TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/14 96/12/0054

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Veröffentlicht am 14.05.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 10. Jänner 1996, Zl. 1105/1-1/96, betreffend Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie § 121 Abs. 1 Z. 1 und 3 GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1934 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII) mit dem Berufstitel Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Er leitet dort das Referat a der Abteilung III/17.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 1994 (Einlaufstampiglie 9. Jänner 1995) beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die "Zuerkennung" einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 GG 1956. Zusammengefaßt begründete er sein Begehren damit, daß sein Referat, das laut Geschäfts- und Personaleinteilung neben dem Referatsleiter (das ist der Beschwerdeführer) einen Mitarbeiterstab von 3 B-Beamten und einen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe I/c aufweise, lediglich folgenden in groben Zügen ausgewiesenen Agendenkatalog habe: dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der österreichischen Lehrer an ausländischen Schulen; Budgetierung, Entsendung und Rückberufung von Lehrern, Reisegebühren, Übersiedlungs- und Heimatsurlaubsangelegenheiten, Auslandszulagen, Auslands-Krankenversicherungsangelegenheiten und Bewerbungsgespräche. Ferner seien die nicht im Agendenkatalog enthaltenen Tätigkeiten wie Vorschüsse, Geldaushilfen, Wohnungskostenbeiträge, Fragen des Lohnsteuerrechtes, sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten, Mutterschutz einschließlich Karenzurlaubsgeld, Dienstpässe, Sonderurlaube, Besuchsreisen, Dienstfreistellungen etc. durchzuführen. Der Beschwerdeführer nehme diese Agenden, die jedenfalls die Hälfte des gesamten Arbeitsanfalles der Abteilung überstiegen, in leitender Funktion wahr. Er besitze die Approbationsbefugnis für den gesamten Aufgabenbereich, soweit sie nicht dem Abteilungs-, Gruppen- oder Sektionsleiter vorbehalten sei, wie beispielsweise bei der Zuerkennung von Geldaushilfen, Belohnungen und dergleichen, die einen bestimmten finanziellen Rahmen überstiegen (wurde näher ausgeführt). Er leiste im Durchschnitt 20 Überstunden im Monat. Darüber hinaus sei er auch noch Budgetreferent für den gesamten Bereich der Abteilung III/15 (Allgemeinbildende höhere Schulen).

Der Stand der zu betreuenden Lehrer an Schulen im Ausland betrage derzeit rund 200 überwiegend in der Verwendungsgruppe L1 eingestufte Bedienstete in Auslandsverwendung, wobei 155 Lehrer direkt der belangten Behörde in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht unterstünden. Das von ihm geleitete Referat fungiere hier als Dienstrechtsbehörde erster und letzter Instanz. Vergleichbare andere Referate seien mit Beamten der Verwendungsgruppe A besetzt (wurde näher ausgeführt). Sein Referat habe sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht die Wertigkeit einer Abteilung aufzuweisen.

Mit Erledigung vom 20. September 1995 eröffnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihren - ablehnenden - Standpunkt mit umfangreichen Hinweisen auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

In einer Stellungnahme vom 4. Oktober 1995 verblieb der Beschwerdeführer bei seiner Auffassung.

Mit Erledigung vom 19. Oktober 1995 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, aus seiner Stellungnahme vom 4. Oktober ergebe sich, daß er (auch) folgende Rechtsgebiete zu bearbeiten habe: Kulturabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, Sozialversicherungsrecht, Auslandsbeschäftigungsnormen. Er wolle nun detailliert bekanntgeben, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang diese Gebiete von ihm zu behandeln seien. Insbesondere sei auch die Quantifizierung dieses Aufgabengebietes in Relation zu seiner Gesamtaufgabe darzustellen.

Der Beschwerdeführer gab hiezu eine (undatierte) Äußerung ab.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers (vom 21. Dezember 1994) auf Bemessung von Verwendungszulagen gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 GG 1956 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es werde festgestellt, daß der Beschwerdeführer in einer schwierigen Materie tätig sei und daß er seinen Aufgaben seit Jahrzehnten in hervorragender Weise nachkomme. Dennoch seien die Voraussetzungen für die Bemessungen von Verwendungszulagen gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 und 3 GG 1956 nicht gegeben.

Nach Rechtsausführungen (Wortlaut des § 121 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. und Hinweise auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) führte die belangte Behörde weiter aus:

"Sie sind als Personalist für mehrere dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer zuständig. Es handelt sich zweifelsfrei um eine schwierige Aufgabe, die großes Fachwissen, geistige Wendigkeit und Genauigkeit erfordert. Es handelte sich jedoch nicht um solche Tätigkeiten, für deren Bewältigung der Abschluß eines Hochschulstudiums Voraussetzung ist."

Wie sich aus den genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, sei von einem Beamten der Verwendungsgruppe B bei einem kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung auch die Lösung und Erledigung schwierigster Fälle zu erwarten. In diesem Zusammenhang könne auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Agendenkataloge anderer Organisationseinheiten nichts gewonnen werden: Die globale Bezeichnung und Auflistung von Agenden und Aufgaben gebe keinen Aufschluß über die innerhalb dieser Gebiete zu leistenden Tätigkeiten. So könne diese Auflistung durchaus für Beamte der Verwendungsgruppe A, B und C gleich sein, ohne daß dadurch auf eine Gleichwertigkeit der geleisteten Tätigkeiten geschlossen werden könnte. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren sei insbesondere gesondert auch auf die vom Beschwerdeführer zu behandelnden Rechtsgebiete, die außerhalb der dienst- und besoldungsrechtlichen Materien lägen, eingegangen worden. Hiebei sei auf die vom Beschwerdeführer selbst angeführten Materien der Kulturabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, des Sozialversicherungsrechtes und der Auslandsbeschäftigungsnormen Bezug zu nehmen. Hiebei sei festgestellt worden, daß die vom Beschwerdeführer anzuwendenden Normen sich auf einige wenige, streng abgegrenzte und immer wiederkehrende Bestimmungen beschränkten. In einigen der vom Beschwerdeführer explizit angegebenen Fällen handle es sich nur um Wiedergaben bzw. Adaptierungen von Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen. Der für die Bemessung einer Verwendungszulage erforderliche größere Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung habe sohin "nicht gefunden werden" können.

Hinsichtlich der Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes und unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, es sei zwar unbestritten, daß der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit ein sehr hohes Maß an Verantwortung zu tragen habe. Dies sei jedoch bundesweit bei den meisten Beamten der Verwendungsgruppe B der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gegeben. Das im Gesetz geforderte Kriterium des Besonderen könne vorliegendenfalls weder im Hinblick auf die Art der vom Beschwerdeführer behandelten Sachgebiete noch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang stets mitzuberücksichtigende Zahl der unterstellten Bediensteten angenommen werden. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil nach streng abgerenzten Vorgaben zu absolvieren seien, brächten weder ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung mit sich, noch liege das Ausmaß der Verantwortung, das der Beschwerdeführer zu tragen habe, über dem Ausmaß an Verantwortung, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten. Darüber hinaus sei festzuhalten, daß die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe B nicht, wie angegeben, 3, sondern bloß 2 1/2 betrage, weil der eine namentlich bezeichnete Bedienstete auch im Bereich der Abteilung III/15 Dienst versehe und in dieser Abteilung auch mit der Leitung eines Referates betraut sei. Auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe den Abteilungsleiter zu vertreten, sei nichts zu gewinnen (wird näher ausgeführt).

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren habe der Beschwerdeführer auch besonders auf die von ihm verwalteten Budgetmittel hingewiesen. Dem sei zu entgegnen, daß eine solche Tätigkeit den Beamten zweifellos mit Verantwortung ausstatte, aber keinesfalls mit einer Leitungsfunktion und schon gar nicht mit der im Gesetz geforderten besonderen Leitungsfunktion. Dazu trage auch die absolute oder relative Höhe der zu verwaltenden bzw. abzurechnenden Geldmittel nichts bei, weil auch sie nur das Maß der Verantwortung beeinflussen könne. Dies gelte sinngemäß auch für die Anzahl der dienstrechtlich zu behandelnden Personen.

Daß die Leitung eines Referates für sich allein betrachtet im Bereich der belangten Behörde keine Grundlage für die Bemessung einer Verwendungszulage sein könne, ergebe sich schon aus dem Umstand, daß die Anzahl der Beamten der Verwendungsgruppen A und B, die Funktionen als Leiter von Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten ausübe, weit größer sei als die Anzahl der diesen Verwendungsgruppen angehörenden übrigen Beamten. Abschließend sei noch festzuhalten, daß im Bereich der belangten Behörde kein Leiter eines Referates eine Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 beziehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall macht der Beschwerdeführer zeitraumbezogene Ansprüche geltend. Maßgeblich ist daher die Rechtslage bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 (§ 30a GG 1956 idF d. 24. GG-Nov.) einerseits, und ab dem 1. Jänner 1995 (§ 121 GG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes) andererseits.

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Gemäß Z. 3 dieser Bestimmung gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Die Verwendungszulage ist nach Abs. 2 leg. cit. mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 1 je

drei Vorrückungsbeträge und im Fall des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb der Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Soweit hier erheblich, entsprechen die Z. 1 und 3 des § 121 GG 1956 inhaltlich den zuvor wiedergegebenen Bestimmungen des § 30a Abs. 1 Z. 1 und 3 GG 1956, die Abs. 2, 3 und 4 des § 121 inhaltlich den wiedergegebenen Teilen des § 30a Abs. 2 leg. cit. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer ausübt, der Verwendungsgruppe B, der er angehört, oder der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist.

Generell gilt hiezu folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, daß seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits läßt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0257, oder auch das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, Z. 91/12/0005, mit zahlreichen Hinweisen auf Vorjudikatur).

Weiters ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erheblichkeit im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 (erst) dann vorliegt, wenn mehr als 25 % der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind (siehe dazu abermals das bereits zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0257, unter Hinweis auf Vorjudikatur), was gleichermaßen auch für die Erheblichkeit im Sinne des § 121 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 zu gelten hat.

Davon ausgehend, ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, um die Frage der Gebührlichkeit dieser Verwendungszulage abschließend beurteilen zu können. Die belangte Behörde hat es nämlich unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Insbesondere ist nicht klar, inwieweit sie dem diesbezüglichen Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren gefolgt ist oder nicht. Geht man nämlich davon aus, daß der Beschwerdeführer alle dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Auslandslehrer, demnach nicht nur Routinefälle, weitestgehend selbständig zu bearbeiten hat, ist die von ihm hieraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, es gebühre ihm hiefür eine Verwendungszulage nach § 121 (§ 30a) Abs. 1 Z. 1 GG 1956, nicht von der Hand zu weisen. Zur abschließenden Beurteilung mangelt es aber, wie gesagt, an den entsprechenden Tatsachenfeststellungen.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß einem Beamten, der, wenngleich formell einem Abteilungsleiter unterstellt, das ihm übertragene Referat in einer Weise leitet, die an Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe kommt, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 gebühren kann (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1976, Slg. Nr. 8959/A, vom 9. September 1976, Zl. 1179/76, sowie vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0010). Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Rechtslage seit dem 1. Jänner 1995 hat dies gleichermaßen für die Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 zu gelten. Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel (so auch über den Umfang seiner Aprobationsbefugnis) kann aber auch diese Frage nicht abschließend beurteilt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120054.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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