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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des HP M in H, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Juni 2006, Zl. Senat-BN-05-0015, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: BH) vom 20. November 2002 wurden unter Spruchpunkt "I. (Anpassung an den Stand der Technik)" gemäß § 30d Abs. 7 und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (im Folgenden: AWG 1990), iVm § 77 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2000 (laut Bescheidbegründung richtig: 2001) angezeigten Maßnahmen zur Anpassung der mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: LH) vom 21. Februar 1994 und 30. Dezember 1997 bewilligten Bauschutt- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. 1182 bis 1184, KG T, zur Kenntnis genommen, dies nach Maßgabe einer Reihe von Vorschreibungen und Auflagen. In diesem Spruchpunkt heißt es (u.a.):Mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: BH) vom 20. November 2002 wurden unter Spruchpunkt "I. (Anpassung an den Stand der Technik)" gemäß Paragraph 30 d, Absatz 7, und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (im Folgenden: AWG 1990), in Verbindung mit , Paragraph 77, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 102, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2000 (laut Bescheidbegründung richtig: 2001) angezeigten Maßnahmen zur Anpassung der mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: LH) vom 21. Februar 1994 und 30. Dezember 1997 bewilligten Bauschutt- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. 1182 bis 1184, KG T, zur Kenntnis genommen, dies nach Maßgabe einer Reihe von Vorschreibungen und Auflagen. In diesem Spruchpunkt heißt es (u.a.):
"1. Die Anlage soll als Bodenaushubdeponie gem. § 4 Abs. 1 der Deponieverordnung (in der Folge nur mehr DVO) betrieben werden. (...) "1. Die Anlage soll als Bodenaushubdeponie gem. Paragraph 4, Absatz eins, der Deponieverordnung (in der Folge nur mehr DVO) betrieben werden. (...)
2. Die bisher genehmigte Unterteilung der Anlage in 5 Verfüllabschnitte wird auf nunmehr 3 Verfüllabschnitte abgeändert. Die Verfüllabschnitte werden durch 1,0 m hohe bindige Erdwälle von einander getrennt. Entlang der Grenze zur Fa. W wird ebenfalls ein 1,0 m hoher bindiger Erdwall errichtet.
(...)
21. In der Anlage erfolgte noch kein Deponiebetrieb. Die Anlage geht erst nach der Bewilligung durch die Behörde in Bau und nach der Kollaudierung der einzelnen Abschnitte in Betrieb.
(...)
Nachstehende Auflagenpunkte des o.a. Bescheides (gemeint: des Bescheides vom 21. Februar 1994) werden abgeändert und lauten wie folgt:
(...)
Auflagenpunkt 36:
Die Deponiesohle ist abschnittsweise mit einer 0,5 m starken Absorptionsschichte aus bindigem Material auszustatten (...). Die Absorptionsschichte ist auf eine Länge von zumindest 2 m (lotrecht gemessen) die Böschungen hochzuziehen; dies auch auf der neu hergestellten Böschung des Trenndammes laut Genehmigung vom 30.12.1997 zum angrenzenden Grundstück W. Die abschnittsweise Fertigstellung der Absorptionsschichte ist der Behörde unter Anschluss der Kollaudierungsunterlagen anzuzeigen. Schüttungen dürfen erst nach erfolgreichem Abschluss des Überprüfungsverfahrens getätigt werden. Die Absorptionsschichte ist von der Einwirkung von Frost und Erosion durch eine mindestens 0,5 m starke Schichte Aushubmaterial vollflächig abzudecken.
(...)"
In der Begründung dieses Bescheides führte die BH u.a. aus, dass der Beschwerdeführer die Anpassung der für diese Grundstücke bewilligten Deponie an den Stand der Technik gemäß § 30 d Abs. 7 AWG 1990 als nunmehriger Eigentümer dieser Grundstücke angezeigt habe.In der Begründung dieses Bescheides führte die BH u.a. aus, dass der Beschwerdeführer die Anpassung der für diese Grundstücke bewilligten Deponie an den Stand der Technik gemäß Paragraph 30, d Absatz 7, AWG 1990 als nunmehriger Eigentümer dieser Grundstücke angezeigt habe.
Am 5. Juni 2003 führte die BH eine mündliche Verhandlung durch, deren Gegenstand (laut der diesbezüglichen Verhandlungsschrift) ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes sowie eine Überprüfung des Deponieanpassungsbescheides und eine wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Überprüfung waren und an der (laut dieser Verhandlungsschrift) u.a. der Beschwerdeführer als Konsenswerber und B. für das bauausführende Unternehmen T W GmbH teilnahmen. In der Verhandlungsschrift vom 5. Juni 2003 heißt es (u.a.):
"(...)
Mit Bescheiden des Amtes der NÖ Landesregierung vom 21.2.1994 (...) und vom 30.12.1997 (...) wurde die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung zur Gewinnung von Sand und Kies erteilt.
Der Abbau ist bereits abgeschlossen und wäre daher das wasserrechtliche Verfahren für die Trockenbaggerung im Sinne § 121 WRG abzuschließen. Die Durchführung dieses Verfahrens ist unabhängig vom Verfahren für die Deponie, da die Bestimmungen über die Deponien nicht mehr im Wasserrechtsgesetz sondern im AWG zu finden sind. Die wasserrechtlich genehmigten Deponien wurden aufgrund von Übergangsbestimmungen des AWG in dieses übergeleitet. Die heutige Verhandlung dient daher auch dem Abschluss der Wasserrechtsverfahren zum Trockenabbau.Der Abbau ist bereits abgeschlossen und wäre daher das wasserrechtliche Verfahren für die Trockenbaggerung im Sinne Paragraph 121, WRG abzuschließen. Die Durchführung dieses Verfahrens ist unabhängig vom Verfahren für die Deponie, da die Bestimmungen über die Deponien nicht mehr im Wasserrechtsgesetz sondern im AWG zu finden sind. Die wasserrechtlich genehmigten Deponien wurden aufgrund von Übergangsbestimmungen des AWG in dieses übergeleitet. Die heutige Verhandlung dient daher auch dem Abschluss der Wasserrechtsverfahren zum Trockenabbau.
(...)
Nunmehr hat (der Beschwerdeführer) um Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes für den Tagbau in T (obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, und zwar von Sand und Kies), auf den Grundstücken Nr. 1182, 1183 und 1184, KG T, Gemeinde T angesucht.
(...)
Zu I. Überprüfung des Deponieanpassungsbescheides:Zu römisch eins. Überprüfung des Deponieanpassungsbescheides:
Bescheid der BH Baden vom 20.11.2002 (...)
Befund des wasserbautechnischen ASV:
Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass im Abschnitt I bereits mit der Schüttung von Aushubmaterial bis in das Geländeniveau begonnen wurde. Das Rohplanum wurde auf eine Länge von rund 120 m bis zu einer Höhenlage von 224 müA bereits hergestellt. Nach Angaben des Betreibers ist dieses Rohplanum auch im Sinne der Auflagen geprüft worden. Atteste liegen jedoch nicht vor.Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass im Abschnitt römisch eins bereits mit der Schüttung von Aushubmaterial bis in das Geländeniveau begonnen wurde. Das Rohplanum wurde auf eine Länge von rund 120 m bis zu einer Höhenlage von 224 müA bereits hergestellt. Nach Angaben des Betreibers ist dieses Rohplanum auch im Sinne der Auflagen geprüft worden. Atteste liegen jedoch nicht vor.
(...)
Die Schüttungen wurden nicht von (dem Beschwerdeführer) vorgenommen, somit ist auch der genannte Leiter der Eingangskontrolle nicht mehr zuständig (siehe Auflagenpunkt 14), da die Arbeiten von der Fa. W durchgeführt werden.
(...)
Nach Besprechung der Sachlage hat der Betreiber angegeben, dass für den ersten Deponieabschnitt das ursprüngliche Rohplanum mit 225,0 müA eingehalten wird. Bei den Abschnitten 2 und 3 wird das Rohplanum den nunmehr festgelegten hydrologischen Gegebenheiten angepasst.
Die wannenförmige Ausbildung der Absorptionsschichte (Auflage 34 und 36) ist nicht projektsgemäß ausgeführt worden, da ein seitliches Hochziehen zur Grundgrenze W nicht vorhanden und zur Grundgrenze H M nicht mehr feststellbar ist.
Gutachten des wasserbautechnischen ASV:
Der Deponiebetrieb wurde bereits begonnen, ohne dass wesentliche Auflagen des Genehmigungs- und Anpassungsbescheides eingehalten werden. Als schwerwiegend ist anzusehen, dass entgegen der Auflagepunkte 21 und 36 mit den Schüttungen begonnen wurde, ohne dass ein Kollaudierungsverfahren für diesen Abschnitt abgewartet wurde.
(...)
Zu den Auflagen des Bescheides vom 20.11.2002 wird zusätzlich
noch angeführt:
(...)
Auflage 21 und 36: Nicht eingehalten, da die Kollaudierung
nicht abgewartet wurde.
(...)
Erklärungen:
Von (dem Beschwerdeführer) als Konsensinhaber wird angegeben, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Deponie von der Fa. T W durchgeführt wurden. Die Grundstücksflächen sollen an die Firma verkauft werden. Der Kaufvertrag wurde bereits errichtet, jedoch erfolgte die Vertragsunterfertigung seitens W bis heute noch nicht. Die vorgeschriebenen Auflagen sind der Firma T W GesmbH bekannt.
Alle übrigen Verhandlungsteilnehmer nehmen das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis.
(...)"
Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 ersuchte der Leiter der genannten Verhandlung die zuständige Abteilung der BH um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach dem AWG 2002 im Hinblick darauf, dass die Auflagenpunkte 21 und 36 des "Genehmigungsbescheides" vom 20. November 2002 nicht eingehalten worden seien.
Mit Schreiben der BH vom 11. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern, dass er die gemäß § 43 Abs. 4 AWG (2002) vorgeschriebenen Auflagen des "Genehmigungsbescheides" vom 20. November 2002 nicht eingehalten habe, weil eine Einbringung von ca. 15.000 m3 Erdaushubmaterial entgegen den Auflagenpunkten 21 und 36 dieses Bescheides, welcher die Deponiegenehmigungsbescheide des LH vom 21. Februar 1994 und vom 30. Dezember 1997 gemäß § 31b WRG 1959 in das Abfallwirtschaftsgesetz unter gleichzeitiger Anpassung an den Stand der Technik übergeleitet habe, erfolgt sei.Mit Schreiben der BH vom 11. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern, dass er die gemäß Paragraph 43, Absatz 4, AWG (2002) vorgeschriebenen Auflagen des "Genehmigungsbescheides" vom 20. November 2002 nicht eingehalten habe, weil eine Einbringung von ca. 15.000 m3 Erdaushubmaterial entgegen den Auflagenpunkten 21 und 36 dieses Bescheides, welcher die Deponiegenehmigungsbescheide des LH vom 21. Februar 1994 und vom 30. Dezember 1997 gemäß Paragraph 31 b, WRG 1959 in das Abfallwirtschaftsgesetz unter gleichzeitiger Anpassung an den Stand der Technik übergeleitet habe, erfolgt sei.
In seiner Rechtfertigung vom 22. Juli 2003 brachte der Beschwerdeführer gegenüber der BH vor, dass im Zuge der abfallrechtlichen Überprüfungsverhandlung vom 5. Juni 2003 von der Abfallrechtsbehörde der Verursacher dieser Übertretungen festgestellt worden sei und im Zuge dieser Verhandlung vom Vertreter des Verursachers auch zugesagt worden sei, diese Missstände zu beheben. Da der Verursacher der angeführten Missstände im Verfahren bereits festgestellt worden sei, wäre dieser zu belangen.
In weiterer Folge erließ die BH gegenüber dem Beschwerdeführer den Strafbescheid vom 1. März 2005 mit folgendem
Spruch:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit ... : 5.6.2003 und davor.
Ort ... : KG T
Grundstück Nr. 1182 bis 1184
Tatbeschreibung:
Sie haben die gemäß § 43 Abs. 4 AWG vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten, da eine Einbringung von ca. 15.000 m3 Erdaushubmaterial entgegen der Auflagenpunkte 21 und 36 des Genehmigungsbescheides vom 20.11.2002, welcher die Deponiegenehmigungsbescheide des Landeshauptmannes von NÖ vom 21.2.1994 (...) und vom 30.12.1997 (...) gem. § 31 b WRG in das Abfallwirtschaftsgesetz unter gleichzeitiger Anpassung an den Stand der Technik überleitete, erfolgte.Sie haben die gemäß Paragraph 43, Absatz 4, AWG vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten, da eine Einbringung von ca. 15.000 m3 Erdaushubmaterial entgegen der Auflagenpunkte 21 und 36 des Genehmigungsbescheides vom 20.11.2002, welcher die Deponiegenehmigungsbescheide des Landeshauptmannes von NÖ vom 21.2.1994 (...) und vom 30.12.1997 (...) gem. Paragraph 31, b WRG in das Abfallwirtschaftsgesetz unter gleichzeitiger Anpassung an den Stand der Technik überleitete, erfolgte.
1. Der Auflagenpunkt 21 des obgenannten Bescheides lautet:
'In der Anlage erfolgte noch kein Deponiebetrieb. Die Anlage geht erst nach der Bewilligung durch die Behörde in Bau und nach der Kollaudierung der einzelnen Abschnitte in Betrieb.' und wurde insofern nicht eingehalten, da der Deponiebetrieb vor einer Kollaudierung des Deponieabschnittes 1 aufgenommen wurde.
2. Der Auflagenpunkt 36 des obgenannten Bescheides lautet:
'Die Deponiesohle ist abschnittweise mit einer 0,5 m starken Absorptionsschichte aus bindigem Material auszustatten (...). Die Absorptionsschichte ist auf eine Länge von zumindest 2 m (lotrecht vermessen) die Böschung hochzuziehen; dies auch auf der neu hergestellten Böschung des Trenndammes laut Genehmigung vom 30.12.1997 zum angrenzenden Grundstück W. Die abschnittsweise Fertigstellung der Absorptionsschichte ist der Behörde unter Anschluss der Kollaudierungsunterlagen anzuzeigen. Schüttungen dürfen erst nach erfolgreichem Abschluss des Überprüfungsverfahrens getätigt werden. Die Absorptionsschichte ist von der Einwirkung von Frost und Erosion durch eine mindestens 0,5 m starke Schichte Aushubmaterial vollflächig abzudecken' insofern nicht eingehalten, als die Absorptionsschichte nicht im gesamten Deponieabschnitt 1 hergestellt wurde, die Absorptionsschichte nicht an den Böschungen zumindest 2 m hochgezogen wurde und die Schüttungen vor dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens getätigt wurden.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe
und entstandene Verwaltungskosten:
Übertretung gemäß:
1) § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 iVm Genehmigungsbescheiden vom 21.2.1994 u. 30.12.1997 sowie Bescheid BH Baden v. 20.11.2002 (...), Auflage 21, § 45 b AWG 1990, § 43 (4) AWG 2002 1) Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Genehmigungsbescheiden vom 21.2.1994 u. 30.12.1997 sowie Bescheid BH Baden v. 20.11.2002 (...), Auflage 21, Paragraph 45, b AWG 1990, Paragraph 43, (4) AWG 2002
2) § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 iVm Genehmigungsbescheiden vom 21.2.1994 u. 30.12.1997 sowie Bescheid BH Baden v. 20.11.2002 (...), Auflage 36, § 45 b AWG 1990, § 43 (4) AWG 2002 2) Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Genehmigungsbescheiden vom 21.2.1994 u. 30.12.1997 sowie Bescheid BH Baden v. 20.11.2002 (...), Auflage 36, Paragraph 45, b AWG 1990, Paragraph 43, (4) AWG 2002
Geldstrafe gemäß:
1. § 79 Abs. 2 AWG 1. Paragraph 79, Absatz 2, AWG
EUR 1.800,--
2. § 79 Abs. 2 AWG 2. Paragraph 79, Absatz 2, AWG
EUR 1.800,--
(...)
Ersatzfreiheitsstrafe: