABB für die Bringungstrasse vorgesehen gewesene Fremdgrundinanspruchnahme auf die über die Parzelle Gst. Nr. 603/3 führende Hälfte eingeschränkt werden. Die erforderliche Fremdgrundinanspruchnahme betrage somit nur mehr 6,5 m2 und die Trassenbreite ca. 2,5 m. Dabei werde, wie bereits im Bescheid des OAS vom 30. Juni 2004 ausgeführt, nur noch landwirtschaftlich gewidmete Fläche beansprucht, nicht jedoch die ungleich wertvollere Baulandfläche, Gst. Nr. 708/1, der beschwerdeführenden Parteien. Damit sei auch unter diesem Gesichtspunkt den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG entsprochen worden.Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Fahrtrechts würden im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Für das erforderliche Geh- und Viehtriebsrecht allein könne aber naturgemäß die im Bescheid der ABB für die Bringungstrasse vorgesehen gewesene Fremdgrundinanspruchnahme auf die über die Parzelle Gst. Nr. 603/3 führende Hälfte eingeschränkt werden. Die erforderliche Fremdgrundinanspruchnahme betrage somit nur mehr 6,5 m2 und die Trassenbreite ca. 2,5 m. Dabei werde, wie bereits im Bescheid des OAS vom 30. Juni 2004 ausgeführt, nur noch landwirtschaftlich gewidmete Fläche beansprucht, nicht jedoch die ungleich wertvollere Baulandfläche, Gst. Nr. 708/1, der beschwerdeführenden Parteien. Damit sei auch unter diesem Gesichtspunkt den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GSLG entsprochen worden.
Darüber hinaus sei der Viehtrieb auch in zeitlicher Hinsicht im Sinne der im Verfahren von den Antragstellern selbst getätigten Erklärungen, an die sie gemäß § 21 Abs. 3 GSLG gebunden seien, auf die Zeit vom 15. April bis 30. November jeden Jahres einzuschränken.Darüber hinaus sei der Viehtrieb auch in zeitlicher Hinsicht im Sinne der im Verfahren von den Antragstellern selbst getätigten Erklärungen, an die sie gemäß Paragraph 21, Absatz 3, GSLG gebunden seien, auf die Zeit vom 15. April bis 30. November jeden Jahres einzuschränken.
Die durch die Einräumung und Ausübung des gegenständlichen Bringungsrechtes für den Betrieb der Mitbeteiligten entstehenden Vorteile würden im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG die für die beschwerdeführenden Parteien entstehenden, in einer geringfügigen Belastung ihres Grundstückes liegenden Nachteile überwiegen. Weiters werde zweifellos auch dem Erfordernis der Verursachung möglichst geringer Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GSLG entsprochen.Die durch die Einräumung und Ausübung des gegenständlichen Bringungsrechtes für den Betrieb der Mitbeteiligten entstehenden Vorteile würden im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG die für die beschwerdeführenden Parteien entstehenden, in einer geringfügigen Belastung ihres Grundstückes liegenden Nachteile überwiegen. Weiters werde zweifellos auch dem Erfordernis der Verursachung möglichst geringer Kosten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, GSLG entsprochen.
Durch die spruchgemäße, im lediglich notwendigen geringfügigen Ausmaß erfolgende Einräumung des Bringungsrechts bestehe nicht nur keine Gefährdung von Menschen und Sachen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GSLG, sondern es würden darüber hinaus auch keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 GSLG verletzt werden; vielmehr werde das öffentliche Interesse am öffentlichen Verkehr sogar "positiv berührt".Durch die spruchgemäße, im lediglich notwendigen geringfügigen Ausmaß erfolgende Einräumung des Bringungsrechts bestehe nicht nur keine Gefährdung von Menschen und Sachen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSLG, sondern es würden darüber hinaus auch keine öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, GSLG verletzt werden; vielmehr werde das öffentliche Interesse am öffentlichen Verkehr sogar "positiv berührt".
Da der belangten Behörde hinsichtlich der Frage der Höhe der Entschädigung für ein Bringungsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Z. 5 Agrarbehördengesetz 1950 keine Zuständigkeit zukomme (vgl. VwGH v. 10. Juli 1997, Zl. 97/07/0015, und vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/07/0198), sei die Höhe der von den Mitbeteiligten an die durch das eingeräumte Bringungsrecht belasteten Grundeigentümer zu entrichtende Entschädigung im vorliegenden Fall durch einen ergänzenden Bescheid der ABB (neu) festzulegen.Da der belangten Behörde hinsichtlich der Frage der Höhe der Entschädigung für ein Bringungsrecht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Agrarbehördengesetz 1950 keine Zuständigkeit zukomme vergleiche , VwGH v. 10. Juli 1997, Zl. 97/07/0015, und vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/07/0198), sei die Höhe der von den Mitbeteiligten an die durch das eingeräumte Bringungsrecht belasteten Grundeigentümer zu entrichtende Entschädigung im vorliegenden Fall durch einen ergänzenden Bescheid der ABB (neu) festzulegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
