TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/21 99/07/0125

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des PB, 2. des NB, beide in S und 3. des EB in B, alle vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 2/1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 19. Oktober 1998, Zl. Agrar- 11-56/12/98, betreffend ein landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: Meinhard Rindler in 9811 Lendorf Nr. 39), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt  EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde V (ABB) vom 25. November 1997 wurde zu Gunsten der im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Liegenschaft EZ 39, KG L., ausgehend von der Parzelle 707 in einer Breite von 5 m über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzellen 708/1 bzw. 603/3 unter Inanspruchnahme des Fremdgrundes von insgesamt 13 m2 hin zur Parzelle 598/1 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend im Umfange des Gehens, des Fahrens mit allen landesüblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten und des Viehtriebs, eingeräumt. Die ABB berief sich für die Einräumung des Bringungsrechtes auf die §§ 1, 2, 3 und 7 des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1969 (GSLG), LGBl. Nr. 46. Für die Einräumung des Bringungsrechts hat die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführern den einmaligen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 4.258,28 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu leisten. Weiters wurde ein weiterer Antrag der nunmehr mitbeteiligten Partei auf Einräumung eines Bringungsrechts zu Gunsten einer anderen Parzelle als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides gab die ABB ein Gutachten ihres agrartechnischen Sachverständigen wieder, wonach u.a. die Hofstelle der mitbeteiligten Partei insoweit von Fremdgrundstücken umgeben sei, als mit den hofnahen Flächen Nrn. 598/1, 598/19, 592/20, 598/21 und 602 im Ausmaß von 2,85 ha nur ein "Punktzusammenhang" bestehe. Insbesondere trenne das Fremdgrundstück Nr. 603/3 die Hofstelle von den hofnahen Flächen, welches im Miteigentum der Beschwerdeführer stehe. Die Parzelle Nr. 603/3 habe im Bereich der Hofstelle eine lang gestreckte Form und weise an seiner Schmalstelle eine Breite von ca. 10 m auf. Der Komplex jener hofnahen Flächen, welcher von der Parzelle Nr. 603/3 von der Hofstelle getrennt werde, werde im Ausmaß von 1,37 ha als Grünland und 1,48 ha als Acker genutzt. Die Ackerflächen seien derzeit Wechselgrünland, wobei aber in der Fruchtfolge auch eine Verwendung für den Mais- und Getreideanbau erfolge. Im Herbst und im Frühjahr finde eine Beweidung dieser Flächen statt. Bei einer Zufahrt über die öffentlichen Wege sei die mitbeteiligte Partei zunächst verhalten von der Hofstelle in nördliche Richtung, dann nach einer Abzweigung, in westliche Richtung und nach einer weiteren Abzweigung in südliche Richtung in einer Länge von insgesamt ca. 570 m diese Wege in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme der öffentlichen Wege sei mit einigen Erschwernissen verbunden, so müsse bei Einbringung von Wirtschaftsfuhren (Heu, Stroh udgl.) dreimal links abgebogen werden, wobei durch die schlechte Sicht nach hinten Gefahren entstünden, bei der Ausbringung von Mist und Jauche sowie bei der Silomaisernte sei darauf zu achten, dass die asphaltierten öffentlichen Straßen nicht verschmutzt würden. Der Viehtrieb über öffentliche Straßen erfordere einen erheblichen Mehraufwand, weil dafür zu sorgen sei, dass die anderen Straßenbenützer nicht gefährdet würden, die Tiere nicht in fremde Grundstücke eindrängen oder die Straße beschmutzten. Der Amtssachverständige halte aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass ein Großteil der Landwirte ihre Grundstücke über öffentliche Wege bewirtschaften würde und kein Zweifel obwalte, dass diese Flächen ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnten. Die Rentabilität der Bewirtschaftung könne aber durch die Erschwernisse erheblich sinken. Im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes würde eine direkte Verbindung zwischen der Hofstelle und den hofnahen Flächen im Ausmaß von ca. 2,85 ha entstehen. Da diese Flächen einen Punktzusammenhang hätten, müssten lediglich, wenn man die kürzeste Verbindungsstelle auswähle, zwei dreieckige Flächen Fremdgrund beansprucht werden. Die Wegachse verlaufe dabei von den angrenzenden