TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/20 2005/12/0077

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

ABGB §1432;
ABGB §863;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art20 Abs1;
DVG 1984 §8;
GehG 1956 §121 Abs1 impl;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §121 Abs1 Z2 impl;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §122 impl;
GehG 1956 §13b Abs3;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs5 idF 1974/392;
GehG 1956 §34 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §38 idF 1994/550 impl;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 4. März 2005, Zl. BKA-103.614/0001-I/8/b/2005, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 GehG idF BGBl. Nr. 214/1972, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung der belangten Behörde über die Gebührlichkeit der Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis 30. September 1982 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Februar 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Während seines Aktivdienstverhältnisses war er der Österreichischen Staatsdruckerei seit ihrer mit 1. Jänner 1982 erfolgten Ausgliederung zur Verwendung zugewiesen. Der zu diesem Zeitpunkt in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B gestandene Beschwerdeführer war dort mit der Leitung der Abteilung "Personalwesen" betraut. Diese Abteilung war zunächst dem Geschäftszweig III "Personalangelegenheiten" (bestehend aus den Abteilungen "Personalbüro" und "Lohnbüro"), in weiterer Folge ab dem 1. Juni 1982 dem Bereich "Verwaltung und EDV" (im Folgenden kurz: Bereichsleitung) untergeordnet. Dies galt neben der Abteilung "Personalwesen" auch für andere Abteilungen der Österreichischen Staatsdruckerei. Mit Wirksamkeit vom 1. März 1990 wurde die EDV-Abteilung aus der Bereichsleitung in den neuen Bereich "Informations- und Kommunikationssysteme" ausgegliedert. Der Bereich "Verwaltung und EDV" wurde aus diesem Anlass in den Bereich "Verwaltung" (in der Folge gleichfalls kurz:

Bereichsleitung) umbenannt.

     Die Bereichsleitung unterstand ihrerseits dem Generaldirektor

der Österreichischen Staatsdruckerei.

     Die Bereichsleitung war im Zeitraum zwischen 1. April 1982

und 30. April 1990 unbesetzt.

     Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1985 wurde der Beschwerdeführer

in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B ernannt.

     An der internen Ausschreibung um die Neubesetzung der

Bereichsleitung hatte sich auch der Beschwerdeführer beworben. Zum Zuge kam jedoch der Jurist Mag. E. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer rückwirkend mit 1. Juli 1990 zunächst probeweise und ab 1. Jänner 1991 definitiv mit der neu geschaffenen Funktion "Leiter-Stellvertreter des Bereiches der Verwaltung" betraut. Diese Funktion hatte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ruhestandsversetzung inne.

Am 21. Dezember 1990 hatte er einen (verloren gegangenen) Antrag gestellt, welcher unstrittig auf die Bemessung von Verwendungszulagen für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis 30. April 1990 gemäß § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung gerichtet war, ohne dass dieser Antrag auf einzelne der in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Zulagenansprüche beschränkt gewesen wäre.

In der den Antrag des Beschwerdeführers befürwortenden Stellungnahme des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei hieß es (auszugsweise):

"... Bei der neuen Abteilung 'PERSONALWESEN' wurden nunmehr auch die Rechtsangelegenheiten der ÖSD angesiedelt, wobei zur Unterstützung des Leiters jeweils die Planstelle des stellvertretenden Leiters der Abteilung PERSONALWESEN' nunmehr mit einem Juristen besetzt wird (Dr. L: 21. 6. 1982 - 30. 11. 1988, Dipl.Ing. Dr. F: 1. 11. 1988 - 17. 1. 1990, Ing. Mag. S: seit 1. 4. 1990).

Infolge unbesetzter Bereichsleitung 'VERWALTUNG UND EDV' (von 1. 4. 1982 = Ausscheiden von Mag. Dr. M bis 1. 5. 1990 = Eintritt von Mag. E) waren sämtliche Personalangelegenheiten für den Wirtschaftskörper ÖSD sowie das Amt der ÖSD verantwortlich durch den Beamten zu bearbeiten sowie teilweise selbst zu erledigen (siehe beiliegende Approbationsbefugnis) bzw. approbationsfertig für den Generaldirektor der ÖSD vorzubereiten.

Da durch die Vakanz bei der Bereichsleitung kein Leiter mit einschlägigem Studium vorhanden war und der Beamte somit höherwertige Tätigkeit verrichtete, wird dessen Ansuchen seitens der Generaldirektion befürwortet."

Da seinem Antrag in der Folge nicht entsprochen wurde, beantragte der Beschwerdeführer mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2002 die bescheidmäßige Absprache über sein Ansuchen vom 21. Dezember 1990.

In der genannten Eingabe behauptete der Beschwerdeführer insbesondere, er habe seit 1. April 1982 die Aufgaben der unbesetzten Bereichsleitung zur Gänze wahrzunehmen gehabt. Nach Besetzung der Bereichsleitung mit Mag. E habe er diese Aufgaben bei Abwesenheit des letztgenannten Bereichsleiters ausgeübt. In dieser Funktion sei der Beschwerdeführer auch verantwortlicher Vorgesetzter der Leiter der - neben der Abteilung Personalwesen - zum Bereich "Verwaltung und EDV" zählenden sonstigen Abteilungen, nämlich "Lohnabrechnung", "Aufsichtsdienst", "Betriebskrankenkassa" und - bis zu deren Ausgliederung aus dem Bereich - "EDV-Angelegenheiten", gewesen.