In der Beschwerde wird u.a. gerügt, eine Berufung an den Obersten Agrarsenat sei gemäß Agrarbehördengesetz 1950 i.d.g.F. lediglich gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig, wenn einem Begehren auf Einräumung eines Bringungsrechtes keine Folge gegeben werde. Der Bescheid des LAS vom 5. Juli 2005 sei nicht als abändernder Bescheid im Sinne des Agrarbehördengesetzes 1950 zu qualifizieren.
Mit diesem Bescheid vom 5. Juli 2005 bestätige der LAS seinen Bescheid vom 9. März 2004. Gegen diesen Bescheid sei die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig, weil es sich konkret um einen abändernden Bescheid in Bezug auf den Bescheid der ABB vom 25. November 1997 gehandelt habe. Der Bescheid des LAS vom 5. Juli 2005 bestätige vollinhaltlich den Bescheid vom 9. März 2004, sodass eine (nochmalige) Berufung an den Obersten Agrarsenat unzulässig sei.
Ferner maße sich die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid amtsgutachterliche Sachkompetenz an. Die Amtssachverständige habe in ihrem landwirtschaftlichen Amtsgutachten vom 12. Oktober 2004 und vom 31. Juli 2003 fachgutachterlich festgestellt, dass auch im Falle einer Weidenutzung der gegenständlichen Grundstücke der erforderliche Viehtrieb über das öffentliche Gut möglich und unter Bedachtnahme auf den Zeit- und personellen Aufwand zumutbar sei. Ferner werde festgestellt, dass Viehtriebe entlang von öffentlichen Wegen jedenfalls der üblichen landwirtschaftlichen Praxis entsprächen und auch in zahlreichen Betrieben tatsächlich praktiziert werde. Ungeachtet davon, stelle natürlich der Viehtrieb entlang einer Straße gegenüber einer Kurzverbindung über Grünland einen deutlich Mehraufwand in zeitlicher, personeller und gefährdungspotentieller Hinsicht dar.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien diese fachgutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht als Wertungen zu qualifizieren, sondern als auf fachlicher Kompetenz der Amtssachverständigen basierende fachliche Feststellungen. Wenn die belangte Behörde Zweifel an der Richtigkeit dieser Fachgutachten gehabt hätte, wäre sie verhalten gewesen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen und dieses sodann den Verfahrenspartein zur Kenntnis und zur Stellungnahme zu übermitteln.
Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise komme für die Beschwerdeführer insofern überraschend, als sie davon ausgehen durften, dass ein von den Antragstellern unwidersprochen gebliebenes Gutachten eines Amtssachverständigen der Entscheidung zugrunde gelegt werde; andernfalls hätten die Beschwerdeführer quasi zur Bestätigung der fachlichen Schlussfolgerungen im Amtsachverständigengutachten weitere Beweise, gegebenenfalls ein Gutachten eines gerichtlich beeideten unabhängigen Sachverständigen, beigebracht.
Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführern rechtzeitig darzutun, dass behördlicherseits die Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens angezweifelt werde. Den Beschwerdeführern hätte die belangte Behörde eingedenk ihres Anspruches auf ein faires Verfahren und auf ein mangelfreies Ermittlungsverfahren zu diesen zumindest fachlich nicht nachvollziehbaren Zweifeln der belangten Behörde die Möglichkeit einräumen müssen, Stellung zu nehmen.
Das Ermittlungsverfahren leide aber auch deshalb an einem entscheidungswesentlichen Mangel, weil die belangte Behörde die aus einer punktuellen, an einem Ausnahmetag während eines absolut nicht repräsentativen Zeitraumes festgestellte Verkehrsfrequenz auf der gegenständlichen öffentlichen Straße unzulässigerweise verallgemeinernd feststelle und davon ausgehe, dass diese am Freitag, dem 4. Juli 2004 um ca. 13.00 Uhr festgestellte Fahrzeugfrequenz von 2,5 Fahrzeugen pro Minute auch in den Monaten April bis November am Morgen und am Abend gegeben sei.
