Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0246Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden 1. (zur Zl. 2011/07/0235) des Landeshauptmannes von Tirol, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1, und 2. (zur Zl. 2011/07/0246) der S GmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Villa Margit - Klostergasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. September 2011, Zl. uvs-2011/16/2390-2, betreffend Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren: S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer-Weg 14), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden 1. (zur Zl. 2011/07/0235) des Landeshauptmannes von Tirol, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1, und 2. (zur Zl. 2011/07/0246) der S GmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Villa Margit - Klostergasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. September 2011, Zl. uvs-2011/16/2390-2, betreffend Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren: S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer-Weg 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat im Verfahren Zl. 2011/07/0246 der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid der - vom Landeshauptmann von Tirol (erstbeschwerdeführende Partei, im Folgenden: LH) mit Schreiben vom 7. April 2010 gemäß § 38 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011) zur Entscheidung ermächtigten - Bezirkshauptmannschaft K (im Folgenden: BH) vom 22. Februar 2011 wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) auf Grund deren Ansuchens gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z 1, §§ 38, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1, §§ 50 und 63 Abs. 1 AWG 2002 sowie §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994, § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 und § 92 Straßenverkehrsordnung 1960 die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf einem näher bezeichneten Grundstück (im Eigentum des B.H.) mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 12.648 m2 und einem Deponievolumen von ca. 81.100 m3 unter Setzung von Auflagen und Nebenbestimmungen gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 erteilt. Dieser Bescheid ist am 17. März 2011 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der - vom Landeshauptmann von Tirol (erstbeschwerdeführende Partei, im Folgenden: LH) mit Schreiben vom 7. April 2010 gemäß Paragraph 38, Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) zur Entscheidung ermächtigten - Bezirkshauptmannschaft K (im Folgenden: BH) vom 22. Februar 2011 wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) auf Grund deren Ansuchens gemäß Paragraph 37, Absatz eins, und 3 Ziffer eins,, Paragraphen 38, 43, Absatz eins, 2, und 4, Paragraph 47, Absatz eins, und 2, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraphen 50 und 63 Absatz eins, AWG 2002 sowie Paragraphen 74 und 77 Gewerbeordnung 1994, Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 und Paragraph 92, Straßenverkehrsordnung 1960 die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf einem näher bezeichneten Grundstück (im Eigentum des B.H.) mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 12.648 m2 und einem Deponievolumen von ca. 81.100 m3 unter Setzung von Auflagen und Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 erteilt. Dieser Bescheid ist am 17. März 2011 in Rechtskraft erwachsen.
Am 6. Juli 2011 kam es zu einer Hangrutschung im Bereich dieser Deponie.
Mit Bescheid der BH (als vom LH zur Entscheidung ermächtigten Behörde) vom 26. August 2011 wurde (unter Spruchpunkt I.) der MP und der zur hg. Zl. 2011/07/0246 beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: zweitbeschwerdeführende Partei) die Durchführung von Sanierungsarbeiten zur Stabilisierung des abgerutschten Hanges auf einem näher bezeichneten (vom Deponiegrundstück verschiedenen) Grundstück im Sinne eines näher genannten Sanierungsprojektes und von Planunterlagen aufgetragen, wobei ausgesprochen wurde, dass mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen unverzüglich, jedoch spätestens bis 5. September 2011 zu beginnen sei und diese bis längstens 31. Oktober 2011 abzuschließen seien. Das Sanierungskonzept umfasse im Wesentlichen folgende Maßnahmen:Mit Bescheid der BH (als vom LH zur Entscheidung ermächtigten Behörde) vom 26. August 2011 wurde (unter Spruchpunkt römisch eins.) der MP und der zur hg. Zl. 2011/07/0246 beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: zweitbeschwerdeführende Partei) die Durchführung von Sanierungsarbeiten zur Stabilisierung des abgerutschten Hanges auf einem näher bezeichneten (vom Deponiegrundstück verschiedenen) Grundstück im Sinne eines näher genannten Sanierungsprojektes und von Planunterlagen aufgetragen, wobei ausgesprochen wurde, dass mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen unverzüglich, jedoch spätestens bis 5. September 2011 zu beginnen sei und diese bis längstens 31. Oktober 2011 abzuschließen seien. Das Sanierungskonzept umfasse im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
"1. Verflachung der Böschung bzw. Abtrag der treibenden Böschungskrone mit Herstellung einer endgültigen Geländeneigung von 1:2,2 bis 1:2,5;
2. Herstellen von Drainage- und Stützrippen aus scherfestem Felsbruch, um einerseits die Wässer aus der stauenden Schluffschicht abzuleiten und andererseits die Schluffschicht oberflächennah zu entwässern und die Scherfestigkeit an der Oberfläche anzuheben;