Grundstücken aus gesehen diagonal über den gemeinsamen Grenzpunkt. Bei Annahme einer 5 m breiten Zufahrt würden auf diese Weise auf der Parzelle 708/1 und auf der Parzelle 603/3 insgesamt etwa 13 m2 Fremdgrund beansprucht werden. Die Nachteile, welche die Beschwerdeführer durch eine eventuelle Einräumung eines Bringungsrechtes erleiden würden, seien nunmehr den Nachteilen gegenüber zu stellen, die auch bei der Benützung der öffentlichen Straße als Zufahrt bestünden - wie die Gefahrenquelle beim Einbiegen von Wirtschaftsfuhren (insbesondere beim Linksabbiegen, die Verschmutzung der asphaltierten Straße bei Durchführung von Düngung und Maisernte sowie das Auftreten von Gefahren beim Viehtrieb). Die öffentliche Straße führe durch ein verbautes Gebiet, sei teilweise stark befahren und es seien zwei Kreuzungen zu passieren. Dem gegenüber stehe lediglich eine geringe Fremdgrundinanspruchnahme von etwa 13 m2. Damit könne ein erheblicher Umweg von ca. 570 m erspart werden, könnten erhebliche Gefahrenquellen beseitigt werden und würde ein hoher wirtschaftlicher Vorteil für den Antragsteller erreicht werden. Dies insbesondere durch die Verringerung des Zufahrtsweges, die Verringerung des Arbeitsaufwandes beim Viehtrieb und bei der Silomaisernte sowie bei der Reinigung der Straße. Bei einer Fremdgrundinanspruchnahme von lediglich 13 m2 könne ein Bringungsrecht in einer Breite von 5 m eingeräumt werden. Im Hinblick auf die umfangreiche Tätigkeit an den Eigenflächen der mitbeteiligten Partei sei jedenfalls ein ganzjähriges Befahren der Bringungsrechtstrasse geboten. Durch die Einräumung eines Bringungsrechtes würden öffentliche Interessen nicht verletzt und es würde damit die geringste Fremdgrundinanspruchnahme und die kürzeste Erschließungsstrecke erreicht werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde wurde ein ergänzendes Gutachten einer landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt, in dem u.a. ausgeführt wurde, es sei richtig, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nrn. 598/1, 602 und 601/1, KG L., über eine ordnungsgemäße Zufahrtsmöglichkeit, nämlich über eine ca. 570 m lange asphaltierte Gemeindestraße verfügen würden. Ein Bringungsnotstand für die erwähnten Parzellen liege daher nicht vor. Aus dem Blickwinkel der fachlichen Praxis werde jedoch festgestellt, dass die landwirtschaftliche Bringung über die öffentliche Straße eine Reihe von wirtschaftlichen Erschwernissen für den Betrieb der mitbeteiligten Partei mit sich bringe. Zu den Behinderungen und möglichen Gefahren, die sich im Bereich des öffentlichen Verkehrs ergeben könnten, welche im erstinstanzlichen Gutachten ausführlich beschrieben worden seien, kämen noch spezifische Wirtschaftserschwernisse hinzu. Dabei stehe die Häufigkeit und die Art der mit landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen notwendigen Fahrten bzw. Viehtriebe in direktem Zusammenhang mit der Nutzungsform und Nutzungsintensität der dem Verfahren zu Grunde liegenden Grundstücke. Der Betrieb der mitbeteiligten Partei verfüge über keine allzu große landwirtschaftliche Flächenausstattung - in Relation zum Viehbestand - und daher müssten die vorhandenen Felder eher intensiv bewirtschaftet werden. Eine Bewirtschaftung der in Rede stehenden Grundstücke über die öffentliche Straße bedeute gegenüber einer Zufahrtsmöglichkeit über den gemeinsamen Grenzpunkt jedenfalls einen deutlich höheren Zeitaufwand und einen größeren Treibstoffverbrauch, womit eine höhere Belastung der Umwelt einhergehe. Schließlich erfolgt die Berechnung eines einmaligen Entschädigungsbetrages von S 5.509,--. Zusammenfassend werde festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren zwar eine landwirtschaftliche Bringungsmöglichkeit bestehe, bei Realisierung der beantragten Zufahrtsmöglichkeit über den gemeinsamen Grenzpunkt - in Form eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes - jedenfalls neben wirtschaftlichen Erleichterungen für den Betrieb der mitbeteiligten Partei auch Vorteile für den öffentlichen Verkehr sowie die Anrainer entlang der betreffenden Gemeindestraße in spürbarem Ausmaß eintreten würden. Im Zusammenhang mit der Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten des Betriebes der mitbeteiligten Partei ergebe sich für die Beschwerdeführer kein Flächenverlust, sondern wäre lediglich die Möglichkeit einer der Widmung entsprechenden Nutzung auf einer Fläche von 13 m2 nicht mehr gegeben.

