TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/9 2004/02/0097

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Veröffentlicht am 09.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
VStG §3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des G M in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Dezember 2003, Zl. Senat-WU-03-140, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. April 2002 um 21.10 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug gelenkt und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß "§ 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b" StVO begangen; es wurde ein Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. April 2002 um 21.10 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug gelenkt und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß "§ 5 Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins, lit. b" StVO begangen; es wurde ein Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass mit der zusätzlichen - und durch die belangte Behörde unberichtigt gebliebenen - Zitierung des § 5 Abs. 4 StVO als Übertretungsnorm der angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit belastet wurde, zumal zufolge der Umschreibung des Tatbildes (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des § 5 Abs. 2 StVO klar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2001/02/0095). Zunächst ist festzustellen, dass mit der zusätzlichen - und durch die belangte Behörde unberichtigt gebliebenen - Zitierung des Paragraph 5, Absatz 4, StVO als Übertretungsnorm der angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit belastet wurde, zumal zufolge der Umschreibung des Tatbildes (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO klar ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2001/02/0095).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde sei allein auf Grund der Angaben der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten von der "Diskretions- und Dispositionsfähigkeit" des Beschwerdeführers und damit bezogen auf die gegenständliche Verweigerung der Atemluftprobe am Unfallsort, von der "Schuldfähigkeit" des Beschwerdeführers ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer bei diesem Unfall auch eine Gehirnerschütterung erlitten habe.

Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. März 2005, Zl. 2005/02/0048), dass es schon auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines Probanden entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen und es deshalb zulässig ist, diese zu bejahen. Dass aber der Beschwerdeführer anlässlich der ihm vorgeworfenen Tat ein solches situationsbezogenes Verhalten an den Tag gelegt hat, konnte die belangte Behörde auf Grund der von ihr als Zeugen einvernommenen, eingeschrittenen Gendarmeriebeamten frei von Rechtsirrtum annehmen. Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 18. März 2005, Zl. 2005/02/0048), dass es schon auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines Probanden entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen und es deshalb zulässig ist, diese zu bejahen. Dass aber der Beschwerdeführer anlässlich der ihm vorgeworfenen Tat ein solches situationsbezogenes Verhalten an den Tag gelegt hat, konnte die belangte Behörde auf Grund der von ihr als Zeugen einvernommenen, eingeschrittenen Gendarmeriebeamten frei von Rechtsirrtum annehmen.

Es ist richtig, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf eine weitere Verweigerung der Atemluftprobe durch den Beschwerdeführer - nachdem er nach dem Unfall in das Krankenhaus gebracht worden war und dieses verlassen hatte - Bezug nahm. Mit diesem Hinweis ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen, weil die Amtshandlung, im Zuge derer die dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfene Verweigerung der Atemluftprobe stattfand, zweifellos abgeschlossen war. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte diesbezüglich hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 92/03/0167) vermag daher nicht zu seinen Gunsten durchzuschlagen. Es ist richtig, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf eine weitere Verweigerung der Atemluftprobe durch den Beschwerdeführer - nachdem er nach dem Unfall in das Krankenhaus gebracht worden war und dieses verlassen hatte - Bezug nahm. Mit diesem Hinweis ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen, weil die Amtshandlung, im Zuge derer die dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfene Verweigerung der Atemluftprobe stattfand, zweifellos abgeschlossen war. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte diesbezüglich hg. Judikatur vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 92/03/0167) vermag daher nicht zu seinen Gunsten durchzuschlagen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 9. September 2005 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333. Wien, am 9. September 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Allgemein Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020097.X00

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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