TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/13 2006/12/0160

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §36 Abs2;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen (nunmehr für Gesundheit, Familie und Jugend) vom 2. August 2006, Zl. BMGF- 610361/0002-I/1a/2006, betreffend Verwendungs(gruppen)zulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe B, Amtssekretär, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, nunmehr

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.

In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2004 stellte er den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG rückwirkend ab dem 1. Oktober 2002, weil er der Auffassung sei, dass die Gesamtheit der von ihm verrichteten Tätigkeiten überwiegend der Verwendungsgruppe A entsprächen. Ab dem genannten Zeitpunkt seien vorwiegend Tätigkeiten übernommen worden, die zuvor von einem Planstelleninhaber der Verwendungsgruppe A durchgeführt worden seien. Der Arbeitsplatz gestalte sich im Wesentlichen aus folgenden Teilbereichen:

"Vollziehung des Psychotherapiegesetzes und des Psychologengesetzes: selbständige Durchführung konkreter Eintragungs- und Untersagungsverfahren als oberste Behörde in erster und letzter Instanz für Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen einschließlich der Erstellung von Bescheiden.

Verfahren bezüglich Zulassung zum psychotherapeutischen Propädeutikum und psychotherapeutischen Fachspezifikum einschließlich der Bescheiderlassung (Zulassung und Untersagung), wobei aufgrund der eingebrachten Unterlagen die persönliche Eignung der Parteien festzustellen ist.

Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz und dem EWR-Psychologengesetz, wobei ein Qualifikationsverfahren durchzuführen ist, um die Gleichwertigkeit der Ausbildungen in den Herkunftsländern mit Inhalt und Umfang der in Österreich angebotenen mittels Bescheid festzustellen. Dabei ist ein Vergleich der entsprechenden Curricula der EWR-Länder erforderlich. Im positiven Fall ist daraufhin auf Antrag der Partei ein Eintragungsverfahren einzuleiten.

Rechtliche Mitarbeit in Angelegenheiten des ärztlichen Disziplinarrechts nach dem Ärztegesetz 1998, insbesondere im Zusammenhang mit Beschwerden über ärztliche Kunstfehler, Anzeigen an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer, Kooperation mit den Disziplinarkommissionen der ÖÄK (Weiterverfolgung, Einstellung, Anzeigezurücknahme etc.)

Rechtliche Mitarbeit in Vereinsangelegenheiten, in dem das Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten der Bundespolizeidirektion Wien alle ressortrelevanten Ansuchen bezüglich einer Vereinsgründung zur Prüfung übermittelt, ob ein Einwand besteht, der die Zustimmung zur Gründung eines Vereins in Frage stellt bzw. zur Gänze eine Untersagung zur Folge hätte. Dabei ist gegebenenfalls auch ein Einvernehmen mit anderen Abteilungen des Ressorts herzustellen.

Selbständige Mitarbeit im Zusammenhang mit fachbezogenen, richtliniengebenden und grundsatzweisenden Fragen im Rahmen der Verfahren nach dem Psychotherapiegesetz und dem Psychologengesetz (beispielsweise bei Ermittlungsverfahren).

Erteilung von schriftlichen und mündlichen Auskünften zur Auslegung sowie Interpretation der rechtlich und fachlich relevanten Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes und des Psychologengesetzes gegenüber Behörden und Parteien, wobei ein großer Teilbereich abgedeckt wird, der normalerweise von Bediensteten der Verwendungsgruppe A zu erwarten ist (Juristen und Psychologen).

Umfassende Koordination, Organisation, Betreuung, rechtliche und fachliche Beratung im Rahmen von Sitzungen des Psychologenbeirates und des Psychotherapiebeirates sowie der Interessenvertretungen für Psychologen und Psychotherapeuten sowie Führung und Kontrolle der sachlichen und rechtlichen Richtigkeit etc. der oben genannten Listen.

Mitarbeit bei der Erarbeitung, dem Aufbau, der Betreuung von einschlägigen Programmen, Datenbanken etc., insbesondere im Zusammenhang mit der Führung der Psychotherapeutenliste, der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie weiterer Vollzugsaufgaben nach dem Psychotherapiegesetz, Psychologengesetz und Ärztegesetz 1998 (Verfahren zur Feststellung einer Eignung für die Psychotherapieausbildung etc.), wobei eine intensive Einbindung in die Entwicklung neuer Applikationen in der IT-Abteilung seit Jahren erfolgt."

