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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §14a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des N H in G, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 3. April 2007, Zl. LGSSBG/4/08114/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2007 die Verlängerung seiner bis zu diesem Tag gültigen Arbeitserlaubnis.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 16. Januar 2007 im Wesentlichen aus dem Grunde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Fremdengesetz oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2007 wurde diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, aus den vorliegenden Unterlagen sei kein entsprechender Aufenthaltstitel nach dem NAG ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 648/07-4, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene und über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.Gegen diesen Bescheid wendet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 648/07-4, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene und über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, in Kraft seit 1. Jänner 2006, lauten:Die hier wesentlichen Bestimmungen des AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, in Kraft seit 1. Jänner 2006, lauten:
"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. 2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
...
§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wennParagraph 14 e, (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, ist zu verlängern, wenn
1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen; 1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Ziffer 3,) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Z 4) zu erhalten; 2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Ziffer 4,) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
..."
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen.Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997, noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden ist. Er beruft sich lediglich darauf, dass er sich bereits seit 2001 im Bundesgebiet aufhält und legal beschäftigt gewesen sei sowie darauf, dass er bereits im August 2003 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen" gestellt habe, über welchen bis dato noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Die belangte Behörde durfte von diesen Behauptungen ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 1 iVm § 14a und § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG nicht "rechtmäßig niedergelassen" ist, weil ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt worden ist.Die belangte Behörde durfte von diesen Behauptungen ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 14 e, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht "rechtmäßig niedergelassen" ist, weil ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NAG erteilt worden ist.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich -
wie oben dargelegt - bisher weder nach dem FrG 1997 noch nach dem seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden NAG im Besitz irgendeiner Niederlassungsbewilligung gewesen ist, war auch auf die Frage der Rückwirkung der Gesetzesänderung auf allenfalls bestehende Anwartschaftsrechte (im Hinblick auf die Dauer der bereits zurückgelegten legalen Beschäftigungszeiten) nicht einzugehen.
Bereits aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Bereits aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 31. Juli 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090163.X00Im RIS seit
01.09.2009Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011