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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
ABGB §1432;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des H N in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. März 2006, Zl. 1-LAD-ALLG-5121/1/05, betreffend Verwendungszulagen nach § 176 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 - K-DRG 1994, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des H N in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. März 2006, Zl. 1-LAD-ALLG-5121/1/05, betreffend Verwendungszulagen nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 - K-DRG 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes,
der zweite Satz des Spruchpunktes a) und der Spruchpunkt c) werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Landesbeamter mit Verwendung in der Verwaltungsdirektion des Landeskrankenhauses K in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er ist seit 1. Dezember 1993 im Rahmen der Personalabteilung mit der Funktion eines Sachgebietsleiters betraut. Zuvor war er als Sachbearbeiter, ab 1. Oktober 1993 als Leiter des Referates C in der Personalabteilung des Amtes der Landesregierung tätig.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 176 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 K-DRG 1994. Dieser Antrag weist folgenden Inhalt auf (Hervorhebungen im Original):Mit Eingabe vom 17. Oktober 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 K-DRG 1994. Dieser Antrag weist folgenden Inhalt auf (Hervorhebungen im Original):
"...
Ich nehme aufgrund der erworbenen Fachkompetenz mit großem Einsatz seit 1993 maßgeblich die Verantwortung für die Kernbereiche der Personaladministration im LKH K (Vertragswesen, dienst- und besoldungsrechtliche Erledigungen) wahr.
Nunmehr ersuche ich um Zuerkennung einer angemessenen Verwendungszulage nach § 176 Abs. 1 Ziffer 3 des Ktn. Dienstrechtsgesetzes 1994, da ich ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte des LKH K zu tragen habe, das weit über jenem von Mitarbeitern der gleichen Verwendungsgruppe (B) liegt. Ich ersuche daher um Neubemessung meiner Verwendungszulage mit 15 % des Gehaltes von V/2.Nunmehr ersuche ich um Zuerkennung einer angemessenen Verwendungszulage nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3 des Ktn. Dienstrechtsgesetzes 1994, da ich ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte des LKH K zu tragen habe, das weit über jenem von Mitarbeitern der gleichen Verwendungsgruppe (B) liegt. Ich ersuche daher um Neubemessung meiner Verwendungszulage mit 15 % des Gehaltes von V/2.
Weiters ersuche ich um eine Verwendungszulage nach § 176 Abs. 1 Ziffer 2, da ich einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse (VII) erwartet werden kann. Eine derartige Verwendungszulage wird Mitarbeitern in anderen LKA's und in der KABEG sehrwohl zuerkannt.Weiters ersuche ich um eine Verwendungszulage nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, da ich einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse (römisch sieben) erwartet werden kann. Eine derartige Verwendungszulage wird Mitarbeitern in anderen LKA's und in der KABEG sehrwohl zuerkannt.
Die von mir verrichteten Dienste sind jedoch auch in erheblichem bis überwiegendem Ausmaß einer höheren Verwendungsgruppe (Verwendungsgruppe A, Höherer Dienst) zuzuordnen. Dies geht allein aus der Aufgabenstellung hervor und zeigt ein Vergleich mit anderen Organisationen. Die geforderte umfassende und detaillierte Kenntnis und die Handhabung von vielseitigen rechtlichen Bestimmungen wird üblicherweise nur von Mitarbeitern erbracht, die der Verwendungsgruppe A zugehören.
Bezüglich der Verantwortlichkeit für die Führung der Geschäfte und der höheren Wertigkeit der Tätigkeit bringe ich vor:
Auch nach dem Zusammenführen der Bereiche 'Referat C' ('Vertragswesen') und der seinerzeitigen 'Personalstelle' - nunmehr 'Leistungswesen' wurde seitens des damaligen Verwaltungsdirektors die fachlich eigenverantwortliche Wahrnehmung der zugewiesenen Agenden verfügt. Weiters wurde mir die Zeichnungsvollmacht für das gesamte Personalbudget erteilt und u. a. auch ausdrücklich die Berechtigung zur Vornahme von Entlassungen, insbesondere bei Verhinderung des Verwaltungsdirektors, erteilt.
So nehme ich seitdem unter anderem folgende Aufgaben bzw. Verantwortung wahr:
"a)
Ihrem Antrag vom 24. Oktober 2005 auf Entscheidung und Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 176 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, idgF., rückwirkend ab dem Jahr 1993, wird teilweise Folge gegeben und Ihnen gemäß § 176 Abs. 1 Z 3 K-DRG 1994 ab 1. Jänner 2001 eine Verwendungszulage in der Höhe von 15 % des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt. Hinsichtlich der Anhebung der Ihnen gewährten Verwendungszulage gemäß § 176 Abs. 1 Z 3 K-DRG 1994 für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2000 wird Ihr Antrag abgewiesen.Ihrem Antrag vom 24. Oktober 2005 auf Entscheidung und Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, idgF., rückwirkend ab dem Jahr 1993, wird teilweise Folge gegeben und Ihnen gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, K-DRG 1994 ab 1. Jänner 2001 eine Verwendungszulage in der Höhe von 15 % des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gewährt. Hinsichtlich der Anhebung der Ihnen gewährten Verwendungszulage gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, K-DRG 1994 für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2000 wird Ihr Antrag abgewiesen.
