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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M B in W, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 9. Oktober 2007, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/145/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 19. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro, die Verlängerung seiner bis zu diesem Tage gültigen Arbeitserlaubnis nach § 14e AuslBG.Mit Antrag vom 19. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro, die Verlängerung seiner bis zu diesem Tage gültigen Arbeitserlaubnis nach Paragraph 14 e, AuslBG.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom gleichen Tag wurde dieser Antrag gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Asylantrag des Beschwerdeführers sei seit dem 14. November 2002 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beendet, damit habe er weder eine Niederlassungsbewilligung noch sonst eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom gleichen Tag wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Asylantrag des Beschwerdeführers sei seit dem 14. November 2002 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beendet, damit habe er weder eine Niederlassungsbewilligung noch sonst eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er u.a. darauf hinwies, dass er einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gestellt habe, über den das Verfahren noch anhängig sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2007 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a und § 14e Abs. 1 AuslBG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2007 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG abgewiesen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde begründend aus, zwar habe der Beschwerdeführer am 5. April 2005 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gestellt, dieser Antrag sei aber mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 2005 abgewiesen worden. Zwar sei vom Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet und gleichzeitig der Antrag gestellt worden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 2005 sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt worden, dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde keine Niederlassungsbewilligung besessen habe, weil es sich bei dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen um einen Erstantrag gehandelt habe und auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der darüber behängenden Beschwerde kein Aufenthaltsrecht begründet werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 14a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn erGemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß
Z. 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wennGemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, zu verlängern, wenn
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090308.X00Im RIS seit
13.10.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009