TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/25 2009/02/0204

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der H M B in R, vertreten durch Dr. Franz Grauf, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 6. März 2009, Zl. KUVS-122/4/2009, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe sich am 12. Mai 2008 um 2.40 Uhr im Schlafzimmer ihres Hauses trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass sie sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges gegen 1.43 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Sie habe eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen, wofür eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe sich am 12. Mai 2008 um 2.40 Uhr im Schlafzimmer ihres Hauses trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass sie sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges gegen 1.43 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Sie habe eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen, wofür eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsstrafverfahrens wieder und nahm als unstrittig an, dass im Beschwerdefall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO vorgelegen seien. Es sei auch nicht bestritten worden, dass die Beschwerdeführerin von einem der zwei einschreitenden Beamten zur Durchführung eines Alkotest aufgefordert worden sei. Hinsichtlich des Verlaufs der Amtshandlung seien die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamten zu Grunde zu legen gewesen, wonach die Beschwerdeführerin als Verursacherin eines Verkehrsunfalles im Schlafzimmer ihres Hauses von einem einschreitenden Polizeibeamten geweckt worden sei, worauf sie sich zu ihm gedreht und die Augen geöffnet habe. Der Polizeibeamte habe die Beschwerdeführerin dann gefragt, ob sie ihr Fahrzeug gelenkt habe, worauf sie gemeint habe, man möge sie in Ruhe lassen. Dann sei die Beschwerdeführerin zum Alkotest aufgefordert worden, worauf sie nicht reagiert habe. Sie sei dann noch zwei oder drei Mal gefragt worden, ob sie den Alkotest mache.In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsstrafverfahrens wieder und nahm als unstrittig an, dass im Beschwerdefall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO vorgelegen seien. Es sei auch nicht bestritten worden, dass die Beschwerdeführerin von einem der zwei einschreitenden Beamten zur Durchführung eines Alkotest aufgefordert worden sei. Hinsichtlich des Verlaufs der Amtshandlung seien die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamten zu Grunde zu legen gewesen, wonach die Beschwerdeführerin als Verursacherin eines Verkehrsunfalles im Schlafzimmer ihres Hauses von einem einschreitenden Polizeibeamten geweckt worden sei, worauf sie sich zu ihm gedreht und die Augen geöffnet habe. Der Polizeibeamte habe die Beschwerdeführerin dann gefragt, ob sie ihr Fahrzeug gelenkt habe, worauf sie gemeint habe, man möge sie in Ruhe lassen. Dann sei die Beschwerdeführerin zum Alkotest aufgefordert worden, worauf sie nicht reagiert habe. Sie sei dann noch zwei oder drei Mal gefragt worden, ob sie den Alkotest mache.

Dann habe sie gesagt: "Na, leckts mi am A...". Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin den Beamten angesehen. Dies hätte der Beamte als Weigerung zur Durchführung des Alkotests verstanden.

Die Beschwerdeführerin sei - so die belangte Behörde weiter - für die Alkotestverweigerung auch verantwortlich. In der in der Berufung ins Treffen geführten amtsärztlichen Stellungnahme werde nur ausgeführt, dass der Alkoholkonsum und die - von der Beschwerdeführerin behauptete - Einnahme von zwei Filmtabletten eines Medikaments und mehrerer Tropfen eines Beruhigungsmittels eine Beeinträchtigung hervorrufen könnten. Das Ausmaß der Beeinträchtigung könne jedoch nicht nachträglich beurteilt werden und es könne eine sichere Auskunft über die Zurechnungs- bzw. Unzurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht gegeben werden. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die angeführte Medikation beweislos geblieben sei, weshalb es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass bei einem Strafrahmen von EUR 1.162,-- bis EUR 5.813,-- auch unter Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin das Strafmaß wegen mehrerer Verwaltungsstrafvormerkungen angemessen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die objektive Tatseite ist im Beschwerdefall unbestritten.

Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, dass die belangte Behörde trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Unzurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt kein medizinisches Gutachten über diesen Umstand eingeholt habe.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Medikamenteneinnahme gar nicht getätigt hat. Dies brachte die belangte Behörde durch die Wendung zum Ausdruck, dass die Einnahme der Medikamente beweislos geblieben sei. Ausgehend von diesem Umstand - dessen Vorliegen die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bekämpft - lag für die belangte Behörde kein Grund vor, ein Sachverständigengutachten zur Beantwortung der Frage der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen, zumal diese sich nach den Feststellungen auch nicht so verhalten hat, dass man nicht von einem situationsbezogenen Verhalten ausgehen konnte (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 2001/02/0024).Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Medikamenteneinnahme gar nicht getätigt hat. Dies brachte die belangte Behörde durch die Wendung zum Ausdruck, dass die Einnahme der Medikamente beweislos geblieben sei. Ausgehend von diesem Umstand - dessen Vorliegen die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bekämpft - lag für die belangte Behörde kein Grund vor, ein Sachverständigengutachten zur Beantwortung der Frage der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen, zumal diese sich nach den Feststellungen auch nicht so verhalten hat, dass man nicht von einem situationsbezogenen Verhalten ausgehen konnte vergleiche , das Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 2001/02/0024).

Hinsichtlich des Bedeutungsinhaltes der oben wiedergegebenen Äußerung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Polizeibeamten konnte dieser, auch im Zusammenhang mit ihrem sonstigen Verhalten, ohne Zweifel davon ausgehen, dass sie seine Aufforderung verstanden hat, jedoch ihrerseits keine Bereitschaft bestand, einen Alkotest durchführen zu lassen.

Zur Höhe der Geldstrafe verweist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die dafür von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Voraussetzungen, ohne auf die von der belangten Behörde zu Gunde gelegten Bemessungskriterien einzugehen, weshalb auch in diesem Punkt der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 25. Juni 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009020204.X00

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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