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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland;Norm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. April 2005, Zl. 1-1-0030856/115-2005, betreffend Verwendungs(-gruppen-)zulage nach § 44 Abs. 1 Z. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. April 2005, Zl. 1-1-0030856/115-2005, betreffend Verwendungs(-gruppen-)zulage nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland und wird in der Abteilung 1 - Personal des Amtes der Burgenländischen Landesregierung verwendet, wo er mit der Erledigung pensionsrechtlicher Angelegenheiten der Beamten des Landes Burgenlandes betraut ist.Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch sieben, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland und wird in der Abteilung 1 - Personal des Amtes der Burgenländischen Landesregierung verwendet, wo er mit der Erledigung pensionsrechtlicher Angelegenheiten der Beamten des Landes Burgenlandes betraut ist.
In seiner Eingabe vom 15. Dezember 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, als Sachbearbeiter in der Abteilung 1 - Personal für sämtliche Pensionsrechtsangelegenheiten der Beamten quasi als "1-Mann-Betrieb" zuständig zu sein. Beim Bund gebe es dafür ein eigenes Amt (Bundespensionsamt). Seit seiner Dienstprüfung im Jahr 1978 habe er durchgehend eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung. Das schon bisher komplexe Pensionsrecht habe sich in den letzten Jahren durch "X Novellen extrem verkompliziert":
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
1. in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und 1. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
2. im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. ... 2. im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. ...
1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und 1. die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und
2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die dem Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen 2. die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die dem Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen
zu bemessen.
..."
§ 44 Abs. 1 Z. 1 LBBG 2001 stimmt von seinem Wortlaut her mit der Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, sowie des § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, überein, weshalb zur Beantwortung der Frage der Gebührlichkeit der im Beschwerdefall geltend gemachten Verwendungsgruppenzulage auf die zu diesen Bestimmungen - und zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann: Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, LBBG 2001 stimmt von seinem Wortlaut her mit der Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, sowie des Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 550, überein, weshalb zur Beantwortung der Frage der Gebührlichkeit der im Beschwerdefall geltend gemachten Verwendungsgruppenzulage auf die zu diesen Bestimmungen - und zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann:
Durch die im Beschwerdefall strittige Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Gesamtleistung gegeben.
Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht, wie bei Vertragsbediensteten, das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs. 1 Z. 1 (nunmehr: § 121) GehG auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinne des vorher genannten Paragraphen des Gehaltsgesetzes erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor. Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/12/0064, mwN).Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht, wie bei Vertragsbediensteten, das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, (nunmehr: Paragraph 121,) GehG auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinne des vorher genannten Paragraphen des Gehaltsgesetzes erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor. Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu vergleiche , beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/12/0064, mwN).
Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist, wobei es nicht genügt, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001).Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist, wobei es nicht genügt, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist vergleiche , etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen (vgl. wiederum etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen vergleiche , wiederum etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001).
Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch - und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen - Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1995, Zl. 91/12/0005, vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0257, vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054, vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0124, vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0066, sowie das bereits zitierte vom 24. Jänner 2001 jeweils mwH; vgl. überdies das zu § 30a GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 96/12/0064; die zu § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/OÖ ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0219, sowie vom 24. Juni 2005, Zl. 2004/12/0061, und das zu § 176 Abs. 1 Z. 1 K-DRG 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0332, jeweils mwN).Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch - und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen - Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche , beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1995, Zl. 91/12/0005, vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0257, vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054, vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0124, vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0066, sowie das bereits zitierte vom 24. Jänner 2001 jeweils mwH; vergleiche überdies das zu Paragraph 30 a, GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 96/12/0064; die zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG/OÖ ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0219, sowie vom 24. Juni 2005, Zl. 2004/12/0061, und das zu Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, K-DRG 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0332, jeweils mwN).
Der Beschwerdeführer vertritt nun zusammengefasst den Standpunkt, dass seine Tätigkeit - zumindest zu einem erheblichen Teil und seit der durch die Reformen der letzten Jahre erhöhten Komplexität des von ihm wahrzunehmenden Rechtsbestandes - "Awertig" sei. Er sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einmal in dessen undeutlicher Aussage im Zusammenhang mit den "besonders schwierigen Rechtsfragen"; der Beschwerdeführer habe ungeachtet dieser Feststellung "vollwertige Tätigkeit erbracht". Weiters verweist er auf die Vielfalt der von ihm angewendeten Normen. Der Verwaltungsgerichtshof sei mit dieser Rechtsmaterie so intensiv vertraut, dass sich eine nähere Darstellung erübrige. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei diese schon grundsätzlich keineswegs so eng begrenzt, dass eine geringere Wertigkeit als A-Wertigkeit zu rechtfertigen wäre. Die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einschlägigen Angelegenheiten illustriere das. In den letzten Jahren sei noch ein wesentlicher, dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bestens bekannter Aspekt hinzugekommen. Dieser bestehe in umfangreichen Novellierungen des Beamtenrechts im Allgemeinen und des Beamtenpensionsrechts im Besonderen. Zwar habe das Land Burgenland das Funktionsgruppensystem (noch) nicht übernommen, sonst aber sei die Entwicklung im Bundesrecht weitgehend nachvollzogen worden; soweit dies nicht der Fall sei, werde die Tätigkeit des Beschwerdeführers durch Änderungen des LLDG und des Pensionsgesetzes 1965 unmittelbar betroffen. Es gehe hier bekanntlich nicht nur darum, dass altes durch neues Recht ersetzt werde, sondern auch um die Fülle von Überleitungsbestimmungen, parallel weiter bestehenden Regelungen sowie um Beamte verschiedener Jahrgänge bzw. abhängig von Zeitpunkten der Beantragung einer Ruhestandsversetzung oder deren Durchführung, was bei den Anforderungen einen erheblichen Faktor darstelle. Zumindest seit die dadurch gekennzeichnete Ausprägung der Sachbearbeitertätigkeit bestehe, könne seines Erachtens kein Zweifel mehr an ihrer A-Wertigkeit gegeben sein. Mit schematischer Vollzugstätigkeit sei ja nicht das Auslangen zu finden, es müsse die Gesetzesregelung in ihrem Sinn und ihrem Gefüge voll erfasst werden und es sei die volle Fähigkeit des abstrakten Denkens zwecks Gesetzesinterpretation erforderlich.
Die vom Beschwerdeführer anzuwendenden, im angefochtenen Bescheid festgestellten Rechtsvorschriften stellen unter Bedachtnahme auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoffgebiet der rechtswissenschaftlichen Studien dar, für deren rechtsrichtige Anwendung kein Gesamtüberblick im besagten Sinn erforderlich ist. Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand häufiger Novellen ändert nichts am geringen Umfang des von ihm zu vollziehenden Stoffgebietes.
Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinflusst auch das Maß der Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung die Wertigkeit einer Tätigkeit. Die Beschwerde lässt die diesbezügliche Feststellung des angefochtenen Bescheides unberührt, wonach die vom Beschwerdeführer konzipierten Bescheide - offenbar ausnahmslos, wie sich auch aus den von der Replik des Beschwerdeführers unwidersprochenen Ausführungen in der Gegenschrift ergibt - vom Abteilungsvorstand genehmigt werden; es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - zumindest für bescheidförmige Enderledigungen - keine Approbationsbefugnis eingeräumt wurde und er somit einer durchgehenden Kontrolle seines Vorgesetzten unterworfen ist.
Schon anhand dieser beiden Gesichtspunkte - dem relativ eingeschränkten Rechtsgebiet, das der Beschwerdeführer wahrzunehmen hat, und seine "Entscheidungsebene" - kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Verwendung des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe B zuordnete.
Angesichts dieser entscheidenden Gesichtspunkte kann dahingestellt bleiben, ob dem Umstand, in welchem Umfang der Beschwerdeführer allenfalls auch besonders schwierige Rechtsfragen an den Hauptreferatsleiter und an den Abteilungsvorstand heranträgt, Relevanz zukommt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die (Vorbereitung der) Erledigung auch in Angelegenheiten der Ruhegenussbemessung übertragen ist, bedingt dies keine entscheidende Erweiterung des eingangs dargelegten relevanten Umfanges der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. Gleiches gilt für den Hinweis der Beschwerde auf "die umfangreiche
Judikatur des ... Verwaltungsgerichtshofes in einschlägigen
Angelegenheiten", weil nach dem Gesagten der Umfang des Stoffgebietes maßgeblich ist, nicht jedoch der Umfang von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Stoffgebiet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 26. April 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120120.X00Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011