Index
L65503 Fischerei Niederösterreich;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft L, vertreten durch den Obmann L P, in L, dieser vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Gürtler, Mag. Dr. Kathrin Gürtler und Mag. Nikolaus Reisner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes vom 27. Jänner 2003, Zl NÖ LFV-V-RF- 04/02, betreffend Zuweisung zur Mitbewirtschaftung nach dem Niederösterreichischen Fischereigesetz 2001 (mitbeteiligte Parteien: 1. G U, vertreten durch den Obmann L R, in L,
2. Stadtgemeinde T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Bewilligung zur Ausübung des Fischereirechtes für den im Bereich der Stauhaltung 10 des Gießganges beim Kraftwerk G gelegenen Schotterteich auf Grundstück Nr. 1179 (alt: 835/10), KG U" abgewiesen und der genannte Schotterteich gemäß § 20 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Abs 1 des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001, LGBl 6550-0 (FG), dem Eigenrevier Donau I/15a zur Mitbewirtschaftung zugewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Bewilligung zur Ausübung des Fischereirechtes für den im Bereich der Stauhaltung 10 des Gießganges beim Kraftwerk G gelegenen Schotterteich auf Grundstück Nr. 1179 (alt: 835/10), KG U" abgewiesen und der genannte Schotterteich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001, LGBl 6550-0 (FG), dem Eigenrevier Donau I/15a zur Mitbewirtschaftung zugewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin habe am 12. Mai 2002 beantragt, den genannten Schotterteich und den "Gießgang" mit einer Länge von ca 2.000 m aus dem Revier Donau I/15a herauszulösen und ein neues Fischereieigenrevier zu bilden. Dagegen sei von den mitbeteiligten Parteien (Fischereiberechtigte des Reviers Donau I/15a, in dem sich der gesamte Grundbesitz der Beschwerdeführerin befinde) eingewendet worden, dass der ursprünglich aus Ausständen und Altarmen bestehende Gießgang im Zuge des Baues des Kraftwerks G durch Durchstiche miteinander verbunden worden sei. Der Schotterteich sei ebenfalls im Zuge des Kraftwerkbaues entstanden. Durch im Schnitt ca alle drei bis sieben Jahre stattfindende große Hochwässer sei ein Wechseln der Fische aus dem Gießgang zum Schotterteich und umgekehrt gewährleistet.
Im Folgenden stellte die belangte Behörde fest, dass die erstmitbeteiligte Partei zu 60 %, die zweitmitbeteiligte Partei zu 40 % Fischereiberechtigte des Revieres Donau I/15a seien. Im Fischereirevierkataster sei der Gießgang als Nebengerinne eingetragen. Der Ortsaugenschein habe Folgendes ergeben:
"1) Schottersee
Der Schottersee ist eine durch menschliche Einwirkung entstandene Anlage zur Speicherung von Wasser und ist damit eine künstliche Wasseransammlung iS § 3 Ziffer 14 NÖ Fischereigesetz 2001. Dieses Fischwasser ist also für die fischereiliche Nutzung geeignet.Der Schottersee ist eine durch menschliche Einwirkung entstandene Anlage zur Speicherung von Wasser und ist damit eine künstliche Wasseransammlung iS Paragraph 3, Ziffer 14 NÖ Fischereigesetz 2001. Dieses Fischwasser ist also für die fischereiliche Nutzung geeignet.
Es konnte allerdings iS § 4 Abs. 4 leg. cit. nicht geklärt werden, wem das Fischereirecht an dieser künstlichen Wasseransammlung zusteht, denn es konnte von beiden Seiten nicht schlüssig nachgewiesen werden.Es konnte allerdings iS Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. nicht geklärt werden, wem das Fischereirecht an dieser künstlichen Wasseransammlung zusteht, denn es konnte von beiden Seiten nicht schlüssig nachgewiesen werden.
Es konnte weiters iS § 3 Ziffer 12 leg. cit. nicht geklärt werden, ob diese künstliche Wasseransammlung einen Wechsel der Fische mit dem Hauptgerinne gestattet.Es konnte weiters iS Paragraph 3, Ziffer 12 leg. cit. nicht geklärt werden, ob diese künstliche Wasseransammlung einen Wechsel der Fische mit dem Hauptgerinne gestattet.
2) Gießgang
Es steht fest, dass vor Errichtung des Gießganges ein zeitweise wasserführendes, zT nicht zusammenhängendes Gewässersystem bestanden hat. Es wurde von der Agrargemeinschaft auch nicht bestritten, dass das Fischereirecht im Sinne der Katastereintragung ausschließlich dem Fischerei(ausübungs)berechtigten zusteht.
Es besteht also die begründete Vermutung, dass durch die Errichtung des Gießganges keine Änderung der Rechtsverhältnisse eingetreten ist."
Seitens der erstmitbeteiligten Partei sei eingewendet worden, dass der Schotterteich periodisch (in Zeitabständen "unter einem zehnjährigen Hochwasser") überschwemmt werde und deshalb ein Fischwechsel stattfinden könne. Die erstmitbeteiligte Partei habe ein Gutachten des Sachverständigen für Fischerei Ing. C. H. zum Nachweis der Häufigkeit der Überschwemmungen und der damit bestehenden oberirdischen Verbindung zum Gießgang vorgelegt.
In der Folge gab die belangte Behörde den Inhalt dieses Gutachtens (auszugsweise) wieder, ebenso eine vom Sachverständigen am 8. September 2002 "über telefonische Nachfrage (des Vertreters der erstmitbeteiligten Partei)" erstattete Gutachtensergänzung, wonach bei einer flächenhaften Überflutung im unter zehnjährigen Bereich ein Fischwechsel stattfinden könne.
Nach einer Darstellung der Rechtslage folgerte die belangte Behörde, dass der verfahrensgegenständliche Schotterteich als Fischwasser im Sinne des § 3 Z 12 FG anzusehen sei, weil er mit dem Gießgang oberirdisch verbunden sei und die Verbindung jedenfalls fallweise, nämlich in Zeitabständen, die deutlich unter den zehnjährigen Hochwässern lägen, den Wechsel der Fische gestatte. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren nicht die erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 20 Abs 2 FG vorgelegt, welche die Voraussetzung für eine Anerkennung des Schotterteiches als Eigenrevier bildeten, weshalb eine Anerkennung als Eigenrevier nicht erfolgen habe können. Da der Schotterteich weder als Eigenrevier anerkannt noch auf Grund seiner Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden könne, habe eine Zuweisung zum angrenzenden Eigenrevier Donau I/15a verfügt werden müssen.Nach einer Darstellung der Rechtslage folgerte die belangte Behörde, dass der verfahrensgegenständliche Schotterteich als Fischwasser im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 12, FG anzusehen sei, weil er mit dem Gießgang oberirdisch verbunden sei und die Verbindung jedenfalls fallweise, nämlich in Zeitabständen, die deutlich unter den zehnjährigen Hochwässern lägen, den Wechsel der Fische gestatte. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren nicht die erforderlichen Unterlagen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, FG vorgelegt, welche die Voraussetzung für eine Anerkennung des Schotterteiches als Eigenrevier bildeten, weshalb eine Anerkennung als Eigenrevier nicht erfolgen habe können. Da der Schotterteich weder als Eigenrevier anerkannt noch auf Grund seiner Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden könne, habe eine Zuweisung zum angrenzenden Eigenrevier Donau I/15a verfügt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erwogen hat:
Die mitbeteiligten Parteien wenden in ihrer Gegenschrift ein, der Obmann der Beschwerdeführerin habe "gemäß Verwaltungssatzungen
... lediglich die laufenden Geschäfte der Gemeinschaft zu
besorgen", während "über alle wichtigeren, den gemeinschaftlichen Besitz und deren Nutzung betreffenden Angelegenheiten" die Vollversammlung zu entscheiden habe. An das Vorbringen, der Obmann der Beschwerdeführerin habe es "unterlassen, die Vollversammlung über die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abstimmen zu lassen", knüpfen die mitbeteiligten Parteien die Schlussfolgerung, er sei zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.
Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg Nr 10.147/A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl 2000/07/0218, mwN). Die in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz und/oder in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung findet ihre Begründung nämlich ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen (vgl auch das hg Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl 94/10/0051).Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg Nr 10.147/A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden vergleiche , das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl 2000/07/0218, mwN). Die in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz und/oder in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung findet ihre Begründung nämlich ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen vergleiche , auch das hg Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl 94/10/0051).
Nach § 6 Abs 2 der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin wird die Verwaltung besorgt durch den Obmann (lit a), den Vorstand (lit b) und die Vollversammlung (lit c).Nach Paragraph 6, Absatz 2, der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin wird die Verwaltung besorgt durch den Obmann (Litera a,), den Vorstand (Litera b,) und die Vollversammlung (Litera c,).
Nach § 7 ("Wirkungskreis des Obmannes") hat der Obmann "im allgemeinen die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungssatzungen und des Waldwirtschaftsplanes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu besorgen und ist der Behörde gegenüber verantwortlich" (Abs 1); ihm obliegt insbesondere "die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen" (Abs 2 lit a).Nach Paragraph 7, ("Wirkungskreis des Obmannes") hat der Obmann "im allgemeinen die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungssatzungen und des Waldwirtschaftsplanes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu besorgen und ist der Behörde gegenüber verantwortlich" (Absatz eins,); ihm obliegt insbesondere "die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen" (Absatz 2, Litera a,).
Nach § 8 Abs 1 ist "zur rechtsgültigen Unterfertigung der von der Agrargemeinschaft ausgehenden Schriftstücke" "im allgemeinen erforderlich, daß neben dem vorgeschriebenen oder vorgedruckten Namen 'Agrargemeinschaft L' die eigenhändige Unterschrift des Obmannes oder bei dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters gesetzt wird".Nach Paragraph 8, Absatz eins, ist "zur rechtsgültigen Unterfertigung der von der Agrargemeinschaft ausgehenden Schriftstücke" "im allgemeinen erforderlich, daß neben dem vorgeschriebenen oder vorgedruckten Namen 'Agrargemeinschaft L' die eigenhändige Unterschrift des Obmannes oder bei dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters gesetzt wird".
Nach § 8 Abs 2 sind "bei Rechtsgeschäften, die die Veräußerung oder Belastung des Gemeinschaftsvermögens betreffen", die "bezüglichen Urkunden außerdem noch durch ein zweites Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen".Nach Paragraph 8, Absatz 2, sind "bei Rechtsgeschäften, die die Veräußerung oder Belastung des Gemeinschaftsvermögens betreffen", die "bezüglichen Urkunden außerdem noch durch ein zweites Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen".
Nach § 10 Abs 1 hat die Vollversammlung "über alle wichtigeren, den gemeinschaftlichen Besitz und dessen Nutzung betreffenden Angelegenheiten zu beschließen."Nach Paragraph 10, Absatz eins, hat die Vollversammlung "über alle wichtigeren, den gemeinschaftlichen Besitz und dessen Nutzung betreffenden Angelegenheiten zu beschließen."
Ausgehend von diesen Satzungsbestimmungen ist der Obmann der Beschwerdeführerin daher - abgesehen von einer im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Veräußerung oder Belastung von Gemeinschaftsvermögen - zur Vertretung der Beschwerdeführerin nach außen schlechthin befugt; die von den mitbeteiligten Parteien hervorgehobenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen berühren seine Vertretungsbefugnis nach außen nicht.
Erhebt der Obmann somit im Namen der Beschwerdeführerin eine Beschwerde und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem keine Beschlussfassung der Vollversammlung im Innenverhältnis zu Grunde gelegen wäre, wie die mitbeteiligten Parteien vorbringen, nicht zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen.
Die Beschwerde ist auch berechtigt:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001, LGBl 6550-0 (FG), lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001, Landesgesetzblatt 6550, -0 (FG), lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
...
12. Fischwässer:
natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind. Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest fallweise - und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen - den Wechsel der Fische gestattet;
13. künstliche Gerinne:
durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung für besondere Zwecke abgeleitet und/oder in solche zugeleitet wird;
14. künstliche Wasseransammlungen:
durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, dem Grundwasser oder durch Zuleitung und Teiche (das sind ablassbare, durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen geringer Tiefe ohne lichtarme Tiefenzone, die durch Aufstauung eines natürlichen Wasserlaufes oder durch Zuleitung entstanden sind und denen es an einer geeigneten Verbindung für den Wechsel der Fische zu einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder einer natürlichen Wasseransammlung fehlt); nicht als künstliche Wasseransammlung anzusehen ist das durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder in seiner Richtung geänderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes, ein an den Ufern reguliertes Becken oder eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes mit Ausnahme von Teichen;
...
§ 4Paragraph 4
Fischereirecht