Mit Eingabe vom 25. Mai 1998 äußerte sich die mitbeteiligte Partei zu diesem Gutachten insbesondere dahin, dass sie zunächst die fachgutachtlichen Feststellungen als richtig qualifiziere, im vorliegenden Zusammenhang aber noch darauf hinweise, dass sie angrenzend an die gegenständlichen Grundstücke schon seit längerer Zeit Pachtgrund bewirtschafte und die Pachtdauer auf lange Zeit vereinbart sei. Auch zur Bewirtschaftung dieser Pachtgrundstücke sei für ihn das beantragte Bringungsrecht von Bedeutung.

Die Beschwerdeführer führten in ihrer Eingabe vom 25. Mai 1998 zum gegenständlichen Ergänzungsgutachten aus, dass sie die fachgutachtliche Feststellung, ein Bringungsnotstand sei für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht gegeben, als zutreffend qualifizierten. Richtig sei auch, dass die Benützung der ins Auge gefassten Bringungstrasse Erleichterungen für die mitbeteiligte Partei in Form einer Abkürzung des Zufahrtsweges von der Hofstelle zu den Grundstücken mit sich bringen würde. Dies stelle keinesfalls eine geeignete gesetzliche Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes dar. An der gegebenen Sachlage würde sich auch nach dem vorliegenden Gutachten nichts ändern. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Bringungsrecht lägen nicht vor. Die Beschwerdeführer sprächen sich weiter nachdrücklich gegen die Einräumung eines solchen nach ihrer Ansicht rechtlich unzulässigen und tatsächlich nicht notwendigen Bringungsrechtes aus. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die von der mitbeteiligten Partei zu benützende öffentliche Straße gering frequentiert sei. Sämtliche Landwirte in unmittelbarer Nähe der mitbeteiligten Partei benützten diese Gemeindestraße zu sämtlichen notwendigen Zwecken der Bewirtschaftung ihrer Felder. Es werde auch regelmäßig Vieh getrieben, ohne dass diese Art der Straßenbenützung jemals problematisch gewesen wäre. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum gerade für die mitbeteiligte Partei die Benützung dieser geringen Strecke der Gemeindestraße nicht zumutbar sein sollte. Der im Amtsgutachten angezogene höhere Zeitaufwand und größere Treibstoffverbrauch falle überhaupt nicht ins Gewicht, benötige doch die mitbeteiligte Partei bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 20 km/h von der Hofstelle bis zu den gegenständlichen Feldern für die Strecke von 570 m 1 Minute und 42 Sekunden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei keinesfalls täglich oder wöchentlich zu ihrem Grundstück 598/1 zufahren müsse, werde doch das Grundstück im Rahmen der Fruchtfolge unterschiedlich genützt. Zur Benützung der Ackerfläche bestehe über Monate überhaupt keine Notwendigkeit des Zufahrens. Zur Benützung als Wiesenfläche sei auch lediglich während der Heuarbeiten zuzufahren. Durch die Benützung der Gemeindestraße seien bei obiger Betrachtung tatsächliche Wirtschaftserschwernisse nicht gegeben.