Diese Annahme sei bar jeder Begründung und auch völlig unrichtig. Eine ordnungsgemäß repräsentative Erhebung der Verkehrsfrequenz sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde stelle in ihrer Entscheidung bezüglich des Geh- und Viehtriebrechtes fest, dass die Antragsteller bei einem Viehtrieb über die öffentliche Straße größenordnungsmäßig mit über 10 bis 15 Begegnungsfällen zwischen Viehherde und Kraftfahrzeugen bei jedem einzelnen Weidetrieb morgens und abends konfrontiert seien, daher sei mit einer entsprechenden Beeinträchtigung des Verkehrsablaufes und einem entsprechend hohen Gefahrenpotential zu rechnen. Die Ermittlungsergebnisse zur Verkehrsfrequenz seien für solche weitreichenden Schlussfolgerungen ungeeignet und untauglich.
Die Verkehrsfrequenz an einem Freitag zwischen 12.00 und 14.00 Uhr liege völlig außer der Norm, weil zu dieser Zeit nicht nur die täglich von der Ortschaft L. zur Arbeit fahrenden Personen nach Hause fahren würden, sondern auch die wochenweise auswärts tätigen Personen infolge ihres Arbeitsabganges vornehmlich zu dieser Zeit die öffentliche Straße für die Heimfahrten benützten. Auch die mittäglichen Schülertransporte erhöhten die Verkehrsfrequenz. Diese Fahrnotwendigkeiten seien weder abends noch morgens gegeben.
Beim morgendlichen Viehaustrieb sei die Verkehrsfrequenz eine absolut minimale, zumal zu dieser Zeit die auswärts arbeitende Bevölkerung als auch die Schülertransporte die gegenständliche Straße bereits benützt hätten. Selbiges unter umgekehrten Vorzeichen gelte für den nachmittäglichen bzw. abendlichen Nachhausetrieb, der vor dem abendlichen Berufsverkehr erfolge. Im übrigen fänden am Abend überhaupt keine Schülertransporte statt. Das Ermittlungsverfahren leide daher an einem wesentlichen Mangel. Bei einer repräsentativen Verkehrsfrequenzerhebung wäre die belangte Behörde zu einem anderen, nämlich antragsabweisenden Ergebnis gelangt.
Eine weitere wesentliche Mangelhaftigkeit und damit eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die die Behörde zu einer umfassenden Ermittlung des Sachverhaltes, der zu einer erschöpfenden rechtlichen Beurteilung erforderlich sei, verpflichte, werde darin erblickt, dass die entscheidungswesentliche Frage der zweckmäßigen Bewirtschaftung jener Grundstücke, zu deren Gunsten ein Bringungsrecht eingeräumt werden solle, überhaupt nicht erörtert oder beantwortet worden sei.
Der einzig entscheidende Ansatz der zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke sei im gesamten Ermittlungsverfahren nicht berührt worden. Die Beschwerdeführer würden auf die von der Amtssachverständigen in ihrem Ergänzungsgutachten vom 31. Juli 2003 richtig festgehaltene Kategorisierung des Gst. 598/1 als sog. mehrmähdige Hauswiese verweisen. Es werde somit gutachterlich festgehalten, dass das Gst. 598/1 nicht der Beweidung und nicht als Weide, sondern als mehrmädige Hauswiese zu nutzen sei und genutzt werde. Selbiges gelte für das flächenmäßig deutlich untergeordnete Gst. 602. Warum vor diesem Hintergrund eine Weidenutzung der Grundstücke eine zweckmäßige Bewirtschaftung darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar.
Nach den Denkgesetzen der Logik sei die Bewirtschaftung dieser Hauswiese in Form eines Ackers und abwechselnd als Mähwiese zweckmäßig, wenn für eine Beweidung ein höherer Aufwand, sei es in personeller, zeitlicher und/oder gefährdungspotentieller Hinsicht anfalle. Bei gesetzgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde daher zu der Erkenntnis gelangt, dass die Weidenutzung überhaupt keine zweckmäßige Bewirtschaftung der begünstigten Grundstücke darstelle.
Tatsache sei, dass die Gst. 698/1 und 602, je KG L. durch einen im wesentlichen eben verlaufenden ca. 4 m breiten, asphaltierten Ortschaftsweg erstklassig und geradezu musterhaft aufgeschlossen und erschlossen seien. Der Ortschaftsweg der sehr bäuerlich strukturierten Landgemeinde L. schließe neben der Hofstelle der Antragsteller und der genannten Grundstücke auch weitere bäuerliche Höfe und natürlich auch Einfamilienhäuser in geringer Anzahl auf.
Seitens der Amtssachverständigen sei unwidersprochen ausgeführt worden, dass Viehtriebe entlang von öffentlichen Wegen der üblichen landwirtschaftlichen Praxis entsprächen, wiewohl natürlich ein solcher Viehtrieb gegenüber einer Kurzverbindung über Grünland einen deutlichen Mehraufwand in zeitlicher, personeller und gefährdungspotentieller Hinsicht nach sich ziehe. Ein Bringungsnotstand, weil keine Bringungsmöglichkeit gegeben sei, scheide somit von vornherein aus.
