TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/21 99/12/0332

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2004
beobachten
merken

Index

L00102 Landtagsgeschäftsordnung Kärnten;
L22002 Landesbedienstete Kärnten;
63/02 Gehaltsgesetz;
70/02 Schulorganisation;
70/06 Schulunterricht;

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GO LT Krnt 1996 §39 Abs1;
GO LT Krnt 1996 §39 Abs2;
GO LT Krnt 1996 §46;
GO LT Krnt 1996 §47 Abs4;
GO LT Krnt 1996 §47;
GO LT Krnt 1996 §67 Abs2;
ReifeprüfungsV AHS 1990 §9 Abs2;
SchOG 1962 §34 Abs1 idF 1966/766;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der R in K, vertreten durch Dr. Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. November 1999, Zl. Pers-18491/3/99, betreffend Verwendungszulage nach § 176 Abs. 1 Z 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, ist besoldungsrechtlich in der Verwendungsgruppe B eingestuft und seit dem Jahre 1993 als Schriftführerin in den Ausschusssitzungen des Kärntner Landtages tätig.

Mit Schreiben vom 11. September 1998 übermittelte sie an die Landesamtsdirektion im Dienstwege folgendes Ansuchen: Sie übe seit dem Jahre 1993 die Funktion der Schriftführerin bei den Ausschusssitzungen des Kärntner Landtages gemäß § 13 Abs. 5 K-LTGO aus. Diese Tätigkeit werde von ihr zur vollsten Zufriedenheit des Präsidenten des Landtages, aller im Landtag vertretenen politischen Parteien und des Landtagsamtes ausgeübt. Sie sei in der Verwendungsgruppe B eingestuft. In der Funktion als Schriftführerin verrichte sie dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. Die diffizile Tätigkeit eines Schriftführers erfordere einen Gesamtüberblick über alle politischen Bereiche sowie ein hohes Maß an politischer Objektivität und Loyalität. Das Verfassen der Resümeeprotokolle - die sinngemäße Wiedergabe der Sitzungsinhalte sowie deren Ergebnisse in resümierter Form - erfordere politikwissenschaftliche und sprachtechnische Kenntnisse (Grammatik, Rechtschreibung, Stil, Formulierung, Ausdrucksweise) sowie ein Globalwissen, das weit über das Wissen und die Fähigkeiten, die durch die Ablegung der Matura erworben werden, hinausgingen und an und für sich nur durch ein Hochschulstudium (z.B. Politikwissenschaft oder Germanistik) erworben werden könnten. Aus den dargelegten Gründen ersuche sie um "Zuerkennung" einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage gemäß § 176 Abs. 1 Z 1 K-DRG 1994 im Ausmaß von 16,66 % "von V/2", rückwirkend auf drei Jahre (unter Beachtung der Verjährungsfrist).

Bei den Ausschusssitzungen im Kärntner Landtag seien zwei Schriftführer tätig, wobei die Ausschüsse zwischen den beiden wie folgt aufgeteilt seien: "Dr. B: Ausschuss für Rechts-, Verfassungs- und Volksgruppenangelegenheiten, Ausschuss für Umweltpolitik und Gemeindepolitik, Land- und Forstwirtschaftsausschuss, Ausschuss für Tourismus und Gewerbe, Ausschuss für Europa- und Föderalismusfragen, sowie die jeweiligen Unterausschüsse; R (Beschwerdeführerin): Schul-, Kultur-, Jugend- und Sportausschuss, Ausschuss für Verkehrspolitik und Straßenbau, Finanz- und Wirtschaftsausschuss, Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit, Kontrollausschuss, jeweilige Unterausschüsse sowie Untersuchungsausschüsse." Bei Verhinderung würden sich die Schriftführer gegenseitig vertreten, sodass jeder Schriftführer mit jeder Materie vertraut sein müsse. Auch im Sinne der Gleichbehandlung - Schriftführer Dr. B befinde sich in der Verwendungsgruppe A - erscheine die Zuerkennung der Verwendungszulage gerechtfertigt. Zur Abrundung des Bildes sei darauf hingewiesen, dass auch in anderen Bundesländern Schriftführer bei Ausschusssitzungen des Landtages "a-wertig" entlohnt werden würden.

