TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/16 2007/09/0308

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §12;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M B in W, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 9. Oktober 2007, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/145/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 19. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro, die Verlängerung seiner bis zu diesem Tage gültigen Arbeitserlaubnis nach § 14e AuslBG.Mit Antrag vom 19. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro, die Verlängerung seiner bis zu diesem Tage gültigen Arbeitserlaubnis nach Paragraph 14 e, AuslBG.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom gleichen Tag wurde dieser Antrag gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Asylantrag des Beschwerdeführers sei seit dem 14. November 2002 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beendet, damit habe er weder eine Niederlassungsbewilligung noch sonst eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom gleichen Tag wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Asylantrag des Beschwerdeführers sei seit dem 14. November 2002 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beendet, damit habe er weder eine Niederlassungsbewilligung noch sonst eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er u.a. darauf hinwies, dass er einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gestellt habe, über den das Verfahren noch anhängig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2007 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a und § 14e Abs. 1 AuslBG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2007 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde begründend aus, zwar habe der Beschwerdeführer am 5. April 2005 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gestellt, dieser Antrag sei aber mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 2005 abgewiesen worden. Zwar sei vom Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet und gleichzeitig der Antrag gestellt worden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 2005 sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt worden, dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde keine Niederlassungsbewilligung besessen habe, weil es sich bei dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen um einen Erstantrag gehandelt habe und auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der darüber behängenden Beschwerde kein Aufenthaltsrecht begründet werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn erGemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß

Z. 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

Gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wennGemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, zu verlängern, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oderdie Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
  2. 2.Ziffer 2
    der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), werden Aufenthaltstitel erteilt als:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), werden Aufenthaltstitel erteilt als:
              1.              "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen; 1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Ziffer 3,) zu erlangen;
              2.              Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z. 4) zu erhalten; 2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Ziffer 4,) zu erhalten;
              3.              Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
              4.              Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen tritt der Verwaltungsgerichtshof auch der Anregung in der Beschwerde auf verfassungsmäßige Überprüfung der bezughabenden Bestimmungen des AuslBG nicht näher. Auch war im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbestritten bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen ist, auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung auf allenfalls bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht einzugehen.Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen tritt der Verwaltungsgerichtshof auch der Anregung in der Beschwerde auf verfassungsmäßige Überprüfung der bezughabenden Bestimmungen des AuslBG nicht näher. Auch war im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbestritten bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen ist, auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung auf allenfalls bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht einzugehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass ihm nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden FrG 1997, noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war. Er beruft sich aber darauf, dass er einen Antrag auf Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen" gestellt hat, über welchen die Beschwerde noch anhängig und die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde zuerkannt worden sei. Zutreffend verwies aber bereits die belangte Behörde darauf, dass dem Beschwerdeführer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Erstantrages auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen lediglich ein vorläufiger Abschiebeschutz gewährt, nicht aber Aufenthalts- oder Niederlassungsrechte neu begründet werden und ihm damit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt worden ist.Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass ihm nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden FrG 1997, noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war. Er beruft sich aber darauf, dass er einen Antrag auf Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen" gestellt hat, über welchen die Beschwerde noch anhängig und die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde zuerkannt worden sei. Zutreffend verwies aber bereits die belangte Behörde darauf, dass dem Beschwerdeführer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Erstantrages auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen lediglich ein vorläufiger Abschiebeschutz gewährt, nicht aber Aufenthalts- oder Niederlassungsrechte neu begründet werden und ihm damit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG erteilt worden ist.
Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 16. September 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090308.X00

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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