Dass eine zur Gänze auf einer öffentlichen Straße gelegene Bringungsmöglichkeit als unzulänglich im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG zu beurteilen sei, erfordere das Vorliegen ganz besonderer Umstände sowohl in der Beschaffenheit des für die zweckmäßige Bewirtschaftung besonders gelagerten Bringungsbedarfes als auch in einer aus besonderen Gründen diesem Bedarf nicht gerecht werdenden Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes. Diese Fragen seien allesamt ausschließlich aus dem Blickwinkel der notleidenden Grundstücke zu beantworten. Im vorliegenden Fall sei konkret die Frage zu beantworten, ob die Grundstücke in Bezug auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung und auf den Bringungsbedarf überhaupt notleidend seien.Dass eine zur Gänze auf einer öffentlichen Straße gelegene Bringungsmöglichkeit als unzulänglich im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG zu beurteilen sei, erfordere das Vorliegen ganz besonderer Umstände sowohl in der Beschaffenheit des für die zweckmäßige Bewirtschaftung besonders gelagerten Bringungsbedarfes als auch in einer aus besonderen Gründen diesem Bedarf nicht gerecht werdenden Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes. Diese Fragen seien allesamt ausschließlich aus dem Blickwinkel der notleidenden Grundstücke zu beantworten. Im vorliegenden Fall sei konkret die Frage zu beantworten, ob die Grundstücke in Bezug auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung und auf den Bringungsbedarf überhaupt notleidend seien.
Diese Frage sei klar zu verneinen. Die Grundstücke seien als mehrmähdige Hauswiese kategorisiert, die im Rahmen der Fruchtfolge entweder mehrmals gemäht oder als Acker bestellt würden. Die Mahd oder die Bestellung als Acker stellten die zweckmäßige Bewirtschaftung dieser Grundstücke dar. Auf der Hand liege, dass eine Beweidung der Grundstücke Viehtrieb wirtschaftlich aufwendiger, weil zeit- und personalintensiver sei. Somit falle die Bewirtschaftung in Form einer Beweidung bezüglich der Zweckmäßigkeit hinter die Bewirtschaftung durch Mahd oder in Form eines Ackers zurück. Die Beweidung sei somit keine zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke.
Wenn die Eigentümer ungeachtet dessen eine Beweidung favorisierten, sei ihnen dies aufgrund ihres unbeschränkten Eigentumsrechtes natürlich völlig unbenommen. Durch die Entscheidung, eine unzweckmäßige Bewirtschaftung einer zweckmäßigen Bewirtschaftung vorzuziehen, werde erstere nicht zu einer zweckmäßigen Bewirtschaftung.
Aber selbst wenn man unrichtigerweise die Beweidung als notwendige zweckmäßige Bewirtschaftung ansehen würde, lägen keine ganz besonderen Umstände vor, die die uneingeschränkte Bringungsmöglichkeit auf dem öffentlichen Ortschaftsweg als unzulänglich erscheinen ließen. Die mit einem Viehtrieb auf der öffentlichen Straße verbundenen Erschwernisse stellten keinesfalls einen solchen besonderen Umstand dar. Es handele sich dabei vielmehr um allgemeine Erschwernisse, die eben mit einem Viehtrieb auf einem öffentlichen Ortschaftsweg verbunden seien. Die Erschwernisse im gegenständlichen Fall seien weder besonders umfassend, noch wirtschaftlich unzumutbar. Auch die Beschaffenheit des öffentlichen Ortschaftsweges mit seiner Breite von ca. 4 m und der links und rechts angrenzenden, angelegten, für einen Viehtrieb ohne weiteres nutzbaren und auch tatsächlich genutzten Bankette lasse einen Viehtrieb ohne weiteres zu.
Der Hinweis der belangten Behörde auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung könne solche besonderen Gründe und Umstände nicht hervortun. Die in Österreich geltenden zitierten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung würden für sämtliche öffentlichen Ortschaftswege gelten. Der unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde folgend, wäre somit in ganz Österreich jeder Viehtrieb auf einem öffentlichen Ortschaftsweg - auf einem solchen von geringerer Breite als 4 m um so mehr - unzumutbar; dies mit der Konsequenz, dass jedem Landwirt in Österreich ein Bringungsnotstand eingeräumt werde, weil sein Weidegrundstück "nur" über eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg aufgeschlossen werde. Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde sei rechtsirrig und auch krass wirklichkeitsfremd.
Die in der Bescheidbegründung angezogene Verkehrsfrequenz sei eine Annahme der belangten Behörde, die keinen Rückhalt in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens finde.
