TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2000/12/0210

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §73;
BDG 1979 §38 Abs7;
BDG 1979 §40 Abs4 Z2 idF 1994/550;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §122 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §122 idF 1994/550;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der MMag. Dr. S in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 13. Juni 2000, Zl. 109.712/47-Pr.A2/99, betreffend Verwendungsabgeltung nach § 121 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 122 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der MMag. Dr. S in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 13. Juni 2000, Zl. 109.712/47-Pr.A2/99, betreffend Verwendungsabgeltung nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 122, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit eine Verwendungsabgeltung für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Juli 1999 bemessen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 181,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mangels Option gehört sie nach wie vor als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung dem (alten) Dienstklassensystem an; sie ist rechtskundige Bedienstete im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG. Ihre Dienststelle war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das "Amt der AMA" im Ressortbereich der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid betrifft einen besoldungsrechtlichen Anspruch aus einem früheren Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin in der Abteilung VI C 5 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft verwendet wurde.Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mangels Option gehört sie nach wie vor als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung dem (alten) Dienstklassensystem an; sie ist rechtskundige Bedienstete im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG. Ihre Dienststelle war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das "Amt der AMA" im Ressortbereich der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid betrifft einen besoldungsrechtlichen Anspruch aus einem früheren Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin in der Abteilung VI C 5 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft verwendet wurde.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der genannten Abteilung Abteilungsleiter-Stellvertreterin war, sich die damalige Abteilungsleiterin vom 1. bis 30. September 1998 auf Urlaub befand, diese mit Ablauf des 30. September in den Ruhestand versetzt wurde (in der Folge als ehemalige Abteilungsleiterin bezeichnet) und die Beschwerdeführerin ab 1. September 1998 die Leitungsgeschäfte dieser Abteilung wahrnahm. Mit Wirkung vom 1. August 1999 trat eine neue Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Kraft (im Folgenden GPE 1999), in der diese Abteilung nicht mehr als eigene Organisationseinheit vorgesehen war.

Mit dem (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 13. Juni 2000 ergangenen) Bescheid der belangte Behörde vom 27. Jänner 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) von ihrer Verwendung in der Abteilung VI C 5 sowie von ihrer Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin abberufen und gleichzeitig der Organisationseinheit "Amt der AMA" im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Berufung war teilweise erfolgreich; die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hob nämlich mit ihrem (nach dem hier angefochtenen besoldungsrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2000 erlassenen) Bescheid vom 25. September 2000 die Zuweisung zum "Amt der AMA" auf, wies jedoch im Übrigen (also bezüglich der Abberufung von der bisherigen Verwendung in der Abteilung VI C 5) die Berufung ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Verfassungsgerichtshof-Beschwerde wurde abgewiesen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2001, B 2117/00). Mit dem (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 13. Juni 2000 ergangenen) Bescheid der belangte Behörde vom 27. Jänner 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) von ihrer Verwendung in der Abteilung VI C 5 sowie von ihrer Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin abberufen und gleichzeitig der Organisationseinheit "Amt der AMA" im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Berufung war teilweise erfolgreich; die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hob nämlich mit ihrem (nach dem hier angefochtenen besoldungsrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2000 erlassenen) Bescheid vom 25. September 2000 die Zuweisung zum "Amt der AMA" auf, wies jedoch im Übrigen (also bezüglich der Abberufung von der bisherigen Verwendung in der Abteilung VI C 5) die Berufung ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Verfassungsgerichtshof-Beschwerde wurde abgewiesen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2001, B 2117/00).

Der hier strittige besoldungsrechtliche Anspruch nahm seinen Ausgang von einem von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 1. März 1999, in dem sie (mit näherer Begründung) mehrere Feststellungsanträge stellte. Unter anderem beantragte sie - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist -, die Dienstbehörde möge feststellen,

a) dass sie infolge Vakanz der Leitungsfunktion der Abteilung VI C 5 (ab 1. Oktober 1998) dauernd die Leitungsgeschäfte (als interimistische, provisorische Leiterin) wahrnehme

b) für welchen Zeitraum ihr daher eine Verwendungszulage (nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG - im Folgenden Leiterzulage) gebühre. b) für welchen Zeitraum ihr daher eine Verwendungszulage (nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG - im Folgenden Leiterzulage) gebühre.

Abschließend beantragte sie, ihr die Leiterzulage bescheidmäßig "zuzuerkennen".

Außerdem beantragte sie die Feststellung, dass sie (bereits) seit April 1998 (infolge erheblicher Resturlaube, Heilbehandlungen und Abwesenheiten der ehemaligen Abteilungsleiterin) regelmäßig ("dauernd") für Leitungsaufgaben in der Abt. VI C 5 verwendet worden sei, sich ihre bisherige Verwendung (sporadische stellvertretende Ausübung der Leitungsfunktion wegen Verhinderung der ehemaligen Abteilungsleiterin) dadurch erheblich verändert habe und ihr auf Grund dieser geänderten Verwendung eine entsprechende Leiterzulage für diesen Zeitraum ihrer Verwendungsänderung zustehe.

Sollte die belangte Behörde begründet ihren Antrag auf "Zuerkennung" einer Leiterzulage ablehnen bzw. nicht im beantragten (zeitlichen und betraglichen) Umfang stattgeben, beantrage sie für den von der Zulage nicht erfassten Zeitraum die "Zuerkennung" einer Verwendungsabgeltung nach § 122 GehG. Sollte die belangte Behörde begründet ihren Antrag auf "Zuerkennung" einer Leiterzulage ablehnen bzw. nicht im beantragten (zeitlichen und betraglichen) Umfang stattgeben, beantrage sie für den von der Zulage nicht erfassten Zeitraum die "Zuerkennung" einer Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, GehG.

Die belangte Behörde trat in der Folge an das damals zuständige Bundesministerium für Finanzen heran, der Bemessung einer Verwendungsabgeltung nach § 121 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 122 GehG, in eventu einer Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG (jeweils mit Wirkung ab 1. September 1998 befristet auf die Dauer der Ausübung der interimistischen Leitung der Abteilung VI C 5) in Höhe von 2,5 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII (hievon 1,5 Vorrückungsbeträge der genannten Dienstklasse als Überstundenvergütung) zuzustimmen. Das Bundesministerium für Finanzen stimmte nur der Bemessung einer Verwendungsabgeltung (im Wesentlichen mit der Begründung, wegen der mit 1. August 1999 in Kraft getretenen GPE 1999 komme eine Nachfolge der Beschwerdeführerin in der Leitung der Abteilung VI C 5 nicht in Betracht, was aber nach der Rechtsprechung Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leiterzulage sei) zu. Die belangte Behörde trat in der Folge an das damals zuständige Bundesministerium für Finanzen heran, der Bemessung einer Verwendungsabgeltung nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 122, GehG, in eventu einer Leiterzulage nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG (jeweils mit Wirkung ab 1. September 1998 befristet auf die Dauer der Ausübung der interimistischen Leitung der Abteilung VI C 5) in Höhe von 2,5 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse römisch sieben (hievon 1,5 Vorrückungsbeträge der genannten Dienstklasse als Überstundenvergütung) zuzustimmen. Das Bundesministerium für Finanzen stimmte nur der Bemessung einer Verwendungsabgeltung (im Wesentlichen mit der Begründung, wegen der mit 1. August 1999 in Kraft getretenen GPE 1999 komme eine Nachfolge der Beschwerdeführerin in der Leitung der Abteilung VI C 5 nicht in Betracht, was aber nach der Rechtsprechung Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leiterzulage sei) zu.

Mit Schreiben vom 15. November 1999 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Rechtsauffassung und ihre Absicht, ihr für die durch sie als bestellte Abteilungsleiter-Stellvertreterin interimistisch de facto erfolgte Leitung der Abteilung VI C 5 eine Verwendungsabgeltung für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. Juli 1999 in der Höhe von 2,5 Vorrückungsbeträgen und unter Kürzung des Mehrleistungsanteils nach dem Strukturanpassungsgesetz (auf 83 v.H.) zu bemessen, mit.

In ihrer (umfangreichen) Stellungnahme vom 16. Dezember 1999 brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, der Behördenvorhalt nehme auf ihren Antrag vom 1. März 1999 nicht Bezug. Sie habe seit April 1998 regelmäßig die Leitungsgeschäfte der Abteilung VI C 5 wahrgenommen. Bis zum 30. September 1998 habe sie die Leitungsgeschäfte auf Grund ihrer Stellvertretungsfunktion, seit der Vakanz "ex lege" dauernd an Stelle der ehemaligen Abteilungsleiterin (§ 40 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979) mit allen deren Rechten und Pflichten (und daher auch mit denselben besoldungsrechtlichen Zulagenansprüchen) wahrgenommen (Die weiteren Einwendungen wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen behandelt und werden dort - soweit aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung - dargestellt). In ihrer (umfangreichen) Stellungnahme vom 16. Dezember 1999 brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, der Behördenvorhalt nehme auf ihren Antrag vom 1. März 1999 nicht Bezug. Sie habe seit April 1998 regelmäßig die Leitungsgeschäfte der Abteilung VI C 5 wahrgenommen. Bis zum 30. September 1998 habe sie die Leitungsgeschäfte auf Grund ihrer Stellvertretungsfunktion, seit der Vakanz "ex lege" dauernd an Stelle der ehemaligen Abteilungsleiterin (Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979) mit allen deren Rechten und Pflichten (und daher auch mit denselben besoldungsrechtlichen Zulagenansprüchen) wahrgenommen (Die weiteren Einwendungen wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen behandelt und werden dort - soweit aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung - dargestellt).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2000 sprach die belangte Behörde Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"Gemäß § 121 Abs. 1 Zi. 3 i.V.m. § 122 GG 1956 wird Ihnen eine Verwendungsabgeltung in der Höhe von 2 ½ Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. Juli 1999 zuerkannt. "Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Zi. 3 i.V.m. Paragraph 122, GG 1956 wird Ihnen eine Verwendungsabgeltung in der Höhe von 2 ½ Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse römisch acht für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. Juli 1999 zuerkannt.

Von dieser Verwendungsabgeltung gelten 1 ½ Vorrückungsbeträge der Dienstklasse VIII als Abgeltung für sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht. Von dieser Verwendungsabgeltung gelten 1 ½ Vorrückungsbeträge der Dienstklasse römisch acht als Abgeltung für sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht.

Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungsabgeltung gebührt in Höhe von 83 v.H."

In der Begründung stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass sich die ehemalige Abteilungsleiterin der Abteilung VI C 5 vom 1. bis 30. September 1998 im Urlaub befunden habe und sie mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1998 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei. In der mit Wirksamkeit vom 1. August 1999 in Kraft getretenen GPE sei die Abteilung VI C 5 nicht mehr vorgesehen. Auf Grund dieser neuen GPE 1999 sei die Beschwerdeführerin von ihrer Funktion als Abteilungs-Stellvertreterin abberufen worden. Die bescheidmäßige Erledigung sei mit Bescheid vom 27. Jänner 2000 erfolgt.

Die Beschwerdeführerin habe "daher im Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. Juli 1999 als bestellte Abteilungsleiter-Stellvertreterin de facto die Abteilung VI C 5 im Bundesministerium…geleitet" und durch mindestens 29 aufeinander folgende Kalendertage ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung von Geschäften der Allgemeinen Verwaltung zu tragen gehabt. Bei Ausübung der genannten Funktion sei ihr somit vorübergehend die verantwortliche Führung der Geschäfte der Abteilung VI C 5 in verwaltungsmäßiger und organisatorischer Hinsicht oblegen. Die Beschwerdeführerin habe "daher im Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. Juli 1999 als bestellte Abteilungsleiter-Stellvertreterin de facto die Abteilung VI C 5 im Bundesministerium…geleitet" und durch mindestens 29 aufeinander folgende Kalendertage ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung von Geschäften der Allgemeinen Verwaltung zu tragen gehabt. Bei Ausübung der genannten Funktion sei ihr somit vorübergehend die verantwortliche Führung der Geschäfte der Abteilung römisch sechs C 5 in verwaltungsmäßiger und organisatorischer Hinsicht oblegen.

Nach Hinweis auf den Behördenvorhalt vom 15. November 1999 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 1999 sowie nach Darstellung der Rechtslage (§§ 121 und 122 GehG) nahm die belangte Behörde in der Folge zu den in der Stellungnahme erhobenen Einwänden Stellung (die in der Folge nur, soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist, wiedergegeben werden). Nach Hinweis auf den Behördenvorhalt vom 15. November 1999 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 1999 sowie nach Darstellung der Rechtslage (Paragraphen 121 und 122 GehG) nahm die belangte Behörde in der Folge zu den in der Stellungnahme erhobenen Einwänden Stellung (die in der Folge nur, soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist, wiedergegeben werden).

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei auf ihren Antrag auf Bemessung einer Leiterzulage nicht eingegangen worden, hielt die belangte Behörde im Wesentlichen die Begründung für die Verweigerung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Finanzen entgegen. Nach der Rechtsprechung gebühre bei provisorischer Leitung einer unbesetzten Abteilung dem provisorischen Leiter, der nicht mit der definitiven Abteilungsleitung betraut werde, dann eine Leiterzulage, wenn er für die endgültige Betrauung in Betracht gekommen sei. Im Beschwerdefall bestehe daher kein Anspruch auf Leiterzulage, da die Abteilung VI C 5 in der GPE 1999 ab 1. August 1999 nicht mehr vorgesehen gewesen und die Beschwerdeführerin daher nicht für eine Nachfolge der Leitung dieser Abteilung in Betracht gekommen sei. Die Erlassung der GPE gehöre zur Organisationskompetenz des zuständigen Bundesministers. Die GPE 1999 sei gemäß § 9 Abs. 2 PVG im Einvernehmen mit der Personalvertretung (die wiederum verpflichtet gewesen sei, die Beschwerdeführerin als Behindertenvertrauensperson beizuziehen) erlassen worden. Da die Änderung der GPE 1999 gesetzmäßig erfolgt sei, könne nicht von einer willkürlichen Vorgangsweise des Bundesministers gesprochen werden. Eine zeitliche Begrenzung für eine vorübergehende Verwendung sehe § 122 GehG nicht vor. Daher liege im Beschwerdefall keine dauernde Verwendung vor. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Dienstgeber habe den Dienststellenausschuss auf dessen ausdrückliches Befragen dahingehend informiert, es sei nicht an eine Auflösung der Abteilung VI C 5 gedacht, werde entgegengehalten, dass einer möglicherweise in diese Richtung erteilten Auskunft die später als Weisung des Bundesministers gesetzmäßig erfolgte GPE 1999 entgegenstehe, über die zuvor ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 2 PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung hergestellt worden sei (Hervorhebung im Original). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei auf ihren Antrag auf Bemessung einer Leiterzulage nicht eingegangen worden, hielt die belangte Behörde im Wesentlichen die Begründung für die Verweigerung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Finanzen entgegen. Nach der Rechtsprechung gebühre bei provisorischer Leitung einer unbesetzten Abteilung dem provisorischen Leiter, der nicht mit der definitiven Abteilungsleitung betraut werde, dann eine Leiterzulage, wenn er für die endgültige Betrauung in Betracht gekommen sei. Im Beschwerdefall bestehe daher kein Anspruch auf Leiterzulage, da die Abteilung VI C 5 in der GPE 1999 ab 1. August 1999 nicht mehr vorgesehen gewesen und die Beschwerdeführerin daher nicht für eine Nachfolge der Leitung dieser Abteilung in Betracht gekommen sei. Die Erlassung der GPE gehöre zur Organisationskompetenz des zuständigen Bundesministers. Die GPE 1999 sei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, PVG im Einvernehmen mit der Personalvertretung (die wiederum verpflichtet gewesen sei, die Beschwerdeführerin als Behindertenvertrauensperson beizuziehen) erlassen worden. Da die Änderung der GPE 1999 gesetzmäßig erfolgt sei, könne nicht von einer willkürlichen Vorgangsweise des Bundesministers gesprochen werden. Eine zeitliche Begrenzung für eine vorübergehende Verwendung sehe Paragraph 122, GehG nicht vor. Daher liege im Beschwerdefall keine dauernde Verwendung vor. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Dienstgeber habe den Dienststellenausschuss auf dessen ausdrückliches Befragen dahingehend informiert, es sei nicht an eine Auflösung der Abteilung VI C 5 gedacht, werde entgegengehalten, dass einer möglicherweise in diese Richtung erteilten Auskunft die später als Weisung des Bundesministers gesetzmäßig erfolgte GPE 1999 entgegenstehe, über die zuvor ordnungsgemäß nach Paragraph 9, Absatz 2, PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung hergestellt worden sei (Hervorhebung im Original).

Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Differenzierung zwischen regelmäßig und dauernd sei rechtlich unerheblich, weil eine Verwendungsabgeltung erst dann gebühre, wenn die stellvertretende Leitungsfunktion mindestens durch 29 Kalendertage ausgeübt werde, nicht aber schon dann, wenn - wie im Beschwerdefall - die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom April bis August 1998 die ehemalige Abteilungsleiterin immer wieder nur tageweise vertreten habe, was aus den Personalunterlagen hervorgehe. Die 29 Kalendertage seien im Hinblick auf den Urlaub der ehemaligen Abteilungsleiterin erst Ende September 1998 erfüllt gewesen. Es stehe fest, dass für Zeiträume vor dem 1. September 1998 kein Anspruch auf Verwendungsabgeltung bestehe.

Nach der Pensionierung der ehemaligen Abteilungsleiterin habe die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - nicht ex lege an deren Stelle treten können. Die Besetzung eine Abteilungsleiterfunktion ex lege sei gesetzlich nicht möglich. Ihr habe immer ein gesetzmäßig geregeltes Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren voranzugehen.

In der Folge begründete die belangte Behörde näher die Bemessung, wobei sie davon ausging, dass sich die der Beschwerdeführerin gebührende Verwendungsabgeltung (einschließlich des Mehrleistungsanteils) von der Höhe der Leiterzulage, die die ehemalige Abteilungsleiterin bezogen habe, ableite. Die quantitativen und qualitativen Leitungsaufgaben seien (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) mit jenen der ehemaligen Abteilungsleiterin zu vergleichen gewesen (wird zum Ausmaß der mit Ausübung der Leitungsfunktion zu Grunde zu legenden Überstunden näher ausgeführt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführerin bloß eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Juli 1999 zuerkannt wurde. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die Beschwerdeführerin hat dazu unaufgefordert eine Replik erstattet und weitere Unterlagen vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslagerömisch eins. Rechtslage

1. Gehaltsgesetz 1956 (GehG)

Im Beschwerdefall ist ein zeitraumbezogener besoldungsrechtlicher Anspruch strittig.

Die im Abschnitt XI Übergangsbestimmungen im Unterabschnitt E (Buchstabenbezeichnung seit der Novelle BGBl. Nr. 161/1999) für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung enthaltenen §§ 121 und 122 GehG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 (Abs. 3 des § 122 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) lauten auszugsweise: Die im Abschnitt römisch elf Übergangsbestimmungen im Unterabschnitt E (Buchstabenbezeichnung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1999,) für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung enthaltenen Paragraphen 121 und 122 GehG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 (Absatz 3, des Paragraph 122, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) lauten auszugsweise:

"Verwendungszulage

§ 121. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauerndParagraph 121, (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

  1. 1.Ziffer eins
    ….
  2. 3.Ziffer 3
    ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
    ...."
Die Abs. 2 bis 5 enthalten nähere Bestimmungen für die Bemessung der Verwendungszulage.Die Absatz 2 bis 5 enthalten nähere Bestimmungen für die Bemessung der Verwendungszulage.
"Verwendungsabgeltung

§ 122. (1) Leistet der Beamte die im § 121 Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.Paragraph 122, (1) Leistet der Beamte die im Paragraph 121, Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.

  1. (2)Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  2. (3)Absatz 3,Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 2 bis 4b, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist § 121 Abs. 5 anzuwenden.Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist Paragraph 121, Absatz 2 bis 4 b, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist Paragraph 121, Absatz 5, anzuwenden.

..."

2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) § 40 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet auszugsweise:2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Paragraph 40, BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 550, lautet auszugsweise:

"Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

  1. (2)Absatz 2,Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

….

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

  1. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nichtAbsatz 2, gilt nicht

1….

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3….."

Die Gleichsetzung einer Verwendungsänderung mit einer Versetzung (so genannte qualifizierte Verwendungsänderung) bedeutet zum einen, dass diese Personalmaßnahme von Amts wegen (nur) zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht (§ 38 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979), das u.a. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt (§ 38 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979); zum anderen ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen (§ 38 Abs. 7 Satz 1 BDG 1979). Eine Berufung gegen diesen Bescheid (für deren Entscheidung in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 die Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 zuständig ist) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 38 Abs. 7 Satz 2). Die Gleichsetzung einer Verwendungsänderung mit einer Versetzung (so genannte qualifizierte Verwendungsänderung) bedeutet zum einen, dass diese Personalmaßnahme von Amts wegen (nur) zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht (Paragraph 38, Absatz 2, Satz 1 BDG 1979), das u.a. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979); zum anderen ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen (Paragraph 38, Absatz 7, Satz 1 BDG 1979). Eine Berufung gegen diesen Bescheid (für deren Entscheidung in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 die Berufungskommission nach Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 zuständig ist) hat keine aufschiebende Wirkung (Paragraph 38, Absatz 7, Satz 2).

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungenrömisch zwei. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil die belangte Behörde ihre Anträge zum Teil weder erwähnt noch behandelt habe.

Ferner erachtet sie sich im Umfang ihrer Anfechtung in ihrem Recht auf Bemessung einer "pensionsfähigen" Zulage (einschließlich ihrer Höhe) sowie auf zeitgerechte Bemessung und Liquidierung dieses "Nebengebührenanspruches" und somit in ihrem Vermögen verletzt.

2.1. In Ausführung dieser Beschwerdepunkte bringt sie zunächst vor, sie habe in ihrer Eingabe vom 1. März 1999 und ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 1999 mehrere Anträge gestellt, die zum Großteil nicht erledigt worden seien. Die belangte Behörde habe nicht über ihren Antrag auf Verwendungszulage gemäß § 121 GehG für die Zeit ab ihrer dauernden Wahrnehmung der Leitungsfunktion der Abt VI C 5 ("d.i. ab 1. Oktober 1998") bis zu ihrer "rechtsförmlichen Abberufung" aus ihrer Funktion sowie über eine Verwendungsabgeltung für die Zeit ihrer regelmäßigen Verwendung in dieser Leitungsfunktion ab April 1998 abgesprochen. Die belangte Behörde sei daher ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Der Bescheid sei aber insofern richtig, als er im September 1998 einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung gemäß § 122 GehG iVm § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG anerkannt habe. 2.1. In Ausführung dieser Beschwerdepunkte bringt sie zunächst vor, sie habe in ihrer Eingabe vom 1. März 1999 und ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 1999 mehrere Anträge gestellt, die zum Großteil nicht erledigt worden seien. Die belangte Behörde habe nicht über ihren Antrag auf Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, GehG für die Zeit ab ihrer dauernden Wahrnehmung der Leitungsfunktion der Abt VI C 5 ("d.i. ab 1. Oktober 1998") bis zu ihrer "rechtsförmlichen Abberufung" aus ihrer Funktion sowie über eine Verwendungsabgeltung für die Zeit ihrer regelmäßigen Verwendung in dieser Leitungsfunktion ab April 1998 abgesprochen. Die belangte Behörde sei daher ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Der Bescheid sei aber insofern richtig, als er im September 1998 einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 122, GehG in V

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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