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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/05/0240 2007/05/0239Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerden 1. des B (2007/05/0237), 2. der Bringungsgemeinschaft F (2007/05/0239), und 3. des G (2007/05/0240), alle in Oberdrauburg, alle vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. August 2007, Zl. 7-V-STLB-100- 10/10/07, betreffend Enteignung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten-Landesstraßenverwaltung, Mießtalerstraße 1, 9021 Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 5. Juni 2007 die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung zur Durchführung des Straßenbauvorhabens "Ausbau des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos: R1 Drauweg-Anschluss Draubrücke Pirkach bei km 88,50", im Bereich der Marktgemeinde Oberdrauburg, nach Maßgabe des eingereichten Projektes (Technischer Bericht vom 3. Mai 2007, Grundeinlöseplan vom 4. Jänner 2007). Unter einem beantragte sie die Einlöse der für dieses Straßenbauvorhaben erforderlichen Grundflächen in der Katastralgemeinde 73108 Flaschberg zu Gunsten des öffentlichen Gutes des Landes Kärnten (Landesstraßenverwaltung).
Das Projekt sieht die Führung des Radweges R 1 Drauweg zwischen der neuen Brücke Oberdrauburg und dem Anschluss an die L 1 Pirkacher Straße vor. Dabei werde der bereits vorher benutzte Radweg als Grundlage herangezogen; das Baulos umfasse eine Länge von 539 m.
Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2007 erklärten die Beschwerdeführer, dass die Projektierung auf Grund falscher Planunterlagen erfolgt sei. So sei der Weg 1337, über den der Radweg führe, kein öffentlicher Weg, sondern Teil einer Bringungsanlage gemäß dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) zu Zl. 859/2/75 vom 28. November 1975. Die Enteignung verstoße gegen Art. 5 des Staatsgrundgesetzes, weil die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vorlägen. Es existiere keine Verordnung der Kärntner Landesregierung, die einen überregionalen Radweg beinhalte. Mit dem im Verzeichnis der überregionalen Radwege bezeichnenden R1 Drauweg könne nur der nördlich der Drau verlaufende Begleitweg gemeint sein. Es gebe aber keine Verordnung und kein Gesetz, wonach der nun geplante Verlauf des R1 Drauradweges als überregionaler Radweg gedeckt sei. Der geplante Radweg sei daher keine öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes (K-StrG), weshalb eine Enteignung nicht stattfinden könne. Im Übrigen dürfe auch bezweifelt werden, dass die Formulierungen der Anlage 4 zu Art. II Abs. 2 K-StrG einer Überprüfung auf Verfassungskonformität standhielten. Auch die Notwendigkeit einer Enteignung der gegenständlichen Flächen werde bestritten, weil die vollkommen neue Trasse unwirtschaftlich sei. Es gebe billigere Varianten, die weniger Grundeinlösen nach sich zögen, in geringerem Ausmaß in das Eigentum Dritter eingriffen und weniger Wirtschaftserschwernisse, insbesondere in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft, hervorriefen. Eine Variante sei beispielsweise südlich der Drau bis zum Pirknerbach und dann über den bestehenden Forstweg, eine weitere Variante verlaufe südlich der Drau entweder am bestehenden Damm oder südlich dieses Dammes. Die jeweils dafür notwendigen Grundflächen seien entschädigungslos angeboten worden. Diese Varianten hätten kaum bzw. gar nicht in die Rechte der Liegenschaftseigentümer eingegriffen, welche sich bei Umsetzung dieser Varianten auch bereit erklärt hätten, eine Lösung hinsichtlich der anstehenden Probleme mit dem Weidevieh anzubieten. Diese Varianten seien begründungslos nicht berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass die Umsetzung der aktuellen Variante unrechtmäßig sei. Bei der geplanten Trassenführung sei die Sicherheit der Radwegbenützer wegen der Konfrontation mit dem Weidevieh, den landwirtschaftlichen Geräten und dem Schwerverkehr massiv gefährdet. Die aktuell betroffenen Grundflächen seien nach dem Bescheid der ABB vom 28. November 1975 Teil einer Bringungsanlage nach dem Kärntner Güter- und Seilwegegesetz (K-GSLG). Die gegenständliche Bringungsanlage dürfe nur mit Bewilligung der ABB eingeschränkt oder geändert werden. Das gegenständliche Vorhaben stehe mit dem K-GSLG und dem in diesem Zusammenhang zitierten Bescheid in massivem Wiederspruch. Hinsichtlich der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Grundflächen sei eine Grundeinlöse bzw. Enteignung rechtlich nicht möglich. Eine Benützung dieses Weges als Radweg widerspreche den Intentionen des K-GSLG und dem mit Bescheid festgelegten Verwendungszweck. Auf Basis dieses Bescheides würden über die Bringungsanlage mehrmals täglich Kühe und Kälber getrieben und werde diese Bringungsanlage von den Tieren zum Erreichen der Tränken mehrmals täglich gequert. Die Anlage sei bescheidkonform mit Fahrverbotstafeln und Viehgattern versehen, dies bereits seit mehr als dreißig Jahren. Die Aufstellung dieser Fahrverbotstafeln und die Errichtung der Viehgatter sei notwendig, um die vom Bescheid umfasste Benutzung (freie Tierhaltung) zu ermöglichen.Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2007 erklärten die Beschwerdeführer, dass die Projektierung auf Grund falscher Planunterlagen erfolgt sei. So sei der Weg 1337, über den der Radweg führe, kein öffentlicher Weg, sondern Teil einer Bringungsanlage gemäß dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) zu Zl. 859/2/75 vom 28. November 1975. Die Enteignung verstoße gegen Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes, weil die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vorlägen. Es existiere keine Verordnung der Kärntner Landesregierung, die einen überregionalen Radweg beinhalte. Mit dem im Verzeichnis der überregionalen Radwege bezeichnenden R1 Drauweg könne nur der nördlich der Drau verlaufende Begleitweg gemeint sein. Es gebe aber keine Verordnung und kein Gesetz, wonach der nun geplante Verlauf des R1 Drauradweges als überregionaler Radweg gedeckt sei. Der geplante Radweg sei daher keine öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes (K-StrG), weshalb eine Enteignung nicht stattfinden könne. Im Übrigen dürfe auch bezweifelt werden, dass die Formulierungen der Anlage 4 zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, K-StrG einer Überprüfung auf Verfassungskonformität standhielten. Auch die Notwendigkeit einer Enteignung der gegenständlichen Flächen werde bestritten, weil die vollkommen neue Trasse unwirtschaftlich sei. Es gebe billigere Varianten, die weniger Grundeinlösen nach sich zögen, in geringerem Ausmaß in das Eigentum Dritter eingriffen und weniger Wirtschaftserschwernisse, insbesondere in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft, hervorriefen. Eine Variante sei beispielsweise südlich der Drau bis zum Pirknerbach und dann über den bestehenden Forstweg, eine weitere Variante verlaufe südlich der Drau entweder am bestehenden Damm oder südlich dieses Dammes. Die jeweils dafür notwendigen Grundflächen seien entschädigungslos angeboten worden. Diese Varianten hätten kaum bzw. gar nicht in die Rechte der Liegenschaftseigentümer eingegriffen, welche sich bei Umsetzung dieser Varianten auch bereit erklärt hätten, eine Lösung hinsichtlich der anstehenden Probleme mit dem Weidevieh anzubieten. Diese Varianten seien begründungslos nicht berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass die Umsetzung der aktuellen Variante unrechtmäßig sei. Bei der geplanten Trassenführung sei die Sicherheit der Radwegbenützer wegen der Konfrontation mit dem Weidevieh, den landwirtschaftlichen Geräten und dem Schwerverkehr massiv gefährdet. Die aktuell betroffenen Grundflächen seien nach dem Bescheid der ABB vom 28. November 1975 Teil einer Bringungsanlage nach dem Kärntner Güter- und Seilwegegesetz (K-GSLG). Die gegenständliche Bringungsanlage dürfe nur mit Bewilligung der ABB eingeschränkt oder geändert werden. Das gegenständliche Vorhaben stehe mit dem K-GSLG und dem in diesem Zusammenhang zitierten Bescheid in massivem Wiederspruch. Hinsichtlich der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Grundflächen sei eine Grundeinlöse bzw. Enteignung rechtlich nicht möglich. Eine Benützung dieses Weges als Radweg widerspreche den Intentionen des K-GSLG und dem mit Bescheid festgelegten Verwendungszweck. Auf Basis dieses Bescheides würden über die Bringungsanlage mehrmals täglich Kühe und Kälber getrieben und werde diese Bringungsanlage von den Tieren zum Erreichen der Tränken mehrmals täglich gequert. Die Anlage sei bescheidkonform mit Fahrverbotstafeln und Viehgattern versehen, dies bereits seit mehr als dreißig Jahren. Die Aufstellung dieser Fahrverbotstafeln und die Errichtung der Viehgatter sei notwendig, um die vom Bescheid umfasste Benutzung (freie Tierhaltung) zu ermöglichen.
Nach Zitierung der RVS 03.02.13 und der dortigen Beschreibung der Merkmale des sogenannten "wegorientierten Freizeitverkehrs" meinten die Beschwerdeführer weiter, die aktuell geplante Wegführung widerspreche diesen Bedürfnissen. So werde beispielsweise die Sicherheit vollkommen außer Acht gelassen. Bei Umsetzung der geplanten Trasse werde es auf Grund der Nutzung der Grundstücksflächen als landwirtschaftliche Nutzflächen täglich mehrmals zu Konfrontationen zwischen Radfahrern und Weidevieh kommen. Ein Teil des Weideviehs, nämlich die zu melkenden Kühe und allfällige kranke Tiere, würden täglich von der Hofstelle in Oberpirkach über den bescheidmäßig genehmigten Bringungsweg auf die vom Verfahren umfassten Grundstücke getrieben. Es sei zu befürchten, dass es im Rahmen des Betriebes des Radwegs zu nicht lösbaren Konflikten kommen werde. Zudem seien die Radfahrer auf einer Strecke von 30 Metern mit fünf Hofein- bzw. ausfahrten konfrontiert, die täglich mehrmals mit schweren landwirtschaftlichen Geräten befahren würden. Bei den von den Liegenschaftseigentümern angebotenen Varianten könnten die in der RVS genannten speziellen Bedürfnisse der Radfahrer im Freizeitverkehr beachtet werden.