Dieser Eingabe war eine "Arbeitsplatzbeschreibung" angeschlossen, in der die eingangs wiedergegebenen Aufgabengebiete nach prozentuellen Anteilen gewichtet waren.

Hierauf ersuchte die belangte Behörde das Bundeskanzleramt um Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Dieser habe - so das Ersuchen der belangten Behörde - eine Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass der Arbeitsplatz zur Gänze der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sei. Die derzeitige Arbeitsplatzwertigkeit sei "A2/6". Thema des Verwaltungsverfahrens sei die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG für die Zeit ab 1. Oktober 2002.

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge nahm das Bundeskanzleramt in einer schriftlichen Erledigung u.a. zum wiedergegebenen Ersuchen der belangten Behörde wie folgt Stellung:

"Die Besichtigung des Arbeitsplatzes hat eindeutig ergeben, dass dort die Bandbreite der juristischen Aufgaben nicht in einer Weise gegeben ist, die eine Zuordnung zur Verwendungsgruppe A bzw. A1 rechtfertigt.

Unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung des VwGH, wonach für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe A bzw. A1 im Falle der Anwendung von Rechtsvorschriften zur Bewältigung der Aufgaben ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft erforderlich sein muss, kann eine höherwertige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden.

Darüber hinaus wurde beim Lokalaugenschein auch festgehalten, dass weder auf medizinischem- noch auf technischem- oder sonstigem Fachgebiet derartige Kenntnisse verlangt werden.

Dort, wo es um inhaltliche Fragen geht, beispielsweise bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen, wird die Möglichkeit genutzt, auf externe Gutachten zurückzugreifen.

Der Genannte verfügt über keinerlei fachliche Ausbildung, die eine inhaltliche Kritik an einer derartigen Sachverständigenbeurteilung ermöglichen würde.

Besondere EDV-Kenntnisse und der Aufbau einer Datenbank, die Erledigung von Vereinsangelegenheiten sowie die Mitarbeit bei Angelegenheiten des ärztlichen Disziplinarrechtes, bei welcher Verwaltungsentscheidungen auch nur in enger Verbindung mit ärztlichen Fachgutachten denkbar sind, ändern an der Gesamtbeurteilung des Arbeitsplatzes hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung nichts, weil diese Aufgaben kaum Kenntnisse auf jenem Niveau erfordern, das bei Abschluss eines universitären Studiums erreicht wird.

Weiters ist festzuhalten, dass der Arbeitsplatz wegen derzeit fehlender Approbationsbefugnisse im Funktionsgruppensystem nur mit A2/5 bewertet werden kann. Erst bei Nachweis umfassender Eigenverantwortung wäre der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen.

Gemäß ständiger Rechtsprechung durch den VwGH ist dem Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage wegen Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten aus ho. Sicht nicht zuzustimmen."

Hierauf teilte die belangte Behörde in einer weiteren Erledigung dem Beschwerdeführer mit, sie habe zur Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 die Bewertung desselben durch einen amtlichen Sachverständigen beantragt. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen habe der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die Wertigkeit nach der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5. Erst bei Nachweis umfassender Eigenverantwortung wäre der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen. Da der Beschwerdeführer nicht in dieses Gehaltsschema optiert habe, ergebe sich für ihn daraus weder eine finanzielle Aufwertung noch Abwertung. Der Antrag auf Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG sei hingegen abzuweisen. Unter weiterer Wiedergabe der Erledigung des Bundeskanzleramtes räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme ein.

