Index
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht über die Beschwerde des GK in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. März 2004, Zl. PersR-519102/64-2004-Ri/Gl, betreffend Verwendungszulage nach § 30a des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht über die Beschwerde des GK in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. März 2004, Zl. PersR-519102/64-2004-Ri/Gl, betreffend Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 2, des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit Ablauf des 31. Jänner 2002 ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war die Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, wo er seit 1984 als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, seit seiner letzten Beförderung ab 1. Jänner 1991 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B als "Erster Bearbeiter in Verkehrs- und Verkehrsrechtsangelegenheiten" bis zu seiner Ruhestandsversetzung verwendet wurde.Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit Ablauf des 31. Jänner 2002 ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war die Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, wo er seit 1984 als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, seit seiner letzten Beförderung ab 1. Jänner 1991 in der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe B als "Erster Bearbeiter in Verkehrs- und Verkehrsrechtsangelegenheiten" bis zu seiner Ruhestandsversetzung verwendet wurde.
Versuche der Ersten Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft in diesem Bereich (darunter auch des Beschwerdeführers) im Jahr 1994 eine allgemeine Zulagenregelung zu erlangen, waren nicht erfolgreich.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1997, bei der belangten Behörde eingelangt am 22. Oktober 1997, ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um Gewährung einer "Erschwerniszulage". Unter Anführung der ihm obliegenden Aufgaben führte er aus, dass sich daraus nahezu täglich eine Dienstzeitüberschreitung und häufig auch ein Verzicht auf einen Überstundenausgleich bzw. Verfall von Urlaubsansprüchen ergebe. Darüber hinaus sei er als Erster Bearbeiter in Verkehrs- und Verkehrsrechtsangelegenheiten extrem psychisch und physisch belastet.
Am 26. November 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verwendungszulage in Form eines Formularantrages für finanzielle Verbesserung. Neben einer detaillierten Auflistung der einzelnen Tätigkeitsbereiche und deren prozentuellem Ausmaß an der Gesamttätigkeit führte er unter anderem begründend aus, dass es ihm als Erstem Bearbeiter in Verkehrsangelegenheiten obliege, für die optimale Erledigung dieser Agenden Sorge zu tragen. Diese seien sowohl quantitativ als auch qualitativ gestiegen. Die Mitarbeit des Abteilungsleiters erstrecke sich nur auf die Unterfertigung von Vorlageberichten an übergeordnete Dienststellen, Entgegennahme von Informationen durch ihn und die Abhaltung von Dienstbesprechungen, sodass der Beschwerdeführer selbst mehr oder minder alleine für die Führung der Aufgabengebiete verantwortlich zeichne. Dies finde seinen Niederschlag in nachweislich aufgezeichneten Überzeiten und in der Mitnahme von Arbeiten, die Zuhause erledigt würden. Seit Jahren werde auch nur er zur Teilnahme an Referententagungen (Ausschreibung für A-Bedienstete) und zu fachspezifischen Seminaren entsendet. Zugleich sei er für viele Kollegen Ansprechstelle für rechtliche Fragen.
Bedingt durch die sich ständig ändernde Rechtslage, damit verbundenen Novellen, Erlässen, eigenen und Fremdinterpretationen sei er der Ansicht, dass die derzeitige Einstufung seit längerer Zeit nicht mehr den Anforderungen entspreche. Neben dem Aufgezeigten ergebe sich auch noch eine weitere erhebliche Arbeitsbelastung durch das Rechtsschutzsystem, das heißt, dass täglich eine Konfrontation mit Rechtsvertretern, Parteien und Gemeindevertretern gegeben sei. Durch die Medien werde das Thema Verkehr gleichfalls hochstilisiert und durch Aufrufe an die Bevölkerung ein weiterer Angriffspunkt zur "Arbeitsbeschaffung" hervorgerufen (Aktionen wie: Gefahrenstellen, sicherer Schulweg, etc.).
Dieser Antrag wurde mit einem Begleitschreiben des zuständigen Bezirkshauptmannes in seiner Funktion als Dienststellenleiter vom 15. Dezember 1998 an die belangte Behörde weitergeleitet. Darin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine langjährige Tätigkeit fachlich außerordentlich versiert sei, sodass im Verkehrsrecht für den Abteilungsleiter (einem Beamten der Verwendungsgruppe A) nur ein außerordentlich geringes Ausmaß an Aufgaben zu erledigen und zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner hohen fachlichen Qualifikation in der Lage, das Aufgabenspektrum Verkehrsrecht mit seinen Kenntnissen zu erledigen, sodass Rückfragen und Rücksprachen wegen fachlicher Probleme kaum notwendig seien. Diese Situation bringe es mit sich, dass der Beschwerdeführer auch Mehrleistungen in quantitativer Hinsicht erbringen müsse, aber vor allem wesentliche qualitative Mehrleistungen, weil der zuständige Abteilungsleiter im Rahmen seines zweiten Aufgabenbereiches Wasserrecht erhöhten zeitlichen Belastungen ausgesetzt sei. Durch die Leistungen des Beschwerdeführers könne im Bereich Wasserrecht der Versuch unternommen werden, kein zusätzliches Personal für diese Aufgabengruppe anzufordern.