Die Beschwerdeführer verwiesen weiters darauf, dass das Projekt massiv in ihre Rechte eingreife. Die betroffenen Grundstücke würden derzeit als Weideland verwendet und wären bei Umsetzung des Projektes nutzlos. Die auf der Weide befindlichen Tiere hätten keinen Zugang zu den Wassertränken. Zu den massiven Beeinträchtigungen der Landwirtschaft habe ein landwirtschaftlicher Sachverständiger seine Stellungnahme abzugeben. Weiters verlaufe die Trasse durch das Überflutungsgebiet, ohne dass eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Schließlich sei zur Bewertung auszuführen, dass die Entschädigung zu niedrig angesetzt sei. Der Sachverständige gehe in unrichtigerweise vom Vorliegen eines öffentlichen Weges aus. Diesbezüglich gebe es keine rechtliche Grundlage.
In der Verhandlung gab der technische Amtssachverständige für Straßenbau im Rahmen seines Gutachtens folgende Beschreibung des Bestandes:
"Gegenstand ist der Anschluss Draubrücke Pirkach bis nach Oberpirkach. Derzeit verläuft der Radweg entlang der Landesgrenze durch ein Waldgebiet bis Oberpirkach. Der weitere Verlauf ist als Radroute auf dem Landesstraßennetz über die L1 Pirkacher Straße und B 110 Plöckenpaß Straße bis zur B 100 Drautal Straße gekennzeichnet.
Mehrere Felsstürze im Bereich der Anetwände vom Rastenkogel veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau auf TGrund der vorliegenden Stellungnahmen der Geologen des Landes Kärnten und des Landes Tirol den Radweg in diesem Bereich zu sperren. Da die geologischen Verhältnisse der Bergwände keine weitere gefahrlose Benutzung mehr zulassen und die Schutzmaßnahmen unfinanzierbar sind, muss für diesen Abschnitt eine neue Route gesucht werden.
Die Abteilung 17 Straßen und Brücken hat die Ziviltechnikergesellschaft (…) beauftragt, eine Variantenuntersuchung durchzuführen. In Abstimmung mit der Abteilung 17 und den Gemeinden wurden insgesamt acht Varianten und der daraus resultierenden Kombinationen untersucht. Für die Varianten wurde eine Wirkungsanalyse mit den Kriterien Kosten, Attraktivität und Sicherheit durchgeführt. Festgehalten wird, dass einige Varianten auf Grund des Natura 2000 Gebietes ausgeschieden sind.
Aus dieser Wirkungsanalyse hat folgender Verlauf die beste Bewertung:
Am Beginn verläuft die Trasse nördlich der Drau entlang, quert über die neue Brücke Oberdrauburg über die Drau, weiter südlich auf den bereits vorher benutzten Radweg, durch Oberpirkach durch und als Radroute weiter auf der L1 Pirkacher Straße und B 110 Plöckenpaß Straße in Richtung B 100 Drautal Straße in den bestehenden Radweg."
Der Sachverständige fuhr fort, dass der gesamte Abschnitt lediglich ein Ausbau am Bestand sei, der über ein bereits genutztes öffentliches Gut führe. Die neue Trasse beginne beim bereits genehmigten Einreichprojekt 2005 und ende mit dem Anschluss an die L1 Pirkacherstraße in Oberpirkach. Die geplante Bauloslänge betrage 539 Meter. Das Einreichprojekt sei nach den RVS 03.02.13 für Radverkehr projektiert worden und unterliege nicht dem UVP-Gesetz 2000. Der geplante Abschnitt werde den Anforderungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gerecht und er entspreche auch den verkehrspolitischen Zielen des Landes Kärnten, weil er ein Teil des überregionalen Radwegkonzeptes sei. Das geplante Projekt weise keine gravierenden Einschnitts- und Dammbereiche auf und es seien für die Bauausführung keine kostenintensiven Maßnahmen wie Hangsicherungen und Kunstbauten notwendig. Es ergebe sich für den Radfahrer eine erhebliche Steigerung des Fahrkomforts. Dadurch ergebe sich auch ein volkswirtschaftlicher Nutzen für die Ortschaften entlang der L1 Pirkacherstraße, da die Radfahrfrequenz durch die geplante Maßnahme deutlich erhöht werde und die dortigen Betriebe einen nicht unerheblichen Nutzen aus dem Radtourismus zögen. Der geplante Abschnitt sei laut Variantenstudie plausibel und nachvollziehbar. Durch die geplante Asphaltierung ergebe sich für den Radfahrer eine erhebliche Steigerung des Fahrkomforts.
Da der R1 Drauweg ein überregionaler Radweg sei, seien sämtliche Querschnittselemente in ihrem Ausmaß gerechtfertigt und entsprächen dem derzeitigen Stand der Technik. Überregionale Radwege "Mischprinzip-Fußgänger und Radverkehr" seien nach der RVS 03.02.13 Radverkehr auszuführen und somit als gerechtfertigt anzusehen. Der R1 Drauweg sei die wichtigste Radwegverbindung Kärntens, da alle anderen Radwege direkt oder indirekt in den R1 Drauweg einmündeten. Deshalb sei er hinsichtlich seiner Breite als in Ordnung zu befinden. Abschließend sei festzuhalten, dass die Notwendigkeit der Neuerrichtung des R1 Drauweges als die wirtschaftlichste und sicherste Lösung anzusehen sei. Die geplante Maßnahme stelle eine deutliche Verbesserung der Ist-Situation dar, da der Radfahrer bei dieser Variante die B 110 Plöckenpaß Straße nur einmal queren müsse. Da Fußgänger und Radfahrer die schwächsten Verkehrsteilnehmer seien und das Queren von Landesstraßen B immer zu Konfliktpunkten führe, müsse das Einreichprojekt 2007 "R1 Drauweg - Radwegbrücke Oberdrauburg" in dieser Form umgesetzt werden. Sämtliche Planungsparameter rechtfertigten den Umfang des Vorhabens. Die dafür erforderlichen Grundflächen stellten ein Minimum dar und seien daher als gerechtfertigt anzusehen.
Der gerichtlich beeidete Sachverständige für Bewertungsfragen erstattete ebenfalls ein Gutachten, in welchem er Vergleichspreise und vergleichbare Grundeinlöseverfahren darstellte und auf dieser Grundlage den Preis für Acker bzw. ackerfähige Wiese bzw. für Bauland ermittelte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. August 2007 enteignete die belangte Behörde als Straßenbehörde auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 36 bis 38 K-StrG in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes 1954 nach Maßgabe des eingereichten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes mit dem technischen Bericht vom 3. Mai 2007 und dem Grundeinlöseplan vom 4. Jänner 2007 aus den Liegenschaften EZ 30 des Erstbeschwerdeführers und EZ 28 des Drittbeschwerdeführers näher genannte Grundflächen zum Zwecke des Ausbaues des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. August 2007 enteignete die belangte Behörde als Straßenbehörde auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gemäß den Paragraphen 36 bis 38 K-StrG in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes 1954 nach Maßgabe des eingereichten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes mit dem technischen Bericht vom 3. Mai 2007 und dem Grundeinlöseplan vom 4. Jänner 2007 aus den Liegenschaften EZ 30 des Erstbeschwerdeführers und EZ 28 des Drittbeschwerdeführers näher genannte Grundflächen zum Zwecke des Ausbaues des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos:
R1 Drauweg-Anschluss Draubrücke Pirkach bei km 88,50, unbeschadet der genaueren Vermessungen der Natur unter bestimmten Auflagen und Festhaltungen, dauernd zu Gunsten des öffentlichen Gutes des Bundeslandes Kärnten.
In einem weiteren Teil des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde als Straßenbehörde auf Grund des Ergebnisses der am 10. Juli 2007 durchgeführten Straßenrechtsverhandlung gemäß den §§ 11 und 57 K-StrG die Bewilligung zur Durchführung des Straßenbauvorhabens über den Ausbau des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos: R1 Drauweg-Anschluss Draubrücke Pirkach bei km 88,50 im Bereich der Marktgemeinde Oberdrauburg.In einem weiteren Teil des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde als Straßenbehörde auf Grund des Ergebnisses der am 10. Juli 2007 durchgeführten Straßenrechtsverhandlung gemäß den Paragraphen 11 und 57 K-StrG die Bewilligung zur Durchführung des Straßenbauvorhabens über den Ausbau des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos: R1 Drauweg-Anschluss Draubrücke Pirkach bei km 88,50 im Bereich der Marktgemeinde Oberdrauburg.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der eingeholten Gutachten sowie der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass auf Grund der schlüssigen Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen feststehe, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben auf die Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht nehme. Die gewählten Planungsgrundlagen würden dem Verkehrsaufkommen entsprechen und rechtfertigten den Umfang des Vorhabens.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dar, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung gegeben seien. So habe der dem Straßenrechtsverfahren beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass mit der Verwirklichung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit verbunden sei, weil Radfahrer die B 110 Plöckenpaß Straße nur einmal queren müssten. Die projektierten Querschnittselemente bzw. die Breite des Straßenkörpers sei im Bezug auf dessen Bedeutung als überregionaler Radweg gerechtfertigt und entspreche dem derzeitigen Stand der Technik. Aus diesen Ausführungen sei abzuleiten, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens in der deutlichen Verbesserung der Verkehrssicherheit liege und die Notwendigkeit der Enteignung zu bejahen sei. Das Straßenbauprojekt stelle in wirtschaftlicher Hinsicht die beste Trassenvariante (Optimalvariante) dar, wobei die Linienführung und die Verkehrswirksamkeit einbezogen worden seien.
In weiterer Folge führte die belangte Behörde aus, dass das in der Anlage III des Kärntner Straßengesetzes 1991 enthaltene Verzeichnis der überregionalen Radwege unter der Nummer R1 den Drauweg beinhalte, welcher von der Landesgrenze Kärnten-Osttirol südlich der B 100 Drautalstraße über Oberdrauburg-Greifenburg-Möllbrücke-Spittal nach Villach und von dort weiterführe. Nach Verweis auf die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Anlage 3 K-StrG meinte die belangte Behörde, es seien die näher angeführten Radwege nummeriert und bezeichnet und deren Verlauf festgelegt worden. Im gegenständlichen Bereich sei der Verlauf so festgelegt worden, dass der R1 Drauweg von der Landesgrenze Kärnten-Osttirol südlich der B 100 Drautalstraße über Oberdrauburg verlaufe. Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Anlage 3 hätte den in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Radweg R1 Drauweg, welcher am 1. Jänner 2005 in der Natur bereits bestanden habe und im verfahrensgegenständlichen Bereich mit der projektierten Trasse weitgehend ident sei, zu einem überregionalen Radweg erklärt. Auch die Beschwerdeführer hätten bejaht, dass der überregionale Radweg, dessen Verlauf in der Anlage 3 (gemeint wohl: 4) K-StrG wiedergegeben werde, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 bestanden habe. Soweit die Beschwerdeführer meinten, dass der westlich von Oberpirkach von der Landesstraßenverwaltung geplante Radweg keine öffentliche Straße sei, sei ihnen entgegen zu halten, dass Art. II Abs. 2 der Anlage 3 K-StrG bestimme, dass unbeschadet der Bestimmung des Art. I Z. 1 die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Radwege als überregionale Radwege im Sinne dieses Gesetzes gelten würden. Auf Grund dieser Bestimmung sei klargestellt, dass der überregionale Radweg R1 Drauweg einschließlich des gegenständlichen Bauloses, welches keine lagemäßige Veränderung des am 1. Jänner 2005 in der Natur bereits bestehenden Straßenverlaufes beinhalte, eine öffentliche Straße im Sinne des K-StrG darstelle.In weiterer Folge führte die belangte Behörde aus, dass das in der Anlage römisch drei des Kärntner Straßengesetzes 1991 enthaltene Verzeichnis der überregionalen Radwege unter der Nummer R1 den Drauweg beinhalte, welcher von der Landesgrenze Kärnten-Osttirol südlich der B 100 Drautalstraße über Oberdrauburg-Greifenburg-Möllbrücke-Spittal nach Villach und von dort weiterführe. Nach Verweis auf die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Anlage 3 K-StrG meinte die belangte Behörde, es seien die näher angeführten Radwege nummeriert und bezeichnet und deren Verlauf festgelegt worden. Im gegenständlichen Bereich sei der Verlauf so festgelegt worden, dass der R1 Drauweg von der Landesgrenze Kärnten-Osttirol südlich der B 100 Drautalstraße über Oberdrauburg verlaufe. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Anlage 3 hätte den in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Radweg R1 Drauweg, welcher am 1. Jänner 2005 in der Natur bereits bestanden habe und im verfahrensgegenständlichen Bereich mit der projektierten Trasse weitgehend ident sei, zu einem überregionalen Radweg erklärt. Auch die Beschwerdeführer hätten bejaht, dass der überregionale Radweg, dessen Verlauf in der Anlage 3 (gemeint wohl: 4) K-StrG wiedergegeben werde, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005, bestanden habe. Soweit die Beschwerdeführer meinten, dass der westlich von Oberpirkach von der Landesstraßenverwaltung geplante Radweg keine öffentliche Straße sei, sei ihnen entgegen zu halten, dass Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Anlage 3 K-StrG bestimme, dass unbeschadet der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Radwege als überregionale Radwege im Sinne dieses Gesetzes gelten würden. Auf Grund dieser Bestimmung sei klargestellt, dass der überregionale Radweg R1 Drauweg einschließlich des gegenständlichen Bauloses, welches keine lagemäßige Veränderung des am 1. Jänner 2005 in der Natur bereits bestehenden Straßenverlaufes beinhalte, eine öffentliche Straße im Sinne des K-StrG darstelle.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach eine Verordnung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1a K-StrG erforderlich wäre, sei auszuführen, dass nach dieser Bestimmung selbstständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienten, zu überregionalen Radwegen erklärt werden könnten. Der Begriff "werden" setze voraus, dass ein solcher Radweg bisher kein überregionaler Radweg gewesen sei und erst durch eine Verordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1a K-StrG zu einem solchen überregionalen Radweg erklärt werden könne. Gerade dieser Fall liege im vorliegende Fall jedoch nicht vor, weil der gegenständliche, unbestritten in der Natur bereits bestehende Radweg schon zu einem überregionalen Radweg erklärt worden sei. Der Verlauf des R1 Drauweges sei mit der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 in den Anhang des Kärntner Straßengesetzes 1991 aufgenommen und zum überregionalen Radweg erklärt worden, sodass eine nochmalige Trassenfestlegung mit Verordnung gesetzwidrig wäre.Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach eine Verordnung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, K-StrG erforderlich wäre, sei auszuführen, dass nach dieser Bestimmung selbstständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienten, zu überregionalen Radwegen erklärt werden könnten. Der Begriff "werden" setze voraus, dass ein solcher Radweg bisher kein überregionaler Radweg gewesen sei und erst durch eine Verordnung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, K-StrG zu einem solchen überregionalen Radweg erklärt werden könne. Gerade dieser Fall liege im vorliegende Fall jedoch nicht vor, weil der gegenständliche, unbestritten in der Natur bereits bestehende Radweg schon zu einem überregionalen Radweg erklärt worden sei. Der Verlauf des R1 Drauweges sei mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005, in den Anhang des Kärntner Straßengesetzes 1991 aufgenommen und zum überregionalen Radweg erklärt worden, sodass eine nochmalige Trassenfestlegung mit Verordnung gesetzwidrig wäre.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Projektierung auf Grund unrichtiger Planunterlagen erfolgt bzw. die Trasse unwirtschaftlich sei, hielt die belangte Behörde in weiterer Folge die anderslautende Fachmeinung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen entgegen. Soweit die Beschwerdeführer monierten, die neue Trasse, welche die Errichtung einer Brücke erforderlich machte, sei teurer, sei darauf zu verweisen, dass die Herstellung der offensichtlich gemeinten Draubrücke Pirkach sowie die Enteignung der für diese erforderlichen Grundflächen nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Diese Verfahren seien bereits mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16. März 2006 rechtskräftig abgeschlossen.
Wenn die Beschwerdeführer meinten, es hätte billigere Varianten gegeben, weil die dafür erforderlichen Grundflächen entschädigungslos angeboten worden seien, sei dazu auszuführen, dass ein solches Angebot der Beschwerdeführer für eine entschädigungslose Eigentumsübertragung nie gemacht worden sei. Der schlüssigen Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen sei zudem zu entnehmen, dass im Rahmen der durchgeführten Wirkungsanalyse nach den Kriterien Kosten, Attraktivität und Sicherheit die gegenständliche Trassenführung die beste Bewertung erhalten habe. Der Grundsatz, dass von mehreren denkbaren Varianten der Trassenführung jene gewählt werden müsse, für welche keine Enteignung (oder eine Enteignung geringeren Umfanges) erforderlich sei, könne nur soweit gehen, als es sich um straßenbautechnisch, verkehrstechnisch und wirtschaftlich gleichwertige Alternativen handle.
Zum Vorbringen, die betroffenen Grundflächen seien Teil einer Bringungsanlage, stellte die belangte Behörde fest, dass mit dem genannten Bescheid der ABB vom 28. November 1975 die Baubewilligung für den auf dem Grundstück 1215/2 KG Flaschberg beginnenden und bis in die Parzelle Nr. 1250/1 führenden Forstaufschließungsweg erteilt worden sei. Allein die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. 1132, 1133 und 1348/7 seien auch im Bescheid der ABB genannt. Alle anderen vom Antrag umfassten Grundstücke seien nicht im genannten Bescheid der ABB genannt und daher auch nicht Teil des mit diesem Bescheid bewilligten Forstaufschließungsweges. Diesem Bescheid sei die durch die Liegenschaftseigentümer angesprochene Nutzung dieses Forstaufschließungsweges zum Viehtrieb nicht zu entnehmen, sodass ein mit diesem Bescheid eingeräumtes Bringungsrecht dieses Inhaltes nicht eingeräumt worden sei und dieses Vorbringen daher ins Leere gehe.
Nach einhelliger Auffassung werde das Eigentumsrecht des Enteigners nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entstehe originär. Daraus ergebe sich, dass der Enteigner das Eigentum grundsätzlich lastenfrei erhalte, das heiße, dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Enteignungsgegenstand erlöschten, soweit sie nicht als mit dem Enteignungszweck vereinbar im Enteignungsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungswege übernommen würden. Nach § 10 K-StrG hätten die Straßenerhaltungspflichtigen dann, wenn durch die Herstellung einer öffentlichen Straße bestehende Wege unterbrochen oder sonst unbrauchbar gemacht würden, auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur weiteren Benützbarkeit der Wege zu treffen. Im Sinne dieser Bestimmung habe die mitbeteiligte Partei die weitere Benützbarkeit dieses Forstaufschließungsweges sicherzustellen.Nach einhelliger Auffassung werde das Eigentumsrecht des Enteigners nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entstehe originär. Daraus ergebe sich, dass der Enteigner das Eigentum grundsätzlich lastenfrei erhalte, das heiße, dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Enteignungsgegenstand erlöschten, soweit sie nicht als mit dem Enteignungszweck vereinbar im Enteignungsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungswege übernommen würden. Nach Paragraph 10, K-StrG hätten die Straßenerhaltungspflichtigen dann, wenn durch die Herstellung einer öffentlichen Straße bestehende Wege unterbrochen oder sonst unbrauchbar gemacht würden, auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur weiteren Benützbarkeit der Wege zu treffen. Im Sinne dieser Bestimmung habe die mitbeteiligte Partei die weitere Benützbarkeit dieses Forstaufschließungsweges sicherzustellen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die geplante Wegführung widerspreche den Bedürfnissen des wegorientierten Freizeitradfahrverkehrs, hielt die belangte Behörde die auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochene Schlussfolgerung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen entgegen, wonach die Notwendigkeit der Herstellung des R1 Drauweges in jenem Bereich die wirtschaftlichste und sicherste Lösung sei. In Bezug auf die angeblich zu niedrigen Entschädigungen verwies die belangte Behörde auf das schlüssige und vollständige Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die zu den Zahlen 2007/05/0237, 0239 und 0240 protokollierten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen sie zusammengefasst vor, es bestehe bereits ein seit 2001 problemlos genutzter Radweg, welcher nicht mit dem nun projektierten Radweg übereinstimme. Bei Umsetzung des Projektes werde es zu Problemen zwischen Radfahrern und Weidevieh kommen, Erhebungen zu behaupteten Gefahrenstellen seien nicht durchgeführt worden. Es gebe keine Unfallhäufigkeitspunkte, die behaupteten Gefahrenstellen könnten ohne Enteignung gesichert werden. Die notwendigen Sachverständigen aus den Fachbereichen Wasserwirtschaft, Verkehrswesen und Landwirtschaft seien nicht beigezogen, die Wirtschaftserschwernisse seien nicht berücksichtigt worden. Der straßenbautechnische Sachverständige irre, wenn er meine, dass der gesamte Abschnitt lediglich ein Ausbau am Bestand sei, weil er nicht beachtet habe, dass der aktuelle Bestand kein öffentliches Gut darstelle. Die belangte Behörde hätte sich schließlich auch damit auseinanderzusetzen gehabt, was nun Projekt sei, der Ausbau am Bestand (welcher Bestand?) oder die Neuerrichtung.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes machen die Beschwerdeführer geltend, dass der gegenständliche Weg kein öffentliches Gut sei, dass der R1 Drauradweg auf der nördlichen Uferseite verlaufe und die Notwendigkeit einer Enteignung nicht vorliege. Es gebe einen bestehenden, seit Jahren problemlos benutzten Weg. Darüber hinaus gebe es zahlreiche Varianten, die in das Recht der Beschwerdeführer weniger eingriffen. Zur Sicherung der behaupteten Gefahrenstellen stünden andere Möglichkeiten zur Verfügung und es seien zahlreiche gesetzliche Bestimmungen unberücksichtigt geblieben.
Schließlich regten die Beschwerdeführer an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Novelle zum K-StrG, LGBl. 25/2005, insbesondere des Art. II Abs. 2 Anlage 4 dieses Gesetzes wegen Gesetzwidrigkeit stellen und begründen diese Anregung.Schließlich regten die Beschwerdeführer an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Novelle zum K-StrG, Landesgesetzblatt 25 aus 2005,, insbesondere des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Anlage 4 dieses Gesetzes wegen Gesetzwidrigkeit stellen und begründen diese Anregung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und darüber erwogen:
1. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wandte sich ein Mitglied der Bringungsgemeinschaft an den Verwaltungsgerichtshof und machte geltend, dass in Bezug auf die Beschwerdeerhebung durch diese kein Beschluss der Vollversammlung bestehe und die Beschwerde daher unzulässig sei.
Die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft erklärte dazu mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2008, es gebe keine die Vertretungsbefugnis des Obmannes beschränkenden Satzungen, sodass der Obmann der Bringungsgemeinschaft berechtigt gewesen sei, ohne Deckung durch einen Vollversammlungsbeschluss Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid einzubringen. Zudem habe am 13. Dezember 2005 eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft stattgefunden, in der darüber abgestimmt worden sei, ob der Radweg über den Forstweg führen solle. Mit Ausnahme eines Mitgliedes hätten alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft gegen die Radwegführung gestimmt. Es sei auch danach darüber gesprochen worden, dass alles unternommen werde, um diese Radwegführung zu verhindern. Die Bringungsgemeinschaft legte ein Protokoll ihrer am 13. Dezember 2005 abgehaltenen Vollversammlung vor, aus dem sich der mehrheitliche Beschluss ergibt, dass der "Radweg nicht über den Forstweg geführt werden soll."
Der Verwaltungsgerichtshof nahm Einsicht in die Gründungsakten der Bringungsgemeinschaft "FAW Oberpirkach", die dem Bescheid der ABB vom 28. November 1975, Zl. 859/2/75, zugrunde liegen.
Punkt 6 dieses Bescheides enthält folgenden Passus:
"Zum Obmann der Bringungsgemeinschaft wird der jeweilige Obmann der Nachbarschaft Oberpirkach gewählt. Derzeit ist Herr Peter Brandstätter Obmann der Bringungsgemeinschaft."
Bei der "Nachbarschaft Oberpirkach" handelt es sich um die Agrargemeinschaft Gemeingut der Ortschaft Oberpirkach (vgl. die nach dem Gründungsbescheid im Eigentum der Nachbarschaft Oberpirkach, nach den Planunterlagen im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeingut der Ortschaft Oberpirkach stehenden Grundstücke 1132, 1133 und 1348/7).Bei der "Nachbarschaft Oberpirkach" handelt es sich um die Agrargemeinschaft Gemeingut der Ortschaft Oberpirkach vergleiche , die nach dem Gründungsbescheid im Eigentum der Nachbarschaft Oberpirkach, nach den Planunterlagen im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeingut der Ortschaft Oberpirkach stehenden Grundstücke 1132, 1133 und 1348/7).
Der Gründungsbescheid enthält keine - bereits nach dem damals geltenden Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz notwendige - Satzung. In Bezug auf die Organe der Bringungsgemeinschaft findet sich lediglich der unter Punkt 6 des Gründungsbescheides genannte Verweis darauf, dass der jeweilige Obmann der Agrargemeinschaft Obmann der Bringungsgemeinschaft sei. Zur Lösung der Frage der Vertretungsbefugnis des Obmanns war daher auf das Gesetz zurückzugreifen.
Die in Bezug auf die Vertretung von Bringungsgemeinschaften geltenden Regelungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 4/1998, lauten:Die in Bezug auf die Vertretung von Bringungsgemeinschaften geltenden Regelungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, lauten:
"§ 15. (1) ...
Der Vorsitzende der Bringungsgemeinschaft (Obmann) vertritt diese daher ohne Einschränkung nach außen.
Die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980, und die Erkenntnisse vom 11. Juni 1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981, vom 24. Juni 1986, 83/07/0161, vom 27. Juni 1994, Zl. 94/10/0051, ua) zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz bzw. in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung findet ihre Begründung ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 16. November 1993, Zl. 91/07/0072).Die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980, und die Erkenntnisse vom 11. Juni 1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981, vom 24. Juni 1986, 83/07/0161, vom 27. Juni 1994, Zl. 94/10/0051, ua) zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz bzw. in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung findet ihre Begründung ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss vom 16. November 1993, Zl. 91/07/0072).
Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Ist der Obmann der Bringungsgemeinschaft aber schlechthin nach außen zur Vertretung berechtigt, so kommt es auf die Willensbildung innerhalb der Bringungsgemeinschaft nicht mehr an, sodass von einer zulässigen Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen ist.
2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 in der Fassung der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 25/2005 (K-StrG) lauten: 2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 in der Fassung der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005, (K-StrG) lauten:
"§ 3
Einteilung der öffentlichen Straßen
(Straßengruppen und deren Reihung)
1. Landesstraßen, das sind
…
1a. Überregionale Radwege, das sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Fremdenverkehrs durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radwegen erklärt werden; bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Trassenfestlegung möglichst wenig Wirtschaftserschwernisse, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, eintreten;
…
§ 4 Paragraph 4
Bestandteile der öffentlichen Straßen
…
…
§ 11 Paragraph 11
Bewilligung von Straßenherstellungen
III. Teil römisch drei. Teil
Zwangsrechte
1. Abschnitt
Enteignung
§ 36 Paragraph 36
Gegenstand und Umfang
…
a) die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (§ 4), a) die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (Paragraph 4,),
…
§ 38 Paragraph 38
Verfahren
§ 50 Paragraph 50
Viehweide
Das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben
der
öffentlichen Straßen ausgenommen überregionalen Radwegen ist verboten.
§ 57 Paragraph 57
Straßenbehörde
…
Artikel II (LGBl Nr 25/2005)Artikel römisch zwei Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2005,)
…
…
Anlage (zu Art. II Abs 2)Anlage (zu Artikel römisch zwei, Absatz 2,)
Verzeichnis der überregionalen Radwege
R 1 Drauweg
Von der Landesgrenze Kärnten - Osttirol südlich der B 100 Drautal Straße über Oberdrauburg - Greifenburg - Möllbrücke - Spittal nach Villach und von dort über St. Ulrich nach Rosegg, Maria Elend, Feistritz/Rosental zur Annabrücke und weiter am rechten Drauufer entlang zur Draubrücke nördlich von Stein im Jauntal, über diese nach Dullach zum linken Drauufer und weiter Drau abwärts über Neudenstein, Völkermarkt Süd nach Ruden und südlich von Eis über die ÖBB-Draubrücke (Jauntalbrücke) nach Aich und entlang der B 81 Bleiburger Straße über Lavamünd zur Staatsgrenze."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Enteignung bzw. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken verfügt. Eine derartige Inanspruchnahme kann nach § 36 Abs. 1 K-StrG unter anderem für die Herstellung öffentlicher Straßen erfolgen; was eine öffentliche Straße ist, wird in § 3 K-StrG definiert. Nach dessen Abs. 1 Z. 1a zählen überregionale Radwege zu den öffentlichen Straßen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Enteignung bzw. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken verfügt. Eine derartige Inanspruchnahme kann nach Paragraph 36, Absatz eins, K-StrG unter anderem für die Herstellung öffentlicher Straßen erfolgen; was eine öffentliche Straße ist, wird in Paragraph 3, K-StrG definiert. Nach dessen Absatz eins, Ziffer eins a, zählen überregionale Radwege zu den öffentlichen Straßen.
Ob ein überregionaler Radweg vorliegt, hängt gemäß § 3 Abs.&n