TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/30 2007/02/0268

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §67g Abs2 Z2;
MRKZP 07te Art4;
StGB §81 Z2;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs3;
StGB §89;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22;
VStG §24;
VStG §51h Abs4;
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der CM in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Juli 2007, Zl. UVS- 3/16600/18-2007, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 28. September 2006 von ca.

17.45 Uhr bis 18 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich an diesem Tag um 18.45 Uhr in der Polizeiinspektion L. geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass sie sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.17.45 Uhr bis 18 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich an diesem Tag um 18.45 Uhr in der Polizeiinspektion L. geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass sie sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin widerspricht die Bestrafung der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO und die zusätzliche gerichtliche Verurteilung nach § 88 Abs. 1 StGB nicht dem Verbot der "Doppelbestrafung" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0030). Auch ist der angefochtene Bescheid nicht deshalb nach § 67g Abs. 1 AVG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil ihn die belangte Behörde nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet hat; vielmehr ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Entfall der Verkündung im Hinblick auf die "Komplexität" des vorliegenden Falles samt vorzunehmender Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0197) aber auch im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0310) im Grunde des § 67g Abs. 2 Z. 2 AVG gerechtfertigt war. Dass aber - entgegen dieser Vorschrift - nicht jedermann die Einsicht in den Bescheid gewährleistet gewesen sei, ist eine bloße "Vermutung" der Beschwerdeführerin, zumal dies aus der Aktenübermittlung an die Erstbehörde vor Zustellung des Bescheides keineswegs geschlossen werden muss. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin widerspricht die Bestrafung der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO und die zusätzliche gerichtliche Verurteilung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB nicht dem Verbot der "Doppelbestrafung" vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0030). Auch ist der angefochtene Bescheid nicht deshalb nach Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil ihn die belangte Behörde nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet hat; vielmehr ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Entfall der Verkündung im Hinblick auf die "Komplexität" des vorliegenden Falles samt vorzunehmender Beweiswürdigung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0197) aber auch im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0310) im Grunde des Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG gerechtfertigt war. Dass aber - entgegen dieser Vorschrift - nicht jedermann die Einsicht in den Bescheid gewährleistet gewesen sei, ist eine bloße "Vermutung" der Beschwerdeführerin, zumal dies aus der Aktenübermittlung an die Erstbehörde vor Zustellung des Bescheides keineswegs geschlossen werden muss.

Auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ist unberechtigt:

Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223), dass es auf Grund eines "situationsbezogenen Verhaltens" des Probanden entbehrlich ist, ein medizinisches Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde allerdings auf Grund der Zeugenaussage der einschreitenden Polizeibeamtin festgestellt, nämlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Amtshandlung (wo sämtliche Messungen "Fehlversuche" ergeben hätten) zwar geweint, jedoch alle maßgeblichen Fragen prompt beantwortet habe und "zeitlich und örtlich orientiert" gewesen sei. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, ein medizinisches Gutachten dahin, ob die Beschwerdeführerin "psychisch" in der Lage gewesen sei, die Atemluftuntersuchung durchzuführen, einzuholen; sie konnte die diesbezügliche Frage daher frei von Rechtsirrtum bejahen, ohne weitere Beweise in dieser Richtung aufzunehmen. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223), dass es auf Grund eines "situationsbezogenen Verhaltens" des Probanden entbehrlich ist, ein medizinisches Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde allerdings auf Grund der Zeugenaussage der einschreitenden Polizeibeamtin festgestellt, nämlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Amtshandlung (wo sämtliche Messungen "Fehlversuche" ergeben hätten) zwar geweint, jedoch alle maßgeblichen Fragen prompt beantwortet habe und "zeitlich und örtlich orientiert" gewesen sei. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, ein medizinisches Gutachten dahin, ob die Beschwerdeführerin "psychisch" in der Lage gewesen sei, die Atemluftuntersuchung durchzuführen, einzuholen; sie konnte die diesbezügliche Frage daher frei von Rechtsirrtum bejahen, ohne weitere Beweise in dieser Richtung aufzunehmen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 30. November 2007

Schlagworte

Berufungsverfahren Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020268.X00

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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