Aus dieser Situation heraus sei aus der Sicht des Bezirkshauptmannes die Gewährung einer entsprechend hohen Verwendungszulage zu befürworten.
Am 15. März 1999 sandte der dienstvorgesetzte Abteilungsleiter des Beschwerdeführers an die belangte Behörde seine Anordnungen vom 11. Juli 1994 bezüglich des Vorbehaltes gemäß § 13 Abs. 3 der Dienstbetriebsordnung für die Oberösterreichischen Landesbehörden, Ausgabe für die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (in weiterer Folge: DBO-B). Daraus geht hervor, dass dieser sich folgende Erledigungen zur Unterschrift vorbehalte: Am 15. März 1999 sandte der dienstvorgesetzte Abteilungsleiter des Beschwerdeführers an die belangte Behörde seine Anordnungen vom 11. Juli 1994 bezüglich des Vorbehaltes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der Dienstbetriebsordnung für die Oberösterreichischen Landesbehörden, Ausgabe für die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (in weiterer Folge: DBO-B). Daraus geht hervor, dass dieser sich folgende Erledigungen zur Unterschrift vorbehalte:
1. Amtsvorträge und Berichte an den Bezirkshauptmann sowie an die Mitglieder der Oberösterreichischen Landesregierung;
2. Runderlässe an die Gemeinden und Gendarmerieposten des Bezirkes Steyr-Land;
1. in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 besitzt, nur dann, wenn er einen der angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat; 2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklassen römisch acht oder römisch neun in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse römisch sieben in der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Ziffer eins, besitzt, nur dann, wenn er einen der angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat;
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muss.
1. im Falle des Abs. 1 Z. 1 zwei Vorrückungsbeträge; 1. im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, zwei Vorrückungsbeträge;
verrichtet der Beamte jedoch in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm ein weiterer Vorrückungsbetrag;
sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 den Gehalt übersteigt, der dem Beamten bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen;sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins, den Gehalt übersteigt, der dem Beamten bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen;
2. im Falle des Abs. 1 Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse (§ 28 und § 33 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956) übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen. 2. im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse (Paragraph 28 und Paragraph 33, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956) übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass in seinem Fall sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 als auch nach Abs. 2 Oö. GG gegeben gewesen wären. Seine Verwendung habe neben den Bereichen des Entzuges von Lenkerberechtigungen samt allen damit zusammenhängenden Verwaltungsstrafverfahren, des gesamten Verkehrsstrafrechtes, des gesamten übrigen Straßenverkehrsrechtes, Zulassungsangelegenheiten und des Schifffahrtsrechtes auch noch die Beratung im Rahmen von Anfragen von Beamten der Gendarmerie im Bezirk Steyr-Land als auch von Behörden, Kammern, Rechtsanwälten, Schulen aber auch der Medien in allen verkehrsrechtlichen und sonstigen, etwa zivilrechtlichen Belangen umfasst. Darüber hinaus habe er - wie auch schon den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen gewesen sei - in den Jahren 1990 bis 2000 an sämtlichen Verkehrsreferententagungen in Oberösterreich alleine teilgenommen und sei dort in der Regel als einziger nicht rechtskundiger Beamter anwesend gewesen. Darüber hinaus liege bei keiner der anderen Bezirkshauptmannschaften die alleinige Verantwortung der Aufgabengruppe Verkehr bei einem Beamten der Verwendungsgruppe B. Es ergebe sich daher eindeutig, dass er einen A-wertigen Arbeitsplatz innegehabt habe. Auch die Voraussetzungen für eine Belastungszulage nach § 30a Abs. 2 Oö. GG seien erfüllt. Das Erfordernis der regelmäßigen Mehrdienstleistungen habe die belangte Behörde im Verfahren bereits als gegeben erachtet. Aus der Fülle der verschiedenen anspruchsvollen und umfangreichen Aufgabenbereiche habe eine äußerst hohe Belastung resultiert. Im Hinblick auf alle diese Sachverhaltsfeststellungen habe die belangte Behörde jedoch keinerlei Ermittlungen durchgeführt sowie auch gegen ihre Verpflichtung zur Begründung ihrer Entscheidung in transparenter und nachvollziehbarer Weise verstoßen. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass in seinem Fall sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, als auch nach Absatz 2, Oö. GG gegeben gewesen wären. Seine Verwendung habe neben den Bereichen des Entzuges von Lenkerberechtigungen samt allen damit zusammenhängenden Verwaltungsstrafverfahren, des gesamten Verkehrsstrafrechtes, des gesamten übrigen Straßenverkehrsrechtes, Zulassungsangelegenheiten und des Schifffahrtsrechtes auch noch die Beratung im Rahmen von Anfragen von Beamten der Gendarmerie im Bezirk Steyr-Land als auch von Behörden, Kammern, Rechtsanwälten, Schulen aber auch der Medien in allen verkehrsrechtlichen und sonstigen, etwa zivilrechtlichen Belangen umfasst. Darüber hinaus habe er - wie auch schon den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen gewesen sei - in den Jahren 1990 bis 2000 an sämtlichen Verkehrsreferententagungen in Oberösterreich alleine teilgenommen und sei dort in der Regel als einziger nicht rechtskundiger Beamter anwesend gewesen. Darüber hinaus liege bei keiner der anderen Bezirkshauptmannschaften die alleinige Verantwortung der Aufgabengruppe Verkehr bei einem Beamten der Verwendungsgruppe B. Es ergebe sich daher eindeutig, dass er einen A-wertigen Arbeitsplatz innegehabt habe. Auch die Voraussetzungen für eine Belastungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. GG seien erfüllt. Das Erfordernis der regelmäßigen Mehrdienstleistungen habe die belangte Behörde im Verfahren bereits als gegeben erachtet. Aus der Fülle der verschiedenen anspruchsvollen und umfangreichen Aufgabenbereiche habe eine äußerst hohe Belastung resultiert. Im Hinblick auf alle diese Sachverhaltsfeststellungen habe die belangte Behörde jedoch keinerlei Ermittlungen durchgeführt sowie auch gegen ihre Verpflichtung zur Begründung ihrer Entscheidung in transparenter und nachvollziehbarer Weise verstoßen.