Auf diesem Schreiben findet sich folgende handschriftliche Anmerkung des Direktors des Landtagsamtes: "Alle Angaben werden bestätigt. Das Ersuchen wird bestens befürwortet!" Auch der Erste Präsident des Kärntner Landtages befürwortete am 14. September 1998 das Gesuch.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1999 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass es nach der für die Zuerkennung der Verwendungszulage gemäß § 176 Abs. 1 Z 1 K-DRG 1994 maßgeblichen Rechtsprechung insgesamt nur auf die tatsächlich vom Beamten ausgeübte Tätigkeit ankomme, wobei es ohne Bedeutung sei, ob gleiche Leistungen, wie sie der betreffende "B-Beamte" erbringe, bei derselben oder einer anderen Dienststelle von "A-Beamten" erbracht werden. Der Verwendungsgruppe A seien nur Dienste zuzurechnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Allerdings führe selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden Kenntnissen dann nicht zur Annahme einer "A-wertigen" Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Abschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handle. Um eine korrekte Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin vornehmen zu können, würden folgende Informationen von ihr benötigt:

"1. Wie und wo haben Sie sich das Wissen eines einschlägigen Hochschulstudiums erworben (private oder dienstliche Fortbildung, Dauer dieser) und welche Bereiche davon benötigen Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit?

2. Listen Sie Ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz detailliert auf.

Diese Auflistung muss enthalten:

a)

die Art der Tätigkeit (in grundsätzlicher Art),

b)

den Inhalt dieser Tätigkeit (welche Einzeltätigkeiten werden von der Aufgabe erfasst?) und

              c)              den Umfang der Tätigkeit (Quantifizierung in prozentuellen Anteilen an der Gesamttätigkeit)."

Am 1. März 1999 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Dienstwege das nachstehend (gekürzt) wiedergegebene Schreiben:

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 24. Februar 1999 erlaube ich mir, die darin gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Zu Frage 1: (...) Hiezu darf ich folgende Bildungsaktivitäten (neben meiner Berufstätigkeit) anführen:

2 Semester Lateinkurs für das Latinum, Uni Klagenfurt; 3 Semester angewandte Betriebswirtschaft, Uni Klagenfurt (mit

folgenden Lehrveranstaltungen: Ingenieurpädagogik, Soziologie, Grundbegriffe des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts, Vertrags- und Handelsrecht, Betriebswirtschaft als soziales System, Mikroökonomie, English for business admin., Italiano per l amministr. aziendale); Fortbildungskurse des Landes (jeweils unter Angabe der entsprechenden Lehrveranstaltungsleiter):

Voranschlag und Rechnungsabschluss, Lohn- und Gehaltsverrechnung, Mehrphasenbuchführung, diverse EDV-Kurse, Englisch für Fortgeschrittene, Italienisch für Fortgeschrittene, Durchsetzungstraining, Die neue Rechtschreibung, Selbststudium von Fachliteratur zur philosophischen, historischen, soziologischen und psychologischen Vertiefung sowie zur Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.

Sämtliche angeführten Wissensbereiche werden im Rahmen meiner Tätigkeit als Schriftführerin benötigt.

Die unter Punkt 2 des do. Schreibens geforderte Auflistung der Tätigkeit meines Arbeitsplatzes erlaube ich mir wie folgt darzulegen:

zu 2a) Art der Tätigkeit (in grundsätzlicher Art):

Verfassen von Resümeeprotokollen der Ausschusssitzungen des Kärntner Landtages

zu 2 b) Inhalt dieser Tätigkeit (welche Einzeltätigkeiten werden von der Aufgabe erfasst?):

Meine Tätigkeit als Schriftführerin beginnt mit dem Erhalt der Einladung einer Ausschusssitzung. Dieser Einladung sind auch sämtliche Unterlagen zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten angeschlossen. Um in der Sitzung selbst die diskutierten Materien im Globalen erfassen zu können, ist es erforderlich, sich vorher aufgrund der erhaltenen Unterlagen einen groben Überblick zu verschaffen. Schwierige Materien oder solche, zu denen viele Experten gehört werden, erfordern eine intensivere Vorbereitung.

Während der Sitzung stenographiere ich die Wortmeldungen teils schlagwortartig, teils wörtlich mit und versuche so gut wie möglich den Sukkus herauszukristallisieren. Die Einhaltung der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, Vorsitzführung, Berichterstattung, Generaldebatte, Spezialdebatte, Beschlussfassung, Abstimmungsverhalten sind genau zu verfolgen und im Protokoll festzuhalten.

Nach Beendigung der Sitzung beginne ich mit der Verfassung der 'Niederschrift' (wie das Resümeeprotokoll nach der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages bezeichnet ist), in der Weise, dass ich den Sitzungsverlauf in resümierter Weise wiedergebe, das heißt: Inhalte zu strukturieren, Wortmeldungen zusammenzufassen, Formulierungen zu finden, die den Sukkus wiedergeben. Bei der auszugsweisen Darstellung der Beratungen hat der Schriftführer auch stets die von ihm geforderten Aspekte der Objektivität und Loyalität zu beachten. Die Textverfassung als solche erfolgt von mir - in Anbetracht meines perfekten handlings am PC - quasi 'online'. Dadurch wird eine Schreibkraft eingespart, die erforderlich wäre, würde ich den Text diktieren. Zu meinen Arbeitsbehelfen gehören neben den Unterlagen zur Ausschusssitzung diverse Lexika, um termini technici oder Fremdwörter wiederzugeben bzw. zu umschreiben, sowie Wortmeldungen von Abgeordneten oder Experten sinngemäß so zu formulieren, dass sie für alle Abgeordneten verständlich sind. Die fertige Niederschrift lege ich dann meinem Vorgesetzten, Landesamtsdirektor Dr. P., vor. Nach seinem 'okay' (an dieser Stelle ist es mir ein Bedürfnis, positiv hervorzuheben, dass Dr. P. maximal marginale Korrekturen anbringt, ansonsten meine Wiedergabe nicht beeinflusst. Das stärkt meine Position gegenüber den einzelnen Fraktionen, für den Inhalt als Schriftführerin allein verantwortlich zu sein) übermittle ich die Niederschrift dem jeweiligen Vorsitzenden des Ausschusses. Nach dessen Unterfertigung wird die Niederschrift an die Klubs sowie den Verfassungsdienst verteilt (eine Ausnahme bilden die Niederschriften des Kontrollausschusses. Diese werden nur den Ausschussmitgliedern sowie dem Landesrechnungshofdirektor persönlich übermittelt).

Zu 2c) Umfang der Tätigkeit (Quantifizierung in prozentuellen Anteilen an der Gesamttätigkeit):

Die oben erwähnte Tätigkeit umfasst 90 % der Gesamttätigkeit. Die restlichen 10 % erstrecken sich auf das Redigieren von Stenographischen Protokollen. Auch diese Tätigkeit halte ich für 'a/A-wertig'.

Zur Frage 1 möchte ich grundsätzlich festhalten: ein einschlägiges Hochschulstudium, das spezifisch auf die Funktion eines Schriftführers bei Ausschusssitzungen des Landtages abgestimmt ist, gibt es nicht. Vielmehr ist die Notwendigkeit einer globalen Ausbildung gegeben. Die von mir angeführten Studienrichtungen Politikwissenschaften und Germanistik wurden als eine mögliche Anlehnung genommen.

Positive Rückmeldungen von Abgeordneten aller drei Fraktionen im Hinblick auf mein vielseitiges Fachwissen, meine Umsichtigkeit und Feinfühligkeit, aber auch meine Standfestigkeit bestätigen mir meine Kompetenz als Schriftführerin. Nicht zuletzt darf erwähnt werden, dass mir diese Kompetenz von meinem Vorgesetzten sowie seitens der Fachbeamtenschaft des öfteren bestätigt wird. (...)

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf "Zuerkennung" einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage gemäß § 176 Abs. 1 Z 1 K-DRG 1994 ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass in der Rechtsprechung zu § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550 (in der Formulierung gleich lautend wie § 176 Abs. 1 Z 1 K-DRG 1994, sodass sie zur Interpretation dieser Bestimmung herangezogen werden könne), ständig betont worden sei, dass einer bestimmten höheren Verwendungsgruppe nur Dienste zuzuordnen seien, die ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzten, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden könnten, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten höheren Verwendungsgruppe erfüllten. Das würde bedeuten, dass der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzurechnen seien, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 1999 beschreiben Tätigkeiten, die höchstens einer "B -wertigen" Verwendung entsprächen. Das Verfassen von Protokollen, auch wenn es sich um Resümeeprotokolle handle, werde auch dann nicht als "A-wertig" beurteilt, wenn es gewisser Kenntnisse bedürfte, um die jeweilige Materie im Überblick erfassen zu können. Aus der Sicht der belangten Behörde reichten zur Bewältigung der angeführten Tätigkeiten die Voraussetzungen für eine "B-wertige" Tätigkeit, demnach der Maturaabschluss, aus. Es sei jedenfalls einem Beamten der Verwendungsgruppe B durchaus zuzumuten, sprachlich und inhaltlich korrekte und in ihrer Formulierung ausgefeilte Protokolle zu erstellen. Eine (umfassende) akademische Ausbildung sei für diese Art der Tätigkeit nicht notwendig, weil es nicht darum gehe, fachspezifische Probleme selbstständig und umfassend zu bearbeiten und zu lösen, sondern es sich lediglich um die Wiedergabe einer Sitzung in Form eines Protokolls handle. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Ausbildungen mögen zwar ihre Tätigkeit erleichtern, seien aber zur Aufgabenerfüllung nicht unabdingbar und vor allem nicht umfassend notwendig. Dies bedeute, dass zu diesen Tätigkeiten keine vertieften akademischen Kenntnisse, sei es rechtlicher oder sprachlicher Art, erforderlich seien, die zu einer Beurteilung der Protokollführung als A-wertig führen könnten. Keinesfalls komme es auf die Leistungen anderer Beamter (zumal in anderen Ländern) an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verwendungszulage nach § 176 Abs. 1 Z 1 K-DRG 1994 durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