Im Übrigen sei den Antragstellern zuzumuten, dass sie ihre Viehtriebszeit auf Zeiten geringerer Verkehrsfrequenz auf diesem Ortschaftsweg verlegten. Mit Ausnahme am Morgen in der Dauer von 1/2 Stunde und zu Mittag in einer Dauer von etwa 1 Stunde, insbesondere an Freitagen, und am Abend ebenfalls in einer Dauer von 1/2 Stunde finde kein nennenswerter Verkehr auf diesem beschaulichen Ortschaftsweg statt. Dass auf einem solchen öffentlichen Ortschaftsweg grundsätzlich mit einem KFZ-Verkehr zu rechnen sei und sich der Halter von Vieh auch im Rahmen eines Weidetriebes darauf einzustellen habe, sei allgemein zutreffend und gültig. Über die allgemeinen damit verbundenen Mehrbelastungen und Erschwernisse hinausgehend, lägen auch im vorliegenden Fall keine Umstände besonderer Natur vor, die die Weidebringungsmöglichkeit auf diesem öffentlichen Weg als unzulänglich erscheinen lassen würden.
Als rechtlich nicht taugliches, den Antrag stützendes Argument verbleibe daher lediglich die Bequemlichkeit, dies alles, wenn man von der unrichtigen Annahme ausgehe, dass die Beweidung dieser Wiesen überhaupt eine zweckmäßige Bewirtschaftung darstelle. Dem gegenüber werde durch das Bringungsrecht in ein fremdes Eigentumsrecht eingegriffen. In Anbetracht, dass keine wie auch immer geartete "Bringungsunzulänglichkeit bzw. Bringungsunmöglichkeit" bezüglich der Gst. Nrn. 598/1 und 602, je KG L., vorliege, sei die von der belangten Behörde erfolgte Einräumung des Bringungsrechtes inhaltlich gesetzeswidrig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligten Parteien beantragten in der erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. b des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1, i.d.F. der Novelle BGBL. Nr. 476/1974, ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in folgenden Fällen gegen ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates zulässig:Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Novelle BGBL. Nr. 476 aus 1974,, ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in folgenden Fällen gegen ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates zulässig:
"...
              5.              mit denen
...
              b)              ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,
..."
Nach ständiger Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes liegt ein "abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates" immer dann vor, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1999, Zl. 96/07/0212, m.w.N.). Entscheidender Bezugspunkt für die Qualifikation als "abändernd" ist daher der Bescheid erster Instanz, nicht aber - wie die Beschwerdeführer meinen - ein noch dazu nicht einmal mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid zweiter Instanz. Da der Bescheid des LAS vom 5. Juli 2005 den erstinstanzlichen Bescheid der ABB vom 25. November 1997 hinsichtlich der ursprünglichen Einräumung eines Bringungsrechtes (Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides) abänderte, liegt ein "abänderndes Erkenntnis" im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur vor und ist daher die Rüge der Unzuständigkeit des Obersten Agrarsenates unbegründet.Nach ständiger Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes liegt ein "abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates" immer dann vor, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. März 1999, Zl. 96/07/0212, m.w.N.). Entscheidender Bezugspunkt für die Qualifikation als "abändernd" ist daher der Bescheid erster Instanz, nicht aber - wie die Beschwerdeführer meinen - ein noch dazu nicht einmal mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid zweiter Instanz. Da der Bescheid des LAS vom 5. Juli 2005 den erstinstanzlichen Bescheid der ABB vom 25. November 1997 hinsichtlich der ursprünglichen Einräumung eines Bringungsrechtes (Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides) abänderte, liegt ein "abänderndes Erkenntnis" im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur vor und ist daher die Rüge der Unzuständigkeit des Obersten Agrarsenates unbegründet.
Gemäß § 24 Abs. 2 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (K-GSLG), LGBl. Nr. 4/1998, tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBL. Nr. 46, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1987 und 65/1993, außer Kraft.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (K-GSLG), Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBL. Nr. 46, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1987, und 65 aus 1993,, außer Kraft.
§ 23 Abs. 4 K-GSLG (1998) lautet:Paragraph 23, Absatz 4, K-GSLG (1998) lautet:
  1. "(4)Absatz 4,Soweit im Zeitpunkt des § 24 Abs. 1 Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig sind, sind sie nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 fortzuführen."Soweit im Zeitpunkt des Paragraph 24, Absatz eins, Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig sind, sind sie nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 fortzuführen."

    Gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (kurz: GSLG), LGBl. Nr. 46, ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (kurz: GSLG), Landesgesetzblatt , Nr. 46, ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

§ 2 Abs. 1 und 2 GSLG lauten: Paragraph 2, Absatz eins und 2 GSLG lauten:

  1. "(1)Absatz eins,Bringungsrechte sind auf Antrag einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann. 2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

  1. (2)Absatz 2,Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes."

§ 3 leg. cit. lautet: Paragraph 3, leg. cit. lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass

1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

  1. 2.Ziffer 2
    weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  2. 3.Ziffer 3
    fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
              4.              möglichst geringe Kosten verursacht werden.
  1. (2)Absatz 2,Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen."

    Unbestritten ist, dass das gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-GSLG (1998)) anhängig war. Es ist daher gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. das GSLG (1969) anzuwenden.Unbestritten ist, dass das gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-GSLG (1998)) anhängig war. Es ist daher gemäß Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. das GSLG (1969) anzuwenden.

    Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in dem den vorliegenden Beschwerdefall betreffenden Vorerkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/07/0125, näher aus, es erschiene nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände sowohl in der Beschaffenheit des für die zweckmäßige Bewirtschaftung besonders gelagerten Bringungsbedarfes als auch in einer aus besonderen Gründen diesem Bedarf nicht gerecht werdenden Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes denkmöglich, dass eine zur Gänze auf einer öffentlichen Straße gelegene Bringungsmöglichkeit als unzulänglich im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG (1969) beurteilt werden könnte.Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in dem den vorliegenden Beschwerdefall betreffenden Vorerkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/07/0125, näher aus, es erschiene nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände sowohl in der Beschaffenheit des für die zweckmäßige Bewirtschaftung besonders gelagerten Bringungsbedarfes als auch in einer aus besonderen Gründen diesem Bedarf nicht gerecht werdenden Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes denkmöglich, dass eine zur Gänze auf einer öffentlichen Straße gelegene Bringungsmöglichkeit als unzulänglich im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG (1969) beurteilt werden könnte.

    Dass grundsätzlich der Viehtrieb über die in Rede stehenden Straßenabschnitte möglich ist und grundsätzlich auch der landwirtschaftlichen Praxis entspricht, wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt.

    Unbestritten geblieben ist, dass zweimal täglich ein Viehtrieb von ca. 14 Kühen zu den Grundstücken der Mitbeteiligten während der Vegetationsperiode - somit jährlich insgesamt 400 Viehtriebe - erforderlich sind.

    Bereits in dem von der ABB im Jahre 1997 eingeholten Sachverständigengutachten wurde der Viehtrieb auf der Straße insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Benützung von Straßen durch engverbautes Gebiet, welche teilweise nach Ansicht des damalige Amtssachverständige "stark befahren" seien, und wegen des Passierens von zwei Kreuzungen als "unzulängliche Erschließung" angesehen. Ferner wies bereits dieser Amtssachverständige auf den erheblichen Umweg und Mehraufwand bei Benützung der Straße gegenüber der geplanten Fremdgrundinanspruchnahme hin.

    Das (letzte) in zweiter Instanz eingeholte Gutachten vom 12. Oktober 2004 stellte gleichfalls fest, dass die Beweidung der vorhandenen Flächen einen hohen Stellenwert für den Betrieb der Mitbeteiligten habe und der damit zwangsläufig verbundene Viehtrieb entlang der Straße gegenüber der Kurzverbindung über das Grünland einen deutlichen Mehraufwand in zeitlicher, personeller Hinsicht bedeute. Auch wies die Amtssachverständige auf potentielle Gefahrenquellen beim Viehtrieb entlang von öffentlichen Straßen hin und führte allgemein aus, dass der "Viehtrieb über die Straße" dennoch möglich und in der Praxis üblich sei und der Viehtrieb (auch entlang von öffentlichen Straßen) zum Zwecke des Weideganges eine landwirtschaftliche Tätigkeit sei und auch von zahlreichen landwirtschaftlichen Betrieben (auch über längere Wegstrecken) praktiziert werde. Diese allgemeinen Ausführungen über die Möglichkeit des Viehtriebes auf Straßen lassen jedoch nähere konkrete Ausführungen in Bezug auf den von den Mitbeteiligten zweimal täglich durchzuführenden Viehtrieb auf der in Rede stehenden Strecke vermissen und sind daher nicht geeignet, einen hinreichenden Rückschluss auf die Frage eines fehlenden Bringungsnotstandes zuzulassen.

    Die Schlussfolgerung, dass kein Bringungsnotstand gegeben sei, erfolgte durch die Amtssachverständige nicht zuletzt auf Grund einer von ihr vorgenommenen Interpretation des vorzitierten Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2002. Die davor getätigten gutachtlichen Ausführungen weisen jedoch deutlich - wenn man von den allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend der Möglichkeit des Viehtriebs auf Straßen absieht - aus fachlicher Sicht eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit aus.

    Unter den gegebenen Umständen war daher die belangte Behörde - mangels hinreichender Schlüssigkeit der Ableitung eines Fehlens eines Bringungsnotstandes durch die zuletzt genannte Amtssachverständige - entgegen den Beschwerdeausführungen nicht gehalten, im Falle von Zweifeln an der Richtigkeit (und Vollständigkeit) dieser Ausführungen, ein weiteres Fachgutachten einzuholen, zumal der belangten Behörde die konkreten örtlichen Verhältnisse aufgrund eines Ortsaugenscheins, der von einem Mitglied der belangten Behörde durchgeführt wurde, bekannt waren und sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf die dabei erfolgten Wahrnehmungen stützte.

    Es war ferner - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführern die Zweifel der Behörde an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Amtssachverständigengutachtens mitzuteilen und diesen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, zumal die wesentlichen Fakten betreffend die Unzulänglichkeit der Bringungsmöglichkeit auch in diesem Gutachten bestätigt wurden und von den Beschwerdeführern während des Verfahrens auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt wurden. Überdies ist die Behörde im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0253).Es war ferner - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführern die Zweifel der Behörde an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Amtssachverständigengutachtens mitzuteilen und diesen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, zumal die wesentlichen Fakten betreffend die Unzulänglichkeit der Bringungsmöglichkeit auch in diesem Gutachten bestätigt wurden und von den Beschwerdeführern während des Verfahrens auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt wurden. Überdies ist die Behörde im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0253).

    Da bereits der von der ABB beigezogene Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 7. Juli 1997 feststellte, dass für den Viehtrieb "teilweise stark befahrene Straßen" zu benützen seien, und die Beschwerdeführer diesen Feststellungen im Zuge des weiteren Verfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten, ist es auch nicht wesentlich, ob von der belangten Behörde zulässige Rückschlüsse auf die Verkehrfrequenz für den jeweiligen Zeitpunkt des Viehtriebs aufgrund von Beobachtungen im Zuge des Ortsaugenscheines im Jahre 2004 an einem Freitag in der Zeit zwischen 12 und 14 Uhr gezogen wurden, zumal es auch keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Verkehrsverhältnisse in Bezug auf die bereits im Jahre 1997 getroffenen Feststellungen zur teilweise starken Benützung einzelner Teilabschnitte der in Rede stehenden Straßen gab. Es liegt daher auch kein wesentlicher Verfahrensmangel mangels detaillierter Erhebung der Verkehrsfrequenz und insbesondere auch keine Unschlüssigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang vor.

    Entgegen den Beschwerdebehauptungen trifft es auch nicht zu, dass die Frage der zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke der Mitbeteiligten, zu deren Gunsten das Bringungsrecht eingeräumt werden soll, nicht erörtert oder beantworten worden sei. So wies u. a. die in zweiter Instanz beigezogene Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2004, welches wörtlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben wird, auf die große Bedeutung des Weidebetriebes und der Grünlandnutzung für den Betrieb der Mitbeteiligten hin. Im ersten Gutachten dieser Amtssachverständigen vom 31. Juli 2003, welches gleichfalls von den Beschwerdeführern in der Beschwerde näher zitiert wird, wird dazu insbesondere ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens u. a. jene Grundstücke mit der Bezeichnung "Hausacker" bildeten. Die Nutzung des "Hausackers" erfolge auf einer Fläche von 1,10 ha als Wechselwiese, auf der restlichen Fläche von 0,27 ha werde Silomais angebaut. Ferner habe ein Teil der Grundstücke der sog. "Hauswiese" gleichermaßen einen Bringungsvorteil. Die "Hauswiese" umfasse eine Nutzfläche von 1,78 ha und bestehe aus 10 näher genannten Grundstücken. Die Hauswiese werde als mehrmähdige Wiese genutzt.

    Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Weidenutzung dieser Flächen um eine nicht zweckmäßige Bewirtschaft jener Grundstücke handeln würde, sind während des Verwaltungsverfahrens nicht hervorgekommen. Weshalb die als mehrmähdige Wiese qualifizierte Flächen der sog. "Hauswiese" nicht als Weidefläche für die Kühe der Mitbeteiligten zweckmäßigerweise genutzt werden kann, vermögen die Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen. Die Ausführungen der vom LAS beigezogenen Amtssachverständigen lassen auch nicht erkennen, dass es sich bei der von den Mitbeteiligten gewählten Nutzung ihrer Flächen um eine nicht zweckmäßige Nutzung handeln würde.

    Ferner legt der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Widmung" eines von einem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes betroffenen Grundstückes "für land- und forstwirtschaftliche Zwecke" im subjektiven Sinn eines Willensentschlusses des Grundstückseigentümers aus, sein Grundstück in der von ihm genannten Weise nutzen zu wollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 97/07/0171).Ferner legt der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Widmung" eines von einem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes betroffenen Grundstückes "für land- und forstwirtschaftliche Zwecke" im subjektiven Sinn eines Willensentschlusses des Grundstückseigentümers aus, sein Grundstück in der von ihm genannten Weise nutzen zu wollen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 97/07/0171).

    Insoweit die Beschwerdeführer vermeinen, es würden keine besonderen Umstände vorliegen, die eine uneingeschränkte Bringungsmöglichkeit auf dem "öffentlichen Ortschaftsweg" als unzulänglich erscheinen ließen, zumal die mit einem Viehtrieb auf der öffentlichen Straße verbundenen Erschwernisse keinesfalls einen solchen Umstand darstellten, übersehen sie, dass es bei der Beurteilung dieser Frage nicht zuletzt aufgrund der vorzitierten Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzulänglichen Bringungsmöglichkeit aufgrund des Vorerkenntnisses vom 22. November 2002 sehr wohl auf die näheren konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt.

    Dass die von der Amtssachverständigen im Gutachten vom 18. Oktober 2004 lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen zur Möglichkeit des Viehtriebs auf Straßen - mangels näheren Eingehens auf die konkret gegebene Situation betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb der Mitbeteiligten - als nicht hinreichend schlüssig angesehen werden, wurde bereits dargelegt. Die belangte Behörde legte jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides anhand der konkret bei der im Beschwerdefall zu berücksichtigenden Umstände (zweimal täglicher Viehtrieb während der Weidesaison, sachlicher und personeller Aufwand, Gefahren des Viehtriebs auf der in Rede stehenden Strecke, konkrete Verkehrverhältnisse etc.) näher dar, weshalb im vorliegenden Beschwerdefall eine unzulängliche Bringung vorliegt. Dass diese Erwägungen unschlüssig wären, vermögen die Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen. Der im Einzelfall getroffenen Entscheidung liegt auch nicht die in der Beschwerde behauptete Schlussfolgerung zugrunde, es sei "jeglicher Viehtrieb auf einer Straße" im Sinne der Bestimmungen des GSLG unzumutbar.

    Dass mit dem Viehtrieb auf der Straße im konkreten Fall ein für den Betrieb der Mitbeteiligten erheblicher Mehraufwand verbunden wäre, wurde auch von der in zweiter Instanz beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt. Es war daher auch nicht rechtswidrig, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 GSLG zugunsten der Einräumung des Bringungsrechtes in dem im angefochtenen Bescheid festgelegten Umfang erfolgte.Dass mit dem Viehtrieb auf der Straße im konkreten Fall ein für den Betrieb der Mitbeteiligten erheblicher Mehraufwand verbunden wäre, wurde auch von der in zweiter Instanz beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt. Es war daher auch nicht rechtswidrig, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSLG zugunsten der Einräumung des Bringungsrechtes in dem im angefochtenen Bescheid festgelegten Umfang erfolgte.

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 25. Juni 2009

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070018.X00

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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