3. Abdecken der Schluffschicht durch kiesiges, durchlässiges Material, um Oberflächenerosion zu verhindern. Die Filterstabilität zwischen der Kies- und der Schluffschicht ist durch ein dünnes Vlies zu gewährleisten. Weiters ist die fertig gestellte Oberfläche unverzüglich mit einer Humusschicht (Stärke 30 cm) zu versehen und zu begrünen;
4. Errichtung eines Steinfußes am Fuß der Böschung, um die Stützkräfte aus den Drainagerippen verteilen und Oberflächensowie Drainagewässer im Schutze dieses Steinfußes bergseitig fangen und in bestehende Straßenentwässerung ableiten zu können. Dazu ist bergseitig des Steinfußes eine Drainageleitung DN 200 anzuordnen und in die bestehende Entwässerungsanlage einzubinden;
(…)"
Dazu führte die BH (u.a.) aus, dass in dem zur Erlangung des Genehmigungsbescheides vom 22. Februar 2011 geführten Verfahren die MP Antragstellerin gewesen sei, welche die Deponie ausschließlich für den Aushub eigener Baustellen benötige, und bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung (gemeint: vom 19. August 2011) von einem Vertreter der MP erklärt worden sei, dass die Deponie für die MP von der M. Erdbau und Transport GmbH betrieben werde. Tatsächlich sei von diesem Unternehmen nur die Zufahrtsstraße errichtet, jedoch keinerlei Deponietätigkeit durchgeführt worden. "Über Umwege" sei der Behörde bekannt geworden, dass vielmehr die zweitbeschwerdeführende Partei auf Grund (mündlicher) vertraglicher Vereinbarung für die MP am gegenständlichen Deponiestandort tätig sei. Der Deponiebetrieb sei im April 2011 aufgenommen worden, wesentliche Schüttmaßnahmen hätten jedoch erst Ende Juni/Anfang Juli 2011 stattgefunden. Vom bestellten Deponieaufsichtsorgan und von Vertretern der Bezirksforstinspektion sei bei mehrmaligen Kontrollen, zuletzt am 27. Juni 2011, festgestellt worden, dass bis zu diesem Datum nur geringe Schüttmengen auf der Deponie vorhanden gewesen seien. Am 6. Juli 2011 sei der östlich der Deponie befindliche Geländerücken auf einer Breite von ca. 50 m abgerutscht, wodurch die am Hangfuß liegenden Wohnobjekte infolge der im Böschungsbereich abgerutschten Fichten stark beschädigt worden seien. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen sei das Hangrutschereignis auf die Deponie bzw. den Deponiebetrieb zurückzuführen, und für eine dauerhafte Sicherung des abgerutschten Hanges seien die angeführten Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, weshalb den Deponiebetreibern gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 der entsprechende Auftrag bescheidmäßig zu erteilen gewesen sei.Dazu führte die BH (u.a.) aus, dass in dem zur Erlangung des Genehmigungsbescheides vom 22. Februar 2011 geführten Verfahren die MP Antragstellerin gewesen sei, welche die Deponie ausschließlich für den Aushub eigener Baustellen benötige, und bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung (gemeint: vom 19. August 2011) von einem Vertreter der MP erklärt worden sei, dass die Deponie für die MP von der M. Erdbau und Transport GmbH betrieben werde. Tatsächlich sei von diesem Unternehmen nur die Zufahrtsstraße errichtet, jedoch keinerlei Deponietätigkeit durchgeführt worden. "Über Umwege" sei der Behörde bekannt geworden, dass vielmehr die zweitbeschwerdeführende Partei auf Grund (mündlicher) vertraglicher Vereinbarung für die MP am gegenständlichen Deponiestandort tätig sei. Der Deponiebetrieb sei im April 2011 aufgenommen worden, wesentliche Schüttmaßnahmen hätten jedoch erst Ende Juni/Anfang Juli 2011 stattgefunden. Vom bestellten Deponieaufsichtsorgan und von Vertretern der Bezirksforstinspektion sei bei mehrmaligen Kontrollen, zuletzt am 27. Juni 2011, festgestellt worden, dass bis zu diesem Datum nur geringe Schüttmengen auf der Deponie vorhanden gewesen seien. Am 6. Juli 2011 sei der östlich der Deponie befindliche Geländerücken auf einer Breite von ca. 50 m abgerutscht, wodurch die am Hangfuß liegenden Wohnobjekte infolge der im Böschungsbereich abgerutschten Fichten stark beschädigt worden seien. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen sei das Hangrutschereignis auf die Deponie bzw. den Deponiebetrieb zurückzuführen, und für eine dauerhafte Sicherung des abgerutschten Hanges seien die angeführten Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, weshalb den Deponiebetreibern gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 der entsprechende Auftrag bescheidmäßig zu erteilen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die MP als auch die zweitbeschwerdeführende Partei jeweils Berufung.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2011 wurde (unter Spruchpunkt I.) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs. 3 AWG 2002 der Berufung der MP Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid, soweit er die Verpflichtung der MP zur Erfüllung der Sanierungsmaßnahmen ausspricht, aufgehoben sowie (unter Spruchpunkt II.) die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2011 wurde (unter Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 der Berufung der MP Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid, soweit er die Verpflichtung der MP zur Erfüllung der Sanierungsmaßnahmen ausspricht, aufgehoben sowie (unter Spruchpunkt römisch zwei.) die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.
In der Bescheidbegründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass, wie aus § 62 AWG 2002 hervorgehe, sich derartige Maßnahmen (gemeint: wie die aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen) an den Inhaber einer genehmigten Behandlungsanlage richteten. Die BH habe keine eindeutigen Feststellungen getroffen, wer als Anlageninhaber anzusehen sei. Als Anlageninhaber sei derjenige anzusehen, der die Anlage betreibe bzw. die tatsächliche Gewahrsame darüber habe. Es bestehe nun kein Zweifel daran, dass die zweitbeschwerdeführende Partei tatsächlich die Deponie führe, also tatsächlich die Gewahrsame über die Deponie habe, und in der Vergangenheit auch entschieden habe, wie diese zu führen sei. Tatsächlich seien auch nur die "Leute" der zweitbeschwerdeführenden Partei vom geologischen Aufsichtsorgan bei der Arbeit angetroffen worden. Folglich bestehe nur "ihr gegenüber" die ausgesprochene Verpflichtung. Da die MP mangels technischen Wissens die Anlage nicht betreibe, komme ihrer Berufung im Ergebnis Berechtigung zu und sei die bescheidmäßig vorgeschriebene Verpflichtung ihr gegenüber aufzuheben. Es ergebe sich für die belangte Behörde überhaupt kein Zweifel, dass die aufgetragenen Maßnahmen auf Grund der überaus sorgfältigen Untersuchung des Geotechnikers notwendig seien. Zum Schutze der unterhalb der Deponie lebenden Bevölkerung seien sie daher vorzuschreiben gewesen. Entgegen dem Berufungsvorbringen komme es bei der bezogenen Gesetzesstelle nicht darauf an, wer ein Verschulden an der Hangrutschung trage. Es komme lediglich darauf an, ob die unbestrittenermaßen erfolgte Hangrutschung auch auf den Betrieb der Deponie zurückzuführen sei, was nach Einsichtnahme in die vorhandenen Gutachten zu bejahen sei. Ohne die Errichtung und den Betrieb der Deponie wäre es nicht zu dem Schadensereignis gekommen. Dass weiterhin eine Gefahr von dem Hang ausgehe, sei schlüssig festgestellt worden.In der Bescheidbegründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass, wie aus Paragraph 62, AWG 2002 hervorgehe, sich derartige Maßnahmen (gemeint: wie die aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen) an den Inhaber einer genehmigten Behandlungsanlage richteten. Die BH habe keine eindeutigen Feststellungen getroffen, wer als Anlageninhaber anzusehen sei. Als Anlageninhaber sei derjenige anzusehen, der die Anlage betreibe bzw. die tatsächliche Gewahrsame darüber habe. Es bestehe nun kein Zweifel daran, dass die zweitbeschwerdeführende Partei tatsächlich die Deponie führe, also tatsächlich die Gewahrsame über die Deponie habe, und in der Vergangenheit auch entschieden habe, wie diese zu führen sei. Tatsächlich seien auch nur die "Leute" der zweitbeschwerdeführenden Partei vom geologischen Aufsichtsorgan bei der Arbeit angetroffen worden. Folglich bestehe nur "ihr gegenüber" die ausgesprochene Verpflichtung. Da die MP mangels technischen Wissens die Anlage nicht betreibe, komme ihrer Berufung im Ergebnis Berechtigung zu und sei die bescheidmäßig vorgeschriebene Verpflichtung ihr gegenüber aufzuheben. Es ergebe sich für die belangte Behörde überhaupt kein Zweifel, dass die aufgetragenen Maßnahmen auf Grund der überaus sorgfältigen Untersuchung des Geotechnikers notwendig seien. Zum Schutze der unterhalb der Deponie lebenden Bevölkerung seien sie daher vorzuschreiben gewesen. Entgegen dem Berufungsvorbringen komme es bei der bezogenen Gesetzesstelle nicht darauf an, wer ein Verschulden an der Hangrutschung trage. Es komme lediglich darauf an, ob die unbestrittenermaßen erfolgte Hangrutschung auch auf den Betrieb der Deponie zurückzuführen sei, was nach Einsichtnahme in die vorhandenen Gutachten zu bejahen sei. Ohne die Errichtung und den Betrieb der Deponie wäre es nicht zu dem Schadensereignis gekommen. Dass weiterhin eine Gefahr von dem Hang ausgehe, sei schlüssig festgestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, der vom LH in Ansehung des Spruchpunktes I. und von der zweitbeschwerdeführenden Partei in Ansehung des Spruchpunktes II. bekämpft wird.Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, der vom LH in Ansehung des Spruchpunktes römisch eins. und von der zweitbeschwerdeführenden Partei in Ansehung des Spruchpunktes römisch zwei. bekämpft wird.
Die belangte Behörde erstattete in beiden Beschwerdeverfahren jeweils eine Gegenschrift und legte im hg. Verfahren Zl. 2011/07/0235 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Auch die MP erstattete in beiden Beschwerdeverfahren jeweils eine Gegenschrift.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
A. Zu der zur hg. Zl. 2011/07/0235 erhobenen Beschwerde:
Die MP vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, dass § 87b Abs. 2 AWG 2002 zwar dem LH das Recht einer Amtsbeschwerde einräume, die vorliegende Beschwerde jedoch nicht von ihm selbst, sondern von einer sich auf die erteilte Vollmacht berufenden Rechtsanwaltsgemeinschaft eingebracht worden sei. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei jedoch nicht zulässig, weil es keine gesetzliche oder sonstige Ermächtigung gebe, einen Rechtsanwalt mit der Einbringung einer Amtsbeschwerde zu beauftragen. § 23 Abs. 2 VwGG (allgemeine Vertretung) sei eine lex specialis zu § 23 Abs. 1 leg. cit. (besondere Vertretungsregelung bei bestimmten Gebietskörperschaften). Auch gebe es keine Satzung, wie etwa bei Sozialversicherungsträgern, die letztlich die Bevollmächtigung rechtfertigen könnte. Da die Beschwerdelegitimation nur im Fall des Art. 131 B-VG oder bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung "zulässig ist, die in concreto nur den Landeshauptmann nennt, müsste eine Ermächtigung auch das Recht zur Bevollmächtigung Dritter ausdrücklich nennen, was nicht der Fall ist". Eine Auslegung, wonach hier ein Rechtsanwalt eine Amtspartei vertreten könnte, lasse auch § 23 Abs. 1 VwGG nicht zu, weil dies dem klaren Wortlaut des B-VG widerspräche und Gesetze verfassungskonform auszulegen seien. Darüber hinaus würde eine Anwaltsvollmacht auch berechtigen, beispielsweise die Beschwerde zurückzuziehen oder in einer allfälligen mündlichen Verhandlung als Amtspartei aufzutreten. Hiebei würden die Erklärungen des Rechtsanwaltes auch dann gelten, wenn der Landeshauptmann (oder dessen vertretungsbefugtes Organ) davon keine Kenntnis hätten. Vor allem ergebe sich aus § 12 AVG, dass die Bevollmächtigten dieselben Rechte und Pflichten träfen, wie die durch sie Vertretenen. Der LH hätte die Beschwerde im eigenen Namen einbringen und entweder selbst unterfertigen oder durch eine Person (Organ), die gemäß den internen Organisationsvorschriften über ein solches Pouvoir verfüge, einbringen lassen müssen. Die Vollmacht sei rechtlich wirkungslos, und die Beschwerde sei als verspätet zurückzuweisen.Die MP vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, dass Paragraph 87 b, Absatz 2, AWG 2002 zwar dem LH das Recht einer Amtsbeschwerde einräume, die vorliegende Beschwerde jedoch nicht von ihm selbst, sondern von einer sich auf die erteilte Vollmacht berufenden Rechtsanwaltsgemeinschaft eingebracht worden sei. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei jedoch nicht zulässig, weil es keine gesetzliche oder sonstige Ermächtigung gebe, einen Rechtsanwalt mit der Einbringung einer Amtsbeschwerde zu beauftragen. Paragraph 23, Absatz 2, VwGG (allgemeine Vertretung) sei eine lex specialis zu Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. (besondere Vertretungsregelung bei bestimmten Gebietskörperschaften). Auch gebe es keine Satzung, wie etwa bei Sozialversicherungsträgern, die letztlich die Bevollmächtigung rechtfertigen könnte. Da die Beschwerdelegitimation nur im Fall des Artikel 131, B-VG oder bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung "zulässig ist, die in concreto nur den Landeshauptmann nennt, müsste eine Ermächtigung auch das Recht zur Bevollmächtigung Dritter ausdrücklich nennen, was nicht der Fall ist". Eine Auslegung, wonach hier ein Rechtsanwalt eine Amtspartei vertreten könnte, lasse auch Paragraph 23, Absatz eins, VwGG nicht zu, weil dies dem klaren Wortlaut des B-VG widerspräche und Gesetze verfassungskonform auszulegen seien. Darüber hinaus würde eine Anwaltsvollmacht auch berechtigen, beispielsweise die Beschwerde zurückzuziehen oder in einer allfälligen mündlichen Verhandlung als Amtspartei aufzutreten. Hiebei würden die Erklärungen des Rechtsanwaltes auch dann gelten, wenn der Landeshauptmann (oder dessen vertretungsbefugtes Organ) davon keine Kenntnis hätten. Vor allem ergebe sich aus Paragraph 12, AVG, dass die Bevollmächtigten dieselben Rechte und Pflichten träfen, wie die durch sie Vertretenen. Der LH hätte die Beschwerde im eigenen Namen einbringen und entweder selbst unterfertigen oder durch eine Person (Organ), die gemäß den internen Organisationsvorschriften über ein solches Pouvoir verfüge, einbringen lassen müssen. Die Vollmacht sei rechtlich wirkungslos, und die Beschwerde sei als verspätet zurückzuweisen.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Gemäß § 87b Abs. 2 AWG 2002 ist der Landeshauptmann berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Behandlungsanlagen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Gemäß Paragraph 87 b, Absatz 2, AWG 2002 ist der Landeshauptmann berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Behandlungsanlagen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 23 Abs. 1 erster Satz VwGG normiert den allgemeinen Grundsatz, dass die Parteien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen können oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz VwGG normiert den allgemeinen Grundsatz, dass die Parteien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen können oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
Gemäß § 23 Abs. 2 VwGG werden der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, VwGG werden der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
Entgegen der Beschwerdeansicht steht § 23 Abs. 2 VwGG der wirksamen Vertretung des LH durch einen Rechtsanwalt nicht entgegen, weil die Amtsbeschwerde eines staatlichen Organes keine Beschwerde eines in § 23 Abs. 2 VwGG genannten Rechtsträgers ist (vgl. dazu etwa Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht II/2, zu Art. 131 B-VG Rz 77 mwN). Aus § 23 Abs. 2 VwGG ist daher für die Auffassung der MP nichts Entscheidendes abzuleiten.Entgegen der Beschwerdeansicht steht Paragraph 23, Absatz 2, VwGG der wirksamen Vertretung des LH durch einen Rechtsanwalt nicht entgegen, weil die Amtsbeschwerde eines staatlichen Organes keine Beschwerde eines in Paragraph 23, Absatz 2, VwGG genannten Rechtsträgers ist vergleiche , dazu etwa Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht II/2, zu Artikel 131, B-VG Rz 77 mwN). Aus Paragraph 23, Absatz 2, VwGG ist daher für die Auffassung der MP nichts Entscheidendes abzuleiten.
Ferner ist keine sonstige verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Bestimmung ersichtlich, die es dem LH verböte, einen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bevollmächtigen. Ein solcher Vertreter handelt nicht selbst als "Amtspartei", sondern eben lediglich als deren Vertreter. In diesem Zusammenhang sei auch auf den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0270, hingewiesen, worin es der Verwaltungsgerichtshof nicht als unzulässig erachtet hat, wenn sich eine Behörde (in diesem Fall der Gemeinderat einer Marktgemeinde als Dienstbehörde) zur Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof eines von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes bedient.
Es liegt daher - entgegen der Ansicht der MP - eine rechtzeitige und wirksame Beschwerde des LH vor.
Dieser bringt in der Beschwerde vor, dass sich der Begriff des "Inhabers einer Behandlungsanlage" im Sinn des AWG 2002 - wie jener im Sinn der Gewerbeordnung - am sachenrechtlichen Inhaberbegriff des § 309 ABGB orientiere, der nicht nur auf das körperliche Naheverhältnis zur Sache, sondern auch auf den äußeren Anschein der Herrschaft über den Gegenstand abstelle. Deshalb werde im Zivilrecht das Rechtsinstitut der "mittelbaren Innehabung" anerkannt. Bei einer gewöhnlichen Verpachtung bestehe nach der Judikatur keine "mittelbare Anlageninhaberschaft" des Verpächters, weil der Betrieb außerhalb dessen Interessen- und Einflusssphäre liege. Zwischen der MP und der zweitbeschwerdeführenden Partei sei jedoch kein Pachtvertrag abgeschlossen worden. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei zwar auf Grund einer mündlichen Vereinbarung in den Betrieb der Behandlungsanlage wesentlich miteingebunden (und somit als "Co-Betreiberin" berechtigterweise ebenso Adressatin des Sanierungsauftrages), führe diesen Betrieb jedoch - nach außen erkennbar - mit der und für die MP, was auch die Aussage eines Vertreters der zweitbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2011 bestätigt habe. Die MP treffe - anders als eine bloße Verpächterin - wesentliche operative Entscheidungen, insbesondere in Bezug auf Art, Qualität, Menge und Herkunft der abzuliefernden Abfälle. Schon aus den Projektsunterlagen zum Genehmigungsverfahren der Deponie gehe klar hervor, dass diese ausschließlich der Lagerung von Bodenaushubmaterial von diversen Baustellen der MP diene und seitens dieser keine Fremdanlieferungen zugelassen würden. Der Betrieb der Deponie werde von der MP wesentlich mitbeeinflusst, die gemeinsam mit der zweitbeschwerdeführenden Partei unmittelbare Anlageninhaberin mit weitgehenden Einflussnahme- und Betätigungsmöglichkeiten sei. Die Gründe für die Annahme der belangten Partei, es mangle der MP an technischem Wissen für den Betrieb der Anlage, seien unklar, zumal sich die MP als juristische Person ohnehin fachkundiger Personen bedienen müsse. Wenn die belangte Behörde den von der BH festgestellten Sachverhalt für ergänzungsbedürftig gehalten habe, so hätte sie die erforderlichen Ergänzungen zur Frage der Anlageninhaberschaft der MP selbst durchführen oder die Sache zur Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen müssen. Im Zuge dieser notwendigen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Befragung der Verfahrensparteien hinsichtlich der jeweiligen Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis für den Deponiebetrieb sowie durch Vernehmung von Zeugen zur Frage der "gelebten Vertragspraxis" wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die MP - anders als etwa eine Verpächterin - nach wie vor wesentlich in den operativen Betrieb der Deponie eingebunden sei und auch über entsprechende Einfluss- und Betätigungsmöglichkeiten verfüge.Dieser bringt in der Beschwerde vor, dass sich der Begriff des "Inhabers einer Behandlungsanlage" im Sinn des AWG 2002 - wie jener im Sinn der Gewerbeordnung - am sachenrechtlichen Inhaberbegriff des Paragraph 309, ABGB orientiere, der nicht nur auf das körperliche Naheverhältnis zur Sache, sondern auch auf den äußeren Anschein der Herrschaft über den Gegenstand abstelle. Deshalb werde im Zivilrecht das Rechtsinstitut der "mittelbaren Innehabung" anerkannt. Bei einer gewöhnlichen Verpachtung bestehe nach der Judikatur keine "mittelbare Anlageninhaberschaft" des Verpächters, weil der Betrieb außerhalb dessen Interessen- und Einflusssphäre liege. Zwischen der MP und der zweitbeschwerdeführenden Partei sei jedoch kein Pachtvertrag abgeschlossen worden. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei zwar auf Grund einer mündlichen Vereinbarung in den Betrieb der Behandlungsanlage wesentlich miteingebunden (und somit als "Co-Betreiberin" berechtigterweise ebenso Adressatin des Sanierungsauftrages), führe diesen Betrieb jedoch - nach außen erkennbar - mit der und für die MP, was auch die Aussage eines Vertreters der zweitbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2011 bestätigt habe. Die MP treffe - anders als eine bloße Verpächterin - wesentliche operative Entscheidungen, insbesondere in Bezug auf Art, Qualität, Menge und Herkunft der abzuliefernden Abfälle. Schon aus den Projektsunterlagen zum Genehmigungsverfahren der Deponie gehe klar hervor, dass diese ausschließlich der Lagerung von Bodenaushubmaterial von diversen Baustellen der MP diene und seitens dieser keine Fremdanlieferungen zugelassen würden. Der Betrieb der Deponie werde von der MP wesentlich mitbeeinflusst, die gemeinsam mit der zweitbeschwerdeführenden Partei unmittelbare Anlageninhaberin mit weitgehenden Einflussnahme- und Betätigungsmöglichkeiten sei. Die Gründe für die Annahme der belangten Partei, es mangle der MP an technischem Wissen für den Betrieb der Anlage, seien unklar, zumal sich die MP als juristische Person ohnehin fachkundiger Personen bedienen müsse. Wenn die belangte Behörde den von der BH festgestellten Sachverhalt für ergänzungsbedürftig gehalten habe, so hätte sie die erforderlichen Ergänzungen zur Frage der Anlageninhaberschaft der MP selbst durchführen oder die Sache zur Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen müssen. Im Zuge dieser notwendigen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Befragung der Verfahrensparteien hinsichtlich der jeweiligen Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis für den Deponiebetrieb sowie durch Vernehmung von Zeugen zur Frage der "gelebten Vertragspraxis" wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die MP - anders als etwa eine Verpächterin - nach wie vor wesentlich in den operativen Betrieb der Deponie eingebunden sei und auch über entsprechende Einfluss- und Betätigungsmöglichkeiten verfüge.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
§ 62 AWG 2002 (idF BGBl. Nr. 9/2011) lautet: Paragraph 62, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 2011,) lautet:
"Überwachung von Behandlungsanlagen
§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.Paragraph 62, (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.
§ 63 Abs. 3 AWG 2002 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 hat folgenden Wortlaut:
§ 64 AWG 2002 lautet: Paragraph 64, AWG 2002 lautet:
"Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wirdParagraph 64, (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und 1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 44, 52, oder 54 und
2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994 2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den Paragraphen 51, 53, Absatz 2, 57, 58 und 62 Absatz 2 bis 3 und gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 6, GewO 1994
nicht berührt.
Aus § 64 Abs. 1 AWG 2002 geht hervor, dass die anlagenbezogenen Bescheide dieses Gesetzes dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen. Die Bestimmung des § 64 Abs. 2 leg. cit., die eine Meldepflicht in Bezug auf den Inhaberwechsel anordnet, stellt hiebei lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, wobei die Unterlassung der Meldung nichts an der genannten Dinglichkeit dieser Bescheide ändert (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2006/07/0084).Aus Paragraph 64, Absatz eins, AWG 2002 geht hervor, dass die anlagenbezogenen Bescheide dieses Gesetzes dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen. Die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, leg. cit., die eine Meldepflicht in Bezug auf den Inhaberwechsel anordnet, stellt hiebei lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, wobei die Unterlassung der Meldung nichts an der genannten Dinglichkeit dieser Bescheide ändert vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2006/07/0084).
Weiters ergibt sich aus § 62 Abs. 2 AWG 2002 und § 62 Abs. 4 leg. cit. (diese Bestimmung erfasst auch nach § 62 Abs. 3 leg. cit. zu treffende Maßnahmen) iVm § 64 Abs. 1 leg. cit. - wie etwa auch aus § 63 Abs. 3 vierter Satz leg. cit. -, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen den jeweiligen Inhaber der Behandlungsanlage trifft. Daraus folgt weiters, dass auch ein gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu erlassender Bescheid (Vorschreibung geeigneter Maßnahmen) gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage zu ergehen hat.Weiters ergibt sich aus Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 und Paragraph 62, Absatz 4, leg. cit. (diese Bestimmung erfasst auch nach Paragraph 62, Absatz 3, leg. cit. zu treffende Maßnahmen) in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, leg. cit. - wie etwa auch aus Paragraph 63, Absatz 3, vierter Satz leg. cit. -, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen den jeweiligen Inhaber der Behandlungsanlage trifft. Daraus folgt weiters, dass auch ein gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 zu erlassender Bescheid (Vorschreibung geeigneter Maßnahmen) gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage zu ergehen hat.
Die Beschwerde zieht diese Beurteilung - wie auch die weitere Beurteilung, dass es sich bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie um eine Behandlungsanlage im Sinn des AWG 2002 handelt (vgl. dazu § 2 Abs. 7 Z 1 und 4, § 37 Abs. 3 Z 1 leg. cit.; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zlen. 2004/07/0080, 0081) - nicht in Zweifel. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass - neben der zweitbeschwerdeführenden Partei - auch der MP die Stellung eines Inhabers der Behandlungsanlage zukomme.Die Beschwerde zieht diese Beurteilung - wie auch die weitere Beurteilung, dass es sich bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie um eine Behandlungsanlage im Sinn des AWG 2002 handelt vergleiche , dazu Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, und 4, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit.; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zlen. 2004/07/0080, 0081) - nicht in Zweifel. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass - neben der zweitbeschwerdeführenden Partei - auch der MP die Stellung eines Inhabers der Behandlungsanlage zukomme.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Wie die Materialien zum AWG 2002 ausführen, wird in diesem Gesetz - so auch in § 64 leg. cit. - der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat (vgl. RV 984 BlgNR 21. GP 87: "Zu Art. 1 § 1", und 103: "Zu Art. 1 § 64"). Eine Legaldefinition des Begriffes "Deponiebetreiber" ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des "Betreibens" einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. in diesem Zusammenhang das insoweit zum AWG 1990 ergangene vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/07/0084).Wie die Materialien zum AWG 2002 ausführen, wird in diesem Gesetz - so auch in Paragraph 64, leg. cit. - der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat vergleiche , Regierungsvorlage 984, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 87, : "Zu Artikel eins, Paragraph eins,, und 103: "Zu Artikel eins, Paragraph 64,). Eine Legaldefinition des Begriffes "Deponiebetreiber" ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des "Betreibens" einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche , in diesem Zusammenhang das insoweit zum AWG 1990 ergangene vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/07/0084).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem - die Einhaltung von bereits in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen betreffenden - Erkenntnis ausgeführt hat, ist beispielsweise ein Unternehmer, der die Sachherrschaft über eine Deponie auf Grund eines Pachtvertrages ausübt und diese auf eigene Rechnung führt, um aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, sowie über die Aufnahme von zu deponierenden Materialien in die Deponie entscheidet, als Betreiber der Deponie anzusehen. Für die Einhaltung der bereits im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen kommt es daher darauf an, wer als ("faktischer" oder "unmittelbarer") Inhaber der Behandlungsanlage dazu in der Lage ist, durch Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens die für den Betrieb der Anlage vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.
In seinem Beschluss vom 26. Juni 1991, G 86/91 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Regelungen des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 1982 - nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind zur Anmeldung einer steuerpflichtigen Vergnügung im Sinn dieses Gesetzes bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes sowohl der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet - ausgeführt, es wäre unsachlich und damit gleichheitswidrig, wenn der Eigentümer der für eine Vergnügung benutzten Räume oder Grundstücke auch dann anmelde- und haftungspflichtig würde, wenn ihm die tatsächliche Herrschaft über die Räume oder Grundstücke nicht zukommt. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 3 leg. cit. könne daher der Eigentümer nur für den Fall verpflichtet werden, als nicht ein anderer die Sache in seiner unmittelbaren Gewahrsame habe.In seinem Beschluss vom 26. Juni 1991, G 86/91 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Regelungen des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 1982 - nach Paragraph 4, Absatz 3, dieses Gesetzes sind zur Anmeldung einer steuerpflichtigen Vergnügung im Sinn dieses Gesetzes bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes sowohl der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet - ausgeführt, es wäre unsachlich und damit gleichheitswidrig, wenn der Eigentümer der für eine Vergnügung benutzten Räume oder Grundstücke auch dann anmelde- und haftungspflichtig würde, wenn ihm die tatsächliche Herrschaft über die Räume oder Grundstücke nicht zukommt. Bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. könne daher der Eigentümer nur für den Fall verpflichtet werden, als nicht ein anderer die Sache in seiner unmittelbaren Gewahrsame habe.
Unter Zugrundelegung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2000/04/0197, den Begriff "Inhaber einer Betriebsanlage" bzw. "Inhaber einer genehmigten Anlage" im Sinn der §§ 74 bis 83 Gewerbeordnung 1994 iVm der Strafnorm des § 367 Z 25 leg. cit. dahin ausgelegt, dass nur derjenige als "Inhaber" gilt, der auch die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens hat, sodass im Fall einer Verpachtung, weil der Verpächter praktisch nicht dazu in der Lage ist, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu gewährleisten (bzw. die nötigen Vorkehrungen hiezu zu treffen), dieser nicht als "Inhaber" zu behandeln ist.Unter Zugrundelegung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2000/04/0197, den Begriff "Inhaber einer Betriebsanlage" bzw. "Inhaber einer genehmigten Anlage" im Sinn der Paragraphen 74, bis 83 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Strafnorm des Paragraph 367, Ziffer 25, leg. cit. dahin ausgelegt, dass nur derjenige als "Inhaber" gilt, der auch die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens hat, sodass im Fall einer Verpachtung, weil der Verpächter praktisch nicht dazu in der Lage ist, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu gewährleisten (bzw. die nötigen Vorkehrungen hiezu zu treffen), dieser nicht als "Inhaber" zu behandeln ist.
Die im Beschwerdefall angewandte Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 leg. cit. - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Für den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3 leg. cit. - und damit auch für den vorliegenden Beschwerdefall - ist der Begriff "Inhaber einer Behandlungsanlage" bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes dahin zu verstehen, dass als "Inhaber" derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.Die im Beschwerdefall angewandte Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 dient nicht - wie etwa Paragraph 62, Absatz 2, leg. cit. - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß Paragraph 43, leg. cit. wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 62, Absatz 3, leg. cit. - und damit auch für den vorliegenden Beschwerdefall - ist der Begriff "Inhaber einer Behandlungsanlage" bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes dahin zu verstehen, dass als "Inhaber" derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, leg. cit. vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, leg. cit. nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Die Einhaltung solcher Auflagen und Maßnahmen ist beispielsweise beim Betrieb einer Deponie durch einen Pächter von diesem zu gewährleisten, und der Betriebsübergang an ihn im Wege der Verpachtung stellt einen Wechsel des Inhabers der Betriebsanlage im Sinn des § 64 AWG 2002 dar. Für einen solchen Wechsel kommt es auf die gemäß § 64 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmende Meldung nicht an, weil es sich bei dieser Bestimmung, wie bereits erwähnt, lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/07/0084).Die Einhaltung solcher Auflagen und Maßnahmen ist beispielsweise beim Betrieb einer Deponie durch einen Pächter von diesem zu gewährleisten, und der Betriebsübergang an ihn im Wege der Verpachtung stellt einen Wechsel des Inhabers der Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 64, AWG 2002 dar. Für einen solchen Wechsel kommt es auf die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, leg. cit. vorzunehmende Meldung nicht an, weil es sich bei dieser Bestimmung, wie bereits erwähnt, lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt vergleiche , dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/07/0084).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass die MP "mangels technischen Wissens" die Anlage nicht betreibe, wobei kein Zweifel daran bestehe, dass die zweitbeschwerdeführende Partei tatsächlich die Deponie führe, also tatsächlich die Gewahrsame über die Deponie habe, und in der Vergangenheit auch entschieden habe, wie diese zu führen sei. Tatsächlich seien auch nur die "Leute" der zweitbeschwerdeführenden Partei bei der Arbeit angetroffen worden.
Diese Feststellung kann die genannte Beurteilung der belangten Behörde, dass die MP die Anlage nicht betreibe und nicht Inhaberin der Behandlungsanlage sei, nicht tragen. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Heranziehung der MP als Adressat des gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu erlassenden Auftrages darauf an, ob sie die Möglichkeit der Bestimmung oder zumindest der Mitbestimmung des in der Behandlungsanlage ausgeübten Geschehens hat. Dafür erscheint es notwendig, die Rechtsbeziehungen zwischen der MP und der zweitbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Deponiebetriebes zu ermitteln, so u.a., ob die MP auf die Betriebsabläufe ganz oder zumindest teilweise Einfluss nehmen kann. Der bloße Umstand, dass vom Deponieaufsichtsorgan nur Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei im Bereich der Deponie angetroffen wurden, lässt einen gesicherten Schluss auf die Einflussmöglichkeit der MP im genannten Sinn nicht zu.Diese Feststellung kann die genannte Beurteilung der belangten Behörde, dass die MP die Anlage nicht betreibe und nicht Inhaberin der Behandlungsanlage sei, nicht tragen. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Heranziehung der MP als Adressat des gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 zu erlassenden Auftrages darauf an, ob sie die Möglichkeit der Bestimmung oder zumindest der Mitbestimmung des in der Behandlungsanlage ausgeübten Geschehens hat. Dafür erscheint es notwendig, die Rechtsbeziehungen zwischen der MP und der zweitbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Deponiebetriebes zu ermitteln, so u.a., ob die MP auf die Betriebsabläufe ganz oder zumindest teilweise Einfluss nehmen kann. Der bloße Umstand, dass vom Deponieaufsichtsorgan nur Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei im Bereich der Deponie angetroffen wurden, lässt einen gesicherten Schluss auf die Einflussmöglichkeit der MP im genannten Sinn nicht zu.
Damit erweist sich der angefochtene Bescheid in Ansehung seines Spruchpunktes I. als ergänzungsbedürftig und mangelhaft begründet, sodass er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.Damit erweist sich der angefochtene Bescheid in Ansehung seines Spruchpunktes römisch eins. als ergänzungsbedürftig und mangelhaft begründet, sodass er insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren insbesondere den Inhalt der behaupteten Vertragsbeziehung zu ermitteln und ausreichende Feststellungen zu den tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeiten der MP auf die Betriebsabläufe im oben genannten Sinn zu treffen haben. Sollte sich ergeben, dass sowohl die MP als auch die zweitbeschwerdeführende Partei die Möglichkeit der Bestimmung der Betriebsabläufe und des Geschehens in der Deponie in diesem Sinn haben, so wären beide als "Inhaber" bzw. "Mitinhaber" der Behandlungsanlage anzusehen.
B. Zu der zur hg. Zl. 2011/07/0246 erhobenen Beschwerde:
Die Beschwerde bringt vor, dass die belangte Behörde zur Frage, wer als Anlageninhaber anzusehen sei, keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, und dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, wie sie zum Ergebnis gekommen sei, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die Entscheidung, wie die Anlage zu führen sei, auch in der Vergangenheit getroffen habe. Die abfallrechtliche Bewilligung sei der MP erteilt worden, sodass diese ursprünglich Inhaberin der Bodenaushubdeponie gewesen sei. Feststellungen dazu, dass die Inhabereigenschaft auf die zweitbeschwerdeführende Partei übergegangen sei, fänden sich nicht. Laut Projektsbeschreibung im Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 2011 sollte in der Deponie der Bodenaushub von diversen Baustellen der MP gelagert werden und sollten Fremdanlieferungen von anderen Baustellen nicht erfolgen. In diesem Bewilligungsbescheid sei ausgeführt, dass die Anlieferung des Bodenaushubs durch die von der MP beauftragten Erdbewegungsunternehmen erfolge. Alleiniger Gesellschafter der MP sei B.H., der Alleineigentümer der Liegenschaft sei, zu welcher das Deponiegrundstück gehöre. All dies deute darauf hin, dass Inhaber und Betreiber der Deponie ausschließlich die MP sei und alle Entscheidungen über die Deponie von B.H. als Bewilligungsinhaber, Grundstückseigentümer sowie alleinigem Gesellschafter und selbstständig vertretungsberechtigtem Geschäftsführer der MP getroffen würden. Eine vertragliche Überlassung des Deponiebetriebs an die zweitbeschwerdeführende Partei, etwa durch Verpachtung, sei nicht erfolgt und auch nicht festgestellt worden. Der Umstand, dass die zweitbeschwerdeführende Partei mit dem Bodenaushub einer Baustelle der MP beauftragt worden sei und das Aushubmaterial weisungsgemäß auf der Deponie abgelagert habe, könne deren Inhabereigenschaft nicht begründen. Die belangte Behörde habe der zweitbeschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren auch keine Gelegenheit gegeben, zur Frage, wer als Anlageninhaber anzusehen sei, Stellung zu nehmen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde aus denselben Erwägungen, wie sie oben (II.A.) dargelegt wurden, zum Erfolg. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass bei der Deponie vom geologischen Aufsichtsorgan nur Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei bei der Arbeit angetroffen worden seien und die MP kein technisches Wissen für den Betrieb einer solchen Anlage habe, reicht für die Beurteilung, dass die zweitbeschwerdeführende Partei als Inhaberin der Behandlungsanlage anzusehen sei, nicht aus. Für die Annahme der belangten Behörde, es bestehe nun kein Zweifel daran, dass die zweitbeschwerdeführende Partei tatsächlich die Deponie führe und in der Vergangenheit auch entschieden habe, wie diese zu führen sei, fehlen im angefochtenen Bescheid konkrete Ausführungen, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse und Feststellungen diese Annahme begründet sei.Dieses Vorbringen führt die Beschwerde aus denselben Erwägungen, wie sie oben (römisch zwei.A.) dargelegt wurden, zum Erfolg. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass bei der Deponie vom geologischen Aufsichtsorgan nur Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei bei der Arbeit angetroffen worden seien und die MP kein technisches Wissen für den Betrieb einer solchen Anlage habe, reicht für die Beurteilung, dass die zweitbeschwerdeführende Partei als Inhaberin der Behandlungsanlage anzusehen sei, nicht aus. Für die Annahme der belangten Behörde, es bestehe nun kein Zweifel daran, dass die zweitbeschwerdeführende Partei tatsächlich die Deponie führe und in der Vergangenheit auch entschieden habe, wie diese zu führen sei, fehlen im angefochtenen Bescheid konkrete Ausführungen, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse und Feststellungen diese Annahme begründet sei.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in Ansehung seines Spruchpunktes II. als ergänzungsbedürftig und mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet, weshalb er auch insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. C. Zur Kostenentscheidung:Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in Ansehung seines Spruchpunktes römisch zwei. als ergänzungsbedürftig und mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet, weshalb er auch insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. C. Zur Kostenentscheidung:
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren der zweitbeschwerdeführenden Partei war abzuweisen, weil die angesprochene Umsatzsteuer bereits mit dem pauschaliert festgelegten Schriftsatzaufwand abgegolten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0042).Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Kostenmehrbegehren der zweitbeschwerdeführenden Partei war abzuweisen, weil die angesprochene Umsatzsteuer bereits mit dem pauschaliert festgelegten Schriftsatzaufwand abgegolten ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0042).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. September 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070235.X00Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016