b)
Ihr Antrag auf Zuerkennung von Verwendungszulagen gemäß § 176 Abs. 1, Z 1, 2 und 3 K-DRG 1994 für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 30. September 1998 wird infolge Verjährung zurückgewiesen.Ihr Antrag auf Zuerkennung von Verwendungszulagen gemäß Paragraph 176, Absatz eins,, Ziffer eins, 2 und 3 K-DRG 1994 für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 30. September 1998 wird infolge Verjährung zurückgewiesen.
c)
Ihr Antrag auf Zuerkennung von Verwendungszulagen gemäß § 176 Abs. 1 Z 1 und 2 K-DRG 1994 für die Zeit ab 1. Oktober 1998 wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Verwendungszulagen gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins und 2 K-DRG 1994 für die Zeit ab 1. Oktober 1998 wird abgewiesen."
Begründend stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges folgenden Sachverhalt fest:
"Sie stehen seit 19. Oktober 1981 im Dienst des Landes Kärnten. Dieses Dienstverhältnis ist aufgrund Ihrer Ernennung zum Beamten des Landes Kärnten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7, seit 1. Jänner 1986 ein öffentlich-rechtliches. Beförderungen erfolgten mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 (B/IV/4), 1. Jänner 1993 (B/V/2), 1. Jänner 1997 (B/VI/1) und 1. Jänner 2003 (B/VII/1)."Sie stehen seit 19. Oktober 1981 im Dienst des Landes Kärnten. Dieses Dienstverhältnis ist aufgrund Ihrer Ernennung zum Beamten des Landes Kärnten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 7, seit 1. Jänner 1986 ein öffentlich-rechtliches. Beförderungen erfolgten mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 (B/IV/4), 1. Jänner 1993 (B/V/2), 1. Jänner 1997 (B/VI/1) und 1. Jänner 2003 (B/VII/1).
Von Beginn Ihrer Tätigkeit an waren Sie bis zum 30. September 1993 in der Personalabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung als Sachbearbeiter im Wesentlichen für dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten des aufrechten Dienstverhältnisses der Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten zuständig.
Mit Wirkung. vom 1. Oktober 1993 wurden Sie im Rahmen der Personalabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zum 'Leiter des Referates C' (dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten der Kärntner Landeskrankenanstalten) bestellt. Diese Funktion übten Sie bis 30. November 1993 aus.
Mit 1. Dezember 1993 erfolgte Ihre Versetzung in die Verwaltungsdirektion des LKH K. Hier wurden Sie im Rahmen der Personalabteilung mit der Funktion eines Sachgebietsleiters für einen Teil der Aufgaben der ehemaligen Referate 'A und C' der Personalabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut. An Nebengebühren bzw. Zulagen wurden Ihnen im Lauf Ihres Dienstverhältnisses zuerkannt (jeweils in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2):Mit 1. Dezember 1993 erfolgte Ihre Versetzung in die Verwaltungsdirektion des LKH K. Hier wurden Sie im Rahmen der Personalabteilung mit der Funktion eines Sachgebietsleiters für einen Teil der Aufgaben der ehemaligen Referate 'A und C' der Personalabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut. An Nebengebühren bzw. Zulagen wurden Ihnen im Lauf Ihres Dienstverhältnisses zuerkannt (jeweils in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2):
Ab 1. Februar 1984 eine Mehrleistungszulage in Höhe von 6 % (Pers-26471/1/84) sowie eine Funktionszulage ab 1. Jänner 1988 in Höhe von 2,8 % (Pers-26471/2/90). Diese Funktionszulage wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 eingestellt (Pers-26471/1/91). Ab 1. März 1991 wurde die Mehrleistungszulage auf 11 % erhöht und zusätzlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8 % gewährt (Präs-17/18/91). Eine weitere Nebengebühr in Form einer Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit wurde Ihnen ab 1. Jänner 1993 zuerkannt (Pers-26471/3/95). Aufgrund Ihrer Bestellung zum Referatsleiter wurden Ihnen mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 eine Mehrleistungszulage in Höhe von 9 %, eine Aufwandsentschädigung von 8 % und eine Verwendungszulage Z 3 von 9 % gewährt (Pers-26471/4/93). Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 wurden die Mehrleistungszulage auf 11 % und die Verwendungszulage Z 3 auf 15 % erhöht, der Bezug der Aufwandsentschädigung wurde eingestellt (Pers-26471/1/2002). Weiters wurde Ihnen eine EDV-Zulage (Mehrleistungszulage) in der Höhe von 3 % mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 zuerkannt.Ab 1. Februar 1984 eine Mehrleistungszulage in Höhe von 6 % (Pers-26471/1/84) sowie eine Funktionszulage ab 1. Jänner 1988 in Höhe von 2,8 % (Pers-26471/2/90). Diese Funktionszulage wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 eingestellt (Pers-26471/1/91). Ab 1. März 1991 wurde die Mehrleistungszulage auf 11 % erhöht und zusätzlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8 % gewährt (Präs-17/18/91). Eine weitere Nebengebühr in Form einer Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit wurde Ihnen ab 1. Jänner 1993 zuerkannt (Pers-26471/3/95). Aufgrund Ihrer Bestellung zum Referatsleiter wurden Ihnen mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 eine Mehrleistungszulage in Höhe von 9 %, eine Aufwandsentschädigung von 8 % und eine Verwendungszulage Ziffer 3, von 9 % gewährt (Pers-26471/4/93). Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 wurden die Mehrleistungszulage auf 11 % und die Verwendungszulage Ziffer 3, auf 15 % erhöht, der Bezug der Aufwandsentschädigung wurde eingestellt (Pers-26471/1/2002). Weiters wurde Ihnen eine EDV-Zulage (Mehrleistungszulage) in der Höhe von 3 % mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 zuerkannt.