Auch im Zuge der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung bekräftigten die Verfahrensparteien nochmals ihre jeweiligen Standpunkte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1998 wies die belangte Behörde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die mit Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides festgesetzte Entschädigung auf den Betrag von S 5.509,--

erhöht wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass die Berufung neben der Bekämpfung der Höhe der mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Entschädigung im Wesentlichen darauf gestützt werde, dass die beiden bringungsberechtigten Grundstücke Nrn. 598/1 und 602 durch eine öffentliche Straße erschlossen seien, wobei die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Wirtschaftserschwernisse bei Benützung dieser öffentlichen Straße durch die mitbeteiligte Partei nicht vorlägen. Diesem Berufungsvorbringen seien nunmehr die diesbezüglichen Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen im landwirtschaftlichen Amtsgutachten vom 7. Juli 1997 einschließlich der fachgutachtlichen Stellungnahme vom 19. August 1997 der erstinstanzlichen Behörde sowie dem in dieser Hinsicht im Ergebnis gleich lautenden zweitinstanzlichen landwirtschaftlichen Ergänzungsgutachten vom 30. April 1998 entgegen zu halten. Nach dem landwirtschaftlichen Ergänzungsgutachten kämen zu den vor angeführten im erstinstanzlichen Gutachten ausführlich beschriebenen Behinderungen noch spezifische Wirtschaftserschwernisse hinzu, welche sich aus dem Erfordernis einer intensiven Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes der mitbeteiligten Partei und der damit verbundenen Häufigkeit und Art der mit landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen notwendigen Fahrten und Viehtriebe ergäben. Die von den am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen erachteten Wirtschaftserschwernisse würden sowohl in der Berufung als auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum landwirtschaftlichen Ergänzungsgutachten vom 30. April 1998 in Zweifel gezogen bzw. in Abrede gestellt. Diese Einwendungen hätten die belangte Behörde allerdings insbesondere dahin nicht zu überzeugen vermocht, als das mit dem Befahren der betreffenden öffentlichen Straße durch die mitbeteiligte Partei verbundene Gefahrenpotenzial vornehmlich im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des mehrmaligen Linksabbiegens mit Wirtschaftsfuhren (Einbringen von Heu, Stroh, Silomais) jeweils bei der Rückfahrt wegen schlechter Sicht für den Traktorfahrer (nach hinten) nicht entkräftet habe werden können, zumal diese öffentliche Straße im fraglichen Bereich durch eng verbautes Gebiet führe, teilweise stark befahren werde und zwei Kreuzungen zu passieren seien. Gleiches gelte aber auch für die von der mitbeteiligten Partei durchzuführenden Viehtriebstätigkeiten, welche in eng verbautem Gebiet auf stark frequentierter öffentlicher Straße erfolgen müssten. Aber auch die - insbesondere von der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Zweitinstanz - ins Treffen geführten Wirtschaftserschwernisse in Form eines deutlich höheren Zeitaufwandes und eines größeren Treibstoffverbrauches durch das Benützen der öffentlichen Straße seitens der mitbeteiligten Partei lasse sich nicht gänzlich von der Hand weisen. Wenngleich nicht verkannt werde, dass - wie dies die Beschwerdeführer an sich auch zu Recht ins Treffen führten - das Vorhandensein einer öffentlichen Straße ein Indiz für eine ordnungsgemäße Zufahrtsmöglichkeit der damit erschlossenen Grundflächen darstelle, könne doch in besonders gelagerten Einzelfällen auch eine öffentliche Straße eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit im Sinne des GSLG darstellen. Dies werde insbesondere dann der Fall sein, wenn die aus der Benützung einer solchen öffentlichen Straße resultierenden Erschwernisse bzw. Gefahrenpotenziale das ortsübliche Ausmaß überstiegen und demgemäß diese dem betreffenden Straßenbenützer nicht mehr zumutbar seien. Dass dies im Gegenstand zutreffe, lasse sich nach Ansicht der belangten Behörde bereits dem von der Erstinstanz auf der Basis des erstatteten landwirtschaftlichen Amtsgutachtens ermittelten Sachverhalt entnehmen, führe doch - wie vorhin schon mehrmals angesprochen - die betreffende öffentliche Straße durch eng verbautes Gebiet, werde teilweise stark befahren und erfordere das Passieren von zwei Kreuzungen durch die mitbeteiligte Partei. Im Übrigen solle nicht unerwähnt bleiben, dass das mit dem erstinstanzlichen Bescheid eingeräumte Bringungsrecht eine Fremdgrundinanspruchnahme von lediglich 13 m2 - mithin in einem äußerst geringen Ausmaß - erfordere, wobei dadurch ein erheblicher Umweg von ca. 570 m erspart und damit die voraufgezeigten Gefahrenquellen beseitigt sowie ein nicht unbeträchtlicher wirtschaftlicher Vorteil für die mitbeteiligte Partei erreicht werden könnten. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass seitens der Beschwerdeführer auf die ihnen zur Kenntnis gebrachten fachgutachtlichen Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene - nämlich durch die Vorlage eines Gutachtens eines entsprechenden nichtamtlichen Sachverständigen - repliziert worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 19. Oktober 1998 sei zunächst vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Blick auf die Zufahrtsmöglichkeit über die besagte Gemeindestraße ein Bringungsnotstand bzw. eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in Abrede gestellt und im Weiteren auch der von der zweitinstanzlichen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellte Mehraufwand an Zeit sowie an Treibstoff durch das Befahren dieser öffentlichen Straße seitens der mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogen worden. Die mitbeteiligte Partei habe ausgeführt, dass sie durch die Wirtschaftserschwernisse sowie die größere Weglänge bei Benützung der öffentlichen Straße eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit erblicke. Aus den vorangeführten Gründen sei die belangte Behörde daher letztendlich veranlasst gewesen, die Berufung mit der Maßgabe der vorgenommenen Abänderung der im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Entschädigung als unbegründet abzuweisen. Die Erhöhung des von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzten Entschädigungsbetrages fuße auf der im landwirtschaftlichen Ergänzungsgutachten vom 30. April 1998 vorgenommene Neuberechnung, welche in durchaus nachvollziehbarer und damit plausibler Form zu einem einmalig zu leistenden Entschädigungsbetrag von S 5.509,-- geführt habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23. Juni 1999, B 313/99, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Mit Schriftsatz vom 6. September 1999 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringen sie u.a. vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Parzellen nicht vorlägen. Es sei Tatsache, dass die Grundstücke 602 und 598/1 der mitbeteiligten Partei exzellent über eine asphaltierte öffentliche Straße aufgeschlossen seien. Die Entfernung dieser Grundstücke von der Hofstelle der mitbeteiligten Partei betrage lediglich 570 m. Dies bedeute, dass die mitbeteiligte Partei eine Strecke von lediglich 570 m asphaltierter öffentlicher Straße benützen müsse, um zu ihren "bestaufgeschlossenen Grundstücken" zu gelangen. Wirtschaftserschwernisse würden nicht vorliegen. Das Linksabbiegen im Zuge des Lenkens eines Kraftfahrzeuges sei eine Maßnahme, die der Inhaber einer Lenkerberechtigung grundsätzlich beherrschen müsse. Auch die behaupteten weiteren Erschwernisse, nämlich die Verschmutzung der öffentlichen Straße und der Viehtrieb über die öffentliche Straße, würden nicht vorliegen. Die Möglichkeit einer Verschmutzung der öffentlichen Straße bei Befahren mit Traktoren und beim Viehtrieb auf einer öffentlichen Straße, welche nur mäßig frequentiert sei, seien keinesfalls Wirtschaftserschwernisse, die einen Bringungsnotstand im Sinne des Kärntner GSLG 1969 begründen könnten. In technischer Hinsicht liege keine unzulängliche Bringungsmöglichkeit vor. Die Straße habe eine Breite von ca. 5 m, sei asphaltiert und die mitbeteiligte Partei habe insgesamt nur ein kurzes Stück dieser Straße zu benützen, um zu ihren auf diese Weise "bestaufgeschlossenen Feldern" zu kommen. Eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit in rechtlicher Hinsicht liege ebenfalls nicht vor, da die Grundstücke Nrn. 598/1 und 602 über eine jederzeit und uneingeschränkt benützbare öffentliche Straße, die auf einer Länge von lediglich 570 m befahren werden müsse, aufgeschlossen würden. Eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit in finanzieller Hinsicht liege auch nicht vor. Die öffentliche Straße sei von der mitbeteiligten Partei nicht zu erhalten. Der Aufwand zur Bewirtschaftung ihrer Flächen über die öffentliche Straße sei ein minimaler. Abgesehen davon sei bezüglich dieser Frage ein Gesamtvergleich anzustellen. Tausende Landwirte in Kärnten würden sich glücklich schätzen, wenn ihre Grundstücke so perfekt aufgeschlossen wären, wie es die Parzellen Nrn. 598/1 und 602 der mitbeteiligten Partei seien. Die Inanspruchnahme öffentlichen Gutes sei daher nicht unzweckmäßig, sondern sinnvoll. Die Bewirtschaftung der Grundstücke werde mit Sicherheit nicht unwirtschaftlich, wenn die mitbeteiligte Partei die öffentliche Straße benütze. Die Einräumung eines Bringungsrechtes stelle für die Eigentümer der belasteten Parzellen einen erheblichen Eigentumseingriff dar. Die Belastung von Bauland mit einem Bringungsrecht sei im Ergebnis eine Maßnahme, die einer Enteignung nahe komme. Die mit dem Bringungsrecht belastete Baulandfläche sei als solche überhaupt nicht mehr verwertbar und nutzbar. Das Grundstück 603/3 befinde sich im unmittelbaren Ortsgebiet und sei daher Bauerwartungsland.