Der Beschwerdeführer nahm in seiner Erledigung vom 3. März 2006 dahingehend Stellung, die Approbationsbefugnisse, die die Eigenverantwortung für das gesamte ihm übertragene Aufgabengebiet bedeuten würden, sei seitens seiner unmittelbaren Vorgesetzten bereits mehrfach beantragt, die entsprechende Genehmigung durch die Dienstbehörde jedoch noch nicht erteilt worden. Für einen Teilbereich seiner Tätigkeiten sei er bereits am 10. Juni 1993 zur selbständigen Bearbeitung ermächtigt worden. Darüber hinaus verfasse er auch Gegenschriften an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren zur Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 des Psychotherapiegesetzes bzw. zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 10 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. seien bis zur Übertragung dieser Aufgaben an ihn von einer Juristin in Kooperation mit einer Psychologin wahrgenommen worden. Diese Ansuchen hätten auch damals dem Psychotherapiebeirat vorgelegt werden müssen, weil eine Anhörung gemäß § 10 leg. cit. eingeräumt werden müsse. Das Gutachten des Beirates werde im Fall eines negativen Beschlusses den Parteien im Rahmen des Parteienverkehrs zur Verfügung gestellt. Die Stellungnahme sowie die nachgereichten Unterlagen würden vom Beschwerdeführer bewertet und ein Gutachten dazu von ihm abgegeben. Danach werde ein entsprechender Bescheid erlassen. Die Entwicklung von Datenbanken werde in Kooperation mit der "IT-Abteilung" durch ihn wahrgenommen. Dafür habe er sich ein Wissen aneignen müssen, das weit über das Maß der von ihm zu erwartenden Dienstverrichtung hinausgehe und auch umfassendes Eigenengagement erfordere. Er ersuche daher um Berücksichtigung seiner Argumente und mit der Bescheiderlassung so lange zuzuwarten, bis die erweiterten Approbationsbefugnisse erteilt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG die Feststellung aus, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage nicht gebühre. Begründend führte sie nach Wiedergabe des § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG aus, der Beschwerdeführer sei Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe B, und habe die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt. Da er die Meinung vertrete, dass das Tätigkeitsprofil seines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A zuzuordnen wäre, habe die belangte Behörde eine Bewertung seines Arbeitsplatzes durch den Bundeskanzler (Rechtsgrundlage: § 137 Abs. 1 BDG 1979) beantragt. Dieser habe die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2 (= Verwendungsgruppe B), Funktionsgruppe 5, zugeordnet. Bei allfälligem späteren Hinzukommen umfassender Eigenverantwortung sei der Arbeitsplatz sodann der Verwendungsgruppe A2 (= Verwendungsgruppe B!), Funktionsgruppe 6, zuzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundeskanzlers zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, hiezu Stellung zu nehmen.

Von dieser Möglichkeit habe er Gebrauch gemacht.

     Zu den Punkten seiner schriftlichen Stellungnahme - diese

werden im angefochtenen Bescheid stichwortartig zusammengefasst - die

     "Rechtsansicht der Dienstbehörde:

     Gemäß § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG,

BGBl. Nr. 76 in der geltenden Fassung, kann der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter ... Angelegenheiten ermächtigen.

Der Gesetzgeber sieht somit sehr wohl ein Anhörungsrecht des Sektionsleiters, keinesfalls aber eine Genehmigungsbefugnis der Organisationseinheit 'Dienstbehörde' vor.

Zum typischen Tätigkeitsprofil eines qualifiziert (arg. Funktionsgruppe 5) verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe B gehört es unter anderem, dass er dem Approbanten Erledigungsentwürfe zu Gegenschriften an den Verwaltungsgerichtshof vorlegt. Gleiches gilt für das Ermittlungsverfahren im Bescheidverfahren ...

In sachlich beschränktem Umfang (wie es etwa das Zulassungsverfahren darstellt), ist einem Beamten der Verwendungsgruppe B auch das Verfassen von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar (siehe Erk. VwGH ...).

Die Aneignung von Kenntnissen im EDV-Bereich setzt diese Tätigkeit keinem einschlägigen Studium (Information, Technik) gleich. Das Studium der Rechtswissenschaften oder einen Aufstiegskurs einschließlich der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A haben Sie nicht absolviert. Ihr B-wertiges Arbeitsplatzprofil erfordert dies übrigens auch nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist (vgl. Erk. VwGH ...). Selbst durch dienstliche oder private Fortbildung angeeignete Kenntnisse führen wegen des Erfordernisses des Gesamtüberblickes nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung (vgl. unter anderem Erk. VwGH ...). Mit dem bloßen Vorhandensein von Grundkenntnissen auf mehreren Sachgebieten lässt sich eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. Erk. VwGH ...).

Charakteristisch für den Beamten der Verwendungsgruppe B sind Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit (vgl. Erk. VwGH ...).

In der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 1.6.2006 ... weist die Ihren Arbeitsplatz integrierende Abteilung I/7 einschließlich des Leiters (aber ohne Karenzierungen) sechs Akademiker (!) auf. Die Dienstbehörde hat bei ihren Erwägungen auch den Umstand des hohen Akademikeranteils der Abteilung berücksichtigt und gewürdigt. Wenn eine Abteilung über sechs anwesende Akademiker verfügt, wird ihr Abteilungsleiter wohl darauf bedacht sein, dass die A-wertige Arbeit nach Möglichkeit nur von den Akademikern seiner Abteilung (einschließlich seiner eigenen Person) verrichtet wird.