Mit Ihrer Versetzung, in das LKH K erfolgte die Betrauung mit der Funktion eines Sachgebietsleiters im Rahmen der Personalabteilung. Die Personalabteilung ist eine Abteilung im Bereich der Verwaltungsdirektion/Kaufmännischen Direktion des LKH K. Nach Maßgabe der krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen der K-KAO, des K-LKABG sowie der Anstaltsordnung des LKH K ist das Krankenanstaltendirektorium (KD) hinsichtlich der Landesbediensteten im LKH K mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts sowie des Kärntner Objektivierungsgesetzes und der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber betraut; dem Verwaltungsdirektor (VD) im besonderen obliegt die verantwortliche Leitung der technischen, wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten und des hiefür erforderlichen Verwaltungspersonals.
Den einzelnen Mitgliedern des KD obliegen weiters die verantwortliche Leitung der und die Aufsicht über die ihnen jeweils unterstellten Organisationseinheiten, die Aufgaben als Mitglied der Krankenanstaltenkonferenz sowie in Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber die Wahrnehmung der dem KD gemäß § 39 Abs. 1 K-LKABG übertragenen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts hinsichtlich der jeweiligen Berufsgruppen. Der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten bleiben der Abschluss von Sonderverträgen sowie die Zuerkennung von Nebengebühren, Zulagen, Zusatzurlauben und sonstigen Bonifikationen, soweit diese nicht auf Verordnungen oder Richtlinien der Landesregierung beruhen, sowie Überschreitungen der für die den einzelnen Mitgliedern des KD unterstellten Organisationseinheiten festgelegten Stellenplanvorgaben.Den einzelnen Mitgliedern des KD obliegen weiters die verantwortliche Leitung der und die Aufsicht über die ihnen jeweils unterstellten Organisationseinheiten, die Aufgaben als Mitglied der Krankenanstaltenkonferenz sowie in Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber die Wahrnehmung der dem KD gemäß Paragraph 39, Absatz eins, K-LKABG übertragenen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts hinsichtlich der jeweiligen Berufsgruppen. Der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten bleiben der Abschluss von Sonderverträgen sowie die Zuerkennung von Nebengebühren, Zulagen, Zusatzurlauben und sonstigen Bonifikationen, soweit diese nicht auf Verordnungen oder Richtlinien der Landesregierung beruhen, sowie Überschreitungen der für die den einzelnen Mitgliedern des KD unterstellten Organisationseinheiten festgelegten Stellenplanvorgaben.
Unter der unmittelbaren Leitung des VD obliegt der Personalabteilung die Erfüllung nachstehender Aufgaben:
1. krankenanstalteninterne Personalentwicklung und Personalbedarfsermittlung
1.
Sachgebiet VPA - 6,5 VZK
Zuständigkeitsbereich:
Ärzte; Apotheker; Psychologen; Chemiker (MLV Gruppe 1- 2)
Turnusärzteausbildung; Famulanten; Praktikanten, Werkverträge; Dienstzettel; Ferialpraktikanten, sonst. Personal, Mitarbeiterauswahl (Objektivierungen) Personalausbildungen
Erstellung (Verlängerung) von Dienstverträgen und sonstigen Erledigungen des Dienstbetriebes für den Wirkungsbereich
2.
Sachgebiet VPV - 8,75 VZK
Zuständigkeitsbereich:
Hebammen, DGKS, PflegehelferInnen, Med.Techn.Dienste, Verw.Dienste, Handw.Dienste, Sonst. Personal (MLV Gruppe 3-9)
Erstellung (Verlängerung) von Dienstverträgen und sonstigen Erledigungen für den Wirkungsbereich. Weiters die Krankenstandsbeobachtung, die Stichtagsermittlungen, Bezugsvorschüsse und die Standesführung
3.
Sachgebiet VPR - 2 VZK
Zuständigkeitsbereich:
Reiserechnungen, Soziale Einrichtungen, Fahrkostenzuschüsse, Mitarbeitercards, Wohnungen, Parkraumbewirtschaftung
4.
