TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/20 2005/12/0077

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

ABGB §1432;
ABGB §863;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art20 Abs1;
DVG 1984 §8;
GehG 1956 §121 Abs1 impl;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §121 Abs1 Z2 impl;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §122 impl;
GehG 1956 §13b Abs3;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs5 idF 1974/392;
GehG 1956 §34 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §38 idF 1994/550 impl;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 4. März 2005, Zl. BKA-103.614/0001-I/8/b/2005, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 GehG idF BGBl. Nr. 214/1972, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 4. März 2005, Zl. BKA-103.614/0001-I/8/b/2005, betreffend Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung der belangten Behörde über die Gebührlichkeit der Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis 30. September 1982 richtet, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung der belangten Behörde über die Gebührlichkeit der Zulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis 30. September 1982 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Februar 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Während seines Aktivdienstverhältnisses war er der Österreichischen Staatsdruckerei seit ihrer mit 1. Jänner 1982 erfolgten Ausgliederung zur Verwendung zugewiesen. Der zu diesem Zeitpunkt in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B gestandene Beschwerdeführer war dort mit der Leitung der Abteilung "Personalwesen" betraut. Diese Abteilung war zunächst dem Geschäftszweig III "Personalangelegenheiten" (bestehend aus den Abteilungen "Personalbüro" und "Lohnbüro"), in weiterer Folge ab dem 1. Juni 1982 dem Bereich "Verwaltung und EDV" (im Folgenden kurz: Bereichsleitung) untergeordnet. Dies galt neben der Abteilung "Personalwesen" auch für andere Abteilungen der Österreichischen Staatsdruckerei. Mit Wirksamkeit vom 1. März 1990 wurde die EDV-Abteilung aus der Bereichsleitung in den neuen Bereich "Informations- und Kommunikationssysteme" ausgegliedert. Der Bereich "Verwaltung und EDV" wurde aus diesem Anlass in den Bereich "Verwaltung" (in der Folge gleichfalls kurz:Während seines Aktivdienstverhältnisses war er der Österreichischen Staatsdruckerei seit ihrer mit 1. Jänner 1982 erfolgten Ausgliederung zur Verwendung zugewiesen. Der zu diesem Zeitpunkt in der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe B gestandene Beschwerdeführer war dort mit der Leitung der Abteilung "Personalwesen" betraut. Diese Abteilung war zunächst dem Geschäftszweig römisch drei "Personalangelegenheiten" (bestehend aus den Abteilungen "Personalbüro" und "Lohnbüro"), in weiterer Folge ab dem 1. Juni 1982 dem Bereich "Verwaltung und EDV" (im Folgenden kurz: Bereichsleitung) untergeordnet. Dies galt neben der Abteilung "Personalwesen" auch für andere Abteilungen der Österreichischen Staatsdruckerei. Mit Wirksamkeit vom 1. März 1990 wurde die EDV-Abteilung aus der Bereichsleitung in den neuen Bereich "Informations- und Kommunikationssysteme" ausgegliedert. Der Bereich "Verwaltung und EDV" wurde aus diesem Anlass in den Bereich "Verwaltung" (in der Folge gleichfalls kurz:

Bereichsleitung) umbenannt.

     Die Bereichsleitung unterstand ihrerseits dem Generaldirektor

der Österreichischen Staatsdruckerei.

     Die Bereichsleitung war im Zeitraum zwischen 1. April 1982

und 30. April 1990 unbesetzt.

     Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1985 wurde der Beschwerdeführer

in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B ernannt.

     An der internen Ausschreibung um die Neubesetzung der

Bereichsleitung hatte sich auch der Beschwerdeführer beworben. Zum Zuge kam jedoch der Jurist Mag. E. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer rückwirkend mit 1. Juli 1990 zunächst probeweise und ab 1. Jänner 1991 definitiv mit der neu geschaffenen Funktion "Leiter-Stellvertreter des Bereiches der Verwaltung" betraut. Diese Funktion hatte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ruhestandsversetzung inne.

