TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/13 2006/07/0084

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §30c Abs2 idF 2000/I/090;
AWG 1990;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §64 Abs1;
AWG 2002 §64 Abs2;
AWG 2002 §64;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
AWG 2002;
AWGNov Deponien 2001;
VStG §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des HP M in H, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Juni 2006, Zl. Senat-BN-05-0015, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: BH) vom 20. November 2002 wurden unter Spruchpunkt "I. (Anpassung an den Stand der Technik)" gemäß § 30d Abs. 7 und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (im Folgenden: AWG 1990), iVm § 77 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2000 (laut Bescheidbegründung richtig: 2001) angezeigten Maßnahmen zur Anpassung der mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: LH) vom 21. Februar 1994 und 30. Dezember 1997 bewilligten Bauschutt- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. 1182 bis 1184, KG T, zur Kenntnis genommen, dies nach Maßgabe einer Reihe von Vorschreibungen und Auflagen. In diesem Spruchpunkt heißt es (u.a.):Mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: BH) vom 20. November 2002 wurden unter Spruchpunkt "I. (Anpassung an den Stand der Technik)" gemäß Paragraph 30 d, Absatz 7, und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (im Folgenden: AWG 1990), in Verbindung mit , Paragraph 77, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 102, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2000 (laut Bescheidbegründung richtig: 2001) angezeigten Maßnahmen zur Anpassung der mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: LH) vom 21. Februar 1994 und 30. Dezember 1997 bewilligten Bauschutt- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. 1182 bis 1184, KG T, zur Kenntnis genommen, dies nach Maßgabe einer Reihe von Vorschreibungen und Auflagen. In diesem Spruchpunkt heißt es (u.a.):

"1. Die Anlage soll als Bodenaushubdeponie gem. § 4 Abs. 1 der Deponieverordnung (in der Folge nur mehr DVO) betrieben werden. (...) "1. Die Anlage soll als Bodenaushubdeponie gem. Paragraph 4, Absatz eins, der Deponieverordnung (in der Folge nur mehr DVO) betrieben werden. (...)

2. Die bisher genehmigte Unterteilung der Anlage in 5 Verfüllabschnitte wird auf nunmehr 3 Verfüllabschnitte abgeändert. Die Verfüllabschnitte werden durch 1,0 m hohe bindige Erdwälle von einander getrennt. Entlang der Grenze zur Fa. W wird ebenfalls ein 1,0 m hoher bindiger Erdwall errichtet.

(...)

21. In der Anlage erfolgte noch kein Deponiebetrieb. Die Anlage geht erst nach der Bewilligung durch die Behörde in Bau und nach der Kollaudierung der einzelnen Abschnitte in Betrieb.

(...)

Nachstehende Auflagenpunkte des o.a. Bescheides (gemeint: des Bescheides vom 21. Februar 1994) werden abgeändert und lauten wie folgt:

(...)

Auflagenpunkt 36:

Die Deponiesohle ist abschnittsweise mit einer 0,5 m starken Absorptionsschichte aus bindigem Material auszustatten (...). Die Absorptionsschichte ist auf eine Länge von zumindest 2 m (lotrecht gemessen) die Böschungen hochzuziehen; dies auch auf der neu hergestellten Böschung des Trenndammes laut Genehmigung vom 30.12.1997 zum angrenzenden Grundstück W. Die abschnittsweise Fertigstellung der Absorptionsschichte ist der Behörde unter Anschluss der Kollaudierungsunterlagen anzuzeigen. Schüttungen dürfen erst nach erfolgreichem Abschluss des Überprüfungsverfahrens getätigt werden. Die Absorptionsschichte ist von der Einwirkung von Frost und Erosion durch eine mindestens 0,5 m starke Schichte Aushubmaterial vollflächig abzudecken.

(...)"

In der Begründung dieses Bescheides führte die BH u.a. aus, dass der Beschwerdeführer die Anpassung der für diese Grundstücke bewilligten Deponie an den Stand der Technik gemäß § 30 d Abs. 7 AWG 1990 als nunmehriger Eigentümer dieser Grundstücke angezeigt habe.In der Begründung dieses Bescheides führte die BH u.a. aus, dass der Beschwerdeführer die Anpassung der für diese Grundstücke bewilligten Deponie an den Stand der Technik gemäß Paragraph 30, d Absatz 7, AWG 1990 als nunmehriger Eigentümer dieser Grundstücke angezeigt habe.

Am 5. Juni 2003 führte die BH eine mündliche Verhandlung durch, deren Gegenstand (laut der diesbezüglichen Verhandlungsschrift) ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes sowie eine Überprüfung des Deponieanpassungsbescheides und eine wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Überprüfung waren und an der (laut dieser Verhandlungsschrift) u.a. der Beschwerdeführer als Konsenswerber und B. für das bauausführende Unternehmen T W GmbH teilnahmen. In der Verhandlungsschrift vom 5. Juni 2003 heißt es (u.a.):

"(...)

Mit Bescheiden des Amtes der NÖ Landesregierung vom 21.2.1994 (...) und vom 30.12.1997 (...) wurde die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung zur Gewinnung von Sand und Kies erteilt.

Der Abbau ist bereits abgeschlossen und wäre daher das wasserrechtliche Verfahren für die Trockenbaggerung im Sinne § 121 WRG abzuschließen. Die Durchführung dieses Verfahrens ist unabhängig vom Verfahren für die Deponie, da die Bestimmungen über die Deponien nicht mehr im Wasserrechtsgesetz sondern im AWG zu finden sind. Die wasserrechtlich genehmigten Deponien wurden aufgrund von Übergangsbestimmungen des AWG in dieses übergeleitet. Die heutige Verhandlung dient daher auch dem Abschluss der Wasserrechtsverfahren zum Trockenabbau.Der Abbau ist bereits abgeschlossen und wäre daher das wasserrechtliche Verfahren für die Trockenbaggerung im Sinne Paragraph 121, WRG abzuschließen. Die Durchführung dieses Verfahrens ist unabhängig vom Verfahren für die Deponie, da die Bestimmungen über die Deponien nicht mehr im Wasserrechtsgesetz sondern im AWG zu finden sind. Die wasserrechtlich genehmigten Deponien wurden aufgrund von Übergangsbestimmungen des AWG in dieses übergeleitet. Die heutige Verhandlung dient daher auch dem Abschluss der Wasserrechtsverfahren zum Trockenabbau.

(...)

Nunmehr hat (der Beschwerdeführer) um Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes für den Tagbau in T (obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, und zwar von Sand und Kies), auf den Grundstücken Nr. 1182, 1183 und 1184, KG T, Gemeinde T angesucht.

(...)

Zu I. Überprüfung des Deponieanpassungsbescheides:Zu römisch eins. Überprüfung des Deponieanpassungsbescheides:

Bescheid der BH Baden vom 20.11.2002 (...)

Befund des wasserbautechnischen ASV:

Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass im Abschnitt I bereits mit der Schüttung von Aushubmaterial bis in das Geländeniveau begonnen wurde. Das Rohplanum wurde auf eine Länge von rund 120 m bis zu einer Höhenlage von 224 müA bereits hergestellt. Nach Angaben des Betreibers ist dieses Rohplanum auch im Sinne der Auflagen geprüft worden. Atteste liegen jedoch nicht vor.Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass im Abschnitt römisch eins bereits mit der Schüttung von Aushubmaterial bis in das Geländeniveau begonnen wurde. Das Rohplanum wurde auf eine Länge von rund 120 m bis zu einer Höhenlage von 224 müA bereits hergestellt. Nach Angaben des Betreibers ist dieses Rohplanum auch im Sinne der Auflagen geprüft worden. Atteste liegen jedoch nicht vor.

(...)

Die Schüttungen wurden nicht von (dem Beschwerdeführer) vorgenommen, somit ist auch der genannte Leiter der Eingangskontrolle nicht mehr zuständig (siehe Auflagenpunkt 14), da die Arbeiten von der Fa. W durchgeführt werden.

(...)

Nach Besprechung der Sachlage hat der Betreiber angegeben, dass für den ersten Deponieabschnitt das ursprüngliche Rohplanum mit 225,0 müA eingehalten wird. Bei den Abschnitten 2 und 3 wird das Rohplanum den nunmehr festgelegten hydrologischen Gegebenheiten angepasst.

Die wannenförmige Ausbildung der Absorptionsschichte (Auflage 34 und 36) ist nicht projektsgemäß ausgeführt worden, da ein seitliches Hochziehen zur Grundgrenze W nicht vorhanden und zur Grundgrenze H M nicht mehr feststellbar ist.

Gutachten des wasserbautechnischen ASV:

Der Deponiebetrieb wurde bereits begonnen, ohne dass wesentliche Auflagen des Genehmigungs- und Anpassungsbescheides eingehalten werden. Als schwerwiegend ist anzusehen, dass entgegen der Auflagepunkte 21 und 36 mit den Schüttungen begonnen wurde, ohne dass ein Kollaudierungsverfahren für diesen Abschnitt abgewartet wurde.

(...)

Zu den Auflagen des Bescheides vom 20.11.2002 wird zusätzlich

noch angeführt:

(...)

Auflage 21 und 36: Nicht eingehalten, da die Kollaudierung

nicht abgewartet wurde.

(...)

Erklärungen:

Von (dem Beschwerdeführer) als Konsensinhaber wird angegeben, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Deponie von der Fa. T W durchgeführt wurden. Die Grundstücksflächen sollen an die Firma verkauft werden. Der Kaufvertrag wurde bereits errichtet, jedoch erfolgte die Vertragsunterfertigung seitens W bis heute noch nicht. Die vorgeschriebenen Auflagen sind der Firma T W GesmbH bekannt.

Alle übrigen Verhandlungsteilnehmer nehmen das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis.

(...)"

Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 ersuchte der Leiter der genannten Verhandlung die zuständige Abteilung der BH um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach dem AWG 2002 im Hinblick darauf, dass die Auflagenpunkte 21 und 36 des "Genehmigungsbescheides" vom 20. November 2002 nicht eingehalten worden seien.

Mit Schreiben der BH vom 11. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern, dass er die gemäß § 43 Abs. 4 AWG (2002) vorgeschriebenen Auflagen des "Genehmigungsbescheides" vom 20. November 2002 nicht eingehalten habe, weil eine Einbringung von ca. 15.000 m3 Erdaushubmaterial entgegen den Auflagenpunkten 21 und 36 dieses Bescheides, welcher die Deponiegenehmigungsbescheide des LH vom 21. Februar 1994 und vom 30. Dezember 1997 gemäß § 31b WRG 1959 in das Abfallwirtschaftsgesetz unter gleichzeitiger Anpassung an den Stand der Technik übergeleitet habe, erfolgt sei.Mit Schreiben der BH vom 11. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern, dass er die gemäß Paragraph 43, Absatz 4, AWG (2002) vorgeschriebenen Auflagen des "Genehmigungsbescheides" vom 20. November 2002 nicht eingehalten habe, weil eine Einbringung von ca. 15.000 m3 Erdaushubmaterial entgegen den Auflagenpunkten 21 und 36 dieses Bescheides, welcher die Deponiegenehmigungsbescheide des LH vom 21. Februar 1994 und vom 30. Dezember 1997 gemäß Paragraph 31 b, WRG 1959 in das Abfallwirtschaftsgesetz unter gleichzeitiger Anpassung an den Stand der Technik übergeleitet habe, erfolgt sei.

In seiner Rechtfertigung vom 22. Juli 2003 brachte der Beschwerdeführer gegenüber der BH vor, dass im Zuge der abfallrechtlichen Überprüfungsverhandlung vom 5. Juni 2003 von der Abfallrechtsbehörde der Verursacher dieser Übertretungen festgestellt worden sei und im Zuge dieser Verhandlung vom Vertreter des Verursachers auch zugesagt worden sei, diese Missstände zu beheben. Da der Verursacher der angeführten Missstände im Verfahren bereits festgestellt worden sei, wäre dieser zu belangen.

In weiterer Folge erließ die BH gegenüber dem Beschwerdeführer den Strafbescheid vom 1. März 2005 mit folgendem

Spruch:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

     Zeit ... :         5.6.2003 und davor.

     Ort ... :         KG T

        Grundstück Nr. 1182 bis 1184

     Tatbeschreibung:

Sie haben die gemäß § 43 Abs. 4 AWG vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten, da eine Einbringung von ca. 15.000 m3 Erdaushubmaterial entgegen der Auflagenpunkte 21 und 36 des Genehmigungsbescheides vom 20.11.2002, welcher die Deponiegenehmigungsbescheide des Landeshauptmannes von NÖ vom 21.2.1994 (...) und vom 30.12.1997 (...) gem. § 31 b WRG in das Abfallwirtschaftsgesetz unter gleichzeitiger Anpassung an den Stand der Technik überleitete, erfolgte.Sie haben die gemäß Paragraph 43, Absatz 4, AWG vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten, da eine Einbringung von ca. 15.000 m3 Erdaushubmaterial entgegen der Auflagenpunkte 21 und 36 des Genehmigungsbescheides vom 20.11.2002, welcher die Deponiegenehmigungsbescheide des Landeshauptmannes von NÖ vom 21.2.1994 (...) und vom 30.12.1997 (...) gem. Paragraph 31, b WRG in das Abfallwirtschaftsgesetz unter gleichzeitiger Anpassung an den Stand der Technik überleitete, erfolgte.

1. Der Auflagenpunkt 21 des obgenannten Bescheides lautet:

'In der Anlage erfolgte noch kein Deponiebetrieb. Die Anlage geht erst nach der Bewilligung durch die Behörde in Bau und nach der Kollaudierung der einzelnen Abschnitte in Betrieb.' und wurde insofern nicht eingehalten, da der Deponiebetrieb vor einer Kollaudierung des Deponieabschnittes 1 aufgenommen wurde.

2. Der Auflagenpunkt 36 des obgenannten Bescheides lautet:

'Die Deponiesohle ist abschnittweise mit einer 0,5 m starken Absorptionsschichte aus bindigem Material auszustatten (...). Die Absorptionsschichte ist auf eine Länge von zumindest 2 m (lotrecht vermessen) die Böschung hochzuziehen; dies auch auf der neu hergestellten Böschung des Trenndammes laut Genehmigung vom 30.12.1997 zum angrenzenden Grundstück W. Die abschnittsweise Fertigstellung der Absorptionsschichte ist der Behörde unter Anschluss der Kollaudierungsunterlagen anzuzeigen. Schüttungen dürfen erst nach erfolgreichem Abschluss des Überprüfungsverfahrens getätigt werden. Die Absorptionsschichte ist von der Einwirkung von Frost und Erosion durch eine mindestens 0,5 m starke Schichte Aushubmaterial vollflächig abzudecken' insofern nicht eingehalten, als die Absorptionsschichte nicht im gesamten Deponieabschnitt 1 hergestellt wurde, die Absorptionsschichte nicht an den Böschungen zumindest 2 m hochgezogen wurde und die Schüttungen vor dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens getätigt wurden.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe

und entstandene Verwaltungskosten:

Übertretung gemäß:

1) § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 iVm Genehmigungsbescheiden vom 21.2.1994 u. 30.12.1997 sowie Bescheid BH Baden v. 20.11.2002 (...), Auflage 21, § 45 b AWG 1990, § 43 (4) AWG 2002 1) Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Genehmigungsbescheiden vom 21.2.1994 u. 30.12.1997 sowie Bescheid BH Baden v. 20.11.2002 (...), Auflage 21, Paragraph 45, b AWG 1990, Paragraph 43, (4) AWG 2002

2) § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 iVm Genehmigungsbescheiden vom 21.2.1994 u. 30.12.1997 sowie Bescheid BH Baden v. 20.11.2002 (...), Auflage 36, § 45 b AWG 1990, § 43 (4) AWG 2002 2) Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit Genehmigungsbescheiden vom 21.2.1994 u. 30.12.1997 sowie Bescheid BH Baden v. 20.11.2002 (...), Auflage 36, Paragraph 45, b AWG 1990, Paragraph 43, (4) AWG 2002

Geldstrafe gemäß:

1. § 79 Abs. 2 AWG 1. Paragraph 79, Absatz 2, AWG

EUR 1.800,--

2. § 79 Abs. 2 AWG 2. Paragraph 79, Absatz 2, AWG

EUR 1.800,--

(...)

Ersatzfreiheitsstrafe:

  1. 1.Ziffer eins
    5 Tage
  2. 2.Ziffer 2
    5 Tage
(...)"
In der Begründung führte die BH (u.a.) aus, dass mit Bescheid der BH vom 20. November 2002 gemäß § 43 Abs. 4 AWG (2002) Auflagen vorgeschrieben worden seien, dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei und die darin genannten Auflagen somit einzuhalten seien. Die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Verwaltungsstrafverfahren könnten keine strafbefreiende Wirkung erzielen, weil der alleinige Hinweis, dass er die gegenständlichen Maßnahmen nicht gesetzt habe und der Verursacher bei einer Verhandlung festgestellt worden sei, nicht ausreichend sei. Als Bescheidadressat habe er die Verpflichtung, für die Einhaltung der Auflagenpunkte zu sorgen und bei Feststellung eines Missstandes sofort Abhilfe zu schaffen.In der Begründung führte die BH (u.a.) aus, dass mit Bescheid der BH vom 20. November 2002 gemäß Paragraph 43, Absatz 4, AWG (2002) Auflagen vorgeschrieben worden seien, dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei und die darin genannten Auflagen somit einzuhalten seien. Die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Verwaltungsstrafverfahren könnten keine strafbefreiende Wirkung erzielen, weil der alleinige Hinweis, dass er die gegenständlichen Maßnahmen nicht gesetzt habe und der Verursacher bei einer Verhandlung festgestellt worden sei, nicht ausreichend sei. Als Bescheidadressat habe er die Verpflichtung, für die Einhaltung der Auflagenpunkte zu sorgen und bei Feststellung eines Missstandes sofort Abhilfe zu schaffen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Strafbescheid die Berufung vom 11. März 2005 und brachte vor, dass in § 79 Abs. 2 Z. 11 (AWG 2002) eindeutig der Verursacher gemeint sei, der im Verwaltungsverfahren festgestellt worden sei und "dies" auch bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe schriftlich der Behörde den Betreiberwechsel bekannt gegeben und sei seiner Sorgfaltspflicht somit nachgekommen. Er habe der Behörde gegenüber mehrmals darauf hingewiesen, dass "diese Arbeiten" ohne seine Zustimmung durchgeführt worden seien bzw. würden. Aufgrund seiner vertraglichen Bindung mit der Fa. W sei eine Vertragsauflösung nicht möglich gewesen. Die Verwaltungsbehörde hätte jedoch aufgrund ihres Kenntnisstandes die entsprechenden Maßnahmen veranlassen und nötigenfalls auch durchsetzen können. Die Fa. W sei von ihm auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Auflagen und Bedingungen der Bescheide einhalten müsse.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Strafbescheid die Berufung vom 11. März 2005 und brachte vor, dass in Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, (AWG 2002) eindeutig der Verursacher gemeint sei, der im Verwaltungsverfahren festgestellt worden sei und "dies" auch bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe schriftlich der Behörde den Betreiberwechsel bekannt gegeben und sei seiner Sorgfaltspflicht somit nachgekommen. Er habe der Behörde gegenüber mehrmals darauf hingewiesen, dass "diese Arbeiten" ohne seine Zustimmung durchgeführt worden seien bzw. würden. Aufgrund seiner vertraglichen Bindung mit der Fa. W sei eine Vertragsauflösung nicht möglich gewesen. Die Verwaltungsbehörde hätte jedoch aufgrund ihres Kenntnisstandes die entsprechenden Maßnahmen veranlassen und nötigenfalls auch durchsetzen können. Die Fa. W sei von ihm auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Auflagen und Bedingungen der Bescheide einhalten müsse.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im Folgenden: UVS) führte am 6. Juni 2006 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er Anfang 2001 die Deponie an W verpachtet habe und der Wechsel des Betreiberkonsenses - soweit bekannt - bei der BH angezeigt worden sei. Im Zuge der Konsensübertragung seien W sämtliche Genehmigungsbescheide übergeben und ihm aufgetragen worden, sich im Sinne dieser Genehmigungsbescheide zu verhalten. Er habe W dazu aufgefordert, der Behörde bekannt zu geben, dass dieser nunmehr der Betreiber der Deponie sei. Er habe auch eine Meldung, die W ihm vorgelegt habe, im Sinne des § 64 AWG 2002 mitunterschrieben, weshalb er davon ausgehe, dass dieser die Meldung dann auch an die Behörde übermittelt habe. In späteren Behördenverhandlungen sei er als Grundeigentümer und W als Betreiber dabei gewesen. Beispielsweise sei einem Protokoll vom 19. März 2002 in Bezug auf einen näher genannten Auflagepunkt zu entnehmen, "dass der Abbauende über die Auflagen desDer Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im Folgenden: UVS) führte am 6. Juni 2006 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er Anfang 2001 die Deponie an W verpachtet habe und der Wechsel des Betreiberkonsenses - soweit bekannt - bei der BH angezeigt worden sei. Im Zuge der Konsensübertragung seien W sämtliche Genehmigungsbescheide übergeben und ihm aufgetragen worden, sich im Sinne dieser Genehmigungsbescheide zu verhalten. Er habe W dazu aufgefordert, der Behörde bekannt zu geben, dass dieser nunmehr der Betreiber der Deponie sei. Er habe auch eine Meldung, die W ihm vorgelegt habe, im Sinne des Paragraph 64, AWG 2002 mitunterschrieben, weshalb er davon ausgehe, dass dieser die Meldung dann auch an die Behörde übermittelt habe. In späteren Behördenverhandlungen sei er als Grundeigentümer und W als Betreiber dabei gewesen. Beispielsweise sei einem Protokoll vom 19. März 2002 in Bezug auf einen näher genannten Auflagepunkt zu entnehmen, "dass der Abbauende über die Auflagen des
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (... ? ...) weiters wird
im Protokoll festgehalten 'derzeit baut die Firma W in der Grube ab'". Damit komme jedoch schlüssig zum Ausdruck, dass die Behörde bereits im März 2002 W als damaligen "Konsensausüber" angesehen habe. Dies verdeutliche sich auch in den weiteren Überprüfungs- und Verhandlungsprotokollen, beispielsweise in den Protokollen vom 17. November 2003, wobei ab dem Tatzeitraum bis zum 17. November 2003 keine Änderung im Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und W in Bezug auf den Deponiebetrieb eingetreten sei.
Zu diesem Vorbringen legte der Beschwerdevertreter die Kopien einer Verhandlungsschrift vom 21. November 2001, eines Schreibens des NÖ Gebietsbauamtes II an die BH vom 19. März 2002, eines Schreibens des Beschwerdeführers an die Firma W vom 20. März 2003 und eines Schreibens des Beschwerdeführers an die BH vom 22. Juli 2003 vor.Zu diesem Vorbringen legte der Beschwerdevertreter die Kopien einer Verhandlungsschrift vom 21. November 2001, eines Schreibens des NÖ Gebietsbauamtes römisch zwei an die BH vom 19. März 2002, eines Schreibens des Beschwerdeführers an die Firma W vom 20. März 2003 und eines Schreibens des Beschwerdeführers an die BH vom 22. Juli 2003 vor.
Ferner wurde in der Verhandlung der Beschwerdeführer vernommen, der angab, im Kalenderjahr 2001 die gegenständliche Liegenschaftsfläche an die Fa. W mündlich verpachtet zu haben, wobei Vertragsinhalt die Nutzung des Grundstückes als Schotterentnahmequelle samt anschließender Wiederauffüllung gewesen sei. Zu diesem Zwecke habe er W die Bewilligungsbescheide ausgefolgt. In weiterer Folge habe er (der Beschwerdeführer) eine schriftliche Mitteilung unterfertigt, dass W nunmehr den Schotterabbau und die Wiederauffüllung vornehme, und ihm den Auftrag gegeben, das Schriftstück ebenfalls zu unterfertigen und an die BH weiterzuleiten. W sollte die Berechtigungen des Beschwerdeführers übernehmen, und dieser sollte Grundeigentümer bleiben, wofür W, nämlich sowohl für die Schotterentnahme als auch für die Wiederauffüllung, Pacht bezahlt habe. Grundlage hiefür sei die Anzahl der abgebauten bzw. wieder aufgefüllten Kubikmeter gewesen. Am 23. September 2003 habe W die Liegenschaft von ihm gekauft, wobei der Kaufvertrag bereits im Jahr 2002 erstellt worden sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des UVS vom 6. Juni 2006 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung zu beiden Spruchpunkten (des erstinstanzlichen Bescheides) insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf drei Tage herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurde der Berufung nicht Folge gegeben.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des UVS vom 6. Juni 2006 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Berufung zu beiden Spruchpunkten (des erstinstanzlichen Bescheides) insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf drei Tage herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurde der Berufung nicht Folge gegeben.
Begründend führte der UVS aus, dass etwa ab dem Jahresende 2001 bzw. Jahresbeginn 2002 die Materialentnahme mit anschließender Wiederverfüllung auf den genannten Grundstücken durch das Unternehmen W erfolgt sei und den Verwaltungsakten eine Meldung über einen allfälligen Inhaberwechsel im Sinn des § 64 AWG 2002 nicht zu entnehmen sei. Vielmehr habe die BH den Beschwerdeführer weiterhin bis zum Tatzeitpunkt als Konsensinhaber betrachtet und demgemäß alle Schriftstücke an ihn adressiert und ihn auch in den Verhandlungen als Konsensinhaber angesehen. Ebenso sei der Bescheid vom 20. November 2002 an den Beschwerdeführer als Partei adressiert, was auch für die Verhandlungsschrift vom 5. Juni 2003 gelte, worin das Unternehmen W GmbH lediglich als bauausführendes Unternehmen angeführt werde und der Beschwerdeführer als Konsenswerber aufscheine.Begründend führte der UVS aus, dass etwa ab dem Jahresende 2001 bzw. Jahresbeginn 2002 die Materialentnahme mit anschließender Wiederverfüllung auf den genannten Grundstücken durch das Unternehmen W erfolgt sei und den Verwaltungsakten eine Meldung über einen allfälligen Inhaberwechsel im Sinn des Paragraph 64, AWG 2002 nicht zu entnehmen sei. Vielmehr habe die BH den Beschwerdeführer weiterhin bis zum Tatzeitpunkt als Konsensinhaber betrachtet und demgemäß alle Schriftstücke an ihn adressiert und ihn auch in den Verhandlungen als Konsensinhaber angesehen. Ebenso sei der Bescheid vom 20. November 2002 an den Beschwerdeführer als Partei adressiert, was auch für die Verhandlungsschrift vom 5. Juni 2003 gelte, worin das Unternehmen W GmbH lediglich als bauausführendes Unternehmen angeführt werde und der Beschwerdeführer als Konsenswerber aufscheine.
In rechtlicher Hinsicht führte der UVS unter Bezugnahme auf § 64 AWG aus, dass mit dem behaupteten mündlichen Pachtvertrag (die Berechnung des Entgeltes sei nach der Zahl der entnommenen Kubikmeter an Schotter bzw. der Zahl der eingebrachten Kubikmeter an Abfällen erfolgt) keine Übergabe der Anlage an das Unternehmen W verbunden gewesen sei. Trotz des behaupteten Pachtvertrages müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörde ab dem Zeitpunkt der behaupteten Verpachtung bis über den Tatzeitraum hinaus den Beschwerdeführer nach wie vor als Inhaber der erteilten Berechtigungen angesehen und als solchen behandelt habe. Dieser behördlichen Vorgangsweise habe der Beschwerdeführer kein einziges Mal widersprochen und die Behörde (offensichtlich gemeint: nicht) darauf hingewiesen, dass er nicht mehr Inhaber der behördlichen Bewilligungen sei und diese Bewilligungen in Form eines Inhaberwechsels der Anlage an das Unternehmen W übergegangen seien. Das bloß faktische Moment, dass der Materialabbau samt anschließender Materialeinlagerung von der Firma W durchgeführt worden sei, bedeute nicht automatisch, dass ein Inhaberwechsel in Bezug auf die Anlage vorliege. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Gebietsbauamtes II vom 19. März 2002 an die BH, in dem der Betreff mit "H P M/W" bezeichnet sei, verweise. Diese Bezeichnung sei kein stichhaltiger Nachweis für einen Inhaberwechsel. Gleiches gelte für die Verhandlungsschrift vom 21. November 2001, worin T W als "Schotterkäufer" tituliert werde. Dies spreche sogar gegen einen Inhaberwechsel. Nicht stichhaltig seien in diesem Zusammenhang auch die Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. März 2002 an W und vom 22. Juli 2003 an die BH.In rechtlicher Hinsicht führte der UVS unter Bezugnahme auf Paragraph 64, AWG aus, dass mit dem behaupteten mündlichen Pachtvertrag (die Berechnung des Entgeltes sei nach der Zahl der entnommenen Kubikmeter an Schotter bzw. der Zahl der eingebrachten Kubikmeter an Abfällen erfolgt) keine Übergabe der Anlage an das Unternehmen W verbunden gewesen sei. Trotz des behaupteten Pachtvertrages müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörde ab dem Zeitpunkt der behaupteten Verpachtung bis über den Tatzeitraum hinaus den Beschwerdeführer nach wie vor als Inhaber der erteilten Berechtigungen angesehen und als solchen behandelt habe. Dieser behördlichen Vorgangsweise habe der Beschwerdeführer kein einziges Mal widersprochen und die Behörde (offensichtlich gemeint: nicht) darauf hingewiesen, dass er nicht mehr Inhaber der behördlichen Bewilligungen sei und diese Bewilligungen in Form eines Inhaberwechsels der Anlage an das Unternehmen W übergegangen seien. Das bloß faktische Moment, dass der Materialabbau samt anschließender Materialeinlagerung von der Firma W durchgeführt worden sei, bedeute nicht automatisch, dass ein Inhaberwechsel in Bezug auf die Anlage vorliege. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Gebietsbauamtes römisch zwei vom 19. März 2002 an die BH, in dem der Betreff mit "H P M/W" bezeichnet sei, verweise. Diese Bezeichnung sei kein stichhaltiger Nachweis für einen Inhaberwechsel. Gleiches gelte für die Verhandlungsschrift vom 21. November 2001, worin T W als "Schotterkäufer" tituliert werde. Dies spreche sogar gegen einen Inhaberwechsel. Nicht stichhaltig seien in diesem Zusammenhang auch die Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. März 2002 an W und vom 22. Juli 2003 an die BH.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der UVS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. römisch zwei.
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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