§ 176 Abs. 1 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, hat folgenden Wortlaut:

"§ 176

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen."

§ 34 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. Nr. 766/1966, hat folgenden Wortlaut:

"Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 34. (1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen."

Die in Ausführung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) ergangene Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990, BGBl. Nr. 432, über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (in der Stammfassung) sieht in § 9 Abs. 2 erster Satz vor, dass der Prüfungskandidat mit der Klausurarbeit in Deutsch den Nachweis erbringen soll, dass er in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen beziehungsweise einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag.

Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich das Verwaltungsverfahren darauf beschränkt habe, sie zu Präzisierungen ihres Standpunktes aufzufordern. Dem habe sie entsprochen. Ein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren und eine Beweisaufnahme im engeren Sinne seien nicht erfolgt. In Übereinstimmung damit bestehe die Bescheidbegründung im Wesentlichen aus zwei Teilen, in welchen ihr ursprüngliches Vorbringen, die Aufforderung zur Detaillierung und ihr sodann erstattetes weiteres Vorbringen wiedergegeben würden, und anschließend die Behörde ausführe, weshalb sie zu einem vom Antragsinhalt abweichenden Standpunkt gelange.

Das sei für eine negative Entscheidung deshalb nicht ausreichend, weil sich die belangte Behörde überall dort, wo sie von der Darstellung der Beschwerdeführerin abgewichen sei, auf keinerlei Tatsachen- oder Beweisgrundlage stützen habe können. Es seien weder von ihren Kollegen oder Vorgesetzten Stellungnahmen über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse eingeholt, noch die von der Beschwerdeführerin verfassten Protokolle überprüft, geschweige denn der Versuch unternommen worden, etwa durch konkreten Augenschein "das Verhältnis zwischen dem Geschehen in einer Ausschusssitzung und dem fertigen Protokoll konkret nachzuvollziehen".

All dies wäre aber notwendig gewesen, um eine taugliche Grundlage für eine selbstständige und vom Vorbringen der Beschwerdeführerin abweichende Beurteilung zu gewinnen. Bei der im Beschwerdefall vorliegenden Beweislage hätte von ihrem Vorbringen ausgehend die "A-Wertigkeit" ihrer Tätigkeit bejaht werden und ihrem Antrag stattgegeben werden müssen.

Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, zu welchen (abweichenden) Feststellungen weitere Beweisaufnahmen geführt hätten. Es fehlt daher die für jede erfolgreiche Rüge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG geforderte Aufzeigung einer möglichen Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers für den Ausgang des Verfahrens (vgl. Mayer, B-VG3, Anm. VI. zu § 42 VwGG, mwN). Dazu kommt, was bei Behandlung der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG näher dargestellt wird, dass schon aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Gebührlichkeit der von ihr angestrebten Verwendungszulage nicht gefolgert werden kann. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist demnach zu verneinen.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit bestehe nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin darin, dass die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung darauf abstelle, dass der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen seien, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Dies könne jedoch in dem Sinne, dass es sich dabei um ein bestimmtes Studium handeln müsse, nur unter der Voraussetzung gelten, dass es für die betreffende Verwendung auch tatsächlich ein entsprechendes Studium gebe. Auch mit solchen Fällen habe sich der Verwaltungsgerichtshof bereits auseinander gesetzt und in seinem Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0257, welches die Frage der A-Wertigkeit einer Verwendung als Bibliothekarin betreffe, Folgendes ausgeführt:

"Bei einer Konstellation, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, bei der - allenfalls - Teilkenntnisse aus mehreren Studiengebieten benötigt werden, ist, durchaus im Einklang mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nicht darauf abzustellen, ob bloß in einem der Teilgebiete ein Kenntnisstand, wie er üblicherweise nur im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird, erforderlich ist, sondern darauf, ob die auf Hochschulniveau stehenden, am Arbeitsplatz benötigten Kenntnisse in den einzelnen Teilgebieten den Gegenstand eines Hochschulstudiums bilden können und die Summe dieser Kenntnisse einen einem Hochschulstudium vergleichbaren Umfang erreicht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0223)."

Dies entspreche zweifellos dem Gesetz. Das Kenntnis- und Leistungsniveau in einem Arbeitsbereich sei nicht davon abhängig, ob es für diesen (schon) ein Hochschul- oder Universitätsstudium (in Österreich) gebe. Die Funktion der Verwendungsgruppenzulage sei die Annäherung an einen leistungsgerechten Lohn. Dieser sei nicht geringer anzusetzen, weil die Verwendung des Beamten ein kombiniertes Wissen aus mehreren Fachgebieten (aus mehreren Hochschulstudienrichtungen) erfordere, wenn sie nur insgesamt quantitativ und qualitativ einem Hochschulstudium nicht nachstehende Anforderungen stelle. Es werde für einen Beamten ohnehin schwieriger sein, sich ein Wissen zu erarbeiten, das nicht durch die Absolvierung eines Hochschulstudiums erworben werden könne.

Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin würden für ihre Tätigkeit wissensmäßig zwei Studien im Vordergrund stehen. Es seien dies einerseits das Studium der Politikwissenschaft und andererseits das Studium der Germanistik.

Aus dem Wissensgebiet der Politikwissenschaft seien weniger die allgemeine Theorie, als vielmehr die konkreten Kenntnisse der österreichischen beziehungsweise der Kärntner "Gegebenheiten" erforderlich. In diesem Sinne könnte vom Erfordernis einer "Art von politischer Landeskunde" gesprochen werden.

Dieses Erfordernis ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin Resümeeprotokolle anzufertigen habe, was wesentlich andere Anforderungen an sie stelle als an einen Verfasser stenographischer Protokolle, welcher jedes Wort mitzuschreiben habe. Dieser müsse in einem gewissen Sinne Spitzenleistungen technischer Art erbringen, eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Sinn des Gesagten habe er jedoch nicht vorzunehmen. Für ihn genüge jene inhaltliche Mitvollziehung des Gesprochenen, welche für das Erkennen der einzelnen Wörter (speziell auch in Abgrenzung zu lautmäßig ähnlichen Wörtern) und die "Sachbildung" erforderlich sei.

Demgegenüber habe das Resümeeprotokoll den Vorteil einer Verdichtung und damit auch Verkürzung für das spätere Lesen. Dazu sei es jedoch unerlässlich, dass der volle Sinn des Gesagten erkannt werde, und zwar auch im jeweiligen Zusammenhang. Einzelne Wörter würden in dem einen oder anderen Bereich als termini technici verschiedene Bedeutung haben, Phrasen (im Sinne von Satzteilen) würden in ihrer Bedeutung von den jeweiligen Zusammenhängen abhängen. Das Weglassen redundanter Passagen oder sprachlichen Ballastes, in manchen Fällen zur Wahrung der Eigenschaft des Resümeeprotokolls als sinnwiedergebender Aufzeichnung erforderlich, beruhe auf dem richtigen Erfassen des Sinngehaltes des zu protokollierenden Ablaufs.

Immer wieder sei natürlich auch eine wörtliche Wiedergabe einzelner Phrasen vorzunehmen. Dafür müsse zunächst erkannt werden, dass es sich etwa um eine Anspielung handle, die nur in der wörtlichen Wiedergabe genau ihre Bedeutung habe, die für sie beabsichtigt sei, oder um die Ausformulierung einer ganz bestimmten Position zu einem Thema. Es müsse dementsprechend etwa unterschieden werden, ob eine Äußerung nur zufällig umständlich geraten sei und daher zur klareren Wiedergabe des Gemeinten einer Umformulierung bedürfe, oder ob der Sprechende etwa ganz bewusst eine umständliche Ausdrucksweise gewählt habe, die mehrere Interpretationsvarianten zulassen sollte. Dies sei wiederum im Zusammenhang mit den Realitäten der Politik zu sehen. Jede Äußerung - gerade auch eine solche, die zunächst relativ unbedacht gemacht worden sei - könne plötzlich in der öffentlichen politischen Auseinandersetzung schwer wiegende Bedeutung erhalten. Es sei daher für ihre Arbeit von größter Wichtigkeit, dass die Ausschussmitglieder sicher sein könnten, dass ihr auch nicht unabsichtlich Verfälschungen unterliefen, die zusätzliche Probleme schafften.