Am 21. Dezember 1990 hatte er einen (verloren gegangenen) Antrag gestellt, welcher unstrittig auf die Bemessung von Verwendungszulagen für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis 30. April 1990 gemäß § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung gerichtet war, ohne dass dieser Antrag auf einzelne der in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Zulagenansprüche beschränkt gewesen wäre.Am 21. Dezember 1990 hatte er einen (verloren gegangenen) Antrag gestellt, welcher unstrittig auf die Bemessung von Verwendungszulagen für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis 30. April 1990 gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung gerichtet war, ohne dass dieser Antrag auf einzelne der in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Zulagenansprüche beschränkt gewesen wäre.

In der den Antrag des Beschwerdeführers befürwortenden Stellungnahme des Generaldirektors der Österreichischen Staatsdruckerei hieß es (auszugsweise):

"... Bei der neuen Abteilung 'PERSONALWESEN' wurden nunmehr auch die Rechtsangelegenheiten der ÖSD angesiedelt, wobei zur Unterstützung des Leiters jeweils die Planstelle des stellvertretenden Leiters der Abteilung PERSONALWESEN' nunmehr mit einem Juristen besetzt wird (Dr. L: 21. 6. 1982 - 30. 11. 1988, Dipl.Ing. Dr. F: 1. 11. 1988 - 17. 1. 1990, Ing. Mag. S: seit 1. 4. 1990).

Infolge unbesetzter Bereichsleitung 'VERWALTUNG UND EDV' (von 1. 4. 1982 = Ausscheiden von Mag. Dr. M bis 1. 5. 1990 = Eintritt von Mag. E) waren sämtliche Personalangelegenheiten für den Wirtschaftskörper ÖSD sowie das Amt der ÖSD verantwortlich durch den Beamten zu bearbeiten sowie teilweise selbst zu erledigen (siehe beiliegende Approbationsbefugnis) bzw. approbationsfertig für den Generaldirektor der ÖSD vorzubereiten.

Da durch die Vakanz bei der Bereichsleitung kein Leiter mit einschlägigem Studium vorhanden war und der Beamte somit höherwertige Tätigkeit verrichtete, wird dessen Ansuchen seitens der Generaldirektion befürwortet."

Da seinem Antrag in der Folge nicht entsprochen wurde, beantragte der Beschwerdeführer mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2002 die bescheidmäßige Absprache über sein Ansuchen vom 21. Dezember 1990.

In der genannten Eingabe behauptete der Beschwerdeführer insbesondere, er habe seit 1. April 1982 die Aufgaben der unbesetzten Bereichsleitung zur Gänze wahrzunehmen gehabt. Nach Besetzung der Bereichsleitung mit Mag. E habe er diese Aufgaben bei Abwesenheit des letztgenannten Bereichsleiters ausgeübt. In dieser Funktion sei der Beschwerdeführer auch verantwortlicher Vorgesetzter der Leiter der - neben der Abteilung Personalwesen - zum Bereich "Verwaltung und EDV" zählenden sonstigen Abteilungen, nämlich "Lohnabrechnung", "Aufsichtsdienst", "Betriebskrankenkassa" und - bis zu deren Ausgliederung aus dem Bereich - "EDV-Angelegenheiten", gewesen.

Die Miterledigung der Tätigkeiten des vakanten Bereichsleiterpostens hätten jedenfalls mehr als 25 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers umfasst.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2003 leitete die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers an die erstinstanzliche Dienstbehörde, das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei, weiter.

Mit Devolutionsantrag vom 21. Jänner 2004 machte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung seines Antrages vom 21. Dezember 1990 auf die belangte Behörde geltend.

Mit der zur hg. Zl. 2004/12/0134 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer schließlich die Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung seines Antrages vom 21. Dezember 1990 im Zusammenhang mit seinem Devolutionsantrag vom 21. Jänner 2004 geltend.