Die Miterledigung der Tätigkeiten des vakanten Bereichsleiterpostens hätten jedenfalls mehr als 25 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers umfasst.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2003 leitete die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers an die erstinstanzliche Dienstbehörde, das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei, weiter.

Mit Devolutionsantrag vom 21. Jänner 2004 machte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung seines Antrages vom 21. Dezember 1990 auf die belangte Behörde geltend.

Mit der zur hg. Zl. 2004/12/0134 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer schließlich die Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung seines Antrages vom 21. Dezember 1990 im Zusammenhang mit seinem Devolutionsantrag vom 21. Jänner 2004 geltend.

Mit Note vom 5. November 2004 erging an den Beschwerdeführer ein Vorhalt der belangten Behörde. Daraus sei hervorgehoben, dass diese ausführte, im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstklassenwertigkeit der Funktion "Leiter des Personalwesens" sei am 29. November 1982 folgende Beschreibung des vom Beschwerdeführer inne gehabten Arbeitsplatzes erfolgt:

"Unter Punkt 2 der Planstellenbeschreibung ist als unmittelbar übergeordnete Planstelle die Planstelle 'Leiter des Bereiches Personalangelegenheiten (geplanter Bereich 'Verwaltung und EDV')' angegeben.

Unter Punkt 7. der Planstellenbeschreibung ('Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Planstelle notwendig sind') sind folgende Tätigkeiten und deren Quantifizierungen angeführt:

o 10 % umfassen folgende Tätigkeiten:

     - Durchführung von Werbekampagnen für

Personalaufnahmen;

     - Erledigung des Schriftverkehrs mit Behörden,

Innungen etc. (wie Rundschreiben, Auskunftsschreiben);

     - Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des

Mutterschutzgesetzes sowie des Berufsausbildungsgesetzes;

     - Veranlassen von vertrauensärztlichen

Untersuchungen zum Zwecke der Abklärung der Dienst- bzw.

Arbeitsunfähigkeit;

     - Führung eines Kurs- und Ausbildungsreferates zur

fachlichen Weiterbildung bzw. Karriereplanung.

     o        5 % umfassen folgende Tätigkeiten:

     - Organisation der gewerbeärztlichen

Untersuchungen, der Untersuchungen nach dem

Bazillenausscheidergesetz, der jährlichen Blutspendeaktion sowie

von Reihenuntersuchungen.

     o        20 % umfassen folgende Tätigkeiten:

     - Durchführung von Lehrlingsaufnahmeverfahren,

Aufnahmetests sowie der kompletten Personalaufnahmen;

     - Durchführung der Lohn- und Gehaltsvorschüsse,

Geldaushilfen;

     - Durchführung von Pfändungs- bzw.

Abtretungsangelegenheiten;

     - Antragstellung um Verleihung von Berufstiteln und

Ehrenzeichen sowie Ernennung in eine höhere Dienstklasse;

     - Durchführung innerbetrieblicher

Postenausschreibungen sowie Postenzuweisungen und Erstellung von

Planstellenbeschreibungen;

     - Durchführung von

Leistungsfeststellungsverfahren.

     o        25 % umfassen folgende Tätigkeiten:

     - Aktenmäßige Erledigung sämtlicher Auflösungen von

Dienstverhältnissen bei Arbeitern und Angestellten (Kündigung,

Entlassung, Zeitablauf etc.) bzw. Ruhestandsversetzungen

(Beamte);

     - Genehmigung des Anfalles, des Weiterbezuges sowie

der Einstellung der Haushaltszulagen für Beamte und

'Vertragsbedienstete' sowie Angelegenheiten des Präsenzdienstes,

Zivildienstes und der Truppenübungen;

     - Teilnahme an Sitzungen des Sicherheitsausschusses

sowie Mitarbeit bei der Verwirklichung der dort gefassten

Beschlüsse;

     - Durchführung der Maßnahmen gemäß dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz;

     - Erarbeitung von Vorschlägen an die Direktion zur

Senkung von Personal bzw. Personalkosten;

     - Durchführung von Disziplinarangelegenheiten;

     - Durchführung der Ermittlungen für die Zuerkennung

von Arbeitskleidung bzw. Geldpauschalen;

     - Einrichtung und Betreuung eines betrieblichen

Vorschlagswesens;

     - Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der

Abteilung.

     o        30 % umfassen die aktenmäßige Erledigung

folgender Personalangelegenheiten:

     - Familienstandsänderungen sowie Sterbefälle von

Mitarbeitern des Aktivstandes;

     - Wochenhilfe und Karenzurlaube nach dem

Mutterschutzgesetz, Anweisung des Karenzurlaubsgeldes;

     - Forderungen gemäß dem

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz;

     - Ansprüche auf Fahrtkostenzuschuss;

     - Kürzung, Einstellung bzw. Wiederanweisung des

Monatsentgeltes infolge Dienstverhinderung durch Krankheit bei

'Vertragsbediensteten' und Angestellten.

     o        10 % umfassen folgende Tätigkeiten:

     - Konzeption von Betriebsvereinbarungen bzw.

Erstellung von Dienstzetteln;

     - Überwachung der Anspruchvoraussetzungen bezüglich

Anfall, Einstellung oder Erhöhung von Leistungszulagen sowie

Kontrolle und Abrechnung der Überstundenvergütungen (Beamte);

     - Antragstellung um Zuerkennung von

Verwendungszulagen bzw. Aufwandsentschädigungen;

     - Erledigung von Dienstfreistellungen, Urlauben

ohne Bezug, Dienstjubiläen;

     - Aktenmäßige Erledigung von Dienstreisen und

Seminaren;

     - Bearbeitung von Gerichtsauskünften bzw. Verfahren

vor Arbeitsgerichten und Einigungsämtern.

