Index
L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Stadtgemeinde O, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10. November 2011, Zl. OW-02-04-84-6, betreffend Vorschreibung eines Nachtragsbeitrages nach dem Bgld. Kanalabgabegesetz (mitbeteiligte Partei: Pfarrkirche O), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der "Pfarrgemeinde" in O gemäß § 8 des Kanalabgabegesetzes für die "Anschlussgrundfläche bestehend aus den Grundstücken Nr X u. Y, KG O" einen Nachtragsbeitrag in der Höhe von EUR 2.067,02 vor. Diese in der EZ. X der Katastralgemeinde O eingetragenen, im Abgabenbescheid der beschwerdeführenden Stadtgemeinde genannten Grundstücke stehen im Eigentum der Pfarrkirche O.Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde der "Pfarrgemeinde" in O gemäß Paragraph 8, des Kanalabgabegesetzes für die "Anschlussgrundfläche bestehend aus den Grundstücken Nr römisch zehn u. Y, KG O" einen Nachtragsbeitrag in der Höhe von EUR 2.067,02 vor. Diese in der EZ. römisch zehn der Katastralgemeinde O eingetragenen, im Abgabenbescheid der beschwerdeführenden Stadtgemeinde genannten Grundstücke stehen im Eigentum der Pfarrkirche O.
Namens der "Pfarrgemeinde O" erhob der "Stadtpfarrer" dagegen Berufung, in welcher u.a. Verjährung geltend gemacht wird. Der Berufungsschriftsatz ist überschrieben mit "Pfarramt" und ausschließlich vom Stadtpfarrer unterschrieben.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde diese Berufung als unbegründet ab. Die Zustellung der Berufungsentscheidung erfolgte an die "Pfarrgemeinde" in O.
Die dagegen erhobene Vorstellung der "Pfarrgemeinde O" ist ebenfalls nur vom Stadtpfarrer unterschrieben; ein Siegel des "Pfarramt O" ist der Unterschrift beigefügt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 20. September 2010 wurde der "Vorstellung der Pfarrkirche O" gegen den genannten Gemeinderatsbescheid Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die "Gemeinde O" verwiesen, weil "der entscheidungsrelevante Sachverhalt unklar geblieben" sei.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die Berufung der "Pfarrgemeinde" in O neuerlich als unbegründet ab. Zugestellt wurde die Berufungsentscheidung an die "Pfarrkirche" in O.
Dagegen wurde Vorstellung erhoben, wobei der mit "Pfarramt" in O überschriebene Vorstellungsschriftsatz nur vom Stadtpfarrer unterfertigt wurde.
Mit dem an die "Pfarrkirche O" gerichteten angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom "Stadtpfarrer" erhobenen Vorstellung Folge, hob den bekämpften Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die "Gemeinde O". Begründend führte die belangte Behörde aus, der Gemeinderat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde habe nach Aufhebung seines Bescheides vom 3. Mai 2010 seine Entscheidung getroffen, ohne einen zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Ermittlungsschritt zu setzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Stadtgemeinde O wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vor.
Die mitbeteiligte Partei Pfarrkirche O beteiligte sich (zunächst) nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde führt in ihrer Beschwerde u.a. aus, die belangte Behörde gehe "fälschlich" von einer Vorstellung der "Pfarrkirche O aus", Abgabenschuldnerin sei laut den Abgabenbescheiden aber die "Pfarrgemeinde O". In formaler Hinsicht läge keine zulässige Vorstellung vor. Dem "Stadtpfarrer" komme in der vorliegenden Abgabensache - den einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen zufolge - keine Außenvertretungsbefugnis für die Abgabenschuldnerin "Pfarrgemeinde" zu. Es handle sich nicht um eine Angelegenheit der Pfarrpfründe, welche vom Pfarrer vertreten würden, sondern um eine Angelegenheit der Pfarrkirche, welche vom "Pfarrkirchenrat" vertreten werde. Die unbefugterweise vom Stadtpfarrer - und nicht vom Pfarrkirchenrat - erhobene Vorstellung sei daher mangels Vorstellungslegitimation bzw. mangels Außenvertretungsbefugnis unzulässig und wäre demnach durch die belangte Behörde zurückzuweisen gewesen.
Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 4. Juni 2012 den "Stadtpfarrer der Pfarrgemeinde O" u.a. aufgefordert bekannt zu geben, ob er die von ihm unterfertigten Rechtsmittel im beschwerdegegenständlichen Abgabenverwaltungsverfahren für die Pfarrkirche O erhoben hat. Weiters wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens u.a. aufgefordert bekannt zu geben, ob gegen die Geltung der Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E, unbefristet verlängert vom Ordinarius am 10. November 2010 mit Rechtswirksamkeit vom 1. Jänner 2011, kundgemacht in den amtlichen Mitteilungen der Diözese E Nr. 585 vom 25. Februar 2011, 2011/2, Bedenken bestehen.
Der Stadtpfarrer der Pfarrgemeinde O hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012 mitgeteilt, dass er die von ihm unterfertigten Rechtsmittel für die mitbeteiligte Pfarrkirche als Abgabenschuldnerin erhoben hat.
Bedenken gegen die Geltung der obgenannten Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vorgebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeverfahren liegt die Vorschreibung eines Nachtragsbeitrages gemäß § 8 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes (KAbG), LGBl. Nr. 41/1984, zu Grunde.Dem Beschwerdeverfahren liegt die Vorschreibung eines Nachtragsbeitrages gemäß Paragraph 8, des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes (KAbG), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,, zu Grunde.
Nach § 8 Abs. 1 KAbG ist ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag zu erheben, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.Nach Paragraph 8, Absatz eins, KAbG ist ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag zu erheben, wenn der Beitragssatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, neu festgesetzt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 KAbG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlussbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, KAbG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlussbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
Gemäß § 2 Abs. 3 KAbG ist Abgabenschuldner hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlussbeitrages der Eigentümer der Anschlussgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlussgrundfläche, der nach dem Kanalanschlussgesetz rechtskräftig zum Anschluss verpflichtet oder dem der Anschluss rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlussgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KAbG ist Abgabenschuldner hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlussbeitrages der Eigentümer der Anschlussgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlussgrundfläche, der nach dem Kanalanschlussgesetz rechtskräftig zum Anschluss verpflichtet oder dem der Anschluss rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlussgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die mitbeteiligte Pfarrkirche als Eigentümerin der Anschlussgrundfläche im Sinne des § 2 Abs. 3 KAbG Abgabenschuldnerin ist.Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die mitbeteiligte Pfarrkirche als Eigentümerin der Anschlussgrundfläche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, KAbG Abgabenschuldnerin ist.
Auf Grund des Beschwerdevorbringens, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Vorstellung der mitbeteiligten Pfarrkirche gegen den im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Abgabenbescheid unbefugterweise vom Stadtpfarrer erhoben worden sei, war zu prüfen, wer für das kirchliche Rechtssubjekt "Pfarrkirche" im Rahmen dessen Vermögensverwaltung vertretungsbefugt ist und wer für die mitbeteiligte Pfarrkirche im beschwerdegegenständlichen Abgabenverwaltungsverfahren einschreiten und Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden ergreifen darf.
Angemerkt wird, dass den von den Parteien im Beschwerdefall verwendeten Begriffen "Pfarrgemeinde" und "Pfarrkirche" jeweils ein unterschiedlicher Bedeutungsinhalt zukommt. Diese beiden Begriffe unterscheiden sich auch von dem im Codex des Kanonischen Rechtes 1983 (Codex Iuris Canonici (CIC)) verwendeten Begriff der Pfarrei (Pfarre).
Nach Art. II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich (in der Folge: Konkordat), BGBl. Nr. 2/1934, genießt die katholische Kirche in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Rechte Rechtspersönlichkeit haben, genießen Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates in Österreich bestehen. Künftig zu errichtende (Einrichtungen) erlangen Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, wenn sie unter der in diesem Konkordate vorgesehenen Mitwirkung der Staatsgewalt entstehen.Nach Artikel römisch zwei, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich (in der Folge: Konkordat), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1934,, genießt die katholische Kirche in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Rechte Rechtspersönlichkeit haben, genießen Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates in Österreich bestehen. Künftig zu errichtende (Einrichtungen) erlangen Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, wenn sie unter der in diesem Konkordate vorgesehenen Mitwirkung der Staatsgewalt entstehen.
Gemäß Canon (can.) 515 § 3 CIC 1983 besitzt die rechtmäßig errichtete Pfarrei (Pfarre) nach kanonischem Recht von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. Die Rechtspersönlichkeit der römischkatholischen Pfarre im staatlichen Bereich ergibt sich aus Art. II des Konkordats (vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 502, sowie die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0312, VwSlg 13.073/A, und vom 12. August 1997, Zl. 92/17/0252).Gemäß Canon (can.) 515 Paragraph 3, CIC 1983 besitzt die rechtmäßig errichtete Pfarrei (Pfarre) nach kanonischem Recht von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. Die Rechtspersönlichkeit der römischkatholischen Pfarre im staatlichen Bereich ergibt sich aus Artikel römisch zwei, des Konkordats vergleiche , Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 502, sowie die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0312, VwSlg 13.073/A, und vom 12. August 1997, Zl. 92/17/0252).
Mit Dekret der österreichischen Bischofskonferenz (ABl. ÖBK Nr. 1/1984, 15.3) wurde angeordnet, dass auch die bisherigen (also vor In-Kraft-Treten des CIC 1983 bestandenen) Rechtspersonen "Pfarrkirche" ("Gotteshausvermögen", welches idR das Kirchengebäude mit seiner Ausstattung, das kultische Zubehör sowie Wirtschaftsvermögen umfasst) und "Pfarrpfründe" (ein materielles Substrat zur Nutzung durch den Amtsinhaber) aufrecht bleiben (vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 501f; Pree/Primetshofer, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung2, 39). Somit besteht in Österreich auch die Rechtsperson "Pfarrkirche" weiter, wenn sie vor dem 1. Mai 1934, d.i. das Inkrafttreten des Konkordats, bereits kirchenrechtlich errichtet war, wovon für die mitbeteiligte Pfarrkirche auszugehen ist.Mit Dekret der österreichischen Bischofskonferenz (ABl. ÖBK Nr. 1 aus 1984,, 15.3) wurde angeordnet, dass auch die bisherigen (also vor In-Kraft-Treten des CIC 1983 bestandenen) Rechtspersonen "Pfarrkirche" ("Gotteshausvermögen", welches idR das Kirchengebäude mit seiner Ausstattung, das kultische Zubehör sowie Wirtschaftsvermögen umfasst) und "Pfarrpfründe" (ein materielles Substrat zur Nutzung durch den Amtsinhaber) aufrecht bleiben vergleiche , Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 501f; Pree/Primetshofer, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung2, 39). Somit besteht in Österreich auch die Rechtsperson "Pfarrkirche" weiter, wenn sie vor dem 1. Mai 1934, d.i. das Inkrafttreten des Konkordats, bereits kirchenrechtlich errichtet war, wovon für die mitbeteiligte Pfarrkirche auszugehen ist.
Anderes gilt im Übrigen für die Pfarrgemeinde, deren Rechtspersönlichkeit mit Inkrafttreten des genannten Konkordats zu bestehen aufgehört hat (siehe hiezu die eingehende Begründung in der Entscheidung des OGH vom 25. Mai 1965, 8 Ob 61/65 = SZ 38/88).
Demnach kommt der mitbeteiligten Pfarrkirche Rechtspersönlichkeit zu. Der Nachtragsbeitrag gemäß § 8 KAbG wäre daher der mitbeteiligten Pfarrkirche als Abgabenschuldnerin vorzuschreiben gewesen. Die im zitierten Abgabenbescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (und auch in den Berufungsbescheiden des Gemeinderates dieser Stadtgemeinde) fehlerhafte Bezeichnung der Abgabenschuldnerin mit "Pfarrgemeinde" ist im Beschwerdefall nicht von entscheidender Bedeutung, weil die "Pfarrgemeinde" keine Rechtspersönlichkeit (mehr) hat und im Verfahren nicht zweifelhaft ist, dass die mitbeteiligte Pfarrkirche als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen werden sollte.Demnach kommt der mitbeteiligten Pfarrkirche Rechtspersönlichkeit zu. Der Nachtragsbeitrag gemäß Paragraph 8, KAbG wäre daher der mitbeteiligten Pfarrkirche als Abgabenschuldnerin vorzuschreiben gewesen. Die im zitierten Abgabenbescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (und auch in den Berufungsbescheiden des Gemeinderates dieser Stadtgemeinde) fehlerhafte Bezeichnung der Abgabenschuldnerin mit "Pfarrgemeinde" ist im Beschwerdefall nicht von entscheidender Bedeutung, weil die "Pfarrgemeinde" keine Rechtspersönlichkeit (mehr) hat und im Verfahren nicht zweifelhaft ist, dass die mitbeteiligte Pfarrkirche als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen werden sollte.
Die erstmals in der Beschwerde von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde angezweifelte Vertretungsbefugnis des Stadtpfarrers für die mitbeteiligte Pfarrkirche haben die Verwaltungsbehörden im Verfahren weder erörtert noch geprüft. Hiezu wären sie jedoch in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen verpflichtet gewesen.
Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Person in einem Verwaltungsverfahren knüpfen - sofern (wie im Beschwerdefall) in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - an die materielle Rechts- und die Handlungsfähigkeit (siehe § 56 Bgld. LAO und § 9 AVG) an.Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Person in einem Verwaltungsverfahren knüpfen - sofern (wie im Beschwerdefall) in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - an die materielle Rechts- und die Handlungsfähigkeit (siehe Paragraph 56, Bgld. LAO und Paragraph 9, AVG) an.
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der für die Pfarrkirche O einschreitende Stadtpfarrer als deren Vertreter zur Erhebung der Berufungen und Vorstellungen berechtigt war.
Gemäß Art. XIII § 2 des Konkordates wird das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Jänner 1956, VwSlg 3939/A, und das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1966, Zl. 2333/64).Gemäß Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des Konkordates wird das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. Jänner 1956, VwSlg 3939/A, und das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1966, Zl. 2333/64).
Gemäß can. 532 CIC vertritt der Pfarrer bei allen Rechtsgeschäften die Pfarrei, und zwar nach Maßgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe der cann. 1281 - 1288 verwaltet wird.
Nach can. 537 CIC muss in der Pfarrei ein Vermögensverwaltungsrat bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom Diözesanbischof erlassenen Normen unterliegt; in ihm sollen nach den genannten Normen ausgewählte Gläubige dem Pfarrer, unbeschadet der Vorschrift des can. 532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.
Durch das universale, partikulare, Satzungs- und Eigenrecht kann aber der Vermögensverwaltungsrat mit Beispruchsrechten gemäß can. 127 CIC ausgestattet sein (Pree/Primetshofer, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung2, 72).
Die cann. 1273 - 1289 CIC treffen nähere Regelungen über die Vermögensverwaltung. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Can. 1279 - § 1. Die kirchliche Vermögensverwaltung steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters."Can. 1279 - Paragraph eins, Die kirchliche Vermögensverwaltung steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters.
§ 2. Für die Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Person, die von Rechts wegen, nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter hat, hat der Ordinarius, dem diese unterstellt ist, geeignete Personen für den Zeitraum von drei Jahren zu berufen; sie können vom Ordinarius wieder ernannt werden. Paragraph 2, Für die Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Person, die von Rechts wegen, nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter hat, hat der Ordinarius, dem diese unterstellt ist, geeignete Personen für den Zeitraum von drei Jahren zu berufen; sie können vom Ordinarius wieder ernannt werden.
Can. 1280 - Jedwede juristische Person muß ihren Vermögensverwaltungsrat haben oder wenigstens zwei Ratgeber, welche dem Verwalter nach Maßgabe der Statuten bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen.
Can. 1281 - § 1. Unbeschadet der Vorschriften der Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben.Can. 1281 - Paragraph eins, Unbeschadet der Vorschriften der Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben.
§ 2. In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen. Paragraph 2, In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen.
§ 3. Wenn und insoweit eine juristische Person keinen Vorteil erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der Verwalter; hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben." Paragraph 3, Wenn und insoweit eine juristische Person keinen Vorteil erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der Verwalter; hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben."
"Aufgrund der Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches (cann. 537 und 1280ff CIC) in Verbindung mit Artikel 15 Staatsgrundgesetz 1867" wurde mit "Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E" vom 20. Oktober 2005, Z: 1423-2005, "zur Besorgung der kirchlichen Vermögensverwaltung und der Baulastangelegenheiten in den Pfarren der Diözese E der Wirtschaftsrat (WR) bestellt". Die Gültigkeit dieser mit 31. Dezember 2010 befristeten Ordnung wurde mit Rechtwirksamkeit vom 1. Jänner 2011 vom Diözesanbischof der Diözese E am 19. November 2010 auf unbefristet verlängert (kundgemacht in den Amtlichen Mitteilungen der Diözese E Nr. 585 vom 25. Februar 2011, 2011/2). Die hier wesentlichen Bestimmungen dieser Ordnung lauten (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"§ 2
Aufgabenbereich
§ 3Paragraph 3
Zusammensetzung
…
§ 7Paragraph 7
Ämter und Ausschüsse
…
§ 15Paragraph 15
Außenvertretung und Zeichnungsberechtigungen
…
…
§ 17Paragraph 17
Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen
…
8. Die Einbringung von gerichtlichen Klagen im Namen einer kirchlichen Rechtsperson.
…"
Die Verwaltung und Vertretung des kirchlichen Vermögens im Namen der juristischen Person Pfarrkirche obliegt in den Pfarren der Diözese E somit dem Wirtschaftsrat.
Die mitbeteiligte Pfarrkirche gehört zur Diözese E.
Die Verwaltung des Vermögens der Pfarrkirche besteht in der nichtrechtsgeschäftlichen Vermögensgestion, die Vertretung im rechtsgeschäftlichen Handeln der juristischen Person durch ihre Organe nach außen (Näheres siehe bei Pree/Primetshofer, aaO, 51f.). Auch die das zu verwaltende Vermögen betreffenden behördlichen Verfahren unterliegen der Vermögensverwaltung (siehe hiezu insbesondere § 17 Abs. 3 Z 8 der oben wiedergegebenen Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E).Die Verwaltung des Vermögens der Pfarrkirche besteht in der nichtrechtsgeschäftlichen Vermögensgestion, die Vertretung im rechtsgeschäftlichen Handeln der juristischen Person durch ihre Organe nach außen (Näheres siehe bei Pree/Primetshofer, aaO, 51f.). Auch die das zu verwaltende Vermögen betreffenden behördlichen Verfahren unterliegen der Vermögensverwaltung (siehe hiezu insbesondere Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 8, der oben wiedergegebenen Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E).
Die Vertretung der mitbeteiligten Pfarrkirche in dem beschwerdegegenständlichen Abgabenverwaltungsverfahren obliegt daher gemäß § 2 der oben angeführten Ordnung dem Wirtschaftsrat der mitbeteiligten Pfarrkirche.Die Vertretung der mitbeteiligten Pfarrkirche in dem beschwerdegegenständlichen Abgabenverwaltungsverfahren obliegt daher gemäß Paragraph 2, der oben angeführten Ordnung dem Wirtschaftsrat der mitbeteiligten Pfarrkirche.
Auf Grund dieser Rechtslage war der Stadtpfarrer der Pfarrkirche O ohne Bevollmächtigung iS des § 60 Bgld. LAO und § 10 Abs. 1 AVG nicht berechtigt, die mitbeteiligte Pfarrkirche in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit zu vertreten. Da er die Vorstellungen (ebenso wie die Berufungen) nicht im Namen des Wirtschaftsrates erhoben hat, hätte die belangte Behörde, die nach § 94 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung das AVG anzuwenden hatte, im Sinne des § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen die Vertretungsbefugnis des einschreitenden Stadtpfarrers klären müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0085). Die Berufung auf die Außenvertretungsbefugnis nach § 15 der oben wiedergegebenen Ordnung reicht hiezu nicht aus.Auf Grund dieser Rechtslage war der Stadtpfarrer der Pfarrkirche O ohne Bevollmächtigung iS des Paragraph 60, Bgld. LAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG nicht berechtigt, die mitbeteiligte Pfarrkirche in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit zu vertreten. Da er die Vorstellungen (ebenso wie die Berufungen) nicht im Namen des Wirtschaftsrates erhoben hat, hätte die belangte Behörde, die nach Paragraph 94, Absatz eins, der Burgenländischen Gemeindeordnung das AVG anzuwenden hatte, im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen die Vertretungsbefugnis des einschreitenden Stadtpfarrers klären müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0085). Die Berufung auf die Außenvertretungsbefugnis nach Paragraph 15, der oben wiedergegebenen Ordnung reicht hiezu nicht aus.
Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, 2671/1978, VwSlg. Nr. 10.147/A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zwar die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden. Diese in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz und/oder in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels (hier: Berufung, Vorstellung) und deren Wirksamkeit findet ihre Begründung somit ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 12. September 2006, Zl. 2003/03/0074, und 24. November 2008, Zl. 2007/05/0237).Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, 2671 aus 1978,, VwSlg. Nr. 10.147/A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zwar die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden. Diese in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz und/oder in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels (hier: Berufung, Vorstellung) und deren Wirksamkeit findet ihre Begründung somit ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen vergleiche , beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 12. September 2006, Zl. 2003/03/0074, und 24. November 2008, Zl. 2007/05/0237).
Abgesehen davon, dass ein Rechtsmittel in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung der mitbeteiligten Pfarrkirche nur vom Wirtschaftsrat erhoben werden kann und nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht feststeht, ob der Stadtpfarrer der mitbeteiligten Pfarrkirche als Vertreter des Wirtschaftsrates die Rechtsmittel in der vorliegenden Abgabenverwaltungsangelegenheit erhoben hat, bedürfen nach der zitierten Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E vom Wirtschaftsrat ausgehende Schriftstücke, insbesondere rechtsverbindliche Erklärungen (z.B. Vollmachten, Rechtsmittel) zu ihrer Gültigkeit der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Wirtschaftsrates unter Beifügung des Siegels. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch im staatlichen Bereich zudem der kirchenbehördlichen Genehmigung. Im Beschwerdefall kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die maßgebende Organisationsnorm in Ansehung des Stadtpfarrers der mitbeteiligten Pfarrkirche von dessen Vertretungsbefugnis nach außen schlechthin spricht.
Die belangte Behörde hätte daher die Frage der Zurechnung der Vorstellung und die Vertretungsbefugnis des Stadtpfarrers der mitbeteiligten Pfarre klären müssen. Der Mangel einer der oben zitierten Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E nicht entsprechenden Fertigung bzw. Genehmigung des Rechtsmittels ist einer Behebung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0195).Die belangte Behörde hätte daher die Frage der Zurechnung der Vorstellung und die Vertretungsbefugnis des Stadtpfarrers der mitbeteiligten Pfarre klären müssen. Der Mangel einer der oben zitierten Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese E nicht entsprechenden Fertigung bzw. Genehmigung des Rechtsmittels ist einer Behebung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0195).
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. August 2012
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugter juristische Person Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Handlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170326.X00Im RIS seit
18.09.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012