Sachgebiet VPD - 3 VZK
Zuständigkeitsbereich:
SAP HR Customizing, HR Support, Datentransfer, Qualitätskontrolle, Roll out SAP Stammdaten und Dienstplan, HR MitarbeiterInnenschulung.
Jedes Sachgebiet wird von einem Sachgebietsleiter geführt, die übergeordnete Leitung sowie die keinem Sachgebiet der Personalabteilung zugeordneten Agenden werden vom Leiter der Personalabteilung wahrgenommen. Kompetenz (in Eigenverantwortung übertragene Befugnisse) und Pouvoir (Rahmen zur Ausübung der übertragenen Befugnisse) ergeben sich aus den vom Abteilungsleiter übertragenen Aufgaben und der Stellenbeschreibung.
Die Ihnen übertragenen, oben unter dem Sachgebiet 2. umschriebenen Agenden lassen sich darstellen wie folgt:
ad. Spruchteil b):
...
§ 176 Paragraph 176
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
1.
in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2.
einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3.
ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Zur Verwendungsgruppenzulage gemäß § 176 Abs. 1 Z. 1 K-DRG 1994: Zur Verwendungsgruppenzulage gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, K-DRG 1994:
In der Beschwerde wird zur Verwendungsgruppenzulage zusammengefasst vorgebracht, die Verwendung des Beschwerdeführers beziehe sich auf das gesamte Beamten- und Vertragsbedienstetenrecht, dazu auch noch auf weiteres Arbeitsrecht, insbesondere das Angestelltengesetz. Die einzige Ausnahme davon seien Reisegebühren und Fahrtkosten, die in einer eigenen Organisationseinheit behandelt würden. Die anderen beiden neben seinem Sachgebiet noch zur Personalabteilung gehörenden Sachgebiete bedeuteten hingegen überhaupt keine Einschränkung der Breite des Rechtsgebietes seines Arbeitsplatzes, es sei nämlich die eine davon auf EDV-Umsetzung und Systembetreuung ausgerichtet und setze dementsprechend nur die von Fachbereichen kommenden Vorgaben um, die andere sei mit Dienstnehmern anderer Berufsbilder befasst, was bedeute, dass sie auch gleiche dienst- und arbeitsrechtliche Normen anzuwenden habe, ohne dass aber deshalb deren Anwendung im Bereich des Beschwerdeführers eingeschränkt wäre. Ein gewisser Unterschied bestehe nur darin, dass das Berufsrecht der diversen Berufsarten aufgeteilt sei und der eine Sachgebietsleiter nicht unbedingt voll das Berufsrecht jener Mitarbeiter beherrschen müsse, für welche die Zuständigkeit beim anderen Sachgebiet liege. Sein Arbeitsgebiet erfordere den Gesamtüberblick über ein Universitätsstudium, es handle sich um eine typische A-Verwendung. In der Bescheidbegründung fehle es an Feststellungen zu den einzelnen Gesetzen, die er bei seiner Arbeit zu vollziehen habe, obwohl er hiezu im Verwaltungsverfahren eine Aufstellung vorgelegt habe. Zum anderen fehlten in Bezug auf die Behauptung, dass sehr stark mit Textbausteinen gearbeitet werde, nähere Angaben sowohl betreffend deren Inhalt als auch der Häufigkeit der Verwendung, sodass aus den Ausführungen der belangten Behörde nichts abgeleitet werden könne.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu den von ihm zu vollziehenden Gesetzen zu treffen, obwohl er hiezu im Verwaltungsverfahren eine Aufstellung vorgelegt habe. Auch zu Inhalt und Häufigkeit der von der belangten Behörde angesprochenen, von ihm ihrer Ansicht nach verwendeten Textbausteine seien keine näheren Angaben gemacht worden, sodass aus den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde nichts abgeleitet werden könne.
Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt c) des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage gemäß § 176 Abs. 1 Z. 1 K-DRG 1994 für die Zeit ab 1. Oktober 1998 abgewiesen. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers, der der Verwendungsgruppe B angehört, zumindest mit einem Anteil von wenigstens 25 % der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt c) des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, K-DRG 1994 für die Zeit ab 1. Oktober 1998 abgewiesen. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers, der der Verwendungsgruppe B angehört, zumindest mit einem Anteil von wenigstens 25 % der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist.
Wegen der wörtlichen Übereinstimmung des § 176 Abs. 1 Z. 1 K-DRG 1994 mit § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG idF vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 bzw. § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 kann auf die Rechtsprechung zum Bundesrecht zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0332).Wegen der wörtlichen Übereinstimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, K-DRG 1994 mit Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 bzw. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 kann auf die Rechtsprechung zum Bundesrecht zurückgegriffen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0332).
Durch die Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist.
Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss (vgl. auch § 36 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979). Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht (im Dienstklassensystem) grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht - wie bei Vertragsbediensteten - das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 176 Abs. 1 K-DRG 1994 bzw. § 121 Abs. 1 Z. 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z. 1) des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der im Sinn des § 36 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen "erhebliche" und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor (vgl. z.B. das zu § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0160).Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss vergleiche auch Paragraph 36, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979). Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht (im Dienstklassensystem) grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht - wie bei Vertragsbediensteten - das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt Paragraph 176, Absatz eins, K-DRG 1994 bzw. Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, (vormals Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins,) des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen "erhebliche" und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor vergleiche z.B. das zu Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0160).
Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.
Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine dem Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebene Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen, für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen; dabei ist die Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Auch das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. z.B. die zu § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0160, und vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0451, sowie das zur vergleichbaren Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0120).Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine dem Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebene Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen, für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen; dabei ist die Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Auch das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen vergleiche z.B. die zu Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0160, und vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0451, sowie das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0120).
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine Aufstellung vorgelegt, in der er wichtige von ihm anzuwendende Gesetzesbestimmungen wie folgt aufzählte:
"Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 i.d.g.F.
Rahmenbedingungen, Rechte und Pflichten der Dienstnehmer - VB
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 i.d.g.F.
Rechte und Pflichten Beamte, Besoldungsrecht
Ktn. Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft
Rahmenbedingungen, Zuständigkeiten
Krankenanstaltenordnung, Anstaltsordnung
Auswirkungen auf Rechte und Pflichten der Dienstnehmer
Arbeitsverfassungsgesetz
Rechte und Pflichte der Dienstnehmervertretung
ASVG, B-KUVG
Grundzüge, Versicherungspflicht, Leistungen
Einkommensteuergesetz
Grundzüge, Steuerpflicht, so. Auflagen für Dienstgeber
Mutterschutzgesetz 1979
Regelungen f. Dienstnehmerinnen in Betrieben
Mutterschutz-Landesgesetz
Teilregelungen f. Beamtinnen in Betrieben Karenz, Karenzgeld etc
Elternkarenz, Kinderbetreuungsgeld, etc.
Rahmenbedingungen, Rechte und Pflichten der Dienstnehmer
Behinderteneinstellungsgesetz
Kündigungsverfahren, Prämien etc.
Wehrgesetz
Präsenzdienstleistungen von Dienstnehmern, Rechte und Pflichten
KA-AZG, ARG
Arbeitszeitregelungen, Arbeitsruheregelungen
ABGB
Entgeltregelungen, Regelungen über Dienstverhältnisse, Verträge etc
Berufskundliche Vorschriften Gesundheitsberufe
Ärztegesetz, Ausbildungsordnung, Psychologengesetz, etc
Krankenpflegegesetz, MTD-Gesetz, etc.Berufskundliche Vorschriften Gesundheitsberufe, Ärztegesetz, Ausbildungsordnung, Psychologengesetz, etc, Krankenpflegegesetz, MTD-Gesetz, etc.
Dienstvertragsgestaltung, Vordienstzeitenanrechnung, Einstufungskriterien, etc.
Studienvorschriften, Schulgesetze, Universitätsorganisation etc
Vordienstzeitenanrechnung
Landes-Gleichbehandlungsgesetz
Grundsätze
Nebenbeschäftigungsgesetz,
Nebenbeschäftigungen insbes. Verwaltungsbereich
Dienstfreistellungsverordnung
Ansprüche betr. Mitarbeiter"
Unter Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Auflistung kann - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - keinesfalls von vornherein davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet des rechtswissenschaftlichen Studiums angehören, für deren Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077). Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer zu vollziehenden gesetzlichen Bestimmungen und zum konkreten Inhalt seiner Tätigkeiten trifft, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob deren Verrichtung einen Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt und bei Bejahung dieser Frage weiters, in welchem Umfang A-wertige Tätigkeiten von ihm zu verrichten sind.Unter Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Auflistung kann - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - keinesfalls von vornherein davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet des rechtswissenschaftlichen Studiums angehören, für deren Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077). Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer zu vollziehenden gesetzlichen Bestimmungen und zum konkreten Inhalt seiner Tätigkeiten trifft, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob deren Verrichtung einen Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt und bei Bejahung dieser Frage weiters, in welchem Umfang A-wertige Tätigkeiten von ihm zu verrichten sind.
Soweit die belangte Behörde damit argumentiert, der Beschwerdeführer könne den Großteil seiner Erledigungen anhand von Textbausteinen bzw. standardisiert anhand von Berechnungsformeln und Tabellen erstellen, wäre es im Sinne der oben widergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich gewesen, jene Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu bezeichnen, deren Erledigung durch die Verwendung von Textbausteinen oder Berechnungsformeln bzw. Tabellen erfolgen kann und weiters darzulegen, welchen Anteil der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers diese ausmachen. Insgesamt hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung der Frage zulassen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer A-wertige Tätigkeiten zu verrichten hat. Da es die belangte Behörde, soweit dies den vorgelegten Teilen der Verwaltungsakten zu entnehmen ist, unterließ hiezu entsprechende Erhebungen durchzuführen und jedenfalls im angefochtenen Bescheid dazu keine Feststellungen traf, belastete sie Punkt c des angefochtenen Bescheides, soweit er die Verwendungsgruppenzulage gemäß § 176 Abs. 1 Z. 1 K-DRG 1994 betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG.Soweit die belangte Behörde damit argumentiert, der Beschwerdeführer könne den Großteil seiner Erledigungen anhand von Textbausteinen bzw. standardisiert anhand von Berechnungsformeln und Tabellen erstellen, wäre es im Sinne der oben widergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich gewesen, jene Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu bezeichnen, deren Erledigung durch die Verwendung von Textbausteinen oder Berechnungsformeln bzw. Tabellen erfolgen kann und weiters darzulegen, welchen Anteil der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers diese ausmachen. Insgesamt hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung der Frage zulassen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer A-wertige Tätigkeiten zu verrichten hat. Da es die belangte Behörde, soweit dies den vorgelegten Teilen der Verwaltungsakten zu entnehmen ist, unterließ hiezu entsprechende Erhebungen durchzuführen und jedenfalls im angefochtenen Bescheid dazu keine Feststellungen traf, belastete sie Punkt c des angefochtenen Bescheides, soweit er die Verwendungsgruppenzulage gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, K-DRG 1994 betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG.
Zur Dienstklassenzulage gemäß § 176 Abs. 1 Z. 2 K-DRG 1994: Zur Dienstklassenzulage gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, K-DRG 1994:
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Dienstklassenzulage wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde hätte Feststellungen über die Anfangseinstufung gleichwertig verwendeter Beamten treffen müssen und daher auch die erforderlichen Erhebungen durchführen müssen.
Schon mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, davon ab, ob die vergleichbaren Dienste in der Regel (das ist so häufig, dass Ausnahmen verhältnismäßig selten sind), nur Beamte ab einer höheren Dienstklasse als jener, der der Beamte um dessen Verwendungszulage es geht, angehört, herangezogen werden. Denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, dass eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer höheren Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann. Hiebei ist entscheidend in welcher Dienstklasse sich diese Beamten in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem sie erstmals mit diesen Diensten betraut wurden. Denn eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit entsprechend dem Vorrückungssystem des österreichischen Beamtentums sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, dass seine Tätigkeit zumindest schon von einem Beamten jener Dienstklasse erwartet und verlangt wird und im obigen Sinn erwartet werden kann, in der er sich bei der erstmaligen Übertragung der betreffenden Agenden befunden hat.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, dass dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im Allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse (grundsätzlich) Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Dabei kommt es nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben an.
Entscheidend für die Beurteilung der Gebührlichkeit der Dienstklassenzulage sind daher Feststellungen im aufgezeigten Sinn, insbesondere dazu, ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu den Tätigkeiten, auf Grund derer eine Verwendungszulage begehrt wird, über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden (vgl. hiezu das zu § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077, mwN).Entscheidend für die Beurteilung der Gebührlichkeit der Dienstklassenzulage sind daher Feststellungen im aufgezeigten Sinn, insbesondere dazu, ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu den Tätigkeiten, auf Grund derer eine Verwendungszulage begehrt wird, über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden vergleiche hiezu das zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077, mwN).
Die belangte Behörde, die zwar grundsätzlich diesen Rechtsstandpunkt vertrat, unterließ es jedoch, Feststellungen im Sinne obiger Ausführungen zu treffen. Sie belastete daher Spruchpunkt c), auch soweit er sich auf die Dienstklassenzulage bezieht, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG.Die belangte Behörde, die zwar grundsätzlich diesen Rechtsstandpunkt vertrat, unterließ es jedoch, Feststellungen im Sinne obiger Ausführungen zu treffen. Sie belastete daher Spruchpunkt c), auch soweit er sich auf die Dienstklassenzulage bezieht, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG.
Für das fortgesetzte Verfahren wird auf folgenden möglichen Zusammenhang zwischen der Verwendungsgruppen- und der Dienstklassenzulage hingewiesen, der im Beschwerdefall eine Rolle spielen könnte:
Verrichtet der Beamte Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als sie seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, ist - jedenfalls in dem Fall, dass dem Beamten hiefür eine Verwendungsgruppenzulage gebührt - bei Beurteilung des Anspruches auf Dienstklassenzulage eine der höheren Verwendungsgruppe entsprechende Laufbahn zu Grunde zu legen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 95/12/0218 = Slg. 14.864/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem GehG). Der oben aufgezeigte Vergleich mit Beamten der gleichen Verwendungsgruppe würde daher bei Vorliegen einer Gebührlichkeit einer Verwendungsgruppenzulage mit Beamten der Verwendungsgruppe A vorzunehmen sein.Verrichtet der Beamte Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als sie seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, ist - jedenfalls in dem Fall, dass dem Beamten hiefür eine Verwendungsgruppenzulage gebührt - bei Beurteilung des Anspruches auf Dienstklassenzulage eine der höheren Verwendungsgruppe entsprechende Laufbahn zu Grunde zu legen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 95/12/0218 = Slg. 14.864/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem GehG). Der oben aufgezeigte Vergleich mit Beamten der gleichen Verwendungsgruppe würde daher bei Vorliegen einer Gebührlichkeit einer Verwendungsgruppenzulage mit Beamten der Verwendungsgruppe A vorzunehmen sein.