Unter Punkt 8. der Planstellenbeschreibung ('Zur Erfüllung der Aufgaben der Planstelle erforderliche besondere Kenntnisse bzw. Ausbildung und Erfahrung') wird ua. folgende berufliche Ausbildung angeführt:

     o Abgeschlossene Berufsausbildung in einer Sparte

des graphischen Gewerbes bzw. Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung

oder Reifeprüfung;

     o Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst;

Unter Punkt 10. der Planstellenbeschreibung ('Besondere Anforderungen, die in den vorhergehenden Punkten nicht oder nicht genügend zum Ausdruck kommen') ist ua. angeführt, dass zu den besonderen Anforderungen dieses Arbeitsplatzes eine 'stete Zusammenarbeit mit den Abteilungen Lohnabrechnung, EDV-Angelegenheiten sowie Betriebskrankenkasse' gehört."

Die Approbationsbefugnis des Beschwerdeführers im November 1982 habe nach den Akten des genannten Bewertungsverfahrens folgende Befugnisse umfasst:

     "1. Veranlassen von vertrauensärztlichen Aufnahme-

Untersuchungen zum Zwecke der Abklärung der Dienst- bzw.

Arbeitsfähigkeit;

     2. Schreiben an AUVA und BVA um Ersatz der

Untersuchungskosten für gewerbeärztliche Untersuchungen;

     3. Aktenmäßige Erledigung der Kündigung von

Arbeiter-Dienstverhältnissen bei Kündigung durch den Dienstnehmer

sowie Enden des Dienstes von Ferialpraktikanten (Volontären);

     4. Aktenmäßige Erledigung der Auflösung von

Arbeiter-Probedienstverhältnissen bei Auflösung durch den

Dienstnehmer (bei Verhinderung des Generaldirektors mit

bevorstehendem Enden der Probezeit auch Auflösung durch den

Dienstgeber gegen nachträgliche Vorlage an den

Generaldirektor);

     5. Zuerkennung von diversen Arbeitskleidungen an

die Mitarbeiter in Form einer Aufwandsentschädigung;

     6. Genehmigung von Lohnveränderungsanzeigen für

Arbeiter und Lehrlinge auf Grund der Bestimmung der

Arbeitsordnung 1971 sowie des Kollektivvertrages für das

graphische Gewerbe, wobei die Zuerkennung von Qualifikations- bzw.

Neuregelung von Erschwerniszulagen nicht inbegriffen ist;

     7. Durchführung von Familienstandsänderungen;

     8. Genehmigung des Anfalles, des Weiterbezuges

sowie der Einstellung von Haushaltszulagen für Beamte und

'Vertragsbedienstete';

     9. Aktenmäßige Erledigung des Antrittes bzw. Endens

von Präsenzdiensten, Zivildiensten und Truppenübungen;

     10. Aktenmäßige Erledigung der Sterbefälle von

Mitarbeitern des Aktivstandes;

     11. Aktenmäßige Erledigung des Antrittes bzw.

Endens der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (Wochenhilfe);

     12. Bescheidmäßige (bzw. aktenmäßige) Genehmigung

bzw. Gewährung von Karenzurlauben nach dem Mutterschutzgesetz für

weibliche Mitarbeiter sowie die bescheidmäßige (bzw. aktenmäßige)

Wiederanweisung der Bezüge beim Dienstantritt nach dem

Karenzurlaub, Zuerkennung und Einstellung des

Karenzurlaubsgeldes;

     13. Genehmigung des Ersatzes der Kosten im üblichen

Ausmaß für solche Kurse, die von der Generaldirektion als

berufsfördernd anerkannt werden;

     14. Aktenmäßige Erledigung der Anweisung von

Fahrkostenzuschüssen für sämtliche in Betracht kommenden

Mitarbeiter;

     15. Aktenmäßige Erledigung der Kürzung, Einstellung

bzw. Wiederanweisung des Monatsentgeltes infolge

Dienstverhinderung durch Krankheit bei 'Vertragsbediensteten' und

Angestellten;

     16. Aktenmäßige Erledigung von Informationen gemäß

§ 22 Datenschutzgesetz;

     17. Abfertigung von Auskunftsschreiben an andere

Dienststellen in Personalangelegenheiten, Bestätigungen an Ämter

etc.;

     18. Durchführung von Pfändungs- bzw.

Abtretungsangelegenheiten;

     19. Aktenmäßige Durchführung der Mitteilung der

Summe der jährlichen Nebengebührenwerte;

     20. Anweisung der Kraftfahrzeugpauschale;

     21. Aktenmäßige Erledigung von amtlichen

Zuschriften, die anderen Abteilungen nur zur Kenntnis zu bringen

sind;

     22. Zuerkennung der Hauszulage für Arbeiter und

Angestellte nach Ende der Probezeit;

     23. Absagen bei Postenbewerbungen;

     24. Aktenmäßige Erledigung über Ablegen von

Prüfungen bzw. Absolvierung von Kursen;

     25. Erstellung der Dienstgeberabgabe-Erklärung (für

Buchhaltung und Betriebsabrechnung);

     26. Durchführung von Strafregisteranfragen

(Sammelfragen - z.B. für Ständigmachungen);

     27. Verständigung des Arbeitsinspektorates wegen

bestehender Schwangerschaft;

     28. Abfertigung der Unfallanzeigen an AUVA und

BVA;

     29. Bei Abwesenheit des Generaldirektors

Abfertigung von Zahlungsaufträgen an die Buchhaltung des BKA samt Akt (z.B. Überstundenvergütungen, Leistungszulagen etc.)."

Wiedergegeben wird weiters eine mit 7. April 1989 datierte Liste, welche im Wesentlichen vergleichbare Approbationsbefugnisse des Beschwerdeführers aufweist.

In dem genannten Vorhalt wird weiters die Annahme getroffen, der Beschwerdeführer habe - anders als er im Verwaltungsverfahren behauptete - zu keinem Zeitpunkt die Funktion des Bereichsleiters ausgeübt. Dies ergebe sich aus nachstehenden Überlegungen:

"Es war daher zu prüfen, ob es in den Personalakten und sonstigen zur Verfügung stehenden Schriftstücken Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Leiters des Geschäftszweiges III und die Funktion des Leiters des Bereiches 'Verwaltung und EDV' bzw. des Bereiches 'Verwaltung' faktisch ausgeübt hat.

Wenn dem so war, muss sich dies aus den Arbeitsplatzbeschreibungen bzw. den Approbationsbefugnissen des Beschwerdeführers ableiten lassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter Außerachtlassung von 'selbstverständlichen Befangenheitsregelungen' der Beschwerdeführer Akte in eigener Sache gleich selbst bearbeitet und vorapprobiert hat. Es ist daher nicht anzunehmen, dass diese zu seinem Nachteil formuliert worden sind.

Die Beschreibungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Antrag vom 29.11.1982 und im Antrag vom 8.3.1991 sowie die Approbationsbefugnisse vom 11.5.1982, vom 7.4.1989 und im Antrag vom 8.3.1991 geben keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Zuständigkeiten hatte, die über den Leiter der Abteilung 'Personalbüro' bzw. 'Personalwesen' hinausgehen.

Dass der Beschwerdeführer während der Leitungsvakanz die Funktion des Leiters des Geschäftszweiges III und die Funktion des Leiters des Bereiches 'Verwaltung und EDV' bzw. des Bereiches 'Verwaltung' tatsächlich nicht ausgeübt hat, ergibt sich schon aus seiner Anmerkung in seiner Bewerbung vom 21.2.1990 um den Bereichsleiter, der gemäß 'er die Voraussetzung 'JURIST' nicht erfülle', und im Falle einer Betrauung, 'in einer eigenen Rechtsabteilung die rechtlichen Angelegenheiten erledigt werden müssten'.

Auch der Generaldirektor stellt in seiner Stellungnahme vom 5.4.1990 zu dieser Bewerbung des Beschwerdeführers fest, dass 'für die Besetzung der Funktion des Bereichsleiters 'Verwaltung' allgemeine juristische Kenntnisse unbedingt erforderlich sind, weshalb von der Besetzung mit dem Beschwerdeführer leider Abstand genommen werden muss'."

Schließlich hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die Generaldirektion in einer Stellungnahme vom 5. April 1990 die Bewerbung des Beschwerdeführers zum Bereichsleiter mit der Begründung nicht befürwortet habe, dass diesem notwendige allgemeine juristische Kenntnisse fehlten. Weiters habe die Generaldirektion zur Bewerbung des Beschwerdeführers um die Stellvertretung des Leiters des Bereiches Verwaltung ausgeführt, in den Belangen des Aufsichtsdienstes und der Lohnverrechnung sei noch eine entsprechende Einarbeitung erforderlich.

Sodann enthält der Vorhalt Erwägungen der belangten Behörde dazu, dass - ausgehend von den vorgehaltenen Arbeitsplatzaufgaben und Approbationsbefugnissen - eine Verwendungszulage nach keiner der drei Ziffern des § 30a Abs. 1 GehG gebührte.

Mit Note vom 17. November 2004 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt Stellung.

Er bestritt insbesondere die Annahme der belangten Behörde, er habe im strittigen Zeitraum die der Bereichsleitung zugeordneten Tätigkeiten nicht entfaltet. Das Gegenteil ergebe sich zunächst schon aus dem letzten Absatz der Stellungnahme des Generaldirektors zu seinem Antrag vom 21. Dezember 1990. Auch in einem Schreiben der Abteilung II/2 des Bundeskanzleramtes vom 23. Dezember 1982 sei ausdrücklich davon ausgegangen worden, dass der Leiter der Abteilung Personalwesen den Leiter des Geschäftsbereiches (später Bereiches) Verwaltung zu vertreten hatte. Die diesbezügliche Passage in dem unter einem vorgelegten Schreiben vom 23. Dezember 1982 lautete:

"Im Hinblick darauf, dass sich die Aufgaben eines Personalreferenten auf alle sechs Bedienstetengruppen der Österreichischen Staatsdruckerei beziehen, und der Arbeitsplatz mit Anweisungs- und Approbationsbefugnis zu einfachen bzw. regelmäßig anfallenden Geschäftsfällen ausgestattet ist und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass überdies der Leiter des Geschäftsbereiches zu vertreten ist, ist vorerst von einer Bewertung des Arbeitsplatzes 'Leiter der Abteilung Personalwesen' nach Dienstklasse VI - Ziffer 1 auszugehen.

Die Frage einer allfälligen, erst für eine Ernennung in die Dienstklasse VII relevanten, Bewertung nach Dienstklasse VI/VII kann hingegen erst nach einer späteren Beurteilung an Ort und Stelle beantwortet werden."

Weiters wird in diesem Zusammenhang aber auch erwähnt, aus einer Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die bereits in den Bewertungsanträgen wiederholt zitierte Umorganisation noch immer nicht zur Gänze durchgeführt worden sei. Die Abteilung II/2 ersuche daher nach Abschluss der Neuorganisation um die Übermittlung eines Organigramms und der neuen Geschäftsordnung.

Die vom Beschwerdeführer während der Vakanz der Bereichsleitung an Stelle des Bereichsleiters durchgeführten Tätigkeiten, so heißt es in der Stellungnahme weiter, seien nicht seiner Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1982, sondern jener des vakanten Arbeitsplatzes des Bereichsleiters zu entnehmen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer folgende, der Bereichsleitung zugeordnete Aufgaben ausgeübt:

"Wahrnehmung der Aufgaben der unbesetzten Bereichsleitung, wobei anfänglich (Geschäftszweig III: Personalangelegenheiten) diese nur für zwei unterstellte Abteilungen - Personalbüro und Lohnbüro - erfolgte, späterhin jedoch auf anfänglich fünf (inkl. EDV) und zuletzt (Bereich Verwaltung) für die oben angeführten vier Abteilungen ausgeweitet wurde.

Ständige/Begleitende Überwachung der Krankenstände im gesamten Bereich des Wirtschaftskörpers ÖSD und daraus resultierende Maßnahmen bzw. Vorschläge zur Verringerung bzw. Steuerung der Situation (dazu siehe auch Sonderausbildung in Frankfurt 'Konferenz ABSENTISMUS') auf Grund der regelmäßig durch die EDV-Abteilung sowie der Betriebskrankenkasse der ÖSD übermittelten Unterlagen.

Regelmäßige begleitende Kontrolle der Überstunden-Entwicklung aller Mitarbeiter im gesamten Unternehmen und Aufzeigen von Abweichungen vorgegebener Richtlinien bzw. Entstehen von Trends.

Ausarbeitung von Konzepten für Stellungnahmen des Generaldirektors der ÖSD an den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates beim selbstständigen Wirtschaftskörper ÖSD.

Ausarbeitung sämtlicher Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat gemäß Arbeits-Verfassungsgesetz.

Durchführung von Dienstplatz-Bewertungen und Einstufungen für alle Angestellten-Posten durch Lokalaugenschein in den betreffenden Abteilungen, Mitarbeitergespräche und abschließende Abstimmung mit jew. Abteilungsleiter und Betriebsrat.

Einstufungsverhandlungen bei Postenzuweisungen an Kollektivvertragsarbeiter (VB/II) zur Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Angestellten-Dienstverhältnis (im technischen Bereich nach dem graph. Kollektivvertrag, im Verwaltungsbereich nach dem kaufm. Kollektivvertrag.).

Aushandlung von Dienstverträgen für Mitarbeiter der Buchhandlungen A (1010 Wien) und B (1030 Wien).

Aushandlung von Dienstverträgen nach dem Redakteur-Statut für Mitarbeiter der 'Wiener Zeitung'.

Verhandlungsführung zur Umwandlung der Dienstverträge aller ehemals als VB/I beschäftigten Mitarbeiter der ÖSD (Druckerei, Verlag sowie 'Wiener Zeitung') in neu einzustufende Dienstverträge nach den Kollektivverträgen für div. Angestellte.

Erstellung und Ausverhandlung von Werkverträgen mit den Ärzten der betriebsärztlichen Betreuung bei der ÖSD (...).

Ausarbeitung und Ausverhandlung von neuen Portiers- und Nachtwächter-Regelungen für die Betriebsgebäude Rennweg 16 und Rennweg 12a.

Approbationsreife Erledigungen von Anfragen des Rechnungshofes für den Rechnungshofbericht bzw. für diverse eingesetzte Unternehmensberatungen bei der ÖSD für den Generaldirektor der ÖSD.

Ansprechpartner (Auskunftserteilung) für den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates der ÖSD, Sekt.Chef Dr. G.

Mitwirkung bei Management-Sitzungen des Generaldirektors zur Strategie-Planung bzw. zur Festlegung von Umsetzungen derselben.

Erstellung, Organisation und Umsetzung von Karriere-Planungen, Mitarbeiter-Fortbildungen inner- und außerbetrieblich.

Erbringung von Management-Funktionen im weitesten Sinne für den Wirtschaftskörper ÖSD (z.B. Konzeption, Einführung und Leitung eines betrieblichen Vorschlagswesens bei der ÖSD).

Lohn-Strategien-Entwicklung, organisatorische Planungen sowie teilweise technische Beratungen.

Erstellung von Sicherheits-Konzepten hinsichtlich Zutrittsberechtigungen, elektrische Sperren, Passierscheinregelungen in Absprache mit Fachfirmen und Überwachung der Umsetzung.

Genehmigung von erforderlichen Überstunden von Mitarbeitern in den der Bereichsleitung unterstellten Abteilungen."

Zur Frage seiner Rechtskenntnisse führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es treffe zu, dass ihm im Rahmen der Abteilung "Personalwesen" jeweils ein Jurist zur Unterstützung in allgemeinen Rechtsangelegenheiten beigegeben war. Derartige allgemeine juristische Aufgaben seien jedoch nicht nur in der Abteilungsleitung, sondern auch in der Bereichsleitung wahrzunehmen gewesen. Sämtliche Angelegenheiten des Dienstrechtes aller Arten der bei der Österreichischen Staatsdruckerei tätigen Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete, Angestellte und Arbeiter) habe er ohne Mithilfe dieses Juristen erledigt.

Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Bereichsleitung bis zum 30. April 1990 ebenfalls nicht durch einen Juristen, sondern durch einen Wirtschaftsakademiker wahrgenommen worden ist. Auch habe er sich durch den Besuch von Kursen entsprechende Rechtskenntnisse angeeignet. Die von der belangten Behörde erwähnte Notwendigkeit der Einarbeitung habe sich auf abteilungsinterne Angelegenheiten bezogen.

Schließlich listete der Beschwerdeführer noch jene Tätigkeiten auf, die er im Rahmen der Abteilungsleitung wahrgenommen hat, ohne dass sie aus einer diesbezüglichen Arbeitsplatzbeschreibung hervorgegangen seien. Diese Liste lautet wie folgt:

"Erstellung von aktuellen Planstellenbeschreibungen für alle Angestellten/Beamten-Posten durch Lokalaugenschein in den betreffenden Abteilungen, Mitarbeitergespräche und abschließende Abstimmung mit jew. Abteilungsleiter und Betriebsrat.

Umsetzung von besonderen Dienstregelungen bzw. Kontrollen nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitergesetz sowie dem Arbeitnehmerschutzgesetz.

Maßnahmen zur Einführung eines Gleitzeiterfassungs-Systems bei der ÖSD.

Umsetzung von sich aus den verschiedenen Kollektivverträgen bzw. der Arbeitsordnung für die Arbeiter und der Dienstordnung für die Angestellten ergebenden Anfragen von Abteilungsleitungen zur rechtlichen Auslegung von Bestimmungen ('Tagesgeschäft' als Gegenpart zum Betriebsrat der ÖSD).

Durchführung von Erledigungen nach dem Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz.

Erstellung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen nach Diebsstahl-Vorfällen bei der ÖSD in Absprache mit der Kriminalpolizei.

Approbationsreife Erstellung von Erledigungen nach den Disziplinarrechten der verschiedenen Mitarbeitergruppen.

Die stark von Erledigungen für den Öffentlichen Dienst abweichende betriebsspezifische Umsetzung der regelmäßigen Kollektivertrags-Änderungen im graphischen Gewerbe in Verhandlungen mit dem Betriebsrat der ÖSD.

Erstellung von Durchführungsrichtlinien zur Umsetzung der von Arbeitsinspektoraten angeordneten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der beschäftigten Dienstnehmer."

Am 4. März 2005 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 GehG für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis 30. April 1990 abwies.

Eingangs betonte die belangte Behörde mehrmals, der Beschwerdeführer habe seine Ansprüche darauf gestützt, dass er infolge Vakanz der Bereichsleitung höherwertige Tätigkeiten ausgeübt habe.

Auf Sachverhaltsebene ging sie im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum (lediglich) die ihm vorgehaltenen Tätigkeiten ausgeübt bzw. die ihm vorgehaltenen Approbationsbefugnisse besessen habe.

Seine Behauptung, er habe auch der Bereichsleitung zugeordnete Tätigkeiten oder weitere Tätigkeiten im Rahmen der Abteilungsleitung ausgeübt, erachtete die belangte Behörde nicht als erwiesen. Zur Begründung ihrer diesbezüglichen Annahmen führte sie folgende Argumente ins Treffen:

Eine formelle (schriftliche) Betrauung sei nicht nachgewiesen worden. Wäre eine Betrauung mit Aufgaben der Bereichsleitung erfolgt, so hätten dem Beschwerdeführer auch entsprechende Approbationsbefugnisse erteilt werden müssen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. November 2004 zugestanden, dass in Ansehung gerade der besonders anspruchsvollen Agenden seiner Arbeitsplatzbeschreibung die Approbationsbefugnis von einem bisherigen Bereichsleiter oder in besonderen Fällen vom Generaldirektor wahrgenommen worden sei.

Auch habe der Beschwerdeführer zugestanden, dass selbst für den Bereich der allgemeinen Rechtsangelegenheiten innerhalb der Abteilung Personalwesen die Verantwortung bewusst bei einem Juristen gelegen sei. Hieraus ergebe sich für die Dienstbehörde, dass die der Abteilung übergeordnete Bereichsleitung vom Beschwerdeführer keinesfalls habe wahrgenommen werden können.

Schließlich habe der Beschwerdeführer nach Angaben des Generaldirektors noch im Jahr 1990 eine entsprechende Einarbeitung in den Belangen des Aufsichtsdienstes und der Lohnverrechnung benötigt. Hierauf habe der Beschwerdeführer repliziert, diese Äußerung habe sich auf abteilungsspezifische Abläufe bezogen. Hätte er jedoch durch acht Jahre die Bereichsleitung ausgeübt, wären ihm diese abteilungsspezifischen Abläufe wohl bekannt gewesen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Absolvierung von Kursen verweist, gehe die belangte Behörde davon aus, dass diese lediglich der Aneignung theoretischer Kenntnisse dienten. Schließlich habe der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 17. November 2004 auch zugestanden, dass er als Abteilungsleiter Personalwesen der Abteilung Lohn- und Gehaltsverrechnung sämtliche durch diese durchzuführenden besonderen Lohn- bzw. Gehaltsbewegungen im Aktenlauf vorgeschrieben habe. Gleiches gelte für einen Großteil der regelmäßigen Eingaben von großen Datenmengen für diese Abteilung mittels EDV durch Personal der Abteilung Personalwesen. Auch die Vorschreibung dieser Akten an die Abteilung Lohn- und Gehaltsverrechnung spreche nicht für eine genaue Kenntnis des Beschwerdeführers von den Abläufen in der zuletzt genannten Abteilung. Schließlich berief sich die belangte Behörde darauf, dass der Generaldirektor, welcher auch die Zuerkennung einer Verwendungszulage an den Leiter der Abteilung EDV-Angelegenheiten befürwortet hatte, dort erwähnt habe, dieser Leiter sei vor der Ausgliederung der genannten Abteilung aus dem Bereich Verwaltung und EDV alleinverantwortlich für sämtliche Aufgaben der EDV gewesen. Die belangte Behörde gehe auf Grund all dieser Erwägungen davon aus, dass die Aufgaben der vakanten Bereichsleitung vom Generaldirektor persönlich wahrgenommen worden seien.

Auch könne eine Verwendungszulage nur für Tätigkeiten auf Grund tatsächlich übertragener Aufgaben gebühren. Insoweit der Beschwerdeführer ihm gar nicht übertragene Aufgaben tatsächlich besorgt hätte, gebührte ihm auch keine Zulage.

Selbst auf Basis der Behauptungen des Beschwerdeführers läge eine Betrauung bloß für den Zeitraum der Vakanz der Funktion des Bereichsleiters "Verwaltung" vor. Diese Vakanz sei bloß vorübergehend gewesen, sodass schon aus diesem Grund die Voraussetzung einer dauernden Betrauung im Verständnis des § 30a Abs. 1 GehG fehle. Eine Verwendungsabgeltung im Verständnis des § 30a Abs. 5 GehG habe der Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt.

Die dem Beschwerdeführer tatsächlich zugewiesene und von ihm auch ausgeübte Verwendung rechtfertige jedoch auch sonst nach keiner Ziffer des § 30a Abs. 1 GehG die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage.

Die in der Planstellenbeschreibung für die Planstelle des Leiters der Abteilung Personalwesen angeführten Tätigkeiten seien überwiegend solche, die dem typischen Aufgabenbereich eines Personalreferenten der Verwendungsgruppe B entsprächen. Keinesfalls seien zu ihrer Durchführung auf Hochschulniveau stehende Kenntnisse erforderlich. Die von einem Beamten der Verwendungsgruppe B zu erbringende Arbeitsleistung umfasse auch die Ausfüllung einer selbstständigen und verantwortlichen Stellung sowie die Erledigung auch nicht einfacher Fälle innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes. In einem sachlich beschränkten Umfang sei solchen Beamten auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar. Dies gelte auch für die Anwendung juristischen Wissens auf einem eingeschränkten Gebiet. Dies ist bei der Leitung der Abteilung Personalwesen hier der Fall.

Zur Gebührlichkeit einer Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG führte die belangte Behörde aus, bei der Funktion "Leiter des Personalwesens" handle es sich um eine typische Funktion eines Leiters einer Organisationseinheit für Personalangelegenheiten bei einer nachgeordneten Dienstbehörde. In der Regel würden zu diesen Funktionen Bedienstete der Verwendungsgruppe B, die einer niedrigeren Dienstklasse als der Dienstklasse VII angehörten, herangezogen. So würden bei den Finanzlandesdirektionen mit der Funktion "Referatsleiter in der Präsidial- und Personalabteilung", welche mit dem Leiter der Abteilung Personalwesen bei der Staatsdruckerei vergleichbar sei, in der Regel Bedienstete der Verwendungsgruppe B, die zum Zeitpunkt dieser Betrauung in einer niedrigeren Dienstklasse als der Dienstklasse V eingestuft seien, betraut. Ein Beispiel hiefür sei der Referatsleiter in der Präsidial- und Personalabteilung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Dieser sei im Jahr 1992 mit dieser Funktion betraut worden und damals in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe B eingestuft gewesen. Gleiches gelte grundsätzlich für die zum Bundesministerium für Inneres ressortierenden Bundespolizeidirektionen. Hier sei etwa die Leiterin des Personalreferates bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt angeführt, die im Jahr 1986 mit dieser Funktion betraut worden sei und zu diesem Zeitpunkt in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B eingestuft gewesen sei. Schließlich sei der Leiter des Personalreferates bei der Bundespolizeidirektion Wels zum Zeitpunkt seiner Betrauung mit dieser Funktion (im Jahr 1995) in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B eingestuft gewesen.

Auch im Bereich der dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachgeordneten Dienstbehörden fänden sich derartige Fälle. So sei etwa der Leiter des Referates "Dienstrecht Bund/anweisende Stelle für Personal Bund des Landesschulrates für Burgenland, der Bezirksschulräte der Bundesschulen, der Schulaufsichtsbeamten sowie der Schulärzte" zum Zeitpunkt seiner Betrauung mit dieser Funktion (im Jahr 1991) in der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B eingestuft gewesen.

In Ansehung der Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG führte die belangte Behörde aus, den Approbationsbefugnissen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass hiemit lediglich die Befugnis zur Unterfertigung routinemäßiger Angelegenheiten, mit denen in der Regel keine besondere Verantwortung oder Denkleistung im Vergleich zu den übrigen Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, verbunden gewesen seien, übertragen worden seien. Die zu approbierenden Tätigkeiten seien lediglich Tatsachenmitteilungen wie etwa Personenstandsänderungen oder so genannte Mustererledigungen gewesen. Zwar seien der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung die rechtlichen Angelegenheiten formal zugeordnet gewesen; mit Ausnahme des Zeitraums zwischen 18. Jänner 1990 und 31. Jänner 1990 seien die diesbezüglichen Aufgaben jedoch einem Juristen übertragen worden, der der Abteilung zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe mangels entsprechender Fachkenntnis über die Juristen keinesfalls eine Fachaufsicht, höchstens die Dienstaufsicht ausgeübt. Eine Leiterzulage stehe daher nicht zu.

Schließlich führte die belangte Behörde noch aus, dass Ansprüche auf Verwendungszulage für Zeiträume vor dem 21. Dezember 1987 gemäß § 13b GehG "wegen Verjährung erloschen" seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 30a Abs. 1 und 5 GehG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des ersten Absatzes nach der 24. Gehaltsgesetznovelle BGBl. Nr. 214/1972 und des fünften Absatzes im Wesentlichen nach derselben Novelle, der letzte Satz hinzugefügt durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1974, lautete:

"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

     § 30a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage, wenn er dauernd

     1.        in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer

höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

     2.        einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von

Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

     3.        ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung

der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

...

(5) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

Nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 1990 auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 GehG für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis 30. April 1990 abgewiesen. Wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, ist damit nicht eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers verweigert worden, die belangte Behörde vertrat vielmehr die Auffassung, die Bemessung einer Verwendungszulage habe zu unterbleiben, weil sie schon dem Grunde nach nicht gebühre.

Die zuletzt getroffene Annahme begründete die belangte Behörde zum einen damit, dass im hier strittigen Zeitraum Ansprüche auf Verwendungszulage gar nicht entstanden seien, in Ansehung des Zeitraumes bis 21. Dezember 1987 darüber hinaus damit, dass allenfalls entstandene Ansprüche "wegen Verjährung jedenfalls erloschen" seien.

Mit dem zuletzt genannten Argument verkannte die belangte Behörde jedoch die Rechtslage, weil der Eintritt der Verjährung - wie § 13b Abs. 3 GehG zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches führt, sondern lediglich bewirkt, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Hinweis der belangten Behörde auf den Eintritt von Verjährung in Ansehung allfälliger bis Dezember 1987 abgereifter Ansprüche nicht geeignet ist, den Spruch des angefochtenen Bescheides für die von der angenommenen Verjährung betroffenen Bemessungsperioden zu tragen.

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mehrmals betont, der Beschwerdeführer habe die Zuerkennung einer Verwendungszulage mit der Begründung begehrt, dass er infolge der Vakanz der Funktion des übergeordneten Bereichsleiters höherwertige Tätigkeit ausgeübt hätte, ist jedenfalls festzuhalten, dass die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers zu prüfen verpflichtet war, ob ihm Verwendungszulagen nach einer oder mehreren Ziffern des § 30a Abs. 1 GehG gebührten, wobei sie in diesem Zusammenhang alle dafür in Betracht kommenden Tatsachengrundlagen zu erforschen und rechtlich zu beurteilen hatte. Die Prüfung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage bloß aus dem Gesichtspunkt eines Begründungselementes wäre jedenfalls unzulässig. Dieser Erwägung trägt der angefochtene Bescheid auch Rechnung, prüft er doch die Frage, ob die dem Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde zugewiesene Verwendung Ansprüche auf Verwendungszulage begründete oder nicht. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer lediglich die in der oben wiedergegebenen Planstellenbeschreibung aufscheinenden Tätigkeiten übertragen und ihm lediglich die oben wiedergegebenen Approbationsbefugnisse eingeräumt waren und er darüber hinaus tatsächlich keine der Bereichsleitung zugeordneten Aufgaben wahrgenommen habe.

Hilfsweise vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung aufscheinende Tätigkeiten vom Beschwerdeführer allenfalls eigenmächtig in Angriff genommen worden wären und daher keine Zulagenansprüche begründen könnten. Schließlich meinte die belangte Behörde, selbst im gedachten Fall einer Betrauung des Beschwerdeführers mit der Vertretung der vakanten Bereichsleitung läge keine dauernde Verwendung vor, welche Ansprüche auf Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 GehG begründen könnte. Selbst wenn eine solche als vorübergehend zu qualifizierende Betrauung mit Funktionen der Bereichsleitung erfolgt wäre, hätte sie lediglich Ansprüche auf Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 5 GehG begründen können.

Solche habe der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht.

     In Ansehung des zuletzt genannten Argumentes ist Folgendes

auszuführen:

     Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher

Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0076, und vom 18. September 1996, Zl. 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf das dem Regelungssystem des § 30a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 GehG in der hier anzuwendenden Fassung entsprechende Regelungssystem nach § 121 Abs. 1 (dort Z. 3) und § 122 GehG übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0210). Die wiedergegebene Rechtsprechung ist daher auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

Der Beschwerdeführer stützte seine Ansprüche in seiner Stellungnahme vom 17. November 2004 insbesondere auch auf den Umstand, dass mit seinem Arbeitsplatz als Leiter der Abteilung Personalwesen die Vertretung der vakanten Bereichsleitung verbunden war. Zutreffendenfalls hätte im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung von vornherein eine - wenn auch nicht datumsmäßig fixierte - zeitliche Begrenzung seiner Verwendungsdauer (bis zur Neubesetzung der zu vertretenden Bereichsleitung) bestanden. Der belangten Behörde kann dahe

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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