Diesem Vorbringen kommt teilweise Berechtigung zu:
Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - wie sich aus dem (unklaren und daher auslegungsbedürftigen) Spruch in Verbindung mit seiner Begründung und den angeführten Rechtsgrundlagen hinreichend klar ergibt - über zwei Verwendungszulagen, und zwar über die nach § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG (im Folgenden Verwendungsgruppenzulage) und die nach § 30a Abs. 2 Oö. GG (im Folgenden Belastungszulage), abgesprochen und deren Gebührlichkeit verneint hat. Davon geht auch die Beschwerde aus. Der im Ergebnis im angefochtenen Bescheid enthaltene "Doppelabspruch" ist trennbar. Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - wie sich aus dem (unklaren und daher auslegungsbedürftigen) Spruch in Verbindung mit seiner Begründung und den angeführten Rechtsgrundlagen hinreichend klar ergibt - über zwei Verwendungszulagen, und zwar über die nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. GG (im Folgenden Verwendungsgruppenzulage) und die nach Paragraph 30 a, Absatz 2, Oö. GG (im Folgenden Belastungszulage), abgesprochen und deren Gebührlichkeit verneint hat. Davon geht auch die Beschwerde aus. Der im Ergebnis im angefochtenen Bescheid enthaltene "Doppelabspruch" ist trennbar.
Zur Verwendungsgruppenzulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG:Zur Verwendungsgruppenzulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. GG:
Die landesgesetzliche Regelung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG unterscheidet sich von der Regelung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (jetzt § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) nur darin, dass das Ausmaß der einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste zeitlich überwiegen muss, während die entsprechende Bestimmung des für Bundesbeamte geltenden Gehaltsgesetzes 1956 bloß ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gehaltsgesetz 1956 auf das Oö. GG übertragen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0219). Die landesgesetzliche Regelung der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. GG unterscheidet sich von der Regelung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (jetzt Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) nur darin, dass das Ausmaß der einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste zeitlich überwiegen muss, während die entsprechende Bestimmung des für Bundesbeamte geltenden Gehaltsgesetzes 1956 bloß ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gehaltsgesetz 1956 auf das Oö. GG übertragen werden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0219).
Durch die Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungszulage gebührt dann, wenn der Beamte dauernd in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die - insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung - einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Zu beachten ist, dass bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen davon auszugehen ist, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes grundsätzlich im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten (im Dienstklassensystem) wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht - wie etwa bei Vertragsbediensteten - das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs. 1 Oö. GG (vgl. nunmehr § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG erfordert ausdrücklich, dass der Beamte in zeitlich überwiegendem Ausmaß, sohin zu mehr als 50 von Hundert seiner Arbeitszeit, Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0219). Zu beachten ist, dass bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen davon auszugehen ist, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes grundsätzlich im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten (im Dienstklassensystem) wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht - wie etwa bei Vertragsbediensteten - das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt Paragraph 30 a, Absatz eins, Oö. GG vergleiche , nunmehr Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. GG erfordert ausdrücklich, dass der Beamte in zeitlich überwiegendem Ausmaß, sohin zu mehr als 50 von Hundert seiner Arbeitszeit, Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind vergleiche , dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0219).
Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.
Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer Awertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - aus mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (siehe dazu beispielsweise das auch zu § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054, mit weiterem Judikaturverweis). Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als