Die mitbeteiligte Partei müsse - so die Beschwerde weiter - keinesfalls täglich oder wöchentlich zu ihrem Grundstück fahren. Dieses werde im Rahmen der Fruchtfolge unterschiedlich genützt. Zur Benützung als Ackerfläche bestehe über Monate überhaupt keine Notwendigkeit des Zufahrens. Zur Benützung als Wiesenfläche sei lediglich während der Heuarbeiten zuzufahren. Somit seien durch die Benützung der Gemeindestraße tatsächliche Wirtschaftserschwernisse nicht gegeben. Das einzige Argument der mitbeteiligten Partei sei das der Bequemlichkeit. Dieses sei aber nicht ausreichend, um ein Bringungsrecht im Sinne des Gesetzes zu begründen. In Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen.

Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten stütze, ohne die zu diesem Gutachten erhobenen Einwände der Beschwerdeführer in ihrer Begründung auch nur zu berühren, geschweige denn, sich mit diesen Einwänden auseinander zu setzen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen oder, wie beantragt, einen Ortsaugenschein durchzuführen, um sich von der Stichhaltigkeit der erhobenen Einwände zu überzeugen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer replizierten auf diese Gegenschrift.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anzumerken ist, dass im Berufungsverfahren bereits das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1998 (kurz: GSLG 1998), LGBl. Nr. 3, anzuwenden war, welches gemäß dessen § 24 Abs. 1 an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten (sohin am 1. März 1998) in Kraft getreten ist.

Gemäß § 1 GSLG 1998 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, also unmittelbar oder mittelbar der land- und forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

Nach § 2 Abs. 1 GSLG 1998 sind Bringungsrechte von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Gemäß § 3 Abs. 1 GSLG 1998 hat die Agrarbehörde Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b)

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c)

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

              d)              möglichst geringe Kosten verursacht werden.

In § 7 Abs. 1 erster Satz GSLG 1998 wird schließlich festgelegt, dass für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung gebührt.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die gegenständlichen Liegenschaften der mP durch eine öffentliche Straße erschlossen werden, über welche auch grundsätzlich die Bringung möglich ist.

