Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des AZ in L, vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Museumstraße 25/Quergasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. November 2011, Zl. VwSen-522944/4/Kof/Gr, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 9. November 2011 entzog der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer für denselben Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten, ebenso die Gebrauchnahme von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
…
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
…
…
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
…
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
…
…
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
…
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer
Lenkberechtigungen
§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. … .Paragraph 30, (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. … .
…
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesParagraph 32, (1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
…"
1.2. § 4 StVO 1960 lautet (auszugsweise): 1.2. Paragraph 4, StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"§ 4. Verkehrsunfälle.
…"
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf ihre Annahme, im Falle des Beschwerdeführers liege eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG vor. Der Beschwerdeführer habe am 18. Juli 2011 um ca. 13:45 Uhr einen Pkw auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr in Linz gelenkt. In der P.straße sei er links von der Fahrbahn abgekommen und habe eine auf dem Gehsteig stehende Fußgängerin niedergestoßen, die dabei auf der Stelle getötet worden sei. Der Beschwerdeführer, der nicht angehalten habe, habe anschließend einen Lichtmast, einen Leitpflock, einen weiteren Lichtmast sowie eine Standsäule umgefahren und sei noch gegen einen am rechten Fahrbahnrand der F.straße abgestellten Pkw gestoßen. Erst danach sei er zum Stillstand gekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen, habe sich umgeblickt, sei jedoch danach wieder in seinen Pkw eingestiegen und mit dem schwer beschädigten Fahrzeug zur nächsten Werkstätte gefahren. Anschließend sei er zu Fuß Richtung Unfallstelle gegangen, wo er von einem inzwischen an der Unfallstelle amtshandelnden Polizeibeamten angetroffen worden sei. Die beim Beschwerdeführer vorgenommene Messung der Atemluft habe einen Atemluftalkohol von 0,00 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt einen teilnahmslosen und verwirrten Eindruck gemacht. Einem von der Staatsanwaltschaft Linz eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für das Kraftfahrwesen zufolge habe die Anstoßgeschwindigkeit bei der Kollision mit der Fußgängerin ca. 50 km/h betragen, bei der Kollision mit dem ersten Laternenmast ebenfalls ca. 50 km/h, bei der mit dem zweiten Laternenmast - bedingt durch den kollisionsbedingten Geschwindigkeitsabbau - ca. 40 bis 45 km/h und bei der mit dem abgestellten Fahrzeug ca. 30 km/h. 2.1.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf ihre Annahme, im Falle des Beschwerdeführers liege eine bestimmte Tatsache iSd. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG vor. Der Beschwerdeführer habe am 18. Juli 2011 um ca. 13:45 Uhr einen Pkw auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr in Linz gelenkt. In der P.straße sei er links von der Fahrbahn abgekommen und habe eine auf dem Gehsteig stehende Fußgängerin niedergestoßen, die dabei auf der Stelle getötet worden sei. Der Beschwerdeführer, der nicht angehalten habe, habe anschließend einen Lichtmast, einen Leitpflock, einen weiteren Lichtmast sowie eine Standsäule umgefahren und sei noch gegen einen am rechten Fahrbahnrand der F.straße abgestellten Pkw gestoßen. Erst danach sei er zum Stillstand gekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen, habe sich umgeblickt, sei jedoch danach wieder in seinen Pkw eingestiegen und mit dem schwer beschädigten Fahrzeug zur nächsten Werkstätte gefahren. Anschließend sei er zu Fuß Richtung Unfallstelle gegangen, wo er von einem inzwischen an der Unfallstelle amtshandelnden Polizeibeamten angetroffen worden sei. Die beim Beschwerdeführer vorgenommene Messung der Atemluft habe einen Atemluftalkohol von 0,00 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt einen teilnahmslosen und verwirrten Eindruck gemacht. Einem von der Staatsanwaltschaft Linz eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für das Kraftfahrwesen zufolge habe die Anstoßgeschwindigkeit bei der Kollision mit der Fußgängerin ca. 50 km/h betragen, bei der Kollision mit dem ersten Laternenmast ebenfalls ca. 50 km/h, bei der mit dem zweiten Laternenmast - bedingt durch den kollisionsbedingten Geschwindigkeitsabbau - ca. 40 bis 45 km/h und bei der mit dem abgestellten Fahrzeug ca. 30 km/h.
2.1.2. Diese Feststellungen der belangten Behörde bleiben in der Beschwerde unbestritten. Bereits im Verwaltungsverfahren ist der Beschwerdeführer den im Wesentlichen gleichlautenden Feststellungen der Erstbehörde nicht entgegengetreten.
Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung vorgebracht, die Feststellungen seien unvollständig geblieben:
Er habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31. Juli 2011 angegeben, dass er betreffend die Unfallfahrt nur eine eingeschränkte Erinnerung habe, dass er von der P.straße links in die F.straße habe einbiegen wollen, dass ihm "ab da" jede Erinnerung fehle und für ihn völlig unerklärlich sei, warum er nach dem Unfall zur Werkstätte gefahren sei. Der Zeuge MH habe angegeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw ohne ersichtlichen Grund nach links abgekommen sei und daraufhin immer schneller geworden sei und die Fußgängerin angefahren hätte, was für den Zeugen "sehr komisch" gewesen sei, weil der Beschwerdeführer bereits in der P.straße auf die Gegenverkehrsfahrbahn geraten sei, weshalb der Zeuge vermutet hätte, dass der Beschwerdeführer eingeschlafen wäre. Der Zeuge FF, zu dem der Beschwerdeführer das beschädigte Fahrzeug in die Werkstätte gebracht habe, habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zerstreut und gestresst gewirkt habe. Der Beschwerdeführer hat schließlich vorgebracht, den vorläufigen Entlassungsbericht des AKH Linz, in dem er in stationärer Behandlung gewesen sei, und zwar wegen "Synkope unklarer Genese", vorgelegt zu haben. Das Unfallgeschehen sei nach Auffassung des Beschwerdeführers, der selbst Arzt sei, durch eine vollständige Bewusstlosigkeit ausgelöst worden, der nachfolgend eine vorübergehende massive Bewusstseinstrübung gefolgt sei, welcher Zustand höchstwahrscheinlich durch das Blutdruckmedikament B. ausgelöst worden sei, welches vom Beschwerdeführer seit Jahren ohne jedwede Begleiterscheinungen eingenommen werde. Im AKH Linz sei kein neurologisches Substrat für die stattgehabte Bewusstlosigkeit gefunden worden. Beim vom Beschwerdeführer eingenommenen Bluthochdruckmedikament B. seien Schwindel, Drehgefühl und niedriger Blutdruck sowie infolgedessen Gefühl von Ohnmacht oder Schwindel bekannt.
Im Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer weiters den Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Linz zum gegenständlichen Verkehrsunfall vorgelegt. Neben der bereits erwähnten Aussage des Zeugen MH findet sich darin auch die Aussage der Zeugin HH, derzufolge der Beschwerdeführer, als er aus seinem Fahrzeug gestiegen sei, die auf den Schienen liegende (niedergestoßene) Passantin nicht habe sehen können. Überdies findet sich die Aussage des Zeugen FF, derzufolge der Beschwerdeführer, als er in die Werkstätte gekommen sei, gesagt hätte, dass er einen Unfall gehabt, dabei aber keinen Menschen getötet hätte.
2.1.3. Ohne auf dieses Vorbringen einzugehen oder ein medizinisches Gutachten über den Zustand des Beschwerdeführers bei und im Gefolge des Verkehrsunfalls einzuholen, begründet die belangte Behörde ihre Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG damit, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits aufgrund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines Kraftfahrzeuglenkers entbehrlich sei, ein ärztliches Gutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall, nämlich das Aussteigen und kurz Zurücksehen, das Weiterfahren zur Werkstätte (einer Fachwerkstätte der entsprechenden Fahrzeugmarke) und das Zurückgehen zum Tatort, sei offenbar zielgerichtet "und in diesem Sinne auch erfolgreich" gewesen. 2.1.3. Ohne auf dieses Vorbringen einzugehen oder ein medizinisches Gutachten über den Zustand des Beschwerdeführers bei und im Gefolge des Verkehrsunfalls einzuholen, begründet die belangte Behörde ihre Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG damit, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits aufgrund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines Kraftfahrzeuglenkers entbehrlich sei, ein ärztliches Gutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall, nämlich das Aussteigen und kurz Zurücksehen, das Weiterfahren zur Werkstätte (einer Fachwerkstätte der entsprechenden Fahrzeugmarke) und das Zurückgehen zum Tatort, sei offenbar zielgerichtet "und in diesem Sinne auch erfolgreich" gewesen.
Was die Wertung der bestimmten Tatsache anlange, so sei das Imstichlassen eines tödlich verletzten Unfallopfers schon an sich verwerflich, die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von (insgesamt) 10 Monaten gerechtfertigt.
2.2. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass sie mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 ermächtigt war, selbst die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung dieser Bestimmung zu verantworten hat, vorzunehmen. 2.2. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass sie mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 ermächtigt war, selbst die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung dieser Bestimmung zu verantworten hat, vorzunehmen.
Soweit sie sich dabei im Zusammenhang mit der Frage der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass diese Judikatur zu einem Großteil zu Fällen der Verweigerung der Kontrolle der Atemluft auf Alkohol ergangen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0267, vom 28. Februar 1997, Zl. 96/02/0562, vom 27. Mai 1999, Zl. 96/02/0388, vom 28. Jänner 2000, Zl. 99/02/0042, vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0097, vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0215, vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0332, vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0091, und vom 30. November 2007, Zl. 2007/02/0268; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0247, vom 25. Juni 2010, Zl. 2009/02/0240, vom 25. Juni 2010, Zl. 2009/02/0204, vom 26. November 2010, Zl. 2009/02/0392, vom 18. November 2011, Zl. 2010/02/0306, und vom 16. Dezember 2011, Zl. 2008/02/0394), wobei diese Fälle jeweils nicht annähernd situativ mit dem Beschwerdefall vereinbar sind.Soweit sie sich dabei im Zusammenhang mit der Frage der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass diese Judikatur zu einem Großteil zu Fällen der Verweigerung der Kontrolle der Atemluft auf Alkohol ergangen ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0267, vom 28. Februar 1997, Zl. 96/02/0562, vom 27. Mai 1999, Zl. 96/02/0388, vom 28. Jänner 2000, Zl. 99/02/0042, vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0097, vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0215, vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0332, vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0091, und vom 30. November 2007, Zl. 2007/02/0268; vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0247, vom 25. Juni 2010, Zl. 2009/02/0240, vom 25. Juni 2010, Zl. 2009/02/0204, vom 26. November 2010, Zl. 2009/02/0392, vom 18. November 2011, Zl. 2010/02/0306, und vom 16. Dezember 2011, Zl. 2008/02/0394), wobei diese Fälle jeweils nicht annähernd situativ mit dem Beschwerdefall vereinbar sind.
Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur in Fällen unterlassener Verständigung der Polizeidienststelle nach einem Unfall regelmäßig die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn das Verhalten des Betreffenden nach dem Unfall - entsprechend den von der Behörde verwerteten Angaben von Zeugen oder dem Betreffenden selbst - "zielgerichtet und in diesem Sinn auch erfolgreich" war, von der Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Betreffenden abgesehen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0120, vom 25. September 1991, Zl. 90/02/0217, vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0055, vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0062, vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0108, und vom 26. Jänner 2007, Zl. 2007/02/0013). Bei den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen handelt es sich aber durchgehend nicht um solche, bei denen wie im Beschwerdefall zumindest Anhaltspunkte (wie insbesondere das Fehlen eines - ansonsten typischen - Bremsvorganges nach der Kollision mit der Passantin sowie die behauptete Einnahme eines Medikamentes, das zur Bewusstlosigkeit führen kann) für ein, das - offenkundig für mehrere Außenstehende geradezu sonderbare - Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall auslösendes, Geschehen vorlagen, welches zumindest geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens iSd. § 4 Abs. 2 StVO 1960 auszuschließen.Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur in Fällen unterlassener Verständigung der Polizeidienststelle nach einem Unfall regelmäßig die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn das Verhalten des Betreffenden nach dem Unfall - entsprechend den von der Behörde verwerteten Angaben von Zeugen oder dem Betreffenden selbst - "zielgerichtet und in diesem Sinn auch erfolgreich" war, von der Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Betreffenden abgesehen werden kann vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0120, vom 25. September 1991, Zl. 90/02/0217, vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0055, vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0062, vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0108, und vom 26. Jänner 2007, Zl. 2007/02/0013). Bei den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen handelt es sich aber durchgehend nicht um solche, bei denen wie im Beschwerdefall zumindest Anhaltspunkte (wie insbesondere das Fehlen eines - ansonsten typischen - Bremsvorganges nach der Kollision mit der Passantin sowie die behauptete Einnahme eines Medikamentes, das zur Bewusstlosigkeit führen kann) für ein, das - offenkundig für mehrere Außenstehende geradezu sonderbare - Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall auslösendes, Geschehen vorlagen, welches zumindest geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens iSd. Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 auszuschließen.
Die belangte Behörde durfte demnach nicht, ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen und ohne es einer Beweiswürdigung zu unterziehen, unter bloßer Bezugnahme auf Leitsätze der hg. Judikatur die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum bejahen.
2.2.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.2.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. Oktober 2012
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverständiger Arzt HilfeleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110214.X00Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012