Als Voraussetzung für ihre Tätigkeit müsse sie daher das gesamte politische Geschehen in Kärnten, Österreich, aber auch in der EU und auch auf internationaler Ebene mit größter Aufmerksamkeit verfolgen, um jeweils begreifen zu können, in welchem Zusammenhang die Äußerungen stünden, weil ihr genauer Inhalt von diesem Beziehungsgeflecht nicht loszulösen sei.

Es genüge aber nicht, in diesem Sinne viel an Information aufzunehmen, sondern es müsse diese auch verarbeitet werden. Anders gesagt, sei zwar eine beträchtliche Gedächtnisleistung wesentlich. Da es aber nicht darum gehe, das Aufgenommene später irgendwo wiederzugeben, sondern ausschließlich darum, seine mittelbare Auswirkung in dieser oder jener Äußerung eines Ausschussmitgliedes zu erkennen, sei das analytische Verständnis der entscheidende Faktor.

Dementsprechend erfordere ihre Verwendung einen sehr hohen Grad an Abstraktionsvermögen verbunden mit viel Wissen und Exaktheit. Dies entspreche dem akademischen Niveau und der Verwendungsgruppe A. Daraus ergebe sich, dass bei der Ausübung der Tätigkeit einer Schriftführerin im Kärntner Landtag wesentliche Elemente des "politwissenschaftlichen Studiums" zum Tragen kämen. Was die Studienrichtung der Germanistik betreffe, seien hauptsächlich die eigentlich sprachlichen Aspekte von Bedeutung, insbesondere Rechtschreibung, Grammatik und Stil. Es könne als notorisch vorausgesetzt werden, dass allein schon die Rechtschreibung der deutschen Sprache so kompliziert sei, dass selbst die führenden Spezialisten auf diesem Gebiet in Tests nicht fehlerfrei abzuschneiden pflegten. Stehe dem Schreibenden die Formulierung frei, so könne er allerdings Zweifelsfragen ausweichen. Entsprechend den obigen Ausführungen habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch nur geringe Freiheit und müsse daher nach einer möglichst vollständigen Beherrschung der Rechtschreibung und der Grammatik trachten - dies unter dem Aspekt, dass höchstes Niveau anzustreben sei. Ihre Protokolle gehörten zu jenem Fundus an öffentlichen Äußerungen des Landes als politisches und rechtliches Gebilde, die seine Sprachkultur ausdrückten, und seien damit ein zentrales Element des gesamten zivilisatorischen und kulturellen Standards.

"Zur Umsetzung" münde das Politische weitgehend in das Rechtliche. Dementsprechend müsse sie mit den wesentlichen Elementen der Rechtsordnung und der juristischen Denkweise vertraut sein, damit auch in dieser Beziehung in ihre Resümeeprotokolle nichts einfließe, was die Inhalte verfälschen oder sonst beeinträchtigen könnte.

Wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, erstrecke sich ihre Tätigkeit auf das gesamte Spektrum der Ausschusstätigkeiten, weil zur primären Zuständigkeit für den ihr zugeteilten Bereich noch die vertretungsweise Zuständigkeit für den Bereich ihres Kollegen hinzukomme.

Ihre Ausbildung habe auch im institutionellen Rahmen (Besuch von Ausbildungsveranstaltungen an Universitäten, etc.) ein Ausmaß erreicht, das weitgehend einem Universitätsstudium entspräche. Rechne man das Selbststudium von Fachliteratur zu diversen Themen hinzu, so werde "diese Grenze" schon überschritten. Dies gelte insbesondere, wenn man die politische Landeskunde, die sich die Beschwerdeführerin durch Lektüre verschiedenster Art angeeignet habe, berücksichtige.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin "Awertig" verwendet werde. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die der Verwendungsgruppe B angehört, der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist.