Von den Beschwerdeführern wird in Abrede gestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die der mP eingeräumte Bringungsmöglichkeit über ihre Grundstücke vorliegen. Es ist daher im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a GSLG 1998 im Beschwerdefall zu prüfen, ob eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit vorliegt und die zweckmäßige Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken der mP dadurch erheblich beeinträchtigt wird.

Dass eine zur Gänze auf einer öffentlichen Straße gelegene Bringungsmöglichkeit als unzulänglich im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG (1969) beurteilt werden könnte, erschiene - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/07/0135, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Kärntner GSLG 1969 ausgeführt hat - nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände sowohl in der Beschaffenheit des für die zweckmäßige Bewirtschaftung besonders gelagerten Bringungsbedarfes als auch in einer aus besonderen Gründen diesem Bedarf nicht gerecht werdenden Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes denkmöglich. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn feststünde, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung der Not leidenden Grundstücke die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge in einer Breite erfordere, welche das Passieren der betroffenen Straßenabschnitte in einer ins Gewicht fallenden Zahl der anzunehmenden Fälle in zumutbarer Zeit nicht gestattet.

Die belangte Behörde geht u.a. davon aus, dass die öffentliche Straße im fraglichen Bereich durch eng verbautes Gebiet führe und teilweise stark befahren werde. Von den Beschwerdeführern wurde jedoch wiederholt in Abrede gestellt, dass diese Straße stark frequentiert sei und dass besondere Erschwernisse bei der Bringung (insbesondere durch mehrmaliges Linksabbiegen) aufträten.

Hinsichtlich der Verkehrsfrequenz kann der Begründung des angefochtenen Bescheides ebenso wenig wie den von der belangten Behörde zitierten Sachverständigengutachten entnommen werden, worauf sich die - nicht näher spezifizierte - Annahme eines starken Befahrens der öffentlichen Straße ableiten lässt. Die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige verweist etwa nur allgemein auf "Behinderungen und mögliche Gefahren, die sich im Bereich des öffentlichen Verkehrs ergeben können". Damit werden jedoch keine besonderen Gründe im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur aufgezeigt, die für eine unzulängliche Erschließung der Grundstücke der mP sprechen würden, zumal auch die mP in ihrer Stellungnahme zur Berufung der beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit des Linksabbiegens bei voller Beladung einräumte.

Bezüglich der erforderlichen Häufigkeit z.B. von notwendigen Fahrten für die Bewirtschaftung der gegenständlichen Grundstücke der mP fehlen ebenso wie etwa hinsichtlich des damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Mehraufwandes konkrete Ermittlungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid, aus denen sich im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur Anhaltspunkte für eine unzulängliche Erschließung der Grundstücke der mP ergeben könnten. Darüber hinaus blieben auch bezüglich des Viehtriebs die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezieht, für eine nachvollziehbare Begründung des Vorliegens einer unzulänglichen Erschließung zu allgemein (es ist dort lediglich von einem "erheblichen Mehraufwand" die Rede und dass dafür zu sorgen sei, dass die anderen Straßenbenützer nicht gefährdet werden, die Tiere nicht in fremde Grundstücke eindringen oder die Straße beschmutzen).

Auf der Basis des von der belangten Behörde ermittelten und festgestellten Sachverhalts ist im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur nicht zu erkennen, dass die Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 GSLG 1998 zulässig wäre. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien betreffend eine "Eingabegebühr Verfassungsgerichtshof" sowie betreffend einen weiteren Schriftsatz- Vorlageaufwand für die erstattete Replik war abzuweisen, weil die Erstattung der Eingabegebühr für die Einbringung einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof nicht Gegenstand der nach dem VwGG zu erstattenden Gebühr (vgl. § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG) ist und der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur in einfacher Höhe zu erstatten ist. Die Erstattung einer Replik wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht angeordnet und war auch zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung nicht notwendig, weshalb auch der dafür geltend gemachte "Vorlageaufwand" (offenbar gemeint: die diesbezüglichen Stempelgebühren) nicht zu erstatten war.

Wien, am 21. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070125.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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