TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/24 2005/02/0253

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der A. Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. Nikolaus Schindler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. August 2005, Zl. RU6-St-S-0017/0, betreffend Bewilligung und Entfernungsauftrag gemäß § 84 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 271,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2000 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Anbringung von Werbungen (deren farbliche und graphische Beschaffenheit lässt sich der zu einem Bestandteil dieses Bescheides erklärten Beilage entnehmen) - im Ausmaß von jeweils 11,761 m x 5,74 m - auf dem außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der B 17 auf einem näher bezeichneten Grundstück gelegenen "Obi-Turm" gemäß § 84 Abs. 3 StVO abgewiesen (Spruchpunkt 1.).

Weiters wurde der Beschwerdeführerin nach § 84 Abs. 4 StVO aufgetragen, die beiden "Prismavision-Anlagen" von jeweils 11,761 m x 5,74 m, die folgende Schriftzüge enthalten, innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft (des erstinstanzlichen Bescheides) zu entfernen:

a) "Typischer Kunde vom größten Mediamarkt Europas und täglich werden es mehr! Mediamarkt/Willkommen im freien Markt"

b) "So geht's zur größten Auswahl und zum kleinsten Preis/Mediamarkt/Willkommen im freien Markt"

c) "Skoda Fabia Die neue Klasse. Von Skoda" (Spruchpunkt 2.).

Schließlich wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, Kommissionsgebühren binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides an die Erstbehörde zu entrichten (Spruchpunkt 3.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind Werbungen und Ankündigungen - abgesehen von den im Beschwerdefall nicht bedeutsamen Fällen nach Abs. 1 - an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen hat, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist (dies gilt jedoch nicht für die - im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls nicht relevante - Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f).

Dass es sich bei den gegenständlichen Schriftzügen um - hier wirtschaftliche - Werbung (d.h. die - nicht rein beschreibende - Anpreisung von Waren und Dienstleistungen, mit welchem ein Güteurteil verbunden ist - vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0152) handelt, steht außer Zweifel, wobei (auch) von einer "Ankündigung" (hier: allenfalls bei den zu lit. a) und lit. b) zitierten Schriftzügen, als Hinweis auf einen anderen Ort) keine Rede sein kann, weil dieser (jeweilige) Hinweis gegenüber der - den Schwerpunkt bildenden - Werbung in den Hintergrund tritt (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis). Von "mehr Hinweis als Werbung" - so die Beschwerdeführerin - kann keine Rede sein. Dass aber diese Werbung nicht "einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist", liegt auf der Hand.

Somit war die belangte Behörde zu keiner Prüfung oder Auseinandersetzung mit der weiteren Voraussetzung verpflichtet, ob von dem Vorhaben der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194). Die weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführerin veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere ist der von der Beschwerdeführerin geforderte "Zusammenhang" dieser beiden Voraussetzungen (das zitierte Bedürfnis bzw. Interesse der Straßenbenützer einerseits und mangelnde Beeinträchtigung des Straßenverkehrs andererseits) abzulehnen. Von "Spitzfindigkeiten" der belangten Behörde in diesem Zusammenhang - so die Beschwerdeführerin polemisch - kann daher nicht gesprochen werden.

Von daher gesehen gehen die von einer verfehlten Prämisse abgeleiteten Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin ins Leere, wobei am Rande vermerkt sei, dass die Behörde im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet ist, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2001/03/0289). Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl von anderen bestehenden Werbungen und Hinweisen ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da sie aus allenfalls dafür erteilten Bewilligungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2000/03/0209) oder einer "Verwaltungspraxis" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, Zl. 93/11/0167), selbst aus dem "Nicht-Einschreiten" in anderen Fällen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zl. 87/03/0112) keine Rechte für sich ableiten könnte.

Die Versagung der angestrebten Bewilligung ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

II. Zu Spruchpunkt 2.:

Nach § 84 Abs. 4 StVO hat die Behörde, wenn eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden ist, den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen.

Da zum Zeitpunkt dieses Ausspruches keine rechtswirksame, erforderliche Ausnahmebewilligung vorlag, ist der auf diese Gesetzesstelle gestützte Beseitigungsauftrag rechtmäßig erfolgt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194).

III. Zu Spruchpunkt 3.:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich insoweit in ihrem Recht verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), "bezahlte Kommissionsgebühren nicht nochmals bezahlen zu müssen". Eine diesbezügliche Rechtsverletzung ist jedoch nicht erkennbar, da mit diesem Spruchpunkt keine "neuerliche" Entrichtung der Kommissionsgebühr vorgeschrieben wurde.

IV. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, beschränkt durch den Umfang des Antrages der belangten Behörde in der Gegenschrift.

Wien, am 24. Jänner 2006

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020253.X00

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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