TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/30 2007/02/0268

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §67g Abs2 Z2;
MRKZP 07te Art4;
StGB §81 Z2;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs3;
StGB §89;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22;
VStG §24;
VStG §51h Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der CM in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Juli 2007, Zl. UVS- 3/16600/18-2007, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 28. September 2006 von ca.

17.45 Uhr bis 18 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich an diesem Tag um 18.45 Uhr in der Polizeiinspektion L. geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass sie sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin widerspricht die Bestrafung der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO und die zusätzliche gerichtliche Verurteilung nach § 88 Abs. 1 StGB nicht dem Verbot der "Doppelbestrafung" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0030). Auch ist der angefochtene Bescheid nicht deshalb nach § 67g Abs. 1 AVG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil ihn die belangte Behörde nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet hat; vielmehr ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Entfall der Verkündung im Hinblick auf die "Komplexität" des vorliegenden Falles samt vorzunehmender Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0197) aber auch im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0310) im Grunde des § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG gerechtfertigt war. Dass aber - entgegen dieser Vorschrift - nicht jedermann die Einsicht in den Bescheid gewährleistet gewesen sei, ist eine bloße "Vermutung" der Beschwerdeführerin, zumal dies aus der Aktenübermittlung an die Erstbehörde vor Zustellung des Bescheides keineswegs geschlossen werden muss.

Auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ist unberechtigt:

Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223), dass es auf Grund eines "situationsbezogenen Verhaltens" des Probanden entbehrlich ist, ein medizinisches Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde allerdings auf Grund der Zeugenaussage der einschreitenden Polizeibeamtin festgestellt, nämlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Amtshandlung (wo sämtliche Messungen "Fehlversuche" ergeben hätten) zwar geweint, jedoch alle maßgeblichen Fragen prompt beantwortet habe und "zeitlich und örtlich orientiert" gewesen sei. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, ein medizinisches Gutachten dahin, ob die Beschwerdeführerin "psychisch" in der Lage gewesen sei, die Atemluftuntersuchung durchzuführen, einzuholen; sie konnte die diesbezügliche Frage daher frei von Rechtsirrtum bejahen, ohne weitere Beweise in dieser Richtung aufzunehmen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. November 2007

Schlagworte

Berufungsverfahren Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020268.X00

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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