Auch bei Nachreichung einer umfangreichen Ermächtigung zur selbständigen Behandlung von Geschäftsfällen nach § 10 Abs. 4 BMG könnte dieser Sachverhalt nicht tatbestandsbegründend in dem Sinn wirken, dass Ihnen eine Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG gebührte. Es war sohin die im Spruch des Bescheides enthaltene Feststellung zu treffen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG verletzt.

Der Beschwerdeführer ist Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe B. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung sind nunmehr in Abschnitt XI, Unterabschnitt E des Gehaltsgesetztes 1956, BGBl. Nr. 54, (die Abschnittsbezeichnung in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Unterabschnittsbezeichnung in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999) geregelt.

Gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Durch die im Beschwerdefall strittige Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Gesamtleistung gegeben.

Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss (vgl. auch § 36 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979). Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht (im Dienstklassensystem) grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht - wie bei Vertragsbediensteten - das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 121 Abs. 1 Z. 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z. 1) des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 von Hundert des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der im Sinn des § 36 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinn des vorher genannten Paragraphen des Gehaltsgesetzes erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor. Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu.

Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.

Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen, für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen; dabei ist die Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Auch das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. beispielsweise das zu § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0451, sowie das zur vergleichbaren Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0120, mwN).

Die belangte Behörde sah sich offenbar schon in Anbetracht der von ihr als Sachverständigengutachten eingeschätzten Erledigung des Bundeskanzleramtes davon entbunden, Feststellungen über den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu treffen.

Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 152 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund maß die belangte Behörde der wiedergegebenen Erledigung des Bundeskanzleramtes (in dem den Beschwerdeführer betreffenden Teil) zu Unrecht Beweiswert als Sachverständigengutachten bei.

Allerdings kann gerade in Anbetracht der Ausführungen in der eingangs wiedergegebenen Erledigung des Bundeskanzleramtes auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein die vom Beschwerdeführer verfasste Arbeitsplatzbeschreibung in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage für Schlussfolgerungen (des Bundeskanzleramtes wie der belangten Behörde) gewesen wäre, ist doch aus der in Rede stehenden Erledigung des Bundeskanzleramtes zu erschließen, dass gerade auch eine erfolgte Besichtigung des Arbeitsplatzes von ausschlaggebender Bedeutung war, ohne dass die Ergebnisse dieser Besichtigung nachvollziehbar festgehalten worden wären.

Mangelt der angefochtene Bescheid sohin nachvollziehbar begründeter Feststellungen über den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, so verkannte die belangte Behörde in materiellrechtlicher Hinsicht offensichtlich schon in ihrem Ersuchen an das Bundeskanzleramt um "Bewertung" des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG, die sich von einer solchen nach § 34 Abs. 1 erster Satz GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 für einen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes unterscheidet; § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG erfordert nach dem eingangs Gesagten die dauernde Verrichtung höherwertiger Dienste "in erheblichem Ausmaß"; nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Anteil der höherwertigen (im vorliegenden Fall A-wertigen) Dienstverrichtung von zumindest 25 von Hundert des Gesamtvolumens der Tätigkeit erforderlich, ohne dass der Arbeitsplatz im Rahmen des Funktionszulagenschemas zu bewerten wäre.

Für das fortzusetzende Verfahren ist festzuhalten, dass es - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht ausgeschlossen ist, in einem Verfahren über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG Beweis durch Sachverständigen zu erheben; zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten wird auf das eingangs Gesagte verwiesen. Gegenstand eines solchen Gutachtens hätte aber im Gegensatz zur Beantwortung der Frage der (Höher-)Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Verständnis des Funktionszulagenschemas die Beantwortung der Frage zu sein, ob der Beamte in einem Ausmaß von zumindest 25 von Hundert (beschwerdefallbezogen) Dienste verrichtet, die im Dienstklassensystem der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sind.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dabei dem behaupteten Umstand, dass vor ihm ein Beamter der Verwendungsgruppe A seinen Arbeitsplatz innegehabt habe, keine Bedeutung zu, weil nach der wiedergegebenen Rechtsprechung die tatsächliche Tätigkeit (Verwendung) des Beamten maßgeblich ist.

Andererseits schließt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - ein hoher Akademikeranteil in der betreffenden Abteilung nicht aus, dass der Beschwerdeführer trotzdem in erheblichem Ausmaß höherwertig verwendet wurde.

Da nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausschließen ist, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG erfüllt, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. September 2007

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120160.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten