TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/9 2008/09/0049

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Veröffentlicht am 09.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AsylG 1997 §19;
AuslBG §14a Abs1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14a idF 2005/I/101;
AuslBG §14e Abs1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14e idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7;
FrG 1997;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAG 2005;
NAGDV 2005;
VwRallg;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des K I in J, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 27. Februar 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/016/2008, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des K römisch eins in J, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 27. Februar 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/016/2008, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 20. August 2007 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, die Verlängerung seiner bis zum 24. August 2007 gültigen Arbeitserlaubnis nach § 14e AuslBG.Mit dem am 20. August 2007 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, die Verlängerung seiner bis zum 24. August 2007 gültigen Arbeitserlaubnis nach Paragraph 14 e, AuslBG.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom selben Tag wurde dieser Antrag gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbewilligung, eines Visums oder eines Aufenthaltsrechtes nach dem AsylG könne mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis weder ausgestellt noch verlängert werden.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom selben Tag wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbewilligung, eines Visums oder eines Aufenthaltsrechtes nach dem AsylG könne mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis weder ausgestellt noch verlängert werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er zwar nicht bestritt, keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu besitzen, aber geltend machte, er sei vorläufig gemäß § 19 AsylG zum Aufenthalt berechtigt, da sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei; § 14e AuslBG sei verfassungskonform derart auszulegen, dass nicht bereits erworbene Rechte (auf Ausstellung eines Befreiungsscheines bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen) rückwirkend vernichtet würden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er zwar nicht bestritt, keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu besitzen, aber geltend machte, er sei vorläufig gemäß Paragraph 19, AsylG zum Aufenthalt berechtigt, da sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei; Paragraph 14 e, AuslBG sei verfassungskonform derart auszulegen, dass nicht bereits erworbene Rechte (auf Ausstellung eines Befreiungsscheines bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen) rückwirkend vernichtet würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2008 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a und § 14e Abs. 1 AuslBG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2008 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, aus den Unterlagen sei ein Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht ersichtlich. Da für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis und auch für deren Verlängerung ein entsprechender Aufenthaltstitel nach dem NAG Voraussetzung sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG sei mit einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG nicht gleichzusetzen. Auch im Fall einer Verlängerung einer Arbeitserlaubnis sei von der Behörde die Sach- und Rechtslage anzuwenden, wie sie sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidung darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn erGemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß

Z. 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

Gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wennGemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, zu verlängern, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oderdie Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
  2. 2.Ziffer 2
    der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), werden Aufenthaltstitel erteilt als:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), werden Aufenthaltstitel erteilt als:
              1.              "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z. 3) zu erlangen; 1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Ziffer 3,) zu erlangen;
              2.              Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z. 4) zu erhalten; 2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Ziffer 4,) zu erhalten;
              3.              Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
              4.              Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Bestimmung des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG müsse verfassungskonform restriktivIn der Beschwerde wird geltend gemacht, die Bestimmung des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG müsse verfassungskonform restriktiv
dahingehend ausgelegt werden, dass die Wortfolge "... und
rechtmäßig niedergelassen ist." auf Personen, die bereits im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen waren und nur deren Verlängerung anstreben, nicht aber über einen Aufenthaltstitel verfügten, nicht anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer sei vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, weil über seine gegen die Abweisung seines Asylantrages gerichtete Berufung bislang noch nicht entschieden worden sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 2009, Zl. 2007/09/0163, und vom 16. September 2009, Zl. 2007/09/0308, jeweils mwN) ist sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung nach den oben wiedergegebenen GesetzesbestimmungenWie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 2009, Zl. 2007/09/0163, und vom 16. September 2009, Zl. 2007/09/0308, jeweils mwN) ist sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung nach den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen
u. a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auch auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen tritt der Verwaltungsgerichtshof der Anregung in der Beschwerde auf verfassungsmäßige Überprüfung der bezughabenden Bestimmungen des AuslBG auch in diesem Verfahren nicht näher. Im Übrigen wird hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0025 verwiesen. Mit der Einfügung deru. a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auch auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen tritt der Verwaltungsgerichtshof der Anregung in der Beschwerde auf verfassungsmäßige Überprüfung der bezughabenden Bestimmungen des AuslBG auch in diesem Verfahren nicht näher. Im Übrigen wird hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0025 verwiesen. Mit der Einfügung der
Worte "... und rechtmäßig niedergelassen ist." durch die Novelle
BGBl. I Nr. 101/2005 in den § 14a Abs. 1 AuslBG erfolgte somit per 1. Januar 2006 zwar eine Erschwerung der Voraussetzungen für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis durch den österreichischen Gesetzgeber, diese muss sich der Beschwerdeführer aber nunmehr entgegen halten lassen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, in den Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG erfolgte somit per 1. Januar 2006 zwar eine Erschwerung der Voraussetzungen für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis durch den österreichischen Gesetzgeber, diese muss sich der Beschwerdeführer aber nunmehr entgegen halten lassen.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbestritten bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen ist, war auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung auf allenfalls bereits bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht mehr einzugehen. An diesem Ergebnis kann auch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG nichts ändern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Januar 2009, Zl. 2007/09/0033, mwN).Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbestritten bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen ist, war auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung auf allenfalls bereits bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht mehr einzugehen. An diesem Ergebnis kann auch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach Paragraph 19, AsylG nichts ändern vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 29. Januar 2009, Zl. 2007/09/0033, mwN).
Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 9. November 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090049.X00

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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