Mit Note vom 5. November 2004 erging an den Beschwerdeführer ein Vorhalt der belangten Behörde. Daraus sei hervorgehoben, dass diese ausführte, im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstklassenwertigkeit der Funktion "Leiter des Personalwesens" sei am 29. November 1982 folgende Beschreibung des vom Beschwerdeführer inne gehabten Arbeitsplatzes erfolgt:

"Unter Punkt 2 der Planstellenbeschreibung ist als unmittelbar übergeordnete Planstelle die Planstelle 'Leiter des Bereiches Personalangelegenheiten (geplanter Bereich 'Verwaltung und EDV')' angegeben.

Unter Punkt 7. der Planstellenbeschreibung ('Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Planstelle notwendig sind') sind folgende Tätigkeiten und deren Quantifizierungen angeführt:

o 10 % umfassen folgende Tätigkeiten:

     - Durchführung von Werbekampagnen für

Personalaufnahmen;

     - Erledigung des Schriftverkehrs mit Behörden,

Innungen etc. (wie Rundschreiben, Auskunftsschreiben);

     - Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des

Mutterschutzgesetzes sowie des Berufsausbildungsgesetzes;

     - Veranlassen von vertrauensärztlichen

Untersuchungen zum Zwecke der Abklärung der Dienst- bzw.

Arbeitsunfähigkeit;

     - Führung eines Kurs- und Ausbildungsreferates zur

fachlichen Weiterbildung bzw. Karriereplanung.

     o        5 % umfassen folgende Tätigkeiten:

     - Organisation der gewerbeärztlichen

Untersuchungen, der Untersuchungen nach dem

Bazillenausscheidergesetz, der jährlichen Blutspendeaktion sowie

von Reihenuntersuchungen.

     o        20 % umfassen folgende Tätigkeiten:

     - Durchführung von Lehrlingsaufnahmeverfahren,

Aufnahmetests sowie der kompletten Personalaufnahmen;

     - Durchführung der Lohn- und Gehaltsvorschüsse,

Geldaushilfen;

     - Durchführung von Pfändungs- bzw.

Abtretungsangelegenheiten;

     - Antragstellung um Verleihung von Berufstiteln und

Ehrenzeichen sowie Ernennung in eine höhere Dienstklasse;

     - Durchführung innerbetrieblicher

Postenausschreibungen sowie Postenzuweisungen und Erstellung von

Planstellenbeschreibungen;

     - Durchführung von

Leistungsfeststellungsverfahren.

     o        25 % umfassen folgende Tätigkeiten:

     - Aktenmäßige Erledigung sämtlicher Auflösungen von

Dienstverhältnissen bei Arbeitern und Angestellten (Kündigung,

Entlassung, Zeitablauf etc.) bzw. Ruhestandsversetzungen

(Beamte);

     - Genehmigung des Anfalles, des Weiterbezuges sowie

der Einstellung der Haushaltszulagen für Beamte und

'Vertragsbedienstete' sowie Angelegenheiten des Präsenzdienstes,

Zivildienstes und der Truppenübungen;

     - Teilnahme an Sitzungen des Sicherheitsausschusses

sowie Mitarbeit bei der Verwirklichung der dort gefassten

Beschlüsse;

     - Durchführung der Maßnahmen gemäß dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz;

     - Erarbeitung von Vorschlägen an die Direktion zur

Senkung von Personal bzw. Personalkosten;

     - Durchführung von Disziplinarangelegenheiten;

     - Durchführung der Ermittlungen für die Zuerkennung

von Arbeitskleidung bzw. Geldpauschalen;

     - Einrichtung und Betreuung eines betrieblichen

Vorschlagswesens;

     - Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der

Abteilung.

     o        30 % umfassen die aktenmäßige Erledigung

folgender Personalangelegenheiten:

     - Familienstandsänderungen sowie Sterbefälle von

Mitarbeitern des Aktivstandes;

     - Wochenhilfe und Karenzurlaube nach dem

Mutterschutzgesetz, Anweisung des Karenzurlaubsgeldes;

     - Forderungen gemäß dem

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz;

     - Ansprüche auf Fahrtkostenzuschuss;

     - Kürzung, Einstellung bzw. Wiederanweisung des

Monatsentgeltes infolge Dienstverhinderung durch Krankheit bei

'Vertragsbediensteten' und Angestellten.

     o        10 % umfassen folgende Tätigkeiten:

     - Konzeption von Betriebsvereinbarungen bzw.