Sollte hingegen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Verwendungsgruppenzulage nach § 176 Abs. 1 Z. 2 K-DRG 1994 haben, gebührte ihm wegen seiner mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 erfolgten Beförderung (in die höchste für ihn als Beamter der Verwendungsgruppe B in Betracht kommenden Dienstklasse VII) bei Zutreffen seiner Behauptung, dass als Vergleichsbeamte nur solche dieser Verwendungsgruppe und Dienstklasse in Betracht kommen, jedenfalls spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Dienstklassenzulage mehr.Sollte hingegen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Verwendungsgruppenzulage nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, K-DRG 1994 haben, gebührte ihm wegen seiner mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 erfolgten Beförderung (in die höchste für ihn als Beamter der Verwendungsgruppe B in Betracht kommenden Dienstklasse römisch sieben) bei Zutreffen seiner Behauptung, dass als Vergleichsbeamte nur solche dieser Verwendungsgruppe und Dienstklasse in Betracht kommen, jedenfalls spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Dienstklassenzulage mehr.
Zur Leiterzulage gemäß § 176 Abs. 1 Z. 3 K-DRG 1994: Zur Leiterzulage gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, K-DRG 1994:
In der Anfechtungserklärung führt der Beschwerdeführer aus, den Bescheid mit Ausnahme seines Ausspruches über die Bemessung einer Verwendungszulage nach § 176 Abs. 1 Z. 3 K-DRG 1994 ab 1. Jänner 2001 seinem ganzen Inhalt nach anzufechten.In der Anfechtungserklärung führt der Beschwerdeführer aus, den Bescheid mit Ausnahme seines Ausspruches über die Bemessung einer Verwendungszulage nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, K-DRG 1994 ab 1. Jänner 2001 seinem ganzen Inhalt nach anzufechten.
Damit hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er bezüglich des Spruchpunktes a) (betreffend Leiterzulage) nur den zweiten Satz (Abweisung seines Bemessungsantrages für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2000) anficht.
Zum Abspruch der belangten Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Leiterzulage führt die Beschwerde aus, der angefochtene Bescheid sei diesbezüglich inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde davon ausgehe, die Höhe des Anspruches sei durch einen "Vergleich mit anderen Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Position" zu ermitteln. Dies sei im Sinne der von der belangten Behörde selbst zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ganz eindeutig falsch. Danach sei vielmehr eine Abstufung vergleichbarer Verwendungen von der Höchstbelastung ausgehend vorzunehmen und gemäß der sich daraus ergebenden Relation die Zulagenhöhe im Einzelfall festzusetzen. Für die Zeit vor dem 1. Jänner 2001 liege überhaupt keine nachvollziehbare sinnhafte Begründung vor. Die belangte Behörde führe dazu nämlich nur aus, dass eine Zulagenhöhe von 9 v.H. des Gehaltes V/2 aus der Zeit seiner Verwendung beim Amt der Kärntner Landesregierung "fortgeschrieben" worden sei und gebe absolut nichts Konkretes dazu an, weshalb diese Fortschreibung bis zum 31. Dezember 2000 angebracht gewesen seien sollte, wenn sie andererseits nach ihrer eigenen Ansicht für die unmittelbar anschließende Zeit ab 1. Jänner 2001 nicht mehr angebracht gewesen sei und auch keine seinen Arbeitsplatz betreffende Änderung ersichtlich sei, die dafür eine Erklärung abgeben könnte.
Auch soweit die belangte Behörde behaupte, seine Tätigkeiten hätten auf Vorgaben des Verwaltungsdirektors bzw. des jeweiligen Mitgliedes des Krankenhausdirektoriums beruht bzw. seien zur Unterstützung des Abteilungsleiters ausgeführt worden, so treffe dies auf jede Verwaltungstätigkeit zu. Regelmäßig gebe es Vorgaben nicht nur in Form von Rechtsnormen, sondern auch in Form von allgemeinen und konkreten Anordnungen eines übergeordneten Organs. Sowohl im Landes- wie auch im Bundesbereich seien auch noch den höchsten Beamten die Regierungsmitglieder oder die Regierung in ihrer Gesamtheit übergeordnet und lenkten die Verwaltungstätigkeit durch "Vorgaben". Es hätte daher höchstens aus konkreten näheren Angaben abgeleitet werden können, ob sich daraus eine Einschränkung seiner Verantwortung ableiten lasse. Es genüge auch nicht, ganz allgemein von einer "Kompetenz und Pouvoirordnung" zu sprechen, ohne diese inhaltlich darzustellen oder darauf hinzuweisen, dass die letztverantwortliche Entscheidungskompetenz im Personalbereich dem Abteilungsleiter bzw. dem Verwaltungsdirektor obliege. Schon aus dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Weisungsrecht gehe hervor, dass die höheren Organe grundsätzlich eingreifen könnten und in diesem Sinne die höchsten Organe die letztverantwortliche Entscheidungskompetenz hätten. Inwieweit dies aber im Einzelfall zum Tragen komme, könne nach einer solchen allgemeinen Umschreibung in keiner Weise beurteilt werden, sondern hätte es dafür der genauen Darstellung der einschlägigen strukturellen Anordnungen oder auch des praktischen Arbeitsablaufes bedurft. Bei entsprechenden Erhebungen und Feststellungen wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit in seinem Bereich voll selbstständig tätig gewesen sei, Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen habe und weder gehalten gewesen sei, im Einzelfall Letztentscheidungen vom Vorgesetzten einzuholen noch dies tatsächlich getan habe.