Wegen der wörtlichen Übereinstimmung des § 176 Abs. 1 Z 1 K-DRG 1994 mit § 30a Abs. 1 Z 1 GehG idF vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 bzw. § 121 Abs. 1 Z 1 GehG idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 kann auf die Rechtsprechung zum Bundesrecht zurückgegriffen werden.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendungszulage nach § 176 Abs. 1 Z 1 K-DRG 1994 bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes gebührt und sie daher nicht (durch einen Rechtsgestaltungsakt der Dienstbehörde) zuerkannt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen solchen Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein Studium zu vermitteln pflegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0148, und vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0066).

Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst auf Hochschulniveau stehende - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeignete Kenntnisse führen - wegen des Erfordernisses eines Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer "A-wertigen" Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - aus mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (siehe dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0066, mwN).

Bei der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Konstellation, bei der - allenfalls - Teilkenntnisse aus mehreren Studiengebieten benötigt werden, ist, durchaus im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht darauf abzustellen, ob bloß in einem der Teilgebiete ein Kenntnisstand, wie er üblicherweise nur im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird, erforderlich ist, sondern darauf, ob die auf Hochschulniveau stehenden, am Arbeitsplatz benötigten Kenntnisse in den einzelnen Teilgebieten den Gegenstand eines Hochschulstudiums bilden können und die Summe dieser Kenntnisse einen einem Hochschulstudium vergleichbaren Umfang erreicht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0223).

Die von der Beschwerdeführerin "zu verrichtenden Dienste", zu welchen sie nach ihrem eigenen Vorbringen in bei weitem überwiegenden Ausmaß herangezogen wird, ergeben sich in ihren wesentlichen Grundzügen bereits aus der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996 (in der Stammfassung), wonach gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. der Präsident aus dem Stande der dem Landtagsamt beigestellten Bediensteten Schriftführer für Sitzungen der Ausschüsse und des Landtages sowie Stenographen für die Sitzungen des Landtages bestellt. Gemäß § 39 Abs. 1 K-LTGO hat der Schriftführer über die Verhandlungen der Ausschüsse Niederschriften zu führen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu fertigen sind. Sie sind im Landtagsamt zur Einsichtnahme für die Abgeordneten aufzulegen. Nach Abs. 2 hat die Niederschrift die Namen aller anwesenden Ausschussmitglieder, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, und bei mehrstimmig gefassten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der einem Klub angehörenden Mitglieder des Landtages, stimmen die Mitglieder eines Klubs nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Ausschusses keinem Klub an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und eine auszugsweise Darstellung der Beratungen zu enthalten (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof).

Bezüglich des Verlaufs von Sitzungen des Landtages sieht § 46 Abs. 4 K-LTGO vor, dass nach Erledigung der Tagesordnung die Mitteilung des Einlaufes durch den Schriftführer zu erfolgen hat. Für die Niederschriften über die Verhandlungen des Landtages selbst sieht § 47 K-LTGO vor, dass über diese durch einen Schriftführer eine amtliche Niederschrift zu führen ist (Abs. 1). In der Niederschrift über die Verhandlungen bei öffentlichen Sitzungen sind alle in Verhandlung gezogenen Anträge mit den Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmung und bei mehrstimmig gefassten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der Mitglieder eines Klubs, stimmen die Mitglieder eines Klubs nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Landtages keinem Klub an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und die gefassten Beschlüsse zu verzeichnen (Abs. 2). In die Niederschrift über die Verhandlungen bei vertraulichen Sitzungen sind nur die vom Landtag gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Die amtliche Niederschrift ist vom Präsidenten zu prüfen und von ihm sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie ist im Landtagsamt zur Einsicht für die Mitglieder des Landtages aufzulegen. Einwendungen gegen den Inhalt und die Fassung der amtlichen Niederschrift sind dem Präsidenten spätestens am Schlusse der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Landtages bekannt zu geben. Verweigert der Präsident die geforderte Berichtigung, so steht es dem Mitglied des Landtages, das sie verlangt, frei, in der nächsten Sitzung den Antrag auf Berichtigung zu stellen. Über einen solchen Antrag ist sofort die Debatte und die Abstimmung durchzuführen. Gemäß § 47 Abs. 6 leg. cit. sind die öffentlichen Verhandlungen des Landtages durch die Stenographen in ihrem vollen Wortlaut in Kurzschrift aufzunehmen, in Vollschrift zu übertragen, zu vervielfältigen und an die Mitglieder des Landtages zu verteilen. Eine zusätzliche Aufzeichnung der Verhandlungen auf Tonband ist zulässig.

Wird namentlich abgestimmt, sieht § 67 Abs. 2 K-LTGO verpflichtend vor, dass der Schriftführer die Namen aller Mitglieder des Landtages zu verlesen hat. Die Mitglieder des Landtages haben nach ihrem Aufruf mit "Ja" oder "Nein" zu antworten. In der amtlichen Niederschrift ist festzuhalten, wie die einzelnen Mitglieder des Landtages abgestimmt haben.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Verfassen von Protokollen, die sich auf die bloße Wiedergabe fremder Erklärungen beschränken - auch wenn dies zweifelsohne eine spezielle Ausbildung und Fertigkeit erfordert -, nicht als Tätigkeit zu bewerten, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung notwendig - also nicht nur hilfreich - ist. Dies wäre jedoch für die angestrebte besoldungsrechtliche Wertung ein unabdingbares Erfordernis.

Das Verfassen von Niederschriften über die Verhandlung von Ausschüssen durch Schriftführer, wie dies die K-LTGO vorsieht, erfordert wegen der auszugsweisen Darstellungen der Beratungsergebnisse bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei sind, wie die Beschwerdeführerin richtig darstellt, eine genaue Kenntnis der Grammatik und Rechtschreibung der deutschen Sprache sowie eine gewisse sprachliche Gewandtheit, Ausdrucksfähigkeit und die Fähigkeit, Aussagen in ihrem Kontext richtig zu erfassen und wiederzugeben, unabdinglich. Dass hiebei allgemeine Vorkenntnisse aus gewissen Bereichen, die der einen oder anderen Studienrichtung zugerechnet werden mögen, dienlich sein können, soll hier nicht in Abrede gestellt werden, doch ist der geistig intellektuelle Verarbeitungsschritt zum Resümeeprotokoll auch ohne den Abschluss eines Hochschulstudiums bewältigbar.

Das gilt auch für die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen besonderen Anforderungen an die Kenntnis der deutschen Sprache.

So ergibt sich aus der oben zitierten Verordnung zur Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, dass der Kandidat durch die (obligatorisch abzulegende) Klausurarbeit in Deutsch den Nachweis erbringen muss, dass er in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen vermag. Ebenso haben allgemein bildende höhere Schulen die gesetzlich vorgegebene Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefende Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zur Hochschulreife zu führen. Dazu kommen noch die durch die Berufspraxis gewonnenen Erfahrungen. Darüber hinausgehende Fähigkeiten werden auch einer Schriftführerin des Kärntner Landtages nicht abverlangt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachten - im angefochtenen Bescheid festgestellten und von ihr als solche nicht bestrittenen -

Dienste die Absolvierung eines Hochschulstudiums voraussetzen. Vielmehr ist das problemlose Verfassen von Resümeeprotokollen wie im Beschwerdefall, auf welches die Beschwerdeführerin die angebliche "A-Wertigkeit" ihrer Tätigkeit stützt, typischerweise von einem Absolventen einer allgemein höher bildenden Schule zu erwarten, und daher keine "A-wertige" Tätigkeit.

Dazu kommt, dass sie - wie aus den dargestellten Bestimmungen der K-LTGO hervorgeht - umfangreich erhöhter Nachkontrolle unterliegt, was - ebenso wie das Fehlen der Zeichnungsberechtigung - als wesentliches die Wertigkeit ihrer Tätigkeit negativ beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1976, Zl. 2054/74, zur Tätigkeit einer Bibliothekarin, weiters vom 22. März 1995, Zl. 91/12/0005, betreffend eine Sachbearbeiterin im Patentamt, mwN).

Da auch die übrigen (in der K-LTGO vorgesehenen) Aufgaben des Schriftführers, insbesondere die von der Beschwerdeführerin angeführten Tätigkeiten wie Maschinschreiben (Ersetzen einer Schreibkraft) und das Bedienen der automationsunterstützten Textverarbeitungsprogramme, keinesfalls als solche der Verwendungsgruppe A bezeichnet werden können, sind die von ihr erbrachten Dienste insgesamt nicht als anspruchsbegründend im Sinne von § 176 Abs. 1 K-DRG 1994 zu werten. Daran vermag die eventuell höhere Bewertung der angeblich inhaltlich gleichen Tätigkeit des Kollegen der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ebenso wenig zu ändern wie die Qualität der von der Beschwerdeführerin verfassten Protokolle. Diese mussten somit auch - ohne Mangelhaftigkeit des Verfahrens - nicht näher geprüft werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120332.X00

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten