TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/23 2008/02/0247

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Veröffentlicht am 23.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §41 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des P W in I, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Mai 2008, Zl. uvs-2008/22/1358-3, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des P W in römisch eins, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Mai 2008, Zl. uvs-2008/22/1358-3, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. Dezember 2007 um 02.32 Uhr an einem näher genannten Ort auf dem dortigen Gehsteig ein Fahrrad gelenkt und sich anschließend in der PI H. um 02.59 Uhr durch unrichtige Durchführung des Alkomattests de facto geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei und obwohl habe vermutet werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 2 und 4 i.V.m.Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, und 4 i.V.m.

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, allein schon aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer beim Lenken des Fahrrades auf dem Gehsteig umgekippt sei und beim Eintreffen der Polizeibeamten gerötete Bindehäute gehabt habe und kaum noch habe gehen können, sei evident, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt massiv alkoholisiert gewesen sei.

Es entspreche gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass auch Personen, denen es an der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit augenblicklich vollkommen mangle, in der Lage seien, vernünftig klingende Antworten zu geben. Gerade von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht könne erwartet werden, dass es über diese Erkenntnisse der Psychologie informiert sei.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vollkommen ohne Probleme seinen Namen genannt habe und mit den Polizeibeamten zur Polizeiinspektion H. gefahren sei, dort auch ohne Probleme der Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes nachgekommen sei, sodann aber einen weiteren Versuch verweigert habe, zeige sehr deutlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt vollkommen irrational und in keiner Weise nachvollziehbar gewesen sei. Wäre er Herr seiner Sinne gewesen, hätte der Beschwerdeführer "in keinster Weise" einen erkennbaren Grund gehabt, nicht noch einen zweiten Blasversuch durchzuführen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer zu einem zweiten Blasversuch infolge Unzurechnungsfähigkeit auf Grund von Volltrunkenheit nicht in der Lage gewesen sei.

Die belangte Behörde stütze sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf die Aussagen des Meldungslegers RI A. G. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt würden keinerlei ausreichende Beweisergebnisse vorliegen. Insbesondere habe es die belangte Behörde trotz dahingehender Beweisanträge unterlassen, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend hätte geklärt werden können, ob von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden könne, sofern Indizien in diese Richtung vorlägen.

Diese Indizien seien im konkreten Fall aber ohne Zweifel gegeben gewesen, sei doch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ausschließlich damit erklärbar, dass es ihm eben zum Tatzeitpunkt an jeglicher Dispositions- und Diskretionsfähigkeit gemangelt habe.

Es entspreche zwar ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es schon auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines Probanden entbehrlich sei, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Gerade dieses "situationsbezogene" Verhalten des Beschwerdeführers zeige im gegenständlichen Fall aber, dass die Notwendigkeit der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens jedenfalls zu bejahen sei, zumal der Beschwerdeführer beim Eintreffen der einschreitenden Beamten deutlich gerötete Bindehäute gehabt habe und kaum noch habe stehen können. Dieser Zustand werde vom Zeugen M. ebenso bestätigt, dessen Aussage zufolge der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad umgekippt sei und sich auch ansonsten kaum auf den Beinen habe halten können. Und nicht zuletzt habe der erste und gültige Blasversuch einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,17 mg/l, das entspreche einem Promillewert von 2,34 g/l, ergeben, was auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gewöhnlich kaum alkoholische Getränke konsumiere und daher überhaupt nicht an Alkohol gewöhnt sei, in unwiderlegbarer Form auf eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Berauschung schließen lasse.

Schließlich biete der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt auch keine ausreichende Grundlage dafür, zu beurteilen, ob im gegenständlichen Fall tatsächlich zwei Blasversuche erforderlich gewesen seien. Ob zwei Proben erforderlich gewesen seien, könne nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht beurteilt werden, weil der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen zur Funktionsweise des im Beschwerdefall zur Untersuchung des Beschwerdeführers verwendeten Gerätes enthalte. Die geforderte Mindestblaszeit von 3 Sekunden und das erforderliche Mindestblasvolumen von 1,5 Liter Luft seien vom Beschwerdeführer beim ersten Blasversuch jedenfalls erreicht worden.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihm vom Meldungsleger - wie sich auch aus der Zeugenaussage des Meldungslegers vor der belangten Behörde ergibt - das Erfordernis einer zweiten Messung des Atemalkoholgehaltes für das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses mit dem eingesetzten Alkomaten dargelegt wurde. Überdies war sich der Beschwerdeführer - wie sich aus der Berufung gegen das Straferkenntnis ergibt - bewusst, dass für das Vorliegen eines gültigen Messergebnisses 2 gültige Messungen des Atemalkoholgehaltes notwendig waren. Diese kamen nicht zustande und somit verweigerte der Beschwerdeführer die Durchführung des Alkomattests. Weshalb es in diesem Fall noch weiterer Feststellungen zur Funktionsweise des eingesetzten Alkomaten bedurft hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Rahmen der Beweiswürdigung u.a. ausgeführt, der Meldungsleger habe in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und in keiner Phase der Einvernahme den Anschein erweckt, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Die belangte Behörde schließe sich daher den Aussagen des Meldungslegers, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in der Berufung sehr wohl imstande gewesen sei, die Aufforderung zur Absolvierung eines Alkotests zu verstehen und danach zu handeln, an und sehe im Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich eine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer habe zwar aufgrund der Alkoholisierungssymptome beim Meldungsleger den Eindruck erweckt, erheblich alkoholisiert gewesen zu sein, er sei jedoch imstande gewesen, alle Fragen, wie etwa nach seinem Namen, woher er denn gekommen sei und was er getrunken habe, zu beantworten. Auch in der weiteren Folge der Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer völlig normal verhalten und sei den Aufforderungen der Polizeibeamten widerspruchslos nachgekommen. Erst beim zweiten Blasversuch habe er auf stur "geschaltet" und einen weiteren Versuch verweigert. Nach dem Ende der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion H. verlassen. Dieses gesamte Verhalten des Beschwerdeführers lasse daher die Einschätzung des Meldungslegers, der Beschwerdeführer habe alle Fragen/Aufforderungen sehr wohl verstanden, als durchaus nachvollziehbar und schlüssig erscheinen.

Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten und auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung beruhenden Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Der Beschwerdeführer behauptete in der Berufung "volltrunken" gewesen zu sein. In der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer gleichfalls ein, zum Tatzeitpunkt "massiv alkoholisiert" gewesen zu sein, behauptet jedoch erstmals, "infolge Unzurechnungsfähigkeit auf Grund Volltrunkenheit" nicht zu einem zweiten Blasversuch in der Lage gewesen zu sein. Diese erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung bezüglich der Unmöglichkeit der Absolvierung eines zweiten Blasversuches stellt eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar und steht darüber hinaus in Widerspruch zu der nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten und auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung beruhenden Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Der Beschwerdeführer behauptete in der Berufung "volltrunken" gewesen zu sein. In der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer gleichfalls ein, zum Tatzeitpunkt "massiv alkoholisiert" gewesen zu sein, behauptet jedoch erstmals, "infolge Unzurechnungsfähigkeit auf Grund Volltrunkenheit" nicht zu einem zweiten Blasversuch in der Lage gewesen zu sein. Diese erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung bezüglich der Unmöglichkeit der Absolvierung eines zweiten Blasversuches stellt eine nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässige Neuerung dar und steht darüber hinaus in Widerspruch zu der nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, dass es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0246, m.w.N.). Umso mehr war es entbehrlich, auf die Aussage des Zeugen M. betreffend den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls (durch Umfallen mit dem Fahrrad und Beschädigung eines fremden Fahrzeugs) in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher einzugehen, zumal im Beschwerdefall für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers der Zeitpunkt der Weigerung maßgeblich ist.Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, dass es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0246, m.w.N.). Umso mehr war es entbehrlich, auf die Aussage des Zeugen M. betreffend den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls (durch Umfallen mit dem Fahrrad und Beschädigung eines fremden Fahrzeugs) in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher einzugehen, zumal im Beschwerdefall für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers der Zeitpunkt der Weigerung maßgeblich ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 23. Jänner 2009

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020247.X00

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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