Auch habe die belangte Behörde den finanziellen Rahmen seiner Entscheidungen, der die außerordentliche Dimension von nicht weniger als EUR 100,000.000,-- betrage, in keiner Weise berücksichtigt. Gerade im Hinblick auf diese Verantwortungskomponente sehe er es daher zumindest als möglich an, dass bei gehöriger Verfahrensdurchführung die Gebührlichkeit eines höheren Zulagenanspruches als 15 v.H. des Gehaltes V/2 hervorgekommen wäre.
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1998 eine Leiterzulage zusteht. Strittig ist lediglich deren Höhe.
Zutreffend weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, Feststellungen über die höchste tatsächlich vorhandene Belastung eines Beamten derselben Dienstklasse im Bereich der belangten Behörde und zur Belastung des Beschwerdeführers zu treffen, um den erforderlichen Vergleich anstellen zu können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0145). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 2001, ab welchem Zeitpunkt die ihm zuerkannte Leiterzulage von 9 % auf 15 % des Gehaltes V/2 angehoben wurde, gegenüber dem hier strittigen Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2000 irgendeiner Veränderung unterlegen wäre. Die Beschwerde weist daher zutreffend darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung der genannten Zeiträume nicht ausreichend begründet wurde.Zutreffend weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, Feststellungen über die höchste tatsächlich vorhandene Belastung eines Beamten derselben Dienstklasse im Bereich der belangten Behörde und zur Belastung des Beschwerdeführers zu treffen, um den erforderlichen Vergleich anstellen zu können vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0145). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 2001, ab welchem Zeitpunkt die ihm zuerkannte Leiterzulage von 9 % auf 15 % des Gehaltes V/2 angehoben wurde, gegenüber dem hier strittigen Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2000 irgendeiner Veränderung unterlegen wäre. Die Beschwerde weist daher zutreffend darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung der genannten Zeiträume nicht ausreichend begründet wurde.
Die belangte Behörde hat daher Spruchpunkt a) im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG belastet.Die belangte Behörde hat daher Spruchpunkt a) im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG belastet.
Zur Verjährung von Ansprüchen auf Verwendungszulage:
Zutreffend wird in der Beschwerde auch darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verjährung eines Anspruches auf Verwendungszulage nicht die Zurückweisung eines diesbezüglichen Antrages rechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077, ausgeführt, dass der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen eines Anspruches führt, sondern lediglich bewirkt, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Verwendungszulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.
Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Spruchpunkt auf ihre Feststellungen zum Anspruch (der strittigen Verwendungszulagen nach § 176 Abs. 1 K-DRG 1994) beruft, ist ihr Folgendes zu entgegnen:Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Spruchpunkt auf ihre Feststellungen zum Anspruch (der strittigen Verwendungszulagen nach Paragraph 176, Absatz eins, K-DRG 1994) beruft, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Abgesehen davon, dass sich die hier angesprochenen Begründungen zum Spruchpunkt a) und c) auf einen späteren Zeitraum (ab 1. Oktober 1998) beziehen, entbehrt der Spruch des angefochtenen Bescheides einer Entscheidung über den Anspruch der Verwendungszulagen nach § 176 Abs. 1 K-DRG 1994 im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitraum (der Verjährung) ab 1. Jänner 1993.Abgesehen davon, dass sich die hier angesprochenen Begründungen zum Spruchpunkt a) und c) auf einen späteren Zeitraum (ab 1. Oktober 1998) beziehen, entbehrt der Spruch des angefochtenen Bescheides einer Entscheidung über den Anspruch der Verwendungszulagen nach Paragraph 176, Absatz eins, K-DRG 1994 im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitraum (der Verjährung) ab 1. Jänner 1993.
Aus den Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 20. Dezember 2005 ergibt sich, dass allein der Umstand der Verjährung nicht zur Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Verwendungszulagen gemäß § 176 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 K-DRG 1994 führt. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes b) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG belastet.Aus den Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 20. Dezember 2005 ergibt sich, dass allein der Umstand der Verjährung nicht zur Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Verwendungszulagen gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 K-DRG 1994 führt. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes b) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG belastet.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben war.
Bemerkt wird, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für deren Beurteilung die im jeweiligen Beurteilungszeitraum maßgebende bzw. geltende Sach- und Rechtslage heranzuziehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 10. September 2009
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006120076.X00Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009