Erstellung von Dienstzetteln;

     - Überwachung der Anspruchvoraussetzungen bezüglich

Anfall, Einstellung oder Erhöhung von Leistungszulagen sowie

Kontrolle und Abrechnung der Überstundenvergütungen (Beamte);

     - Antragstellung um Zuerkennung von

Verwendungszulagen bzw. Aufwandsentschädigungen;

     - Erledigung von Dienstfreistellungen, Urlauben

ohne Bezug, Dienstjubiläen;

     - Aktenmäßige Erledigung von Dienstreisen und

Seminaren;

     - Bearbeitung von Gerichtsauskünften bzw. Verfahren

vor Arbeitsgerichten und Einigungsämtern.

Unter Punkt 8. der Planstellenbeschreibung ('Zur Erfüllung der Aufgaben der Planstelle erforderliche besondere Kenntnisse bzw. Ausbildung und Erfahrung') wird ua. folgende berufliche Ausbildung angeführt:

     o Abgeschlossene Berufsausbildung in einer Sparte

des graphischen Gewerbes bzw. Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung

oder Reifeprüfung;

     o Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst;

Unter Punkt 10. der Planstellenbeschreibung ('Besondere Anforderungen, die in den vorhergehenden Punkten nicht oder nicht genügend zum Ausdruck kommen') ist ua. angeführt, dass zu den besonderen Anforderungen dieses Arbeitsplatzes eine 'stete Zusammenarbeit mit den Abteilungen Lohnabrechnung, EDV-Angelegenheiten sowie Betriebskrankenkasse' gehört."

Die Approbationsbefugnis des Beschwerdeführers im November 1982 habe nach den Akten des genannten Bewertungsverfahrens folgende Befugnisse umfasst:

     "1. Veranlassen von vertrauensärztlichen Aufnahme-

Untersuchungen zum Zwecke der Abklärung der Dienst- bzw.

Arbeitsfähigkeit;

     2. Schreiben an AUVA und BVA um Ersatz der

Untersuchungskosten für gewerbeärztliche Untersuchungen;

     3. Aktenmäßige Erledigung der Kündigung von

Arbeiter-Dienstverhältnissen bei Kündigung durch den Dienstnehmer

sowie Enden des Dienstes von Ferialpraktikanten (Volontären);

     4. Aktenmäßige Erledigung der Auflösung von

Arbeiter-Probedienstverhältnissen bei Auflösung durch den

Dienstnehmer (bei Verhinderung des Generaldirektors mit

bevorstehendem Enden der Probezeit auch Auflösung durch den

Dienstgeber gegen nachträgliche Vorlage an den

Generaldirektor);

     5. Zuerkennung von diversen Arbeitskleidungen an

die Mitarbeiter in Form einer Aufwandsentschädigung;

     6. Genehmigung von Lohnveränderungsanzeigen für

Arbeiter und Lehrlinge auf Grund der Bestimmung der

Arbeitsordnung 1971 sowie des Kollektivvertrages für das

graphische Gewerbe, wobei die Zuerkennung von Qualifikations- bzw.

