TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/12 92/17/0252

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften;
79/06 Konkordate;

Norm

ABGB §26;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art49 Abs1;
B-VG Art50 Abs1;
B-VG Art50 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
Konkordat Art13;
Konkordat Art2;
MOG 1967 §11 Abs2 idF 1984/263;
MOG 1967 §11 Abs2;
MOG 1967 §13 Abs2 idF 1987/138;
MOG 1967 §13 Abs2 Z1 idF 1987/138;
MOG 1967 §71 Abs6 idF 1987/138;
MOG 1967 §80 Abs6 idF 1987/138;
MOGNov 1984;
MOGNov 1987;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Kongregation der Barmherzigen Schwestern XY in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1992, Zl. 17.254/18-I A 7b/92, betreffend Ab-Hof-Pauschale, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 27. April 1992, gerichtet an die Beschwerdeführerin und die als Be- und Verarbeitungsbetrieb zuständige Genossenschaft, wurde gemäß § 71 Abs. 7 Marktordnungsgesetz iVm §§ 16 Abs. 4 und 6, 71 Abs. 6 und 79 MOG die Beitragsschuld für die Ab-Hof-Pauschale für die in der Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 30. Juni 1991 von der landwirtschaftlichen Produktionsstätte "Dult" (der Beschwerdeführerin) über die Freimenge hinaus ab Hof abgegebene Menge von insgesamt 299.753 kg Milch unter Berücksichtigung eines bereits abgeführten Betrages in Höhe von S 70.500,60 mit S 379.128,90 festgestellt und dem zuständigen Be- und Verarbeitungsbetrieb zur Bezahlung an den Milchwirtschaftsfonds vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde in dem Bescheid festgehalten, daß der zuständige Be- und Verarbeitungsbetrieb gemäß § 80 Abs. 6 iVm § 71 Abs. 7 MOG berechtigt sei, die Beschwerdeführerin als Betriebsführer mit diesem Betrag zu belasten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der insbesondere die Rechtsansicht bekämpft wurde, daß kein Eigenverbrauch im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 1 MOG vorliege. Diese Annahme finde im Gesetz, das vom "eigenen Haushalt und eigenen landwirtschaftlichen Betrieb" und nicht von der Rechtsform des Betriebes ausgehe, keine Deckung.

Der milcherzeugende Betrieb in der landwirtschaftlichen Produktionsstätte "Dult" der beschwerdeführenden Partei sei primär zur Versorgung der Ordensmitglieder eingerichtet und ursprünglich auch im Gemeindegebiet der Stadt G geführt worden. Erst nach dem Jahre 1973, als die Tierhaltung in der Stadt immer schwieriger geworden sei, sei der milcherzeugende Betrieb in die ca. 10 km entfernte "Dult" verlegt worden.

Die beschwerdeführende Partei sei eine Ordensgemeinschaft, deren Mitglieder gemäß der Ordensregel (Konstitution 2.7) die ihnen zur Verfügung gestellten Güter gemeinsam besäßen und verwalteten. Die Ordensgemeinschaft sei zur Versorgung ihrer Mitglieder verpflichtet. Die Struktur der Ordensgemeinschaft sei gleich der einer klassischen Großfamilie. Die von der Produktionsstätte der beschwerdeführenden Partei erzeugte Milch werde von den Mitgliedern der Ordensgemeinschaft, sohin "im eigenen Haushalt und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb" verbraucht. Es liege daher Eigenverbrauch im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 MOG vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges bis zur Erhebung der Berufung aus, daß die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. August 1992 um Mitteilung ersucht worden sei, ob die gegenständliche Kongregation vor dem Inkrafttreten des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich vom 1. Mai 1993, BGBl. Nr. 2/1934, errichtet worden sei. Darüber hinaus wurde zum Berufungsvorbringen in diesem Schreiben auf den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1989, der in der Zwischenzeit durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden war, hingewiesen (der genannte Bescheid betraf ebenfalls die Festsetzung von Ab-Hof-Pauschale für die Lieferungen aus dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb, jedoch für einen dem hier gegenständlichen Zeitraum vorangehenden Zeitraum). In dem genannten Bescheid sei von der belangten Behörde unter anderem dargelegt worden, daß im Zuge des seinerzeitigen Verfahrens "... laut telefonischer Auskunft der Provinzoberin vom 16.5.1989 ungefähr 70 Schwestern im Altersheim leben und nur ein kleiner Teil davon in geringem Maße im landwirtschaftlichen Betrieb ab und zu mitarbeitet; der Großteil der Arbeit wird von einem Wirtschafterehepaar und weiteren Angestellten verrichtet". Der Vorhalt sei vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 1992 dahingehend beantwortet worden, daß die gegenständliche Kongregation vor Inkrafttreten des Konkordates in Österreich errichtet worden sei.

Abgesehen von der Begründung einer Richtigstellung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (Austausch des Wortes "Betrieb" durch das Wort "Betrag" in jenem Spruchteil, der die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin mit dem "Betrag" zu belasten, betrifft) wird nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen für die Einhebung einer Ab-Hof-Pauschale gemäß § 71 Abs. 6 MOG ausgeführt, daß aufgrund des Antwortschreibens der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, daß die Beschwerdeführerin eine juristische Person sei. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, daß einer juristischen Person schon begrifflich kein eigener Haushalt und keine Familie im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 MOG 1985 zugebilligt werden könne (im Hinblick auf die Aufhebung des § 13 MOG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991, G 147/89, u.a., wird ausgeführt, daß der Beschwerdefall kein Anlaßfall sei, sodaß § 13 MOG im Beschwerdefall noch anzuwenden sei).

Es seien im übrigen die im § 13 Abs. 2 MOG enthaltenen Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Ablieferung der von einem Milcherzeuger bzw. der in einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Milch einschränkend auszulegen. Eine extensive Auslegung im Sinne der Berufung der Beschwerdeführerin werde daher für unzulässig erachtet. Hinzu komme, daß weder in der Berufung noch in den erstinstanzlichen Verfahrensunterlagen ein Hinweis oder eine Behauptung enthalten sei, daß die im gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb bzw. der Produktionsstätte "Dult" erzeugte Milch auch nur zum Teil in diesem Betrieb (als Nahrungsmittel für die Arbeitnehmer der Berufungswerberin bzw. als Tierfuttermittel) verbraucht werde. Weiters habe die Beschwerdeführerin das genannte Vorhalteschreiben - mit Ausnahme einer Äußerung zum Zeitpunkt der Errichtung der Kongregation - nicht beantwortet, sodaß weder von einem teilweisen "Eigenverbrauch" im landwirtschaftlichen Betrieb "Dult" noch von einem solchen für juristische Personen - mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung im § 13 Abs. 2 MOG 1985 - ausgegangen werden könnte. Da im übrigen die im angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Milchmengen, Freimengen und Beitragssätze in der Berufung nicht in Zweifel gezogen worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des Rechtes auf Ausscheidung des Eigenverbrauches gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 MOG geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Es wird in der Gegenschrift insbesondere auch darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin nicht eine sogenannte "Selbstversorger-Bewilligung" beantragt habe, sondern im Wege des Milchhofes G mit Schreiben vom 30. Juni 1987 eine "Ab-Hof-Verkaufs-Bewilligung" beantragt habe. Sofern die jeweilige Freimenge überschritten werde, sei in beiden Fällen für die abgegebenen Milchmengen die sogenannte Ab-Hof-Pauschale zu entrichten. Im übrigen wird die im angefochtenen Bescheid vertretene Begründung aufrecht erhalten und ergänzend ausgeführt, daß auch juristische Personen Milcherzeuger sein könnten, da sonst die im § 11 Abs. 2 MOG 1967 in der Fassung der MOG-Novelle 1984 vorgesehenen sogenannten "Selbstversorger-Bewilligungen" für Justizanstalten und andere Einrichtungen, deren Träger juristische Personen seien, nicht vorgesehen worden wären. Daraus folge, daß der Gesetzgeber juristischen Personen keinen Eigenverbrauch "im eigenen Haushalt" zubilligen wollte.

2.0 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist entsprechend den unten (vgl. insbesondere 2.11.) näher dargestellten Rechtsgrundlagen für die juristischen Personen nach katholischem Kirchenrecht auch nach staatlichem Recht als juristische Person anzusehen und damit grundsätzlich beschwerdelegitimiert vor dem Verwaltungsgerichtshof. Da im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Betreiberin des landwirtschaftlichen Gutes, auf dem die Milch, um deren Verbrauch es im Beschwerdeverfahren geht, erzeugt wird, spricht, besteht auch die Möglichkeit der Verletzung in den geltend gemachten Rechten, sodaß die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im konkreten Beschwerdefall gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gegeben ist.

2.2. Die ZUSTÄNDIGKEIT DER BELANGTEN BEHÖRDE zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Ab-Hof-Pauschale stützt sich auf § 83 Abs. 1 MOG, dem zufolge gegen Bescheide, mit denen die Ab-Hof-Pauschale festgesetzt wird, ausdrücklich der Instanzenzug offen gelassen wird; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als für die Vollziehung zuständiger Bundesminister und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Organe des Milchwirtschaftsfonds auch in den Angelegenheiten des Abschnittes D des MOG (vgl. § 83 Abs. 2 MOG) war daher sachlich zur Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin zuständig.

2.3. Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Verbrauch von Milch aus der landwirtschaftlichen Produktionsstätte der beschwerdeführenden Kongregation einen - bei der Festsetzung der Ab-Hof-Pauschale gemäß § 71 Abs. 6 MOG zu berücksichtigenden - "Eigenverbrauch" im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 MOG 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 138/1987 darstellen kann oder nicht.

2.4. § 13 Abs. 2 MOG in der genannten Fassung lautet auszugsweise:

(2) Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte Gebiete, ... Die Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht

1.

Milch und Erzeugnisse aus Milch im eigenen Haushalt und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden,

...

5.

der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt,"

2.5. Die ausdrückliche Bezugnahme auf einen Eigenverbrauch wurde erstmals mit der Novelle zum MOG 1967 mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 263/1984 in das Marktordnungsgesetz eingefügt. Der damalige § 11 Abs. 2 zweiter Satz (der durch Z 6 des genannten Bundesgesetzes in das Marktordnungsgesetz eingefügt wurde) lautete:

"Die Erzeuger sind verpflichtet, die Milch und Erzeugnisse aus Milch, die weder im eigenen Haushalt noch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden, dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht § 14 zur Anwendung kommt oder der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt."

Es ist der belangten Behörde daher zuzugeben, daß die maßgebliche Fassung (§ 13 Abs. 2 Z 1 MOG in der oben genannten Fassung) auf die Novelle zum MOG des Jahres 1984 zurückgeht. Aus diesem Umstand folgt jedoch nicht, daß durch diese Novelle eine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 263/1984 herbeigeführt worden wäre. Wie sich aus den Materialien zu der genannten Novelle ergibt, war es das Ziel des Gesetzgebers, die auch von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift genannten Selbstversorgerbewilligungen neu in das System des Marktordnungsgesetzes einzufügen. Im Hinblick auf einen offenbar erkannten Regelungsbedarf wurden diese Selbstversorger-Bewilligungen geschaffen. AUS ANLAß DIESER NOVELLE wurde in der Formulierung des § 11 Abs. 2 zweiter Satz - ohne daß dies eine Neuerung darstellte - erstmals KLARGESTELLT, daß der VERBRAUCH IM EIGENEN HAUSHALT ODER IM EIGENEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB ZULÄSSIG war und keine Beitragspflicht nach dem MOG (insbesondere nach § 71 Abs. 6 MOG) auslöste (diese ausdrückliche Erwähnung des Eigenverbrauches wird in den Erläuterungen, die grundsätzlich die Neuregelungen kommentieren, nicht näher behandelt, was dafür spricht, daß insofern keine Änderung der Rechtslage intendiert war; auch die Praxis ging vor 1984 davon aus, daß der Verbrauch im eigenen Haushalt und in der eigenen Landwirtschaft zulässig war).

2.6. Es wäre nun verfehlt, wollte man - wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift tut - aus dem Umstand, daß die sogenannten Selbstversorger-Bewilligungen juristischen Personen erteilt werden können, schließen, daß der am Beginn des § 11 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. Nr. 263/1984 erwähnte Eigenverbrauch - umgekehrt - nur natürlichen Personen zugute kommen könnte. Der Umstand, daß bestimmten Einrichtungen (die zwar von juristischen Personen getragen werden, aber nicht zwingend selbst Rechtspersönlichkeit haben müssen, vgl. die Strafanstalten) eine Bewilligung zur Verwendung der "in eigenen Ökonomien" erzeugten Milch "in der eigenen Anstaltsküche" erteilt werden kann, läßt keine Rückschlüsse auf den Haushaltsbegriff des § 11 Abs. 2 MOG in der Fassung BGBl. Nr. 263/1984 bzw. § 13 Abs. 2 MOG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung zu. Vor allem fällt auf, daß die im Gesetz genannten Einrichtungen, für die die Selbstversorger-Bewilligungen erteilt werden können, Einrichtungen sind, die "Benützer" im weitesten Sinn des Wortes haben (Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheime). Eine Ordensniederlassung oder die Niederlassung einer Kongregation mag daher etwa dann, wenn sie eine Krankenanstalt führt oder ein Heim, diesbezüglich auf eine derartige Bewilligung verwiesen sein, wenn sie die in der eigenen Ökonomie erzeugte Milch dort verwenden möchte; hinsichtlich der von den Schwestern selbst verbrauchten Milch kann jedoch nicht davon gesprochen werden, daß diese in einer den vorgenannten Einrichtungen "vergleichbaren Einrichtung" konsumiert würde.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu der genannten Gesetzesnovelle (258 der Beilagen XVI. GP, 13) lediglich das Problem ansprechen, daß bestimmte öffentliche Institutionen die in eigenen Ökonomien erzeugte Milch nach der Neuregelung auch dann in der eigenen Anstaltsküche verwerten sollen dürfen, wenn sich letztere NICHT IM SELBEN EINZUGSGEBIET befinde wie die Ökonomie selbst. Diese Erläuterungen erwecken den Anschein, als trete eine Änderung der Rechtslage nur dahingehend ein, daß nunmehr auch eine "Verwertung" in einer Anstaltsküche in einem anderen Einzugsgebiet als jenem, in dem sich die Ökonomie befinde, zulässig sein solle. Daraus würde folgen, daß die Verwertung in der eigenen Anstaltsküche schon vor dieser Rechtsänderung jedenfalls dann zulässig gewesen wäre, wenn sich die Ökonomie im selben Einzugsgebiet befunden hatte. Der Umkehrschluß, den die belangte Behörde ziehen will, ist also auch insofern nicht zwingend, da aus einer im Sinn der Erläuterungen zur genannten Novelle verstandenen Regelung jedenfalls kein Schluß auf die Verwendung von Milch im selben Einzugsgebiet gezogen werden kann.

Zu betonen ist vielmehr, daß - wie auch in der Beschwerde zugrundegelegt wird - die Regelung hinsichtlich des Eigenverbrauches unabhängig von der Frage der Auslegung der Selbstversorgerbewilligungen, die aufgrund der genannten Novelle in das Marktordnungsgesetz Eingang gefunden haben, zu beurteilen ist.

2.7. Für die Auslegung der Wendung "im eigenen Haushalt und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb" in § 13 Abs. 2 Z 1 MOG in der im Beschwerdefall maßgeblichen, oben genannten Fassung erscheint nun folgendes von Bedeutung:

Der Begriff "Haushalt" kann entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht von vornherein auf den Haushalt einer Familie eingeschränkt werden.

So wird etwa der Begriff "Haushalt" im Duden

- Bedeutungswörterbuch, Der Große Duden, Band 10, 1970, wie folgt umschrieben:

"Gemeinsame Wirtschaft der in einer Gruppe lebenden Personen."

Im Wörterbuch der Soziologie von Günther Hartfiel, 1972, wird unter "Haushalt" ausgeführt:

"Die "häusl.", d.h. "innere" Wirtschaftsgemeinschaft einer Familie, eines Familienverbandes, einer sonstigen Lebensgemeinschaft, oder das wirtschaftl. System der Einnahmen und Ausgaben bzw. betr. wirtschaftl. Entscheidungen einer verbandl., kommunalen, staatl. Einheit. Die Kategorie H. bedeutet in jedem Falle, daß wirtschaftl. Entscheidungen über die Beschaffung (Einkommen) u. Verwendung (Konsum) von Mitteln nicht individuell, sondern im Zusammenhang mit u. in teilweiser oder völliger Abhängigkeit von der Bedarfslage u. den gemeinsamen Vorstellungen u. Zielen der Mitglieder des betr. soz. Gebildes erfolgen.

Im Zuge der Entwicklung zur modernen Industrieges. u. zu marktwirtschaftl. Strukturverhältnissen haben die autonomen, marktunabhängigen, agrar. fundierten H.e der in einer soz. Einheit sowohl produzierenden als auch konsumierenden Familien an Bedeutung verloren. Die H.abhängigkeit des privaten Wirtschaftsmenschen reduzierte sich auf gemeinsame Probleme des Wohnens, des längerfristigen u. (z.T.) des alltägl. Konsums. Die h.mäßige gemeinsame Bewirtschaftung der aus individuellen Einkommen zusammenfließenden Mitteln ist eng verbunden mit der innerfamiliären Rollenverteilung (Arbeit u. Beruf, Hauswirtschaft, Ausbildung) auf die Geschlechter u. Generationen. H.entscheidungen sind ihrerseits wiederum abhängig vom kulturellen u. soz. Milieu (Schichtung), das dem H. die Normen u. Verhaltensmuster für die Lebenshaltung seiner Mitglieder wie für den gemeinsamen Lebenszusammenhang vermittelt."

2.8. Es trifft daher nicht zu, daß schon aus der Verwendung des Begriffes "Haushalt" ableitbar wäre, daß ein Eigenverbrauch iSd § 13 Abs. 2 Z 1 MOG vom Wortsinn her nur in einem Familienverband in Betracht komme bzw. daß im Falle der Führung eines Milcherzeugungsbetriebes durch eine juristische Person keinesfalls ein Eigenverbrauch im Sinne des MOG in Frage kommen könnte. Zu beachten ist, daß das MOG nicht nur auf die Verwendung im eigenen Haushalt abstellt, sondern auch die Verwendung "im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb" erwähnt, worunter aufgrund historischer Auslegung - die ersichtlich auch von der belangten Behörde zugrundegelegt wird - die Verwendung der Milch durch Verfütterung an die Tiere im landwirtschaftlichen Betrieb zu verstehen ist. Der Versuch der belangten Behörde, allein aus dem Begriff "Haushalt" etwas für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Z 1 MOG zu gewinnen, muß für diesen zweiten Tatbestand jedenfalls scheitern.

Insbesondere eine Betrachtung dieses letzteren Tatbestandes zeigt nämlich auf, daß es nicht verständlich wäre und somit unsachlich, wenn die Verwendung für die Verfütterung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nur dann zulässig sein sollte, wenn der Betrieb von einem Landwirt - also einer natürlichen Person - geführt wird, nicht jedoch dann, wenn der Betrieb von einer juristischen Person geführt wird. Eine derartige Rechtslage wäre gleichheitswidrig.

In gleicher Weise ist es aber nicht verständlich, die Ausnahme für die Verwendung im eigenen Haushalt auf jene Fälle einzuschränken, in denen ein Familienhaushalt vorliegt. Der Beschwerdeführerin ist daher darin zu folgen, daß es nicht zulässig ist, "juristische Personen" von vornherein von der Anwendung des § 13 Abs. 2 Z 1 MOG auszuschließen, wie dies die belangte Behörde tut. § 13 Abs. 2 Z 1 MOG stellt vielmehr weder ausdrücklich auf eine bestimmte Rechtsform des Betreibens des milcherzeugenden Betriebes ab, noch kann im Auslegungswege - etwa aufgrund teleologischer Auslegung - eine derartige Einschränkung abgeleitet werden.

Entscheidend ist vielmehr, daß eine Verwendung im eigenen Haushalt auch dann erfolgen kann, wenn der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist. Zwar ist der belangten Behörde Recht zu geben, daß eine Anwendung des § 13 Abs. 2 Z 1 MOG nicht unbeschränkt im Falle der Führung des Betriebes durch eine juristische Person dahingehend zulässig wäre, daß ein Verbrauch durch sämtliche in einem Konnex mit der juristischen Person stehenden natürlichen Personen zulässig wäre (zu denken wäre etwa an die Mitglieder eines Vereines oder die Aktionäre einer Aktiengesellschaft), es ist jedoch angesichts des Gesetzeswortlauts nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern im Hinblick auf den Gleichheitssatz auch geboten, die Bestimmung jedenfalls auch dann und insofern anzuwenden, wenn durch die GEGEBENEN SACHLICHEN UND ORGANISATORISCHEN ZUSAMMENHÄNGE sowohl ein OBJEKTIV ABGRENZBARER HAUSHALT (dessen Mitglieder bestimmbar sind) als auch eine ausreichende Zuordnung des milchproduzierenden Hofes zu diesem Haushalt gegeben ist.

Im Falle von Rechtssubjekten nach (katholischem) Kirchenrecht ist überdies Art. XIII §§ 1 bis 4 des Konkordates 1933 (siehe dazu näher unten, 2.11.) zu beachten, dem zufolge den durch das Konkordat anerkannten Rechtssubjekten die Verwaltung ihres Vermögens "im Rahmen der für alle geltenden Staatsgesetze" gewährleistet ist. Art. XIII Konkordat 1933 ist zwar im gegebenen Zusammenhang nicht dahingehend zu verstehen, daß kirchlichen Einrichtungen (wie der beschwerdeführenden Kongregation) jedenfalls hinsichtlich der Vorschriften über den Eigenverbrauch nach MOG die gleiche Rechtsstellung wie natürlichen Personen zukommen müßte. Es kann vielmehr daraus für den vorliegenden Zusammenhang nur abgeleitet werden, daß ORDENSGEMEINSCHAFTEN DIE GLEICHEN RECHTE

ZUGESTANDEN WERDEN MÜSSEN WIE SIE VERGLEICHBARE GEMEINSCHAFTEN

NACH STAATLICHEM RECHT GENIEßEN. Dies bedeutet, daß § 13 Abs. 2 Z 1 MOG dahingehend zu untersuchen ist, ob er in der von der belangten Behörde vertretenen Weise auf "Familienhaushalte" einzuschränken ist. Sofern dies nicht der Fall ist, gebietet die zitierte Vorschrift des Konkordats auch eine unterschiedslose Anwendung auf Ordensgemeinschaften, sofern diese hinsichtlich der maßgeblichen Umstände (hier insbesondere: der "Haushaltsführung") anderen Einrichtungen, auf die die Norm anwendbar ist, vergleichbar sind.

2.9. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen ist folgendes festzuhalten:

Abgesehen davon, daß sich verschiedene Formen des Zusammenlebens in der Gesellschaft herausbilden können (und somit ein Zusammenleben in demselben Haushalt nicht zwingend auf Familien im Rechtssinn eingeschränkt ist), ist im Falle von Orden und Kongregationen überdies durch die kirchenrechtliche Bestimmtheit dieser Institute (siehe 2.10.), die auch staatskirchenrechtlich anerkannt sind, eine rechtliche Grundlage vorhanden, die allenfalls sonst bestehende Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der zu einem Haushalt gehörenden Mitglieder einer Gemeinschaft, die keine Familie darstellt, nicht entstehen läßt und somit die Annahme des Vorliegens eines Haushaltes der Mitglieder der Gemeinschaft gerechtfertigt und geboten erscheinen läßt. Da § 13 Abs. 2 Z 1 MOG auf den Verbrauch im Haushalt abstellt, ist an sich die Frage der Rechtspersönlichkeit des Trägers der Betriebsführung nicht entscheidend. Die folgenden Ausführungen zu den kirchenrechtlichen Grundlagen der beschwerdeführenden Kongregation dienen in diesem Sinn auch nicht (primär) dem Zweck der Darstellung der Rechtspersönlichkeit der Niederlassung, sondern der Darstellung des organisatorischen Rahmens, innerhalb dessen die Wirtschaftsführung durch die Beschwerdeführerin erfolgt.

2.10. Gemäß Canon 607 § 2 des codex iuris canonici (in der Folge: CIC) ist ein Ordensinstitut eine Vereinigung, in der die Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde, die jedoch nach Ablauf der Zeit zu erneuern sind, ablegen und ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen.

Kirchenrechtlich ist nunmehr im CIC keine Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen gegeben (vgl. Schwendenwein,

Das neue Kirchenrecht, Styria, 1983, 261, und Müller, in:

Listl/Müller/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 1983, 481 ff, der von einer "weiteren rechtlichen Annäherung" spricht und darauf hinweist, daß der CIC nunmehr "auf jede rechtliche Klassifizierung der Institute" verzichte und "sämtliche Differenzierungen ohne jeden weiteren universalrechtlichen Rahmen in der Regel direkt dem Eigenrecht der Institute" zuweise, in diesem Zusammenhang aber vor dem Trugschluß warnt, daß das Kirchenrecht nunmehr insgesamt keine Differenzierung zwischen Orden und Kongregationen kenne, da das Eigenrecht nach wie vor rechtlich relevante Unterschiede aufrecht erhalte; vgl. zur Terminologie im DEUTSCHEN insbesondere Müller, a.a.O., Fn 42, sowie zu den kirchlichen Rechtssubjekten allgemein Schnizer, Die Erfassung der juristischen Person im CIC 1983, in: Im Dienst von Kirche und Staat, in memoriam Carl Holböck, 1985, 445).

Das Kirchenrecht kennt nunmehr eine Unterscheidung der unter den Oberbegriff der instituta vitae consecratae fallenden INSTITUTA RELIGIOSA und der instituta saecularia (Müller, a. a.O., 481 f). INSTITUTUM RELIGIOSUM dient dabei als OBERBEGRIFF FÜR ORDEN UND KONGREGATIONEN (Müller, a.a.O., 482 f, und Primetshofer, in: Listl/Müller/Schmitz, 486). Die Beschwerdeführerin als Genossenschaft, die eine "Gesellschaft apostolischen Lebens in Gemeinschaft" darstellt, ist insofern ein Ordensinstitut im Sinne des CIC, näherhin eine Kongregation.

Gemäß Canon 607 § 3 bringt das öffentliche Zeugnis, das die Ordensleute für Christus und die Kirche ablegen sollen, jene Trennung von der Welt mit sich, die der Eigenart und dem Zweck eines jeden Institutes eigentümlich ist.

Gemäß Canon 608 muß eine Ordensgemeinschaft in einer rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Autorität eines nach Maßgabe des Rechts bestellten Oberen wohnen; die einzelnen Niederlassungen sollen wenigstens eine Kapelle haben, in der die Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird, damit sie wirklich die Mitte der Kommunität ist.

Gemäß Canon 610 § 1 geschieht die Errichtung von Niederlassungen im Hinblick auf den Nutzen der Kirche und des Instituts, wobei sichergestellt sein muß, was für die ordnungsgemäße Führung des Ordenslebens der Mitglieder gemäß den eigenen Zielsetzungen und dem Geist des Instituts notwendig ist.

Gemäß Canon 610 § 2 soll keine Niederlassung errichtet werden, wenn man nicht klugerweise (vernünftigerweise) erwarten kann, daß in angemessener Weise für die Bedürfnisse der Mitglieder gesorgt ist ("§ 2. Nulla domus erigatur nisi iudicari prudenter possit fore ut congrue sodalium necessitatibus provideatur.").

Die Pflichten und Rechte der Mitglieder der Ordensgemeinschaften sind in den cc 662 ff geregelt. Gemäß Canon 665 § 1 haben die Ordensleute unter Beachtung des gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung zu wohnen und dürfen sich ohne Erlaubnis des Oberen aus dieser nicht entfernen. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft der Töchter der christlichen Liebe ist in den Punkten 3.1 ff der Konstitutionen geregelt. Für den vorliegenden Zusammenhang ist daraus insbesondere von Bedeutung, daß gemäß Punkt 3.15 jede Schwester einer Provinz zugeordnet ist. Durch einen entsprechenden Beschluß der Visitatorin und ihres Rates wird sie Mitglied einer Lokalgemeinschaft (die Lokalgemeinschaft entspricht der "Niederlassung" - domus - im Sinn des CIC). Gemäß Punkt 3.16 der Konstitutionen kann die Visitatorin im Einverständnis mit ihrem Rat einer Schwester erlauben, außerhalb eines Hauses der Genossenschaft zu wohnen. In den Punkten 3.18 und 3.19 enthalten die Konstitutitonen Vorschriften hinsichtlich des Erlasses bzw. der Entlassung einer Schwester aus der Genossenschaft.

2.11. Gemäß dem Konkordat vom 5. Juni 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll, BGBl. II Nr. 2/1934, (Konkordat 1933), kommt den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konkordates bestehenden juristischen Personen nach Kirchenrecht auch die Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht zu (Art. II, zweiter Satz; vgl. Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, 1971, 238, und dieselbe, Staatskirchenrecht, 1989, 97, Aicher in Rummel, ABGB I, Rz 9 zu § 26, sowie Schnizer, in:

Rechtssubjekt, Rechtswirksames Handeln und Organisationsstruktur, 359). Diese Vorschrift ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich und insofern aufgrund der gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG (hinsichtlich des Konkordats in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 59/1964) gegebenen generellen Transformation auch von den staatlichen Organen anzuwenden (vgl. etwa Zeileissen, ZÖR 1971, 317, insbesondere 336; die Neufassung des Art. 49 Abs. 1 und des Art. 50 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 59/1964 hat für die Vorschriften des Konkordats keine Auswirkung, da für diese jedenfalls kein Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG besteht, wie er seit der genannten Novelle möglich ist). Der Beschwerdeführerin, die nach den Feststellungen der belangten Behörde vor Inkrafttreten des Konkordates errichtet worden ist, kommt somit Rechtspersönlichkeit zu.

Gemäß dem Konkordat ist den kirchlichen Rechtssubjekten das Eigentumsrecht an beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie das Recht gewährleistet, Güter zu erwerben. Die Verwaltung und Vertretung des Vermögens erfolgen im Rahmen der für alle geltenden Staatsgesetze durch die nach kanonischem Recht berufenen Organe (Art. XIII., §§ 1 bis 4; vgl. Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, 253 f, Leisching, Kirche und Staat in den Rechtsordnungen Europas, 1973, 144, Gampl., a. a.O., 112, Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, 1984, 96, und Schnizer, in: Rechtssubjekt, rechtswirksames Handeln und Organisationsstrukturen, Ausgewählte Aufsätze aus Kirchenrecht, Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht, 1995, 375).

Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen der Kirche haben grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung, wie sie juristische Personen des Privatrechts im allgemeinen besitzen (Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, 1971, 216). Sie können insbesondere auch Träger subjektiv-öffentlicher Rechte (Gampl, a.a.O., 216 ff), somit also auch Adressat und Träger von Rechten und Pflichten aus dem MOG sein (es ist daher im Beschwerdefall auch nicht näher auf die Bedeutung des § 26 ABGB für öffentlich-rechtliche Berechtigungen einzugehen).

2.12. Aus den wiedergegebenen Bestimmungen folgt für den Beschwerdefall, daß im Kirchenrecht organisatorische Vorschriften vorhanden sind, die eine Zuordnung sowohl von Akten der Wirtschaftsführung als auch des Konsums zum jeweiligen Haus (domus oder "Niederlassung") ermöglichen (in der Terminologie der Konstitutionen der Beschwerdeführerin der Lokalgemeinschaft). Die Mitglieder der Ordensgemeinschaft wohnen gemeinsam in der Niederlassung; die klösterliche Niederlassung ist rechtlich selbständig, wenn die Konstitution nichts anderes bestimmt (solche abweichende Regelungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor; vgl. auch den schon in der Berufung genannten Punkt 2.7 der Konstitution, dem zufolge die Mitglieder die Güter gemeinsam besitzen und verwalten). Begriffsnotwendig gehört zum Ordensinstitut neben der Ablegung öffentlicher Gelübde das GEMEINSAME LEBEN (Primetshofer, a. a.O., 487). Die Töchter der christlichen Liebe bilden gemäß Konstitution 1.13 der Konstitutionen der Töchter der christlichen Liebe vom Heiligen Vinzenz von Paul, approbiert mit Dekret Prot. n.P. 2-1/81 der Sacra Congregatio pro religiosis et institutis saecularibus vom 2. Februar 1983 und in Kraft seit 29. November 1983, eine Genossenschaft (Kongregation), welche eine Gesellschaft apostolischen Lebens in Gemeinschaft darstellt und in Provinzen und Lokalgemeinschaften geteilt ist (Konstitution 1.13 und 1.16; in Österreich führt die Kongregation den Namen Barmherzige Schwestern vom Heiligen Vinzenz von Paul). Soweit die Konstitutionen die Vermögensfähigkeit eines Ordensinstitutes nicht einschränken oder ausschließen, sind das Ordensinstitut selbst sowie dessen Gliederungen (auch die Niederlassungen bzw. im vorliegenden Fall die Lokalgemeinschaften) juristische Personen (Primetshofer, a.a.O., 496). Aufgrund des dargestellten Punktes 3.15 der Konstitutionen erfolgt eine Zuordnung der Schwestern zu den Lokalgemeinschaften und auch etwaige Versetzungen erfolgen durch eine entsprechende Dekretausstellung.

2.13. Die Vermögensverwaltung des Vermögens der Ordensinstitute erfolgt nach den Grundsätzen der cc 635 ff CIC nach dem Eigenrecht des Institutes (Primetshofer, a.a.O., 496 ff). Die einzelnen Ordensinstitute haben im Eigenrecht geeignete Bestimmungen über Gebrauch und Verwaltung zeitlicher Güter festzulegen (insbesondere hinsichtlich der - als solche im CIC nicht explizit festgelegten - "ordentlichen" und "außerordentlichen" Verwaltung).

2.14. In diesem Sinne sehen die Konstitutionen der Beschwerdeführerin vor, daß die Schwestern die ihnen zur Verfügung gestellten Güter gemeinsam besitzen; die Genossenschaft kommt für den Bedarf jeder Schwester auf, andererseits gehört alles, was die Schwestern als Mitglieder der Genossenschaft erhalten und was sie durch ihre Arbeit verdienen, der Genossenschaft (Punkt 2.7 der Konstitutionen). Die Genossenschaft, die Provinzen und die Lokalgemeinschaften, die nach den Vorschriften des allgemeinen und besonderen Rechtes und dem gültigen Zivilrecht entsprechend als juristische Person gelten, sind fähig, zeitliche Güter zu erwerben oder zu besitzen (Punkt 3.55 der Konstitutionen).

2.15. Die Wirtschaftsführung einer Niederlassung eines Ordens weist jene Merkmale auf, die nach den oben zitierten Begriffsbildungen für einen "Haushalt" maßgeblich sind. Die Niederlassung des Ordens verfügt über gemeinsame Güter, die gemeinsam verwaltet werden, die Einnahmen und Ausgaben sind dem Rechtssubjekt zuzurechnen. Soweit der durch die Beschwerdeführerin verkörperten Gemeinschaft auch eine Landwirtschaft zur Verfügung steht, stellt der Verbrauch der auf dieser Landwirtschaft produzierten Milch durch die Mitglieder der Gemeinschaft Eigenverbrauch im Sinn des MOG dar. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß unter dem Verbrauch im eigenen Haushalt im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 MOG in der oben genannten Fassung auch der Verbrauch im Rahmen der Wirtschaftsführung einer bestimmten NIEDERLASSUNG des Ordens (der Lokalgemeinschaft, im Beschwerdefall somit der Beschwerdeführerin), zu verstehen ist. Wie bereits ausgeführt, bedeutet dies nicht, daß jeder Verbrauch durch "Angehörige" oder "Mitglieder" einer juristischen Person, die als Betreiber einer Landwirtschaft auftritt, als Eigenverbrauch nach der genannten Bestimmung verstanden werden kann. Der offenbar auf seiten der belangten Behörde vorhandenen Bedenken hinsichtlich einer mit den Zielen des MOG nicht zu vereinbarenden schrankenlosen Ausdehnung ist dadurch zu begegnen, daß eine Zuordnung zu einem bestimmten Haushalt möglich sein muß. Dieses Kriterium der Zuordnung kann jedoch nicht - worauf die belangte Behörde abzustellen scheint - sein, ob die jeweiligen natürlichen Personen innerhalb des Haushaltes auch mit der Milchproduktion befaßt sind. Diesfalls wären die KINDER eines Landwirtes als nicht mehr zum Haushalt zählend anzusehen, soferne sie nicht bei der Milchproduktion mithelfen, ferner wären ANGESTELLTE des Bauern, DIE im selben Haushalt wohnen, jedoch NUR MIT ANDEREN TÄTIGKEITEN als der Milchproduktion BEFAßT sind, bei der Beurteilung, ob ein Eigenverbrauch vorliege oder nicht, auszunehmen. Es ist daher - worauf in der Beschwerde zu Recht hingewiesen wird - nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß im Haushalt der Beschwerdeführerin auch Schwestern wohnen, die - insbesondere aus Altersgründen - nicht (oder nicht mehr) aktiv in der Landwirtschaft mitarbeiten.

2.16. Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt, wenn sie aus § 13 Abs. 2 Z 1 MOG den Schluß gezogen hat, daß im Falle des Betreibens einer Landwirtschaft durch eine juristische Person keinesfalls ein Eigenverbrauch vorliegen könne, wenn zum Haushalt gehörende Mitglieder die Milch konsumieren.

Wenn die belangte Behörde darauf hinweist, daß die Beschwerdeführerin auf den im Schreiben vom 12. August 1992 enthaltenen "Vorhalt" (hinsichtlich eines Teiles der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde) nicht geantwortet hat, verkennt sie, daß die Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Z 1 MOG als Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen hatte und nur dann, wenn diese Feststellung allein aufgrund von Angaben der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, die belangte Behörde bei Unterlassen entsprechender Angaben auf konkrete Fragen zu Lasten der Beschwerdeführerin davon ausgehen hätte dürfen, daß der diesbezügliche Sachverhalt nicht nachgewiesen sei. Die der Sache nach in diesem Vorwurf der belangten Behörde liegende Annahme der Verletzung einer Mitwirkungspflicht wäre auch nur dann gegeben, wenn man der Rechtsansicht folgte, daß ein Eigenverbrauch allenfalls insoweit anerkannt werden könnte, als die "hauptsächlich im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitenden" Mitglieder der Ordensgemeinschaft bei der Bestimmung des Eigenverbrauches herangezogen werden könnten (NUR IN DIESE RICHTUNG ZIELTE DER "VORHALT"). Darüber hinaus war dieser - als Einräumung des Parteiengehörs zu verstehende - Vorhalt auch nicht derart gefaßt, daß er überhaupt eine konkrete Antwortpflicht der Beschwerdeführerin auslösen hätte können (vor allem war er keinesfalls auf eine Beantwortung von Fragen gerichtet, die im Lichte der hier dargestellten Rechtsauffassung für die verwaltungsbehördliche Entscheidung relevant sind).

2.17. Im Hinblick auf ihre verfehlte Rechtsauffassung, daß eine Anwendung des § 13 Abs. 2 Z 1 MOG "für" eine juristische Person nicht in Betracht käme, unterließ die belangte Behörde damit für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltsfeststellungen. Es wäre festzustellen gewesen, ob der Verbrauch der Milch ausschließlich in dem durch die Niederlassung gebildeten Haushalt erfolgte.

2.18. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 HaushaltDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mitglieder Angehörige Haushalt EigenverbrauchAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Haushalt Eigenverbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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