Neuregelung von Erschwerniszulagen nicht inbegriffen ist;

     7. Durchführung von Familienstandsänderungen;

     8. Genehmigung des Anfalles, des Weiterbezuges

sowie der Einstellung von Haushaltszulagen für Beamte und

'Vertragsbedienstete';

     9. Aktenmäßige Erledigung des Antrittes bzw. Endens

von Präsenzdiensten, Zivildiensten und Truppenübungen;

     10. Aktenmäßige Erledigung der Sterbefälle von

Mitarbeitern des Aktivstandes;

     11. Aktenmäßige Erledigung des Antrittes bzw.

Endens der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (Wochenhilfe);

     12. Bescheidmäßige (bzw. aktenmäßige) Genehmigung

bzw. Gewährung von Karenzurlauben nach dem Mutterschutzgesetz für

weibliche Mitarbeiter sowie die bescheidmäßige (bzw. aktenmäßige)

Wiederanweisung der Bezüge beim Dienstantritt nach dem

Karenzurlaub, Zuerkennung und Einstellung des

Karenzurlaubsgeldes;

     13. Genehmigung des Ersatzes der Kosten im üblichen

Ausmaß für solche Kurse, die von der Generaldirektion als

berufsfördernd anerkannt werden;

     14. Aktenmäßige Erledigung der Anweisung von

Fahrkostenzuschüssen für sämtliche in Betracht kommenden

Mitarbeiter;

     15. Aktenmäßige Erledigung der Kürzung, Einstellung

bzw. Wiederanweisung des Monatsentgeltes infolge

Dienstverhinderung durch Krankheit bei 'Vertragsbediensteten' und

Angestellten;

     16. Aktenmäßige Erledigung von Informationen gemäß

§ 22 Datenschutzgesetz;

     17. Abfertigung von Auskunftsschreiben an andere

Dienststellen in Personalangelegenheiten, Bestätigungen an Ämter

etc.;

     18. Durchführung von Pfändungs- bzw.

Abtretungsangelegenheiten;

     19. Aktenmäßige Durchführung der Mitteilung der

Summe der jährlichen Nebengebührenwerte;

     20. Anweisung der Kraftfahrzeugpauschale;

     21. Aktenmäßige Erledigung von amtlichen

Zuschriften, die anderen Abteilungen nur zur Kenntnis zu bringen

sind;

     22. Zuerkennung der Hauszulage für Arbeiter und

Angestellte nach Ende der Probezeit;

     23. Absagen bei Postenbewerbungen;

     24. Aktenmäßige Erledigung über Ablegen von

Prüfungen bzw. Absolvierung von Kursen;

     25. Erstellung der Dienstgeberabgabe-Erklärung (für

Buchhaltung und Betriebsabrechnung);

     26. Durchführung von Strafregisteranfragen

(Sammelfragen - z.B. für Ständigmachungen);

     27. Verständigung des Arbeitsinspektorates wegen

bestehender Schwangerschaft;

     28. Abfertigung der Unfallanzeigen an AUVA und

BVA;

     29. Bei Abwesenheit des Generaldirektors

Abfertigung von Zahlungsaufträgen an die Buchhaltung des BKA samt Akt (z.B. Überstundenvergütungen, Leistungszulagen etc.)."

Wiedergegeben wird weiters eine mit 7. April 1989 datierte Liste, welche im Wesentlichen vergleichbare Approbationsbefugnisse des Beschwerdeführers aufweist.

In dem genannten Vorhalt wird weiters die Annahme getroffen, der Beschwerdeführer habe - anders als er im Verwaltungsverfahren behauptete - zu keinem Zeitpunkt die Funktion des Bereichsleiters ausgeübt. Dies ergebe sich aus nachstehenden Überlegungen:

"Es war daher zu prüfen, ob es in den Personalakten und sonstigen zur Verfügung stehenden Schriftstücken Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Leiters des Geschäftszweiges III und die Funktion des Leiters des Bereiches 'Verwaltung und EDV' bzw. des Bereiches 'Verwaltung' faktisch ausgeübt hat."Es war daher zu prüfen, ob es in den Personalakten und sonstigen zur Verfügung stehenden Schriftstücken Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Leiters des Geschäftszweiges römisch drei und die Funktion des Leiters des Bereiches 'Verwaltung und EDV' bzw. des Bereiches 'Verwaltung' faktisch ausgeübt hat.

Wenn dem so war, muss sich dies aus den Arbeitsplatzbeschreibungen bzw. den Approbationsbefugnissen des Beschwerdeführers ableiten lassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter Außerachtlassung von 'selbstverständlichen Befangenheitsregelungen' der Beschwerdeführer Akte in eigener Sache gleich selbst bearbeitet und vorapprobiert hat. Es ist daher nicht anzunehmen, dass diese zu seinem Nachteil formuliert worden sind.

Die Beschreibungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Antrag vom 29.11.1982 und im Antrag vom 8.3.1991 sowie die Approbationsbefugnisse vom 11.5.1982, vom 7.4.1989 und im Antrag vom 8.3.1991 geben keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Zuständigkeiten hatte, die über den Leiter der Abteilung 'Personalbüro' bzw. 'Personalwesen' hinausgehen.

Dass der Beschwerdeführer während der Leitungsvakanz die Funktion des Leiters des Geschäftszweiges III und die Funktion des Leiters des Bereiches 'Verwaltung und EDV' bzw. des Bereiches 'Verwaltung' tatsächlich nicht ausgeübt hat, ergibt sich schon aus seiner Anmerkung in seiner Bewerbung vom 21.2.1990 um den Bereichsleiter, der gemäß 'er die Voraussetzung 'JURIST' nicht erfülle', und im Falle einer Betrauung, 'in einer eigenen Rechtsabteilung die rechtlichen Angelegenheiten erledigt werden müssten'.Dass der Beschwerdeführer während der Leitungsvakanz die Funktion des Leiters des Geschäftszweiges römisch drei und die Funktion des Leiters des Bereiches 'Verwaltung und EDV' bzw. des Bereiches 'Verwaltung' tatsächlich nicht ausgeübt hat, ergibt sich schon aus seiner Anmerkung in seiner Bewerbung vom 21.2.1990 um den Bereichsleiter, der gemäß 'er die Voraussetzung 'JURIST' nicht erfülle', und im Falle einer Betrauung, 'in einer eigenen Rechtsabteilung die rechtlichen Angelegenheiten erledigt werden müssten'.

Auch der Generaldirektor stellt in seiner Stellungnahme vom 5.4.1990 zu dieser Bewerbung des Beschwerdeführers fest, dass 'für die Besetzung der Funktion des Bereichsleiters 'Verwaltung' allgemeine juristische Kenntnisse unbedingt erforderlich sind, weshalb von der Besetzung mit dem Beschwerdeführer leider Abstand genommen werden muss'."

Schließlich hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die Generaldirektion in einer Stellungnahme vom 5. April 1990 die Bewerbung des Beschwerdeführers zum Bereichsleiter mit der Begründung nicht befürwortet habe, dass diesem notwendige allgemeine juristische Kenntnisse fehlten. Weiters habe die Generaldirektion zur Bewerbung des Beschwerdeführers um die Stellvertretung des Leiters des Bereiches Verwaltung ausgeführt, in den Belangen des Aufsichtsdienstes und der Lohnverrechnung sei noch eine entsprechende Einarbeitung erforderlich.

Sodann enthält der Vorhalt Erwägungen der belangten Behörde dazu, dass - ausgehend von den vorgehaltenen Arbeitsplatzaufgaben und Approbationsbefugnissen - eine Verwendungszulage nach keiner der drei Ziffern des § 30a Abs. 1 GehG gebührte.Sodann enthält der Vorhalt Erwägungen der belangten Behörde dazu, dass - ausgehend von den vorgehaltenen Arbeitsplatzaufgaben und Approbationsbefugnissen - eine Verwendungszulage nach keiner der drei Ziffern des Paragraph 30 a, Absatz eins, GehG gebührte.

Mit Note vom 17. November 2004 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt Stellung.

Er bestritt insbesondere die Annahme der belangten Behörde, er habe im strittigen Zeitraum die der Bereichsleitung zugeordneten Tätigkeiten nicht entfaltet. Das Gegenteil ergebe sich zunächst schon aus dem letzten Absatz der Stellungnahme des Generaldirektors zu seinem Antrag vom 21. Dezember 1990. Auch in einem Schreiben der Abteilung II/2 des Bundeskanzleramtes vom 23. Dezember 1982 sei ausdrücklich davon ausgegangen worden, dass der Leiter der Abteilung Personalwesen den Leiter des Geschäftsbereiches (später Bereiches) Verwaltung zu vertreten hatte. Die diesbezügliche Passage in dem unter einem vorgelegten Schreiben vom 23. Dezember 1982 lautete:

"Im Hinblick darauf, dass sich die Aufgaben eines Personalreferenten auf alle sechs Bedienstetengruppen der Österreichischen Staatsdruckerei beziehen, und der Arbeitsplatz mit Anweisungs- und Approbationsbefugnis zu einfachen bzw. regelmäßig anfallenden Geschäftsfällen ausgestattet ist und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass überdies der Leiter des Geschäftsbereiches zu vertreten ist, ist vorerst von einer Bewertung des Arbeitsplatzes 'Leiter der Abteilung Personalwesen' nach Dienstklasse VI - Ziffer 1 auszugehen."Im Hinblick darauf, dass sich die Aufgaben eines Personalreferenten auf alle sechs Bedienstetengruppen der Österreichischen Staatsdruckerei beziehen, und der Arbeitsplatz mit Anweisungs- und Approbationsbefugnis zu einfachen bzw. regelmäßig anfallenden Geschäftsfällen ausgestattet ist und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass überdies der Leiter des Geschäftsbereiches zu vertreten ist, ist vorerst von einer Bewertung des Arbeitsplatzes 'Leiter der Abteilung Personalwesen' nach Dienstklasse römisch sechs - Ziffer 1 auszugehen.

Die Frage einer allfälligen, erst für eine Ernennung in die Dienstklasse VII relevanten, Bewertung nach Dienstklasse VI/VII kann hingegen erst nach einer späteren Beurteilung an Ort und Stelle beantwortet werden."Die Frage einer allfälligen, erst für eine Ernennung in die Dienstklasse römisch sieben relevanten, Bewertung nach Dienstklasse VI/VII kann hingegen erst nach einer späteren Beurteilung an Ort und Stelle beantwortet werden."

Weiters wird in diesem Zusammenhang aber auch erwähnt, aus einer Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die bereits in den Bewertungsanträgen wiederholt zitierte Umorganisation noch immer nicht zur Gänze durchgeführt worden sei. Die Abteilung II/2 ersuche daher nach Abschluss der Neuorganisation um die Übermittlung eines Organigramms und der neuen Geschäftsordnung.

Die vom Beschwerdeführer während der Vakanz der Bereichsleitung an Stelle des Bereichsleiters durchgeführten Tätigkeiten, so heißt es in der Stellungnahme weiter, seien nicht seiner Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1982, sondern jener des vakanten Arbeitsplatzes des Bereichsleiters zu entnehmen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer folgende, der Bereichsleitung zugeordnete Aufgaben ausgeübt:

"Wahrnehmung der Aufgaben der unbesetzten Bereichsleitung, wobei anfänglich (Geschäftszweig III: Personalangelegenheiten) diese nur für zwei unterstellte Abteilungen - Personalbüro und Lohnbüro - erfolgte, späterhin jedoch auf anfänglich fünf (inkl. EDV) und zuletzt (Bereich Verwaltung) für die oben angeführten vier Abteilungen ausgeweitet wurde.

Ständige/Begleitende Überwachung der Krankenstände im gesamten Bereich des Wirtschaftskörpers